Wie viele Voreinträge im Halbjahr erlaubt?

Es gibt 29 Antworten in diesem Thema, welches 13.191 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. August 2013 um 23:08) ist von MarcKA.

  • Das Erwerbsstreckungsgebot nach §14, Absatz 2, Satz 3 bezieht sich auf die gelbe und auch auf die grüne WBK: "Man darf in der Regel nicht mehr als 2 Waffen pro Halbjahr kaufen." Das ist bekannt und bezieht sich nur auf den Erwerb.

    Wieviele Voreinträge darf man sich allerdings pro Halbjahr auf der grünen WBK eintragen lassen und warum?

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Voreinträge so viel wie du möchtest, die verfallen aber nach 1 Jahr. Aber so lange willst du ja sicher nicht warten :D

    Für den Voreintrag muss ja aber ein Bedürfnis existieren, deshalb regelt sich die Anzahl derer schon irgendwie von selber.

    Gilt natürlich nicht für bedürfnisfreie Waffen wie 4mmM20 etc.

  • Da ein Voreintrag den Erwerb jederzeit bis zum Verfalldatum erlaubt, gibt's es auch nur entsprechend der noch im 2/6 Kontingent "freie" Waffen. Allerdings kann auch die Anzahl der Voreinträge null sein, wenn man denn auf der gelben WBK schon sein Kontingent auch ohne Voreinträge verbraten hat.
    Die WaffVwV hat ja klargestellt, dass das 2/6 Erwerbsstreckungsverbot für alle WBK eines Sportschützen gilt. Somit ist es egal, ob man über Voreintrag auf der Grünen oder voreintragsfrei auf der Gelben kauft.

  • Da ein Voreintrag den Erwerb jederzeit bis zum Verfalldatum erlaubt


    Die gelbe erlaubt ebenfalls jederzeit den Erwerb, sogar ohne Voreintrag oder Verfallsdatum und das auch noch ohne Mengenbegrenzung. Die 2/6 Regelung betrifft aber nur den tatsächlichen Erwerb und nicht den möglichen Erwerb, denke ich mal.

    Interessant finde ich in diesem Zusammenhang die Aussage in der dazugehörigen Waffenverwaltungsvorschrift: "Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungsverbot kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 hergeleitet werden." Das würde fast bedeuten, dass ein einmaliger Verstoß keine Folgen nach sich zöge, was sich doch unsinnig anhört.


    Kann es daher sein, dass das Erwerbsstreckungsverbot erst bei der Eintragung der Waffen gilt und nicht vorher bei Bedürfnis und Voreintrag? Laut Vorschriften geht es die Behörde doch nur an, wieviele Waffen ich tatsächlich kaufe, und nicht wann und wieviele Bedürfnisse ich vorher bei der Behörde oder beim Verband geltend mache. Wo ist da mein Denkfehler?

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Kann sein ... kann nicht sein ...

    Letztlich kannst Du das aber wohl nur mit Deinem zuständigen SB klären.

    Kann sein das Er den Voreintrag erstellt, kann sein das Er noch den Hinweis gibt, das Du erst am XX.XX.XX kaufen darfst - kann sein das Er Dich nach Hause schickt und sagt "Komm mal später nochmal wieder"

    Wenn Du dann der Ansicht bist das Dein SB das Gesetz falsch auslegt steht es Dir ja frei zu klagen.
    Aber ob einen das immer nach vorne bringt ... 8)


    ... Waffenverwaltungsvorschrift: "Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungsverbot ...

    Ich kann das nun nur von meiner Warte betrachten, so wie ich unsere Behörde hier vor Ort einschätze ...
    Das ist eine Diskussion die ich hier vor Ort auf keinen Fall führen möchte, dem entsprechend verhalte ich mich auch. ;^)

  • Wenn Du dann der Ansicht bist das Dein SB das Gesetz falsch auslegt steht es Dir ja frei zu klagen.


    Haha, hört sich nach einer Schnapsidee an. :pinch: Das ist keine Diskussion, die ich nicht mit meinem SB führen möchte - daher frage hier im Forum. Mir geht es nicht darum meinen SB zu bevormunden, sondern um herauszufinden, warum ich bei diesem Thema wohl falsch liege.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Ok - ich versuch es mal anders ...

    der Voreintrag berechtigt Dich ja zum entsprechendem Erwerb, was nicht bedeutet das Du heute, morgen oder überhaupt erwirbst.
    Dennoch gibt Dir Dein SB ja mit dem Voreintrag Sein OK zum Erwerb - ob Er das tut, obwohl Du dann gegen das Erwerbststreckungsverbot verstoßen könntest, ich denk das liegt in Seinem ermessen.

