SSW führen ohne Sicherheitsrast

Es gibt 105 Antworten in diesem Thema, welches 31.962 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. April 2014 um 12:51) ist von Tarkus the Maverick.

  • Hi Tarkus, :^)

    nur weil Du das Urteil angeführt hast. Da kamen unglückliche Umstände (vorausgegangene Morddrohung, gerechtfertigte Angst um das eigene Leben) und ein absoluter Kardinalfehler der Polizei zusammen. Siehe Urteil.

    Man lernt es in der ersten Stunde im Polizeidienst, dass die Grundlage für ein Einschreiten die Erkennbarkeit ist. Und das SEK hat sich NICHT als Polizei zu erkennen gegeben, obwohl Zeit dafür gewesen wäre. Daraus und aus der Vorgeschichte hat sich ein folgenschweres Missverständnis ergeben.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Hi Tarkus, :^)

    nur weil Du das Urteil angeführt hast. Da kamen unglückliche Umstände (vorausgegangene Morddrohung, gerechtfertigte Angst um das eigene Leben) und ein absoluter Kardinalfehler der Polizei zusammen...

    Den Fehler der Polizei klammere ich mal aus, denn wäre es tatsächlich der vermutete gegnerische Angriff gewesen, hätte der Angeklagte wohl nicht anders gehandelt und wäre ebenfalls frei gesprochen worden.

    Entscheidend für Notwehr ist, dass das Verhalten des Gegners aus der Sicht des Verteidigers als ein Angriff auf Leib, Leben oder Eigentum zu interpretieren war.

    Wenn sich da Jemand an meiner Haustür zu schaffen macht, dann fällt mir kein plausibler Grund ein, warum das Jemand legal tun sollte. Also ist es ein Angriff. Und im Falle der Notwehr bin ich auch nicht verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit der Mittel detailliert abzuwägen.

    Eine grobe Unterscheidung wird man von mir allerdings erwarten. Ebenso, wie eine Schusswaffe nicht gerechtfertigt ist, wenn Jemand nur im Vorgarten Blümchen pflückt, wird jeder Richter einsehen, dass das Werfen mit Wattebällchen kein geeignetes Mittel zur Abwehr eines schweren Angriffs gewesen wäre.

    Und wie gesagt, es ist von untergeordneter Bedeutung, ob es sich tatsächlich um einen Angriff handelt, oder ob ich die Situation nur als solchen interpretieren musste. Aus genau diesem Grunde sind ja auch Anscheinswaffen verboten. Denn wenn Jemand mit einer solchen droht, muss er damit rechnen, dass es für eine echte Waffe gehalten wird, und dass ein Anderer dementsprechend handelt. Nicht anders ist es, wenn Jemand sich so verhält, dass man von einem ernsthaften Angriff ausgehen muss.

    Übrigens, mir ist durchaus klar, dass es auch zahlreiche Fälle gab, in denen Angeklagten eben doch keine Notwehr zugestanden wurde. Ich gehe für mich selber aber davon aus, dass ich diesbezüglich überzeugen könnte und würde.

  • Bei diesem Urteil fehlt mir was. Und zwar wurde kein Wort zu der Waffe gesagt. Ich denke mal nicht das das eine legale Waffe war. Hat der denn keine Verurteilung wegen unerlaubtem Waffenbesitz bekommen?

    Gesendet von meinem GT-I9505 mit Tapatalk

    \m/ :new14: \m/

  • Bei diesem Urteil fehlt mir was. Und zwar wurde kein Wort zu der Waffe gesagt. Ich denke mal nicht das das eine legale Waffe war. Hat der denn keine Verurteilung wegen unerlaubtem Waffenbesitz bekommen?

    Gesendet von meinem GT-I9505 mit Tapatalk

    Das wird mit keinem Wort erwähnt weil er die Waffe legal besitzt,er ist /war nämlich Mitglied im Schützenverein!

  • Und das steht wo?

    Das ging seinerzeit aus diversen Medienberichten hervor. Spielt aber nur eine untergeordnete Rolle. Ohne WBK wäre es zwar ein Verstoß gegen das Waffengesetz, aber in Notwehr dürfen alle verfügbaren Mittel eingesetzt werden, die geeignet sind, einen Angriff erfolgreich abzuwehren, auch wenn man sie gar nicht hätte besitzen dürfen.

    Das heißt aber keineswegs, dass ausnahmslos jede Notwehrsituation den Einsatz scharfer Waffen rechtfertigt. Es muss schon wirklich glaubhaft gemacht werden, dass man von einem ernsthaften Angriff auf Leib und Leben ausgehen musste. Reiner Diebstahl beispielsweise, insbesondere bei geringem Wert des Diebesgutes, dürfte wohl kaum solche Mittel rechtfertigen.