Kleiner Waffenschein - einige Fragen

Es gibt 168 Antworten in diesem Thema, welches 35.628 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. Juli 2019 um 16:37) ist von Gubi.

  • Hallo ersmal, bin neu hier. ;)

    Ich hätte da ein paar Fragen zum Kleinen Waffenschein.

    1. Er erlaubt ja das Führen von Schreckschuss/Signal-Waffen ausserhalb der eigenen Besitzungen. Untersagt ist es jedoch bei Demonstrationen, Veranstaltungen, Ansammlungen ... so, da stellt dich mit dazu eine Frage: Wann fällt was unter Ansammlung/Veranstaltung. Mache ich ZB eine längere Zugfahrt und es sind viele Menschen im Zug/Bahnhof, gilt das dann schon als Ansammlung? Ist eine Disco- oder ein Kinobesuch schon eine Ansammlung/Veranstalltung? Und eine Party? ... wobei ja die fehlende Erlaubnis für zB Volksfeste, Konzerte (bei denen ja schon ein erhöhtes Risiko besteht zB von betrunkenen oder einfach gewaltlustigen etc. angegriffen zu werden, auch da man ja meist länger dafür unterwegs ist und meist dann auch Nachts auf dem Heimweg) den Kleinen Waffenschein ja schon halb sinnfrei macht. Aber naja, ich wäre schon dankbar für eine klare Aussage wie der Gesetzgeber also Veranstaltungen und Ansammlungen definiert.

    2. Man muss ja beim Antrag die Waffen die man hat angeben und diese werden auch im Kleinen Waffenschein eingetragen. Heisst das man muss jedesmal wenn man eine Schreckschusswaffe kauft zum Amt und diese nachtragen, bzw bei Verkauf austragen, lassen muss? Und wenn ja, wieviel Gebühren kostet das wieder? Und welche Strafen drohen, wenn man zB einen Kleinen Waffenschein hat aber eine SSW führt die darauf nicht eingetragen ist und man kontrolliert wird?

    Ich wäre dankbar wenn ich hier Antworten finden würde mit denen man was anfangen kann. :)

    "Jeder von uns kann sich an jedem Tag neu entscheiden, Teil der Lösung zu werden oder Teil des Problems." (Mahindra de Souza)

    Meine SSWs: Walther P22, Walther P99

  • Mache ich ZB eine längere Zugfahrt und es sind viele Menschen im Zug/Bahnhof, gilt das dann schon als Ansammlung?


    Nein, aber dort hat die Bahn Hausrecht. Wenn es dort nicht gestattet ist darfst dort auch keine Waffe führen.

    Ist eine Disco- oder ein Kinobesuch schon eine Ansammlung/Veranstalltung?


    Ja, obwohl dort die Meinungen auseinander gehen. Aber auch dort gilt das Hausrecht des Veranstalters. In Diskotheken wird es mit ziemlicher Sicherheit verboten sein.

    Und eine Party?


    Wenn die Party Privat ist und der Hausherr nichts dagegen hat ist es i.o. eine Waffe zu tragen

    Man muss ja beim Antrag die Waffen die man hat angeben und diese werden auch im Kleinen Waffenschein eingetragen


    Nein, muss man nicht. Wenn Du dort überhaupt etwas einträgst dann " Alle Waffen mit dem PTB Zeichen im Kreis "


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Ja, aber wenn man immer dannach geht wer wo Hausrecht hat und es erlaubt kann man das Ding ja auch praktisch zuhause lassen oder nur mit durch den stillen Wald schleppen ... weil dann darf man damit auch nicht mal kurz zu McDonalds oder in irgenteinen Laden rein, Bus fahren auch nicht etc. etc. .... wäre also in einer Stadt ziemlich sinnfrei die SSW dann überhaupt mit zu nehmen und der Kleine Waffenschein vollkommen sinnfrei ..... und genau das meine, ich finde nirgentwo eine klar Definition wofür der Kleine Waffenschein nun genau gilt .. die Waffen sind klar definiert, aber so wie die Örtlichkeiten definiert sind ist so schwammig das du schon wieder überall Probleme bekommen kannst.

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  • Also Sinnfrei ist der KWS meiner Meinung nach eh :S
    Das Hausrecht gilt nun mal überall. Und der Staat kann dir nur dort das tragen einer Waffe erlauben wo er praktisch das " Hausrecht " hat.
    Der begriff öffentliche Veranstaltung ist aber wirklich etwas schwammig, aber was will man vom WaffG anderes erwarten ?
    Zusätzlich kommen ja auch noch die ganzen Waffenverbotszonen dazu.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • @ Atasco:

    Da geht es Dir genauso, wie allen Besitzern des KWS. Allerdings hat die Regelung des "Hausrechtes" auch schon gegriffen, bevor der KWS eingeführt wurde!

    Der KWS ist lediglich eine Erlaubnis zum Führen im öffentlichen Raum, und dann auch noch mit den Einschränkungen, wie nicht führen bei "Aufzügen" (den Insider-Witz erspare ich mir), Volksfesten, Demonstrationen etc.

    Ich poste Dir nachfolgend den Link zum entsprechenden Eintrag in Unserem Lexikon. Dort sollte das Meiste zum KWS stehen, wenn Du Etwas nicht verstehst (Soll bei Gesetzen gelegentlich ja vorkommen :) ) einfach gezielt nachfragen!

    https://www.co2air.de/wbb3/index.php…conItem&id=2417

    By the way: Willkommen im Forum! :thumbup:

  • Danke für den Link .... im Grunde bedeutet der KWS also: Du darfst die SSW fast überall führen, es darf nur keiner merken ... ^^

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  • So ist es! Dieses Thema wurde hier schom x-mal durchgekaut. Die SSW wird verdeckt geführt so dass keiner sie sieht, dann gibt es auch keine Probleme. Natürlich nicht dort wo das Gesetz es ausdrücklich untersagt, z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen.

    Ohne Gaffee gönn mer nich gämpfn!

  • Hallo ersmal, bin neu hier. ;)

    Untersagt ist es jedoch bei Demonstrationen, Veranstaltungen, Ansammlungen ... so, da stellt dich mit dazu eine Frage: Wann fällt was unter Ansammlung/Veranstaltung. Mache ich ZB eine längere Zugfahrt und es sind viele Menschen im Zug/Bahnhof, gilt das dann schon als Ansammlung? Ist eine Disco- oder ein Kinobesuch schon eine Ansammlung/Veranstalltung? Und eine Party? ... wobei ja die fehlende Erlaubnis für zB Volksfeste, Konzerte (bei denen ja schon ein erhöhtes Risiko besteht zB von betrunkenen oder einfach gewaltlustigen etc. angegriffen zu werden, auch da man ja meist länger dafür unterwegs ist und meist dann auch Nachts auf dem Heimweg) den Kleinen Waffenschein ja schon halb sinnfrei macht. Aber naja, ich wäre schon dankbar für eine klare Aussage wie der Gesetzgeber also Veranstaltungen und Ansammlungen definiert.

    Du musst im Grunde nur zwischen Versammlungen/Demonstationen und öffentlichen Veranstaltungen differenzieren. Die "Ansammlung" kenne ich nur aus § 113 OWiG und kann keine waffenrechtliche Relevanz haben. Daher dürfte der Begriff "Ansammlung" auf dem Waffenschein selbst auch nicht zu finden sein (auf meinem steht er beispielsweise auch nicht. Bei euch?)

    Führen auf Versammlungen/Demonstationen: Verboten nach § 2 Abs. 3 VersammlG.
    Führen auf öffentlichen Veranstaltungen: Verboten nach § 42 Abs 1 WaffG.

    Führen in der Disko/Kino: Die Fachliteratur ist uneinig. Da eine öffentliche Veranstaltung immer zeitlich begrenzt und aus dem Alltag hervorstechend ist, kann meiner Meinung nach der gewöhnliche Diskothekenbetrieb/Kinobetrieb nicht darunterfallen. Hier klicken! Ruhig auch die Seiten davor lesen!
    Führen in der Bahn: Erlaubt. Hausrecht der Bahn beachten, afaik wird das Führen von Waffen aber an die entsprechende Erlaubnis geknüpft.
    Führen in fremden Gebäuden: Erlaubt. Hausrecht beachten. Dieses muss ausgeübt werden, erst bei Widersetzung kommt eine Strafbarkeit wg. Hausfriedensbruch in Betracht.

    Alle Angaben ohne Gewehr. (Haha!)

  • Führen in der Bahn: Erlaubt. Hausrecht der Bahn beachten, afaik wird das Führen von Waffen aber an die entsprechende Erlaubnis geknüpft.


    Kannte ich bisher anderes --> siehe:

    Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (Personenverkehr) aktuell vom 12.06.11, Seite 15, Punkt 7.2.1, Beförderungsausschluss

    hier klicken:

    2 Mal editiert, zuletzt von Derringer (3. Juli 2011 um 01:24)

  • Ich dachte, der Beförderungsausschluss gilt nicht bei Waffen, für die man die entsprechende behördliche Erlaubisse hat, sonst dürften Polizisten auch keine Waffen mitführen.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Amüsante Klausel. Für alle, die zu faul zum nachschlagen sind:

    Ich hab auch in Erinnerung, dass der Waffen-Ausschluss durch Erlaubnis entfällt.

  • Hier bitte, die AGB des VBB Berlin-Brandenburg und der Leipziger Verkehrsbetriebe:


    § 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen ...


    3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind


    Bei den anderen Verkehrsbetrieben in deutschen Großstädten kommt man an
    die AGB nur gegen Bezahlung ran, die Formulierung dürfte aber ähnlich
    lauten.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Das ist richtig, also aus der Praxis heraus.

    Meine Luftdruckwaffen befördere ich mit BVG/DB (Berliner S-Bahn und Deutsche Bahn) nur im veschlossenen Koffer und binde auch keinem auf die Nase, was da in dem Koffer drin ist. Ansonsten würde ich wohl rausfliegen.

    Bei Gegenständen, die nicht dem WaffG unterliegen (Schwerter mit 3mm Schlagkante, Bögen!) gibt es dagegen keine Probleme, auch nicht beim "offenen" Befördern. Bin noch nie darauf angesprochen worden, auch wenn die Pfeile oder das Heft des Schwertes aus dem Bogenkoffer/Transportkoffer/-Tasche rausragen.

  • Ich dachte, der Beförderungsausschluss gilt nicht bei Waffen, für die man die entsprechende behördliche Erlaubisse hat, sonst dürften Polizisten auch keine Waffen mitführen.


    ...die ja hoheitlich tätig sind und für die das nicht gilt.

    Im Übrigen sind diese auch gem. § 55 