    Es mag ja auch gute Gründe geben - z.B:
    "Ich fahre in den Urlaub und möchte eine Waffe von einem Bekannten übernehmen.
    Nun fahre ich am 15. - darf aber erst am 25. erwerben" ...

    Ich denk, so etwas zu klären, das geht nur im persönlichen Gespräch mit dem zuständigen SB.

  • Ich kann dir nur sagen das ich bei meinem SL7 den Voreintrag innerhalb der 2/6-Regelung habe machen lassen. Für das Bedürfnis hierzu hatte der Verband die Kopie aller meiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Auch der Voreintrag in die WBK wurde anstandslos ausgestellt. Dann waren es nur noch 2 Wochen bis wieder ein Erwerb getätigt werden durfte und natürlich habe ich den Halbautomat erst 3 Wochen später erworben.

    Hierzu kam kein Rüffel meiner Sachbearbeiterin oder eine Anmerkung vom Verband, nichts. Ich habe mich meiner Meinung nach absolut gesetzeskonform verhalten, den auch für mich war klar (und ist es bis jetzt immer noch): Das Ding heißt Erwerbstreckungsgebot und nicht Voreintrag-Verhinderungsgebot. Eine Gelbe berechtigt auch zum Kauf allen dessen was darauf Eintragbar ist (=sowas wie ein Voreintrag, obwohls darauf ja keinen gibt..) und trotzdem habe ich mich an die 2/6-Regelung zu halten. Auch hier "könnte" ich gegen das Erwerbstreckungsgebot verstoßen, was ich natürlich nicht tue. Ich sehe nicht warum das beim Voreintrag in eine Grüne anders zu sein hat.

    Natürlich, Konfrontation gilt es zu vermeiden, gerade was den SB betrifft.

  • imho darf man gesetzlich so viele Voreinträge machen wie man möchte, bekommt jedoch von dem zuständigen Sachbearbeiter nur 2/6 eingetragen, solange keine Ausnahme vorliegt, die im Ermessen des Sachbearbeiters liegt. Mag ja durchaus Leute geben die unentschlossen sind, zu viel Geld haben und sich für die kommenden 12 Monate folgende Voreinträge machen lassen: halbautomatische Pistole 9mm, Revolver 357 Selbstladebüchse .223, Selbstladebüchse .308, Selbstladebüchse 22 lfb, Vorderschaftrepetierflinte 12/89, Selbstladeflinte 12/76. Diese könnte man in 12 Monaten bei der 2/6 Regel nicht eintragen lassen. Nun ist derjenige aber solvent und ihm ist das Geld für den Voreintrag egal und kauft sich von diesen voreingetragenen Waffen nur ne Selbstladebüchse in 22 lfB und die Pistole in 9mm. Ob das nun Sinn macht is ja seine Sache, aber zumindest dürfte das vom Gesetz absolut legitim sein. Imho obliegt es dem Schützen darauf zu achten BEIM KAUF auf die 2/6 zu achten, da sonst der Sachbearbeiter bei der Eintragung nur "nene" von sich gibt. Das sollste aber nicht die Anzahl der Voreinträge beeinträchtigen.

    EWB-Waffen: Remington 700 CDL, Oberland Arms OA-15 BL2, Forest Favorit, Remington 887 Nitro Mag Tactical, Tanfoglio Stock III & Mosin Nagant M91/30
    F-Waffen: Beretta M92 FS, Colt 1911, Walther CP 99 Compact, Röhm TM Trainer Combat Rifle LS // Haenel Suhl 303-4
    SSW: Colt Double Eagle Combat Commander Shining // Zimmerkaliber: Weihrauch Arminius HW 4/4" (4 mm M20) und 6" (4mm R)

    Einmal editiert, zuletzt von Jogi79 (9. August 2013 um 18:17)

  • Interessantes Thema!
    2/6 in Bezug auf kaufen ist ja klar geregelt, das gilt insgesamt für alle WBK´s, die jemand besitzt. Die Anzahl der Voreinträge in dieser Zeit ist m. M. nach nicht klar geregelt. Theoretsich könnte ich mir 4 Voreinträge machen lassen, die ein Jahr gültig sind, wenn ich das bescheinigte Bedürfnis hierzu hätte, richtig? Ich könnte ja z.B. nur eine Waffe kaufen und 3 Voreinträge wieder verfallen lassen, oder mir jeweils 2 Waffen innerhalb des ersten und dann des zweiten Halbjahres zulegen, das wäre ja meine Sache. Bei uns im Landkreis bekommst Du aber m.W. nach nur dann einen Voreintrag, wenn Du auch innerhalb des ersten Halbjahrs kaufen darfst, freilich ist der Voreintrag ein Jahr lang gültig. D.h., mal angenommen, Du hättest bereits zwei Waffen auf gelb gekauft, könntest Du Dich auf den Kopf stellen, Du würdest vom Sb. unserer Behörde keinen weiteren Voreintrag für die grüne bekommen, erst wieder, wenn 6 Monate nach dem Kauf der zweiten Waffe auf der gelben rum wären. Unterm Strich kann man festhalten, daß es bei uns im Kreis mit der Vergabe von Voreinträgen auf grün so gehandhabt wird, daß Du faktisch immer nur in der Lage bist, zwei Waffen im Zeitraum eines halben Jahres zu kaufen. Hättest Du jetzt, mal angenommen, zwei Voreinträge auf grün und kaufst zwischendrin was auf die gelbe, dann bekommst Du von unserer Behörde bei der Absiegelung der gelben zeitgleich schriftlich mitgeteilt, daß Du auf den zweiten, bereits auf grün vorhandenen Voreintrag, erst ab dem XX.XX.20XX kaufen darfst.

  • Erwerb ist Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Der Voreintrag ist keine Schusswaffe.

    Du könntest Dir 1 Tag nach dem Voreintrag 2 Waffen auf gelb kaufen. Dann ist halt 1/2 Jahr Schluß mit lustig.

    Das Experiment des nur einmaligen Verstoßes würde ich nicht machen. Das ist Auslegungssache und wenn der SB die harte Schiene fährt, kannst Du Dich in Gottes Hand (vor Gericht) begeben.

    Unabhängig davon wird der SB Dir nix eintragen, sondern eine ganz zügige Überlassung an einen Berechtigten anweisen.

    SB´s , aber auch Verbände sind gern überbeschützend und verzögern Erlaubnisse oder Bedürfnisbescheinigungen wegen 2/6 , was ich für Quatsch halte. Ein Schütze, der nicht eigenverantwortlich Fristen beachten kann, braucht auch keine Verantwortung für eine Kanone.

    Zur Not hol Dir den Voreintrag ein paar Monate später. Am 23.09. wird nicht die Welt untergehen.

    Schaffst Du den Erwerb nicht in 1 Jahr, frühzeitig Verlängerung beantragen. Brauchst Du eine Ausnahme, weil ein Kollege umgehend den Besitz aufgeben will, sprich mit Deinem SB.

    Andreas

  • Interessantes Thema!
    2/6 in Bezug auf kaufen ist ja klar geregelt, das gilt insgesamt für alle WBK´s, die jemand besitzt. Die Anzahl der Voreinträge in dieser Zeit ist m. M. nach nicht klar geregelt. Theoretsich könnte ich mir 4 Voreinträge machen lassen, die ein Jahr gültig sind, wenn ich das bescheinigte Bedürfnis hierzu hätte, richtig?.


    Du meinst sicher das Richtige, aber wie du es geschrieben hast, kann es missverständlich gedeutet werden.
    Das Erwersstreckungsverbot gilt nur für Sportschützen. Daher bezieht es sich auch nur auf die WBKs eines Sportschützen, die nur Gelb und Grün sein können. Es ergibt sich aus den möglichen Disziplinen eines Verbandes, dass der Sportschütze auch beide Arten WBKs bekommen kann, bzw. muss. In der Frage des Erwerbsstreckungsverbotes gelten halt alle Waffen, die derjenige für das Bedürfnis Sportschütze erworben hat. Hat der Sportschütze aber auch einen Jagdschein oder ist mit roter WBK als Sammler anerkannt, sind diese Erwerbsmöglichkeiten außen vor. So darf dieser nach dem Kauf von zwei Sportwaffen, zusätzlich, sofort und in unbegrenzter Menge Waffen für die Jagd oder seine Sammlung erwerben.
    Das nochmal deutlich klargestellt.
    Das mit dem Bedürfnis hat MarcKA auch völlig richtig dargelegt, dass die Bedürfnisfrage vom Verband geregelt wird. Ein Verband wird niemals gleichzeitig vier Bedürfnisse bescheinigen, die dann in vier Voreinträge münden. Ebenso wird der Verband kein weiteres Bedürfnis ausstellen, wenn da noch ein Voreintrag offen ist, der passend zum beantragten Bedürfniss ist. Deswegen fordert der Verband mit dem Bedürfnisantrag auch Kopien der vorhandenen WBKs. Er wird auch schon auf das Erwerbsstreckungsverbot achten, so dass der Sportschütze das Kontingent zumindest nicht für die Waffen überschreitet, die einer Einzelgenehmigung unterliegen - also alles das, was der Sportschütze auf Grün eintragen lassen muss. Was er dann auf der Gelben einkauft, hat er dann selbst zu verantworten und wird. ggf. vom SB gebremst. Sieht der SB das Überschreiten des Erwerbsstreckungsverbotes nicht, kann das auch nachträglich sanktioniert werden. Möglicherweise ist die Software des Zentralregisters so "schlau" und meckert den Versuch des SB an, eine überzählige Waffe dem Sportschütze einzutragen. Da der Bedürfnisgrund mit Bestandteil des Registereintrages ist, dürfte das der Software nicht schwer fallen.

  • Hab da mal eine Frage, war es nicht so das dass Erwerbsstreckungsgebot
    nur bei der grünen Anwendung findet ???
    ?

    Zitat

    14.2.2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

    Hier der Auszug aus der WaffVwV. Da steht es eindeutig. Das Erwerbsstreckungsgebot (nicht -verbot, wie ich immer verwechsele) gilt für den Sportschützen und nicht für die WBKs, die er hat.


  • Du meinst sicher das Richtige, aber wie du es geschrieben hast, kann es missverständlich gedeutet werden.
    Das Erwersstreckungsverbot gilt nur für Sportschützen. Daher bezieht es sich auch nur auf die WBKs eines Sportschützen, die nur Gelb und Grün sein können. Es ergibt sich aus den möglichen Disziplinen eines Verbandes, dass der Sportschütze auch beide Arten WBKs bekommen kann, bzw. muss. In der Frage des Erwerbsstreckungsgebotes gelten halt alle Waffen, die derjenige für das Bedürfnis Sportschütze erworben hat. Hat der Sportschütze aber auch einen Jagdschein oder ist mit roter WBK als Sammler anerkannt, sind diese Erwerbsmöglichkeiten außen vor. So darf dieser nach dem Kauf von zwei Sportwaffen, zusätzlich, sofort und in unbegrenzter Menge Waffen für die Jagd oder seine Sammlung erwerben.
    Das nochmal deutlich klargestellt.
    Das mit dem Bedürfnis hat MarcKA auch völlig richtig dargelegt, dass die Bedürfnisfrage vom Verband geregelt wird. Ein Verband wird niemals gleichzeitig vier Bedürfnisse bescheinigen, die dann in vier Voreinträge münden. Ebenso wird der Verband kein weiteres Bedürfnis ausstellen, wenn da noch ein Voreintrag offen ist, der passend zum beantragten Bedürfniss ist. Deswegen fordert der Verband mit dem Bedürfnisantrag auch Kopien der vorhandenen WBKs. Er wird auch schon auf das Erwerbsstreckungsverbot achten, so dass der Sportschütze das Kontingent zumindest nicht für die Waffen überschreitet, die einer Einzelgenehmigung unterliegen - also alles das, was der Sportschütze auf Grün eintragen lassen muss. Was er dann auf der Gelben einkauft, hat er dann selbst zu verantworten und wird. ggf. vom SB gebremst. Sieht der SB das Überschreiten des Erwerbsstreckungsgebotes nicht, kann das auch nachträglich sanktioniert werden. Möglicherweise ist die Software des Zentralregisters so "schlau" und meckert den Versuch des SB an, eine überzählige Waffe dem Sportschütze einzutragen. Da der Bedürfnisgrund mit Bestandteil des Registereintrages ist, dürfte das der Software nicht schwer fallen.

    Floppyk
    Ja, ich meinte in etwa dasselbe, allerdings habe ich mich tatsächlich etwas umständlich ausgedrückt, wenn ich nochmal drüberlese :D

    Ich hatte das tatsächlich nur auf die Sportschützen mit grüner bzw. gelber WBK begründet, allerdings hatte ich nicht daran gedacht, daß man auch Sportschütze und Jäger gleichzeitig sein kann. Daß ein entsprechender Verband bei Sportschützen auch auf die Einhaltung des Erwerbsstreckungsgebotes achtet, zumindet bei der grünen Karte, wo er direkt Einfluß über die Bedürfnisbescheinigung auf den Voreintrag nehmen kann, ist schon klar, denn man muß ja immer die Kopien seiner WBK´en (aller) vorlegen. Allerdings bin ich noch immer der Meinung, dass die Anzahl von vier Bedürfnissen in einem Jahr (z.B. 2 mal 2) theoretisch denkbar ist, wenn man die entsprechenden Disziplinen vorher nachweislich (18/12) trainiert hat und auf einer Ebene oberhalb des eigenen Vereines, z.B. auf Landesmeisterschaften schießt, oder mache ich da einen Denkfehler? Ich selber war noch nicht in einer solchen Situation, ich habe nie mehr als eine einzige Waffe innerhalb eines Jahres gekauft.

    Ich kenne aber persönlich einen einzigen Fall, bei dem ein Sportschütze über 2/6 hinaus dann noch eine Waffe auf gelb gekauft hatte. Gab ordentlich Ärger, er bekam sie selbstverständlich nicht abgesiegelt und mußte sie bis zum Ablauf der Frist bei einem Berechtigten (hier Händler) einlagern. Da hatte er, außer dem "riesen Einlauf", den er von der Behörde bekam und der Einlagerung bzw. 6 Monate warten nochmal Glück, das kann auch ganz anders kommen.... Ich kann nur jedem raten, da sorgfältig selber drauf zu achten und ich denke, daß muß man auch von jemanden erwarten können, der waffenrechtliche Erlaubnisse beantragt und bekommt und scharfe Waffen besitzen möchte. Wer da schon mit Absicht anfängt, zu tricksen, in der Hoffnung, daß es die Waffenerlaubnisbehörde nicht merkt, dem gehört auch m.M. nach keine Waffe.

    Einmal editiert, zuletzt von Derringer (11. August 2013 um 13:31)

  • Wird eigentlich die 2/6 Regelung dadurch aufgehoben, das man innerhalb der Sperrfrist eine Waffe aus dem Besitz abgibt?
    Konkret gesagt: 2 Waffen auf gelb im Monat Februar erworben, davon eine im Monat Mai wieder aus der gelben vom Händler ausgetragen (weil Schrott ab Werk) und durch identisches Modell auch wieder eingetragen im Mai (1:1 Umtausch der Waffe)
    Alles behördlicherseits in Ordnung bis dahin.
    Kann ich jetzt im August erneut zwei Waffen auf gelb kaufen oder nur eine und die nächste im November? Ich habe ja im Mai so gesehen keine zusätzliche Waffe gekauft, sondern der Eintrag ist ja begründet durch einen Gewährleistungsfall und muss nur in die
    WBK weil sich die Seriennummer der Waffe geändert hat....

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Wird eigentlich die 2/6 Regelung dadurch aufgehoben, das man innerhalb der Sperrfrist eine Waffe aus dem Besitz abgibt?

    Wie immer gilt: Frag Deinen Sachbearbeiter.
    Bei mir war es so, daß ich eine Waffe für kleines Geld von privat gebraucht gekauft habe. Nach drei Monaten war sie defekt, ich habe sie als Ersatzteilspender mit wenig Verlust weiterverkauft. Der Sachbearbeiter meinte auf meine Frage nach 2/6 beim austragen, im Gesetz stehe drin "Erwerb" und daran würde er sich halten. Auf Deutsch: Ich mußte das halbe Jahr abwarten.
    Wie der Fall mit der Gewährleistung ausgeht dürfte interessant sein.

  • Bei mir wurde vom Händler eine defekte Waffe erworben, die hatte er eingetragen. Quasi nach 1 1/2 Wochen wurde sie vom SB wieder ausgetragen und der gleiche Typ Waffe (von privat) wieder eingetragen. War von meinem Sachbearbeiter auch so abgesegnet. Ich denke da kommts auf die Zeit zwischen Erwerb und Verkauf an. Mit solchen kurzen Abständen lässt sich der Sachverhalt gut darlegen, glaube ich.