Armbrust: Frage / Tipps zu Waffengesetz / Auflagen Landratsamt

Es gibt 93 Antworten in diesem Thema, welches 12.283 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. September 2012 um 21:47) ist von Floppyk.

  • Hallo an alle,

    da ich neu hier im Forum bin möchte ich mich zuerst einmal vorstellen.
    Ich bin 29 Jahre alt komme aus der Region Stuttgart und studiere im Fachbereich Maschinenbau.
    Seit langem interessiert mich das Armbrustschießen, und habe nun beschlossen im Sommer selbst eine Armbrust zu kaufen.
    Hier im Forum habe ich schon viele Beiträge gelesen, das hat mir sehr geholfen.
    An dieser Stelle danke an alle die solche super Beiträge geschrieben haben.

    Soweit ich alle Beiträge richtig gelesen habe ist laut Waffengesetz in D außer der
    Beschränkung ab 18J nichts weiter zu beachten.
    Mit der Armbrust möchte ich auf einem großen Privatgrundstück bzw. bei einem Schützenverein auf der Bogenbahn schießen.
    Um sicherzugehen das alles erlaubt ist, habe ich bei der örtlichen Polizei nachgefragt was den alles zu beachten sei.

    Der Polizist konnte/wollte mir hierzu keine Auskunft geben, und hat mich an das zuständige Landratsamt verwiesen.
    Beim Landratsamt habe ich nun folgende seltsame Antwort erhalten:

    Sehr geehrter Herr XXXXX,

    der Erwerb der Armbrust ist ab 18 Jahre frei.
    Nach § 36 Abs. 1 Waffengesetz ist die Armbrust, sicher
    gegen Abhandenkommen oder den Zugriff Unbefugter, aufzubewahren.

    Das schießen ist nur auf einem zugelassenen
    Schießstand erlaubt. Außerhalb eines entsp. Schießstandes ist eine
    Schießerlaubnis erforderlich.

    Eine Bogenbahn ist kein zugelassener Schießstand. Dort
    wäre eine Schießerlaubnis erforderlich.

    Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    XXXXX XXXX
    Landratsamt XXXXXXXX
    Rechts- und Ordnungsamt

    Der Mitarbeiter ist im Landratsamt u.a. für Waffen- und Sprengstoffrecht zuständig.
    Jetzt weiß ich nicht so recht was ich machen soll.
    Hat sich am Waffengesetz irgendetwas verändert?
    Was muss ich den nun wirklich beachten?
    Mit freundlichen Grüßen

    crossbow225

  • Hi,

    solange sichergestellt ist, dass der Pfeil das Gelände nicht verlassen kann, ist das auch auf Privatbesitz möglich. Allerdings setzt das vermutlich einen ziemlichen Aufwand voraus, ein Pfeilfangnetz alleine könnte schon zum Streitpunkt mit der Ordnungsmacht werden, da auch da ein Pfeil nicht mit 100%iger Sicherheit aufgefangen wird. Je mehr Power die Armbrust hat, desto schwieriger wird es, da die potentielle Reichweite und damit auch der Gefährdungsbereich steigt.

    Wenn Dein Bogensportverein Dich mit der Armbrust auf die Bahn lässt, liegt die Haftung bei dem Bogensportverein. Mir ist nicht bekannt, dass das ein Problem ist, dafür sind diese Vereine und Schießplätze ja da.

    Gruß
    Robert

    HW77k, HW30MKII, HW45, Zoraki-HP01.

  • Nach meinem Kenntinsstand wurde das Gesetz dahingehend geändert, daß das Schießen mit einer Armbrust tatsächlich nur noch auf zugelassenen und dafür vorgesehenen Schießständen erlaubt ist.

    Vorher war es überall erlaubt, auch im heimischen Garten zum Beispiel.

    Ist noch gar nicht so lange her, ich habs sogar hier im Forum erstmalig gelesen glaub ich.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Hat da vielleicht grade jemand die Stelle im WaffG zur Hand? Das würde mich auch interessieren, weil ich bisher dachte, dass das nur in so nem inoffiziellen Dokument steht, dessen Name ich aber grade vergessen habe. Ich meine das so hier gelesen zu haben.
    Gruß,
    Daniel

    EDIT: Grade nochmal gesucht, ich meine die Verwaltungsvorschrift.

  • Jupp, das war die WaffVwV
    Seit mir nicht böse wenn ich nicht alles genau raus suche, aber ihr könnt ja selbst rein schauen.

    Zitat

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1
    Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.


    Allerdings auch :

    Zitat

    Sofern für gelegentliches Schießen im befriedetem Besitztum nach § 12
    Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Abs. 1 betrieben.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Damit die Zeitlinie nicht durchbrochen wird schreibe ich lieber den Nachtrag extra ;)

    Die Einschätzung des Landratsamt wäre in soweit richtig das auf einem Bogenplatz der nicht dafür zugelassen ist auch nicht mit der Armbrust geschossen werden darf.
    Viele Bogenplätze sind gar nicht abgenommen weil zu einen recht teuer ist und zum andere gar nicht nötig ist.
    Anders sieht das dann wieder auf privatem Grund aus, aber das kann man ja weiter oben lesen.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • ich würde da garnicht so´n großes Ding draus machen... wer lang fragt kriegt nur dumme Antworten...

    entweder einen offiziellen Armbrustverein suchen und dort nach allen rechtlichen Vorgaben Pfeile beschleunigen - oder ein Privatgrundstück benutzen das nicht einsehbar ist und kein großes Aufsehen veranstalten...

    Als ich meine, in USA bestellte Armbrust neulich beim Zoll abgeholt habe hab ich eine kurze Aufklärung über die rechtlichen Vorgaben bezüglich Armbrust vom zuständigen Zollbeamten erhalten - es war ihm sichtlich unangenehm mich aufklären zu müssen und ich hatte den Eindruck das er die Bestimmungen lächerlich fand... letzendlich sagte er nur das ich für Besitz, Transport und schießen lediglich mindestens 18 Jahre alt sein müsse... er hat nichtmal meine Personalien überprüft...

    im Anhang ein Merkblatt der Polizei über Umgang mit Waffen u.A. auch Armbrust

    Grüße Robert

  • Dummerweise ist die WaffVwV erheblich neuer wie das Faltblatt.
    Sprich, es ist so nicht mehr gültig.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Wenn der Bolzen bei einem versehendlichen Abschuß von 45 Grad noch im eigenen Garten liegen soll, muß der aber ganz schön groß sein, der Garten :)

    Wo diese Bestimmung im Waffengesetz bzw. der Waffenverwaltungsvorschrift steht, hätte ich gerne mal gesehen. Hier werden immer wieder angebliche Fakten gepostet, die einer Überprüfung nicht standhalten.
    Grüße
    Finnmaster :wickie:

  • Dummerweise ist die WaffVwV erheblich neuer wie das Faltblatt.
    Sprich, es ist so nicht mehr gültig.


    Joachim


    Dennoch hat Morfessa ( Robert ) völlig Recht, denn die WaffVwV sagt dazu nichts Neues, außer dass das Armbrustschießen - soweit auf Schießständen betrieben - auf erlaubnispflichtigen ( und nicht "wilden" ) Schießständen betrieben werden muss.
    Zum Schießen auf Privatgrund sagt sie nichts!

    Finnmaster

  • Ich sage es ja. Willst du Dir eine Schleuder bauen, ist es ratsam vorher die Deckungszusage der Rechtschutzversicherung einzuholen und Dich bei einem Fachanwalt für Waffenrecht beraten zu lassen. Alleine das Führen der Säge/Astschere bis zur nächsten Astgabel kann Dich in ernste Schwierigkeiten bringen. :thumbsup:

    Wenn es nicht so traurig wäre müsste man lachen.

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Wo diese Bestimmung im Waffengesetz bzw. der Waffenverwaltungsvorschrift steht, hätte ich gerne mal gesehen.


    Na, das ist doch recht einfach.
    Steht ja eigentlich in der WaffVwV

    WaffG

    Zitat

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    [...]
    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Die WaffVwV beruft sich im dem Punkt ja ausdrücklich auf den § 12 WaffG, in so fern findet er auch auf Armbrüste Anwendung.
    Und dort steht nun mal ausdrücklich das die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können dürfen.
    Schieße ich im 45 ° Winkel und der Bolzen kann das Grundstück verlassen ist die Bedingung nicht erfüllt.
    Dieser § beinhaltet auch unabsichtliche Fehlschüsse und technische Probleme.
    Es geht nicht, nur, um beabsichtigte Schüsse.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Und genau dieser Punkt wird meines Erachtens von etlichen völlig falsch interpretiert. Dass man mit der AB im Rechtssinne schießt, ist schon mehr als umstritten. Das das "Projektil " das Besitztum nicht verlassen darf, setzt immer einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der "Waffe" voraus. Ich kenne KK-Stände, da kannst Du mit dem KK auch aus dem Fenster schießen, was selbstverständlich nicht erlaubt und bestimmungsgemäß ist. AB-Schießen im rundum gesicherten Bunker mit Schießscharte von 3 bis 5° wird vom Gesetzgeber nicht gefordert.
    Stefan

  • Dass man mit der AB im Rechtssinne schießt, ist schon mehr als umstritten.


    Ich würde mal sagen das Du bitte erstmal die WaffVwV durchliest bevor wir uns hier die Köpfe heiß reden.

    Das durchaus Schießstände ihre Zulassung erhalten obwohl sie es gar nicht dürften hat nichts mit diesem Fall zu tun.
    Oder hast Du dich schon mal bei einer Kontrolle damit rausreden können das dein Schwager auch schon 15 Jahre ohne Füherschein fährt ?
    Ich denke nicht.
    Meiner Meinung nach ist das Waffg hier recht eindeutig, aber natürlich kann jeder das rein deuten was Sie / Er möchte.
    Machen wir ja alle so ;)


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/


  • Habe ich getan und komme zu einem anderen Ergebnis. Es handelt sich im Übrigen um eine Verwaltungsvorschrift und nicht ein Gesetz. Nach dem Waffengesetz schießt man nicht mit einer AB und eine Verwaltungsvorschrift - auch wenn sie normativen Charakter hat - steht immer unter einem Gesetz.
    Was ich hier hin und wieder feststelle ist, dass im Forum bei einigen die Neigung besteht, Vorschriften enger auszulegen, als die Behörden /die Polizei es tun.
    Stefan

  • Schieße ich im 45 ° Winkel und der Bolzen kann das Grundstück verlassen ist die Bedingung nicht erfüllt.


    wenn Du das ausschließen mußt sind alle 3D Turniere und sonstige Turniere (z.B. AIA) illegal (ich gehe mal davon aus das hier keine Grundstücke zur Verfügung stehen die vom jeweiligen Abschußpunkt aus eine Ausdehnung von mind. 1 Km haben und gegen betreten zuverlässig gesichert sind) und wie siehts dann mit der "normalen" Jadgtätigkeit eines Jägers aus? Wer würde da das Risiko tragen wollen?

    wäre dem so dürfte man tatsächlich nur noch in einem Bunker, Höhle oder Halle Pfeilbescheunigung betreiben.

    Gruß Robert

  • Hallo zusammen!

    Wie schon eben geschrieben ist die WaffVwV kein Gesetz. Bezüglich der Armbrust ist sie fehlerhaft, nicht
    schlüssig und unausgereift. Das Faltblatt der GdP stützt sich auf das "neue" Waffengesetz. Die WaffVwV
    hingegen ist reiner Murks (halt das, was man von unseren Politikern gewohnt ist).

    Gruß

    Carsten

  • Huhu :love: ,

    nach gesundem Menschenverstand würde ich :

    1). ein oder zwei andere Behörden aufsuchen um mir dort Auskunft einzuholen und wenn es dort Unterschiede gibt, einfach die Behörde mit der Aussage der Vorgänger konfrontieren. Vielleicht machen sie sich dann etwas mehr Mühe in ihren Aussagen.
    2). Würde ich nie an einer Stätte schiessen, wo ich nicht genau ausschliessen kann, das der Pfeil jemanden gefährden könnte. In zb. Bogenvereinen gibt es sehr genaue Richtlinien Wer, Wann, Wie zu schiessen hat.
    Jeder der zu uns neu in den Verein kommt, wird sofort über die Verhaltensregeln aufgeklärt.

    Jeder von uns weis, welche Energie ein Pfeil entwickelt und da sollte der Spass aufhören. Da sollte es auch keine Ausrede geben. Viele von uns wissen, das auch ein Pfeilfangnetz keinen 100% Schutz bietet.
    Wenn also jemand sich solch ein Sportgerät zulegt, sollte er diese Punkte berücksichtigen und nicht nur auf sein Können oder auf Glück hoffen. Denn wenn etwas passiert, gibt es keine Möglichkeit sich da raus zu reden. Und es trifft dann immer alle, die mit den Folgen zu leben haben.
    Aber das ist nur meine Meinung
    Sicherheit immer zuerst.

    Lg Steffi :love: