Kleiner Waffenschein - einige Fragen

Es gibt 168 Antworten in diesem Thema, welches 35.601 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. Juli 2019 um 16:37) ist von Gubi.

  • Wenn ich richtig liege müsstest du den Filialleiter vom ALDI um Erlaubnis fragen, ob du dort deine SSW mit herreinnehmen darfst.
    So albern es ist.

    Ich kann mich aber auch irren.

    Sollte man aber im Ernstfall wissen.

    Mfg Hunter

  • Wenn ich richtig liege müsstest du den Filialleiter vom ALDI um Erlaubnis fragen, ob du dort deine SSW mit herreinnehmen darfst.
    So albern es ist.

    Ich kann mich aber auch irren.

    Sollte man aber im Ernstfall wissen.

    Mfg Hunter

    Wenn das jemand vorhat, dann bitte nicht die Kamera vergessen. Würde zu gern das Gesicht eines der teilweise blutjungen, in C&A-Anzüge gepressten Aldi-Filialleiter sehen, wenn man nach der Erlaubnis fragt, eine gelade Waffe mit in den Laden zu nehmen :)

  • Da müßte man erstmal die Waffe draußen liegen lassen, bevor man überhaupt fragen kann ... :D

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.

  • Ich hätte mal eine (total dämliche, ich weiß) aber mir tatsächlich wichtige Frage. Darf man mit seiner SSW (die man mit KWS führt) nothilfe leisten ? Also wenn jemand von einem Hund angefallen wird o.ä. Das man sich selbst verteidigen darf ist ja klar, normal sollte auch klar sein das man seinen Mitmenschen hilft. Aber wie sieht das die BRD ?

    Es wird nicht zwischen Notwehr und Nothilfe unterschieden, beide haben die gleichen Voraussetzungen (Vgl. § 32 Abs. 2 StGB. Also ja.

    Zitat

    Und noch so eine "Das weiß man doch" Frage: Ist ein ALDI (oder LIDL bzw. Penny.. um andere Marken zu nennen) eine "Ansammlung" ? oder ein Kaufhaus ? Anders gesagt: Darf ich da mit SSW rein ?

    .

    Wird hier gelegentlich diskutiert. Manche leiten aus § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ab, dass man den Wohnungsinhaber um Zustimmung bitten muss. Meiner Meinung nach ist § 12 WaffG bereits sachlich nicht anwendbar, da § 12 WaffG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht regelt und daher nur Anwendung findet, wenn man keinen KWS hat. Hat man ihn, bedarf es einer Ausnahme nach § 12 WaffG nicht.

  • Es ist total abwegig, in einem Laden nach einer Trageerlaubnis für SSW zu fragen.
    Kein Ladeninhaber wird das dulden. Das in erster Linie weil er die Zusammenhänge kaum kennen wird und er zudem Waffen im Laden wegen Überfälle nicht akzeptieren wird.
    Zudem warum sollte er das zulassen?

  • da § 12 WaffG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht regelt und daher nur Anwendung findet, wenn man keinen KWS hat. Hat man ihn, bedarf es einer Ausnahme nach § 12 WaffG nicht.


    Nene, umgekehrt.
    Der KWS ist eine Führerlaubnis für SSW, die auschließlich außerhalb von Gebäuden und umfrideten Grundstücken gilt. Sie hat innerhalb ... keine Relevanz. Aber innerhalb von fremden Grundstücken braucht man immer die Zustimmung des Hausrechtsinhabers. Er kann auch den Zutritt verwehren, wenn deine Nase ihm nicht gefällt. So kann er den Zutritt auch verwehren, auch wenn du Inhaber des KWS bist.

  • Klar ist es Sinnlos zu fragen, da er eh nein sagt.
    Ich würde einfach herreingehen.
    Denn man zieht eine SSW eh nur im NOTFALL.
    Aber ich glaube das er das Geschäft ansich trotzdem vorher fragen müsste.
    Kann mich aber irren, und ja das Gesicht würde ich dann auch gern mal sehen. :thumbsup:

    Mfg Hunter

  • Nene, umgekehrt.
    Der KWS ist eine Führerlaubnis für SSW, die auschließlich außerhalb von Gebäuden und umfrideten Grundstücken gilt. Sie hat innerhalb ... keine Relevanz. Aber innerhalb von fremden Grundstücken braucht man immer die Zustimmung des Hausrechtsinhabers. Er kann auch den Zutritt verwehren, wenn deine Nase ihm nicht gefällt. So kann er den Zutritt auch verwehren, auch wenn du Inhaber des KWS bist.

    Wo steht das?

    (Waffenrechtliche Begriffe:
    Im Sinne dieses Gesetzes
    führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, [...])

    Wie sollen die Sanktionen aussehen, wenn jmd mit KWS in einen Edeka geht? (Hausfriedensbruch entfällt).
    Gleichstellung mit dem, der ohne KWS auf der Straße rumläuft? Da fehlt doch das repressive Bedürfnis. Wenn dem Hausrechtinhaber die Waffe nicht passt, kann er von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Daneben gilt bei öffentlich zugänglichen Geschäften nur ein eingeschränktes Hausrecht. Mit "Nase-passt-nicht/Hautfarbe-passt-nicht", darf niemand aus 'nem Edeka geworfen werden.

    Ich wälze morgen mal Kommentare. Mein Rechtsgefühl sagt mir aber, dass sich derjenige, der mit KWS und Waffe in einen Laden geht, nicht nach dem WaffG stafbar macht.

  • Ich wälze morgen mal Kommentare. Mein Rechtsgefühl sagt mir aber, dass sich derjenige, der mit KWS und Waffe in einen Laden geht, nicht nach dem WaffG stafbar macht.


    Das ist auch richtig. Aber der KWS gilt dort nicht. Dennoch muss formal der Hausrechtsinhaber zustimmen. Hat er das, so braucht es auch keinen KWS.
    Verweigert er aber die Zustimmung und der Waffeninhaber betritt sein Haus/Grundstück mit der Waffe ohne dessen Zustimmung, macht er sich des Hausfriedensbruch strafbar.
    Praktisch kann jeder Hasurechtsinhaber den Zutritt auch unbegründet verweigern. Bei Geschäftsräumen kann er das nicht unbegründet. So muss er Dieben keinen Zutritt gewähren, dem normalen Kunden jedoch immer. Aber rate mal wie da die Gerichte entscheiden würden, ob er eine Schusswaffe im Laden dulden muss?

  • Mich würde es auch stark wundern wenn, per KWS, jemanden erlaubt wird bei mir eine Waffe zu tragen.
    Der Staat kann ja nur dort eine Erlaubnis erteilen wo er im Prinzip eine Art Hausrecht hat. Alles andere würde die Rechte der Eigentümer / Besitzer einschränken.

    Aber wer weis, vielleicht hängen ja ab bei Aldi / Lidl neben den Verbotsschildern für Inliner auch Verbotsschilder für SSW.
    Die Verbotszonen haben es gezeigt wie es geht.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Ok, dann sind wir auf einem Nenner. Es geht nicht um Verstöße gegen das WaffG, sondern um Hausfriedensbruch:

    Wenn man fragt und der Hausrechtinhaber sagt "Nein" und man geht trotzdem rein, dann ist das Hausfriedensbruch.
    Wenn man allerdings ohne fragen reingeht, ist das kein Hausfriedensbruch (selbst wenn ein Waffenverbotsschild an der Tür hängt). Man will ja nur einkaufen! Es fehlt am tatsächlichen entgegenstehenden Willen des Hausrechtsinhabers.

    Vgl dazu:
    "Im Falle des Betretens von dem Publikumsverkehr generell geöffneten Räumlichkeiten liegt ein Eindringen nicht bereits dann vor, wenn der Betreffende eintritt, um eine Straftat zu begehen (hM), sondern es kommt darauf an, ob sein Verhalten nach dem äußeren Erscheinungsbild von einem normalen, gestatteten Betreten abweicht." (Rackow, in: Beck'scher Online-Kommentar StGB, Hrsg: von Heintschel-Heinegg, Stand: 01.05.2011, Edition: 15, § 123, Rn. 15 m.w.N.)
    Das kann die Sturmhaube oder die offen getragene SSW sein.

    Also:
    Keine Strafbarkeit nach dem StGB
    Keine Strafbarkeit nach dem WaffG (schaue morgen trotzdem nochmal...)

  • Oha, hätte nicht gedacht damit eine waschechte Diskusion loszutreten.
    Vielen dank jedenfalls allen die sich darüber Gedanken machen!

    Und ich glaube noch keine Waffenverbotsschilder bei Supermärkten gesehen zu haben.

    M.f.G.
    SKullHunter.

    "Vollblütiger Staubwedel"

  • solange da im Laden keine Verbotschilder (die es im Ausland ja schon gibt) für Waffen hängen sehe ich da kein Problem die Waffe verdeckt mitzuführen. Auch nicht in Banken oder Tankstellen. Wenn die Waffe gesehen wird und man aufgefordert wird den Laden zu verlassen muß man das natürlich machen, aber Strafbar hat man sich bis dahin, meiner Meinung nach, nicht gemacht.

    Also nicht fragen und schlafende Hunde wecken.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • Wenn man fragt und der Hausrechtinhaber sagt "Nein" und man geht trotzdem rein, dann ist das Hausfriedensbruch.


    Da stimme ich zu.


    Wenn man allerdings ohne fragen reingeht, ist das kein Hausfriedensbruch (selbst wenn ein Waffenverbotsschild an der Tür hängt). Man will ja nur einkaufen! Es fehlt am tatsächlichen entgegenstehenden Willen des Hausrechtsinhabers.


    Hier aber nicht, denn nach § 12, Abs 3 ist die Zustimmung erforderlich:

    Zitat

    (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
    1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

  • Floppy, deine Stelle bezieht sich jetzt aber den KWS.

    Den sollte man ja sowieso dabei haben. Igendwie muß man mit der SSW ja zum Laden gekommen sein. Ich gehe jetzt mal davon aus da man nicht erst im Eingang des Geschäftes seinen Koffer aufschliest, die Waffe rausnimmt uns ist Holster schiebt :)

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • Das wirkt sich aber nicht auf § 123 StGB aus, sondern kann "lediglich" einen Verstoß gegen das Waffengesetz begründen.
    Ich bin aber immernoch der Ansicht, dass § 12 nicht anwendbar ist (siehe oben), zumal es um ein "Bedürfnis" geht, dass es bei SSW garnicht gibt, sprich sich nur auf "scharfe" Waffen bezieht. Der Umkehrschluss aus § 12 sagt doch, "Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf, wer ohne Zustimmung [...]". Es gibt aber keine Erlaubnis zum Führen in fremden Wohnungen (außer dem KWS).

    Achim-Volker König (Regierungsdirektor im Bundesministerium des Innern) und Christian Papsthart (Regierungsdirektor im Bundesministerium des Innern) führen in Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht (Beck-Online) dazu aus:

    Zitat


    Nach Abs. 3 bedarf es für das Führen von Waffen keiner Erlaubnis; einer entsprechenden Regelung für Munition bedarf es nicht, da diese nach der Definition des Begriffs »Führen« (Anlage 1 Abschnitt 2Nr. 4 WaffG) nicht erfasst ist.
    a) Der Begriff des befriedeten Besitztums in Nr. 1 knüpft an § 123 StGB an. Einer Freistellung für die eigene Wohnung bedarf es nicht, denn es liegt nach der gesetzlichen Definition in Anlage 1 Abschnitt 2Nr. 4 WaffG kein Führen i. S. d. WaffG vor. Die Begrenzung der Zulässigkeit des erlaubnisfreien Führens auf das Bedürfnis dient in der Regel dem Ausschluss solcher Betätigungen,die durch die dem Besitz zu Grunde liegende Erlaubnis nicht gedeckt sind. Bei Waffen, deren Erwerb und Besitz grundsätzlich nicht,bei denen aber ein Führen erlaubnispflichtig ist (z. B.bei so genannten Gas- und Schreckschusswaffen oder Druckluft-, oder Federdruckwaffen, Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1.1und 1.3 WaffG), ist das rechtliche Bedürfnis für den erlaubnisfreien Umgang i. S. d. vorliegenden Norm nicht durch eine bestehende Erwerbs- und Besitzerlaubnis und – solange eine solche Erlaubnis nicht vorhanden ist – auch nicht durch eine Führenserlaubnis fixiert. Fraglich dürfte insoweit sein, ob in diesen Fällen§ 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG unmittelbar gilt;jedenfalls ist dessen entsprechende Anwendung für gleichgeartete Umstände gerechtfertigt, wobei die Grenzen des Zulässigen primär nach dem Sinn und Zweck der für das Führen bestehenden Erlaubnispflicht (Waffenschein oder Kleiner Waffenschein), darüber hinaus im Normengefüge des WaffG für den Umgang mit Waffen und Munition insgesamt (vor allem § 1 Abs. 1 WaffG und weitere Ge- und Verbote, z. B. sichere Aufbewahrung i. S. d.§ 36 WaffG) zu finden sind; anderenfalls würde die für diese Waffen gleichwohl grundsätzlich bestehende Erlaubnispflicht zum Führen umgangen.Die Freistellung nach Nr. 1 gilt auch, wenn die Berechtigung des Besitzers nicht auf einer eigenen Erlaubnis basiert, sondern auf einer Berechtigung, die bereits durch § 12 Abs. 1WaffG vorliegt. Die Feststellung des hier maßgeblichen Bedürfnisses folgt dann dem Umfang dieser Berechtigung.

    Ich musste es zweimal lesen um es zu verstehen. ?(

  • Hallo,

    hat zwar nichts mit dem KWS zu tun: ALDI hatte vor einigen Monaten ein Einhandmesser im Angebot, das Führen dieses Messers ist nicht erlaubt ! ;^)

    Gruß vom Tegernsee

    Rolf

  • Und ich glaube noch keine Waffenverbotsschilder bei Supermärkten gesehen zu haben.

    .

    Also: wenn die sowas aufhängen, gibts anschließend auch keine bewaffneten Überfälle mehr auf Supermärkte, höchstens noch unbewaffnete? :D Oder seh ich da was falsch? ;^)

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.

  • Und ich glaube noch keine Waffenverbotsschilder bei Supermärkten gesehen zu haben.

    M.f.G.
    SKullHunter.

    im Supermarkt noch nicht, aber in Hamburg auf der Reeperbahn da gibts solche schilder seid dem 11.Dezember 07
    Dort ist es verboten jegliche Art von Waffen zu führen egal ob Sprays (ausnahmen für frauen), Messer, Schlagwerkzeuge, oder Schusswaffen
    nix is mehr erlaubt. Deswegen gibt es auch ständige Kontrollen der Polizei ( die alles filtzen was rein und raus geht )

    Busgelder bis 10.000 Euro sind schon verhängt worden. http://www.hamburger-allee.de/waffenverbot-a…reeperbahn.html

    Der Kracher ist aber das sich dort die Waffengeschäfte aneinander reihen :D :D Politik und Logik halt.


    MfG
    4ggi

    Diese Einstellung, immer die Schlappohren hängen zu lassen, muss aufhören.

    Zitat von:
    UWE SEELER