Unbrauchbarmachung einer Waffe

Es gibt 25 Antworten in diesem Thema, welches 10.148 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. Juli 2012 um 17:33) ist von Büroklammer.

  • Unbrauchbarmachung einer Waffe. Bzw Nachweis der Unbrauchbarmachung.


    Am Montag bin ich schlauer da rufe ich beim Amt an.
    Aber der Brief der mir hier vorliegt ist eindeutig.

    Sie ( das bin ich nicht, das ist jemand anderes ) werden hiermit aufgefordert........... oder unbrauchbar zu machen.

    Das habe ich gemacht. Bohrmaschine, Flex und Schweißgerät.
    Jeder Grundschüler kann erkennnen daß mit dieser Waffe nicht mehr geschossen werden kann.
    ( Kein Stahlbolzen durch den Lauf sondern aufgeschlitzt, denn den den Bolzen könnte man wieder raus machen, sicher ist sicher )

    Jetzt wo ich den Brief nochmals durchlese fällt mir auf daß die bei Frankonia Recht hatten.
    Muss eigentlich zum Beschussamt, kostet wenn ich das über die mache, soundsoviel Euro.

    Hier steht nämlich daß ich die Unbrauchbarmachung der Waffe durch ein Prüfzeichen nach Beschussgesetz nachweisen muss.
    Das geht also doch nur über Beschussamt?

    Suchfunktion Internet habe ich mehrere Stunden durch. Jeder sagt was anderes. Einziger Lichtblick, Landratsamt Weimarer Land, Apolda.
    Hier muss man lediglich ein Formular ausfüllen und die unbrauchbare Waffe vorzeigen. die man selber unbrauchbar gemacht hat.
    Wollte die Waffe als Deko herrichten und nicht zur Vernichtung abgeben. Unbauchbar war sie schon vorher.

    Hat schon mal jemand eine Waffe unbrauchbar gemacht und dem Beschussamt vorgelegt oder die dort hingeschickt?
    Oder reicht eine bloße Inanschaunahme beim Waffenamt aus?
    Wenn sie erst mal dort ist geben die die mit Sicherheit nicht mehr raus.

    Aus den Waffengesetzen werde ich nicht recht schlau. Scheint jedes Amt einen gewissen Spielraum bei den Regeln zu haben.
    Am besten ich schicke die Waffe an einen Bekannten in Apolda, der soll die vorzeigen, mit dem Papier hier ans Amt und gut ist. ( Witz )
    ( Wie gesagt, ich bin nicht Eigentümer der Waffe, kümmere mich aber darum, aber das ist hier in diesem Fall nebensächlich und geklärt )

  • Das sind die Arbeiten die durchgeführt werden müssen um eine Waffe unbrauchbar zu machen.
    Eigentlich dürfen die wesentlich Teile einer Waffe ja nur von einem Berechtigten ( z.B. Büma ) durch geführt werden.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Herr Büroklammer ,

    nun wie kann man Dir denn helfen ?

    Joachim hat Dir den Gesetzestext ja schonmal kopiert ,
    aber um welche Waffe es sich handelt , kann ich nirgends
    lesen und das wäre mal ein guter Hinweis .

    Ohne zu wissen , welche Waffe Du Unbrauchbar machen willst
    wird es schwer Dir zu Helfen .

    Erwin

    Wir machen unsere FT Ziele jetzt selber Selber oder bauen diese um Umbau

  • Unbrauchbar-machen dürfen halt Berechtigte, die bestätigen das anschließend auch (etwa als Büma). "Meiner" hier macht das einmal im Monat, bewahrt die Teile auf, und alle paar Monate kommt der Ordnungsamts-Mensch, guckt sich den Haufen und die Einträge an und bestätigt die Austragungen aus dem Waffenhandelsbuch.

    Du hast das jetzt zwar technisch erledigt, wirst aber so nur schwerlich den notwendigen Nachweis von einem Büma kriegen, auch wenn du ihm die Arbeit abgenommen hast... (ob deine Änderungen jetzt genau der Vorgabe aus der zitierten Liste entsprachen, habe ich jetzt nicht mehr verglichen)


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Ist ein eher kleinkalibriges Jagdgewehr. Kein Mehrfachlader.

    Gute Frage, wie kann man mir helfen.

    Es geht eigentlich nur darum welchen Weg ich gehen muss.
    Wie sie unbrauchbar zu machen ist ist klar.
    Was aber nicht heißt daß man alle Details wissen kann.


    Eines habe ich herausgefunden.
    Eine unbrauchbare Waffe ist keine unbrauchbare Waffe.
    Sie ist es erst durch Beschluss vom Amt.
    Die Pistole die 40 Jahre im Waldboden lag ist nicht unbrauchbar obwohl nie wieder zu reparieren.

    Man unterscheidet zwischen zwei physikalischen Zuständen einer unbrauchbarern Waffe.
    Sie liegt im Container vor der Schmelzofen. Sie ist als Waffe nicht mehr erkennbar.
    Unklar ist nur ob die Seriennummer sichtbar sein muss oder abgeschliffen sein darf oder abgeschliffen sein muss.

    Die zweite Art Waffe ist mit BKA gestempelt.
    Sie hat ihre Seriennummer. Jederzeit kann nachgesehen werden was das für eine Waffe ist.
    Das BKA schlägt das Beschussamt ein. so habe ich das gelesen.

    Aber gibt es noch einen Mittelweg wie früher?
    Daß es ausreicht wenn das Waffenamt die Waffe einfach als vernichtet in ihre Unterlagen einträgt?
    In diesem Fall vermute ich, stehe ich mit einer Feile bewaffnet auf dem Teppich vor der Theke beim Amt und feile dort noch die
    Seriennumer raus. Ist das So?

    Oder lassen die einen antanzen, stellen fest daß der Grad der Vernichtung nicht ausreicht. Daß man nicht das Recht hat
    diese Waffe wieder mitzunehmen, weil sie nicht auf der WBK eingetragen ist, und behalten sie?


    Deko über Waffenhändler kostet richtig Geld. Die dürfen wenn ich das richtig gelesen habe die Umbrauchbarmachung gar nicht von sich
    aus bestätigen.
    Beschussamt müsste ich merhrere Stunden fahren. Kann ich die Waffe per Post da hinschicken?
    Oder, Wiesbaden mit dem Bundeskriminalamt ist ereichbar.
    Machen die das auch?

  • Gute Frage, wie kann man mir helfen.
    st ein eher kleinkalibriges Jagdgewehr. Kein Mehrfachlader.

    Die Pistole die 40 Jahre im Waldboden lag ist nicht unbrauchbar obwohl nie wieder zu reparieren.

    So , nun sind wir ein Stück weiter .
    In diesem Fall kann Dir nur die zustänige Behörde helfen , den Bodenfund
    aus der WBK wieder auszutragen .

    Rede mit denen und die werden Dir genau sagen , was Du tun kannst
    damit die wieder rauskommt .

    Man könnte die auch unbrauchbar machen und dann die Teile dem Amt
    zur Vernichtung vorlegen , aber die machen das dann nicht umsonst , kostet
    ein paar Euro , säge die Waffe einfach in der Mitte durch , aber unbedingt
    zusammen lassen und dann auf dem Amt in zwei Teiie zerlegen dann haben die
    keine Arbeit mehr damit , aber das würde ich vorher abklären , mit dem Amt .

    Erwin

    Wir machen unsere FT Ziele jetzt selber Selber oder bauen diese um Umbau

    Einmal editiert, zuletzt von bart (22. Juli 2012 um 10:22)

  • Zitat

    Die Pistole die 40 Jahre im Waldboden lag ist nicht unbrauchbar obwohl nie wieder zu reparieren. ?

    Ist so. Von Amts wegen ist das so. Leider weiss ich nicht mehr wie der Typ hieß, aber ich kannte jemanden der ganz
    schön Ärger bekam weil er eine total verrostete Pistole nicht angemeldet hat.
    Kann man aber auf den amtlichen Seiten nachlesen, steht so im Gesetz.
    Gibt man so eine Waffe beim Amt ab, nur interene Meldung.
    Gibt man so eine Waffe aber bei der Polizei ab MUSS die über die Staatsanwaltschaft ein formales Ermittlungsverfahren einleiten.
    das der Staatsanwaltschaft melden.
    Habe ich gestern so gelesen.

    OK dann rufe ich beim Amt an.
    Wenn ich aber meine bisherigen Erfahrungen zusammenfasse was die Auskunft über Telefon angeht, oft freundlich,aber wenn man dann dort ist stellt man fest
    daß die Auskunft anders gemeint war..

    2 Mal editiert, zuletzt von Büroklammer (22. Juli 2012 um 10:35)

  • Also in einem Gespräch, das allerdings schon einige Jahre zurückliegt, hat mir ein Büma erklärt, daß z.B. ein Lauf, der komplett der Länge nach in zwei Teile geschnitten ist, auf jeden Fall seine Waffeneigenschaft verliert, ungeachtet der Vorschriften von Dekoabänderungen.

    Ob man das aber nun selber machen dürfte und die Teile dann beim Amt vorlegt, weiß ich nicht.
    Logisch wärs, schließlich ist das ja genau das was die immer wollen. Möglichst viele Waffen aus dem Volk :)

    Und ich glaub nicht, daß ein Rentner auch nur 20 Euro zahlt um etwas vernichten zu lassen. Wobei ich mir vorstellen könnte daß das noch mehr kostet.

    Ich bin gespannt auf die offiziellen Angaben vom Amt.

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Ich habe versucht so viel wie möglich hier reinzupacken von dem was man über den Fall wissen muss damit nicht spekuliert wird.
    Wollte aber auch nicht zu viel sagen.

    Mir liegt ein Brief vor von dem Amt. Da steht ganz genau was man tun muss um die Waffe unbrauchbar zu machen.
    Was nicht heißt daß die an dem einen oder anderen Detail hinterher was auszuetzen haben.
    Der Verfügungsberechtigte hat die Waffe schon unbauchbar gemacht, ich habe nur die Löcher größer gemacht
    und das Schloß zusätzlich noch mal angesägt und zusätzlich noch Teile mit der Flex zerstört, aber so daß diese
    Zerstörungen an der Waffe nicht unbedingt gleich zu sehen sind falls sie als Deko endet.

    Nur halt ganz ganz hinten im Brief vom Amt steht daß die Unbrauchbarkeit durch ein Prüfzeichen dem Amt nachzuweisen ist.
    Hätten die das vorher deutlicher geschrieben hätte man die Waffe doch gar nicht erst so aufwendig zerstört.
    Warum schreiben die überhaupt da rein wie die Waffe unbrauchbar gemacht werden kann?
    Vermutlich wollen die daß der Abgebende juristisch auf der sicheren Seite ist wenn er auf dem Weg zum Amt ist.
    Nicht immer kann der auf der WBK eingetragene auch wirklich die Waffe zum Amt tragen.
    Bringt jemand anderes die Waffe zum Amt hätte man ein Problem.
    Die Polizei damit zu belästigen jede einzelne Waffe bei Berechtigten abzuholen und beim Amt abzugeben ist also nicht notwendig.
    So jetzt habe ich alles gesagt.

    edit
    doch nicht.
    Ich seh grade bei egun einen Hinweis über sogenannte Dekowaffen.
    Na dann ist alles klar. Muss zum Beschussamt.
    Danke für die Mühe!
    Bleibt nur die Frage ob die das beim BKA in Wiesbaden auch machen dürfen. Kann ich vielleicht telefonisch klären.

    Einmal editiert, zuletzt von Büroklammer (22. Juli 2012 um 11:53)

  • Hallo.
    Das "unbrauchbar machen" erinnert mich an die sogenannte Erbblockierung.

    Ich habe es so verstanden:
    Du erbst eine WBK-pflichtige Waffe wie einen anderen Gegenstand (z.B. eine Vase, Bild o.ä.). Ein Büchsenmacher bringt eine zertifizierte Blockierung an, die kann man auch später bei Bedarf wieder entfernen. Das Zertifikat legt man dann vor um zu dokumentieren, daß die Waffe nicht mehr schussfähig ist. Ich meine ich hätte im WEB was gelesen von 120,-€. Ich pack Dir noch einen Link rein, den zum Thema ich gefunden habe:
    http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQ….html?nn=270350

    Meines Wissens werden nicht alle Waffen beim Amt entsorgt, sondern auch zum Teil an Waffenhändler verkauft. Das stellte sich mal heraus, als ein Zwischenfall mit einer legalen Waffe passierte. Die Seriennummer führte zu einer Dienstwaffe des damiligen BGS. Sie war ausgemustert und an einen Waffenhändler verkauft worden. Also längst nicht alle eingezogenen oder ausgemusterten Waffen landen im Schmelzofen. Nicht vergessen, der Staat braucht Geld.

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Bevor ich ein Eisen unbrauchbar mache, verkaufe (überlasse) ich es einem Berechtigten. So kann der Knallstock als das weiterleben, für das er auch erschaffen wurde: Geschosse mittels heißer Gase durch einen Lauf treiben! :thumbup:

    Die drei größten Krisen im Leben eines Mannes: Job weg, Frau weg, Kratzer in der Brünierung

    Einer von Fünfen!

  • Eine erlaubnispflichtige Waffe unbrauchbar machen, geht nur über drei Wege. Erstens Umwandlung in eine nicht schussfähige Deko-Waffe. Zweitens in eine schussfähige Salutwaffe. Das ist allderdings nur bei Langwaffen zulässig. Drittens die Zerstörung der Schusswaffe. Für die Möglichkeites 1 und 2 muss die erlaubnispflichtige Waffe bearbeitet werden. Das dürfen nur Büchsenmacher. Diese stellen auch die Beschinigung zum Austragen aus der WBK aus. Zerstören einer Waffe stellt keine Bearbeitung im waffenrechtlichen Sinne dar und daher darf jeder diese Tätigkeit ausführen. Allerdings muss man wissen und peinlich beachten was waffenwesentliche Teile einer Schusswaffe sind und wie genau diese wirklich unbrauchbar werden. Dabei aber nicht alles wild zerflexen, denn die Seriennummer muss zum Austrag noch lesbar bleiben. Sonst könnte ja man irgendwas zum Austragen vorlegen.
    Der goldene Weg bleibt trotzdem der Büchsenmacher, weil der das fürn 10'ner gleich mit Bescheinigung macht. Dann gibt es beim Austragen auch keine Probleme.

  • Dann ist das also doch noch möglich was mir der Büma damals sagte.
    Ich dachte daß das evtl. durch irgendwelche Paragraphen inzwischen nicht mehr erlaubt wäre z.B. den Lauf längs durchzutrennen und somit zu zerstören.

    Wobei ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen kann, daß sowas oft mit einer legal eingetragenen Waffe gemacht wird.
    Dann eher mit dem illegalen Flobert vom Opa, aber da der eh schon illegal ist, is es eigentlich wurscht was man zerstörungstechnisch damit macht. ^^

    Gruß K.

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  • Das findet sich in der WaffVwV:

    Zitat

    Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Pat- ronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) ausge- tauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z. B. Ver- kürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Ausse- hen der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung einer Langwaf- fe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühl- rippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.
    Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tä- tigkeit.

  • Wobei die WaffVwV für mich als Bürger den Mehrwert von Klopapier hat.

    Zitat

    Durch die Verwaltungsvorschrift soll ein einheitlicher Vollzug des Waffengesetzes durch die Bundesländer gewährleistet werden. Sie soll den Verwaltungsbehörden der Länder, die das Waffengesetz im Wesentlichen vollziehen, die Anwendung des Gesetzes erleichtern.

    http://www.vus-ev.de/docs/waffvwv-2011.pdf

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    Einer von Fünfen!

  • Was ich jetzt nicht kapier ist, daß, wenn der besagte Mensch, an den der Brief vom Amt gerichtet ist, eine WBK besitzt, sollte er doch wissen, wie so was von statten gehen muß.

    Stichwort: Sachkunde...

    ?(?(?(

    Mitglied in der Selbsthilfegruppe "Anonyme Prellerschützen".


    Field-Target mit einer HW97RS im 1. DFTC2000 e.V.

  • Unbrauchbarmachung von Waffen ist ein absolutes rechtliches Randgebiet, indem muss man sich nicht unbedingt auskennen. Nur soviel: Bearbeitung an erlaubnispflichtigen Teilen ist Sache des BüMas. Wenn man das auch, obwohl es nicht nötig ist, auf die Unbrauchbarmachung anwendet, hat man erst einmal waffenrechtlich nichts verkehrt gemacht (außer vielleicht, dass man ein paar Taler verliert).

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  • Wobei die WaffVwV für mich als Bürger den Mehrwert von Klopapier hat.


    Und genau das ist nicht richtig. Zwar ist es richtig, dass diw WaffVwV keine gesetzgeberrische Kraft hat und man sich folglich nicht darauf bestehen kann, aber wie auch richtig zitiert ist es die Handlungsanweisung der ausführenden Behörde. Es stellt quasi das Handbuch des WaffG dar. So soll sie herangezogen werden, wenn etwas unklar ist. Und genau darum geht es in vielen Fragen. Daher schadet die Kenntnis der WaffVwV nicht und man kann den SB zumindest daruf hinweisen und bitten danach zu verfahren. Schließlich gibt die WaffVw dem SB in Entscheidungern eine Richtschnur und belässt ihm auch einen gewissen Handlungsspielraum.
    Zudem soll die WaffVwV für einen bundeseinheitlichen Vollzug des WaffG sorgen, damit das WaffG in den Bundesländern nicht unterschiedlich ausgelegt wird. Das ist ja die Eingangsprämisse.

  • Daher schadet die Kenntnis der WaffVwV nicht und man kann den SB zumindest daruf hinweisen und bitten danach zu verfahren. Schließlich gibt die WaffVw dem SB in Entscheidungern eine Richtschnur und belässt ihm auch einen gewissen Handlungsspielraum.

    Da hast Du natürlich nicht Unrecht. Aber mehr als der Hinweis an den SB ist die WaffVwV für mich trotzdem nicht wert. Ob der SB dann danach verfährt, steht in den Sternen. Das ist ja das Schöne an unserem Affengesetz... :sleeping:

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  • Wo ist denn überhaupt das Problem? Ich verstehe die ganze Aufregug nicht. Willst du das Teil behalten muss es vom Büma umgebaut werden als Deko und gestempelt werden. Willst du das Ding nur unbrauchbar machen zerstörst du das Griffstück, den Lauf, und den Schlitten, gibst das mit WBK beim Amt ab und gut is.

    When I was just a baby, My Mama told me, "Son, Always be a good boy, Don't ever play with guns"

    by Johnny Cash "Folsom Prison Blues"