WBK und längerer Auslandsaufenthalt?

Es gibt 15 Antworten in diesem Thema, welches 7.589 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. Februar 2017 um 22:19) ist von Grün.

  • Hallo zusammen,

    eine Frage an die Waffenrecht-Experten:

    Wenn ich als Sportschütze eine WBK und eingetragene Waffen besitze, dann aber für längere Zeit beruflich ins Ausland muss, also für längere Zeit nicht trainieren kann und deswegen de facto keinen Bedarf habe, was passiert dann genau? Muss ich die Waffen auf eine berechtigte Person übertragen und die WBK abgeben?

    Vielen Dank,

    roki :^)

  • Hallo zusammen,

    eine Frage an die Waffenrecht-Experten:

    Wenn ich als Sportschütze eine WBK und eingetragene Waffen besitze, dann aber für längere Zeit beruflich ins Ausland muss, also für längere Zeit nicht trainieren kann und deswegen de facto keinen Bedarf habe, was passiert dann genau? Muss ich die Waffen auf eine berechtigte Person übertragen und die WBK abgeben?

    Vielen Dank,

    roki :^)

    Das kommt darauf an, ob die Waffe dann im unbewohnten Gebäude gelagert wird. Ist dies der Fall, muss die Waffe dann einer berechtigten Person überlassen werden und dies muss der Behörde gemeldet werden. In der Regel geht das bis 4 Wochen ohne Probleme. Ob es für längere Zeit geht muss du mit dem Amt klären.
    Im bewohnten Gebäude geht es ohne Überlassen, muss aber trotzdem gemeldet werden.
    Die WBK muss man nicht abgeben. Nach 3 Jahren erfolgt die erneute Bedürfnisprüfung, da könnte es eng werden.

    Als Sportschütze mit der WBK musst du es aber wissen ;^)

    Gruß
    basay

    Imperare sibi maximum imperium est

  • Dann frage ich mal andersrum. Wenn ich demnächst ein Jahr ins Ausland muss, lohnt es sich dann vorher die WBK zu holen?

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Ob sich das lohnt musst du selber wissen.
    Um erlaubnispflichtige Waffen zu beantragen muss man mindestens 1 jahr in einem Verein, der einem Verband wie DSB, BDS, etc. angehört trainieren und mindestens 18 schießen mit Nachweis Schießbuch.

    Gruß
    basay

    Imperare sibi maximum imperium est

  • Streng genommen muss jeder Waffenbesitzer mit WBK sein Bedürfnis dauerhaft aufrecht erhalten. Somit verliert der Sportschütze sein Bedürfnis für seine Waffen, wenn er kein regelmäßiges Traning nachweist. Oder der Jäger, der seinen Jagdschein nicht mehr neu löst.
    Ist aber die Unterbrechung nur temporär und gut begründet, so wird der SB die WBK nicht widerrufen können.
    Gute Gründe sind Krankheit oder längere Abwesenheit. Würde aber eine Erkrankung das Training dauerhaft verhindern oder der Auslandsaufenthalt lange und zeitlich unbestimmt sein, so wäre das schon ein Grund. Dazwischen liegt vieles im Ermessensspielraum des SB, zumal zeitlich begrenztes Aussetzen der SB ja meistens nicht mitbekommt.
    Eine vorrübergenende Umlagerung der Waffen zu einem anderen Berechtigten bei längerer Abwesendheit ist möglich und je nach Wohnsituation auch sinnvoll. Aber unbedingt schriftlich fixieren und den SB in Kenntnis setzen.

  • basay:

    §13 WaffG Satz (6): sagt zur Aufbewahrung:


    In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren
    Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur
    in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden
    Sicherheitsbehältnis erfolgen.

    Also wenn keine KW und nicht mehr als 3 LW können diese auch in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude sein (im entsprechenden Schrank)

    Vorübergehende Überlassungen nach §12 WaffG sind nicht anzeigepflichtig (ich glaube nach §28 auch nicht, im Gegensatz zu §34).

    Wobei ich mir nicht sicher bin, ist die mögliche Überlassungsfrist. Hier §12 WaffG Satz (1) und (2):


    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
    erwirbt;
    2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

    In Satz (1) a) ist eine Einmonatsfrist, betrifft aber den Fall, daß der dem die Waffe überlassen wurde, diese zu seinem Bedürfnis umfassten Zweck nutzt, also damit schießt.
    In Satz (1) b) ist die sichere Verwahrung angesprochen und hier steht keine Frist ... was mich stört ist das oder an Ende von (1) a)

    Alternativen:

    Dann haben wir noch Satz (2): auf gut deutsch beim Büchser einlagern lassen, auch eine Möglichkeit (im ganzen Satz (2) finde ich keine Frist).

    Was noch ginge: z.B. bei den Eltern einen Waffenschrank aufstellen, Waffen rein und alle Schlüssel mitnehmen. Die Eltern haben dann keine tatsächliche Gewalt über die Waffen.

    Noch ne Alternative, wenn es sich um EU-Ausland handelt: Europäischer Feuerwaffenpass und mit den Behörden am Ziel vorher vereinbaren, wie man das abhandelt, man kann ja vielleicht auch dort schießen gehen.

    Noch der Nachsatz:
    keine Rechtsberatung, nur persönliche Gesetzesauslegung

    "He, who trades freedom for temporary security, deserves neither freedom nor security."
    ("Jene, die Freiheit aufgeben, um eine vorübergehende Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.") --- Benjamin Franklin

  • Die Frage von Roki hat zwei Aspekte: 1. Was passiert mit der WBK im Falle eines längeren Auslandsaufenthaltes? 2. Wie müssen die erlaubnispflichtigen Waffen in einem solchen Fall aufbewahrt werden? Im folgenden will ich nur auf die erste Frage eingehen.

    Der Sportschütze hat theoretisch mehrere Möglichkeiten:

    1. Die WBK-pflichtigen Waffen mit ins Ausland nehmen.

    Das ist schwierig, aber nicht unmöglich. Ich kenne mehrere Leute, die das praktiziert haben. Wenn ein Deutscher seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, gelangt er in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsamtes (§ 48 II WaffG). Dorthin wird seine Waffenakte von der bisher zuständigen Waffenbehörde übersandt. Möglicherweise können die BVA-Mitarbeiter auch Hilfestellung geben, denn sie sind jeden Tag mit ausländischen Waffengesetzen konfrontiert und wissen, welche Knackpunkte es für Deutsche in den jeweiligen Ländern geben kann.

    Noch wichtiger ist freilich, daß man sich selbst mit dem Waffenrecht des Gastlandes beschäftigt und möglichst frühzeitig den Kontakt zu dortigen Schießsportvereinen sucht. Diese können oft auch beim Kontakt mit den lokalen Behörden behilflich sein und kennen die Fallstricke vor Ort. (Das ist besonders dann wichtig, wenn es regional unterschiedliche Waffengesetze gibt.) Dabei sollte immer die bisherige schießsportliche Aktivität herausgehoben und betont werden, daß man auch während seines Auslandsaufenthaltes weiter trainieren und an Wettkämpfen teilnehmen möchte.


    2. Wenn Variante 1 - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Frage kommt, dann müssen die Waffen eben zuhause bleiben.

    In diesem Fall erhebt sich die Frage nach dem Fortbestand des Bedürfnisses bei zeitweiliger Abstinenz vom deutschen Schießsport, denn ohne Bedürfnis keine WBK. Seit der WaffG-Änderung 2009 waren hier Unklarheiten eingetreten, welche aus der Änderung von § 8 WaffG resultierten. Die vor kurzem in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift schafft nun - allerdings auf untergesetzlicher Ebene - wieder ein wenig Klarheit. Unter Ziffer 45.3.1 - also hinsichtlich der Bestimmungen zu Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. § 45 WaffG) - wird ausgeführt:

    Zitat

    Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt - etwa über mehrere Jahre hinweg -, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

    Wichtig ist, das Thema mit der Waffenbehörde vorher zu klären, u.U. wird auch das BVA zuständig (s.o.). Es kommt also nicht nur auf die Zeitdauer des Auslandsaufenthaltes an, sondern auch darauf, wie wahrscheinlich es ist, daß man nach seiner Rückkehr nach Deutschland wieder aktiv in den Schießsport einsteigt.

    Um einen Anhaltspunkt dafür zu schaffen, kann es sinnvoll sein, auch im Ausland Schießsport (und zwar vereinsmäßig organisiert!) zu betreiben. Dies können Training und Wettkämpfe mit Leihwaffen bei den dortigen Schützenklubs sein. Noch besser wäre es vielleicht, eigene Druckluftwaffen mitzunehmen und damit zu trainieren. (7,5-Joule-Waffen dürften in den meisten Staaten recht unproblematisch sein. Auch hier gilt: Die lokalen Waffengesetze kennenlernen und Kontakt zu Schützenvereinen am neuen Wohnort suchen.) Nachweise über Training und Wettkämpfe, seien es Druckluft- oder Feuerwaffen, sind dann zu sammeln und bei der deutschen Waffenbehörde vorzulegen. Sie zeigen, daß man auch im Ausland Schießsport betrieben hat, so daß die Wahrscheinlichkeit für das Wiederaufleben des Bedürfnisses nach der Heimkehr überaus groß ist.

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

    7 Mal editiert, zuletzt von ZEBO (22. November 2011 um 22:40)

  • Morgen allerseits:

    Ich würd gerne mal wissen, ob ich das nicht nur richtig im Kopf habe, sondern auch so aufgeht, wie geplant:

    - Ab ins Ausland für eine (un-)bestimmte Zeit, wobei Endzeitpunkt ungewiss ist
    - WBK-Waffen bleiben in Deutschland (dauerhaft bewohnt, kein Zugriff unberechtigter Personen)
    - Im Ausland ab zum Schützenverein
    - Dort mit in D WBK-pflichtigen Waffen trainieren
    - Bedürfnis bleibt somit erhalten, wenn es auch 6 Monate + x sein kann?

    So, jetzt wirds für mich bisl schwammig:
    Muss man nun dafür in D gemeldet sein, wenn die Waffen am Zweitwohnsitz gelagert werden, muss man sich über ELEFAND ummelden? Wird für die Regelüberprüfung des Bedürfnisses auch über längeren Zeitraum "Gastschießen" im Ausland anerkannt?

  • Wird für die Regelüberprüfung des Bedürfnisses auch über längeren Zeitraum "Gastschießen" im Ausland anerkannt?


    Heute verlangen die Behörden zum Nachweis eines fortbestehenden Bedürfnisses eine Vereinsmitgliedschaft plus Trainingsnachweis. In der Regel ist das ja "paarig", d.h. die Stempel im Schießbuch stammen auch (größtenteils) von diesem Verein.
    Wenn man die Mitgliedschaft in diesem Verein aufkündigt, erfolgt normalerweise die behördliche Rückfrage nach einem neuen Bedürfnis. Soweit bekannt.
    Wenn man nun ins Ausland zieht, ergeben sich drei Möglichkeiten:
    1. Man behält die deutsche Mitgliedschaft bei und betätigt sich mindestens am Minimum der Trainingsnachweise.
    2. Man behält die deutsche Mitgliedschaft bei und betätigt sich aber in einem neuen, ausländischen Verein.
    3. Man kündigt die deutsche Mitgliedschaft, tritt einem ausländischen Verein bei und versucht sich als Gastschütze in Deutschland und versucht die alten Bedürfnisse über § 8 WaffG aufrecht zu erhalten.
    Allerdings keimt dann die Frage auf, warum bei der Fragestellungen 2 und 3 nicht neue Bedürfnisse im Ausland beantragt werden.

    Aber zurück zur Ausgangsfrage:
    Man darf durchaus ein Bedürfnis quasi ruhen lassen, muss das aber ggf. begründen. Mir ist kein Fall bekannt, wo man einen Sportschützen oder Jäger auch bei sehr langer Abwesenheit die WBK widerrufen hätte. Wenn man längere Zeit krank ist oder beruflich eingebunden und abwesend ist, sollte das kein Problem darstellen. Evtl. kommt ein anderes Problem auf - die Lagerung der Waffen. Aber auch dafür gibt es eine zeitlich nicht befristete Ausleihe an einem Berechtigten zur sicheren Verwahrung.

    Nachtrag:
    Die WaffVwV führt genau dazu auf:

    Zitat

    12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z.B. Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten zulässig.
    Im Unterschied zu Nummer 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder dieser gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis beschränkt. Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z.B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein.

    Was ein Bedürfnis als Sportschütze betrifft, so kann ein ausschließlich im Ausland trainierender Sportschütze nicht die Erleichterungen als Sportschütze über § 14 in Anspruch nehmen. Er kann somit keine gelbe WBK bekommen.
    Die WaffVwV führt genau dazu auf:

    Zitat

    In Deutschland lebende Schießsportler, die dieser Tätigkeit nur im Ausland nachgehen, können sich nicht auf die Vorschrift des § 14 berufen. Unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Gleichbehandlung können schießsportliche Bedürfnisträger nach § 8 nicht die Erleichterungen und Vorteile in Anspruch nehmen, die organisierten Sportschützen eingeräumt sind (insbesondere die Möglichkeit einer Gelben WBK nach § 14 Absatz 4 oder der Einräumung des Sportschützen-Kontingentes ohne weitergehende Glaubhaftmachung des Bedürfnisses nach § 14 Absatz 3); andererseits können sie in Bezug auf restriktive Regelungen (z.B. die Mindestbetätigungsfrist von einem Jahr nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Absatz 2 Satz 3) nicht besser gestellt werden als organisierte Sportschützen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (12. Juli 2016 um 13:34)

  • @ FloppyK

    Option 2 wird ja durchgeführt, also Mitglied in D und zugleich im Ausland, da ich weiterhin dem Sport nachgehen möchte und in Deutschland der Beitrag quasi nicht ins Gewicht fällt. Hätte ich vllt erwähnen sollen.

    Die Lagerung ist meiner Meinung nach kein Problem, da Safe ja vorhanden bleibt und in ein dauerhaft bewohntes Haus verbracht wird, wobei Unberechtigte natürlich keinen Zugriff haben und auch keine "Fremden" rumwuseln.

    Mich plagt halt die Frage, da ich mich erstmal dahin ummelde, wo die Waffen bleiben sollen (GEZ muss ich dann eh nicht mehr zahlen, daher erstmal in D ummelden) und dann "mal schaue". Die Frage war ja, ob ich mich danach zwingend ummelden muss (also "jo, ich zupf mich aus D" mittels ELEFAND) und ob das Bedürfnis dann erhalten bleibt, egal ob ich in D gemeldet bleibe oder mich ummelde.

  • Meine Erkenntnisse sind eigentlich so, dass der Sachbearbeiter will/wollte, dass ich trotz mehr als 18 Terminen bis August zwei oder drei mal nach D fliege um Termine nachzumachen, weil ihm ein halbes Jahr zu viel Pause ist. Bisher hatte ich aber a) das Forum vernachlässigt und b) sehe ich nicht ein, nach D zu fliegen nur weil ihm 6 Monate zu lang sind.

    Kurz gesagt: Bin eh gerade am verkaufen von dem Kram...