Inwieweit ist es erlaubt einen Jagdberechtigten zu begleiten und dabei eine Waffe zu führen bzw. jagdlich tätig zu werden?
Unter der Voraussetzung, das eine WBK für die zu führende Waffe vorhanden ist und der Begleitende immer in unmittelbarer Nähe der berechtigten Person ist.
Gibt es da so etwas wie eine Regelung, das man in dem Fall quasi als Erfüllungsgehilfe des Jägers erlaubt tätig werden kann?
Leider sind meine befreundeten Jäger noch im Urlaub, deswegen stelle ich die Frage hier...
Ich vermute die Antwort ist ein klares "NEIN", ich könnte das verstehen und nachvollziehen - möchte aber gern die Bestätigung.
Danke für eure Antworten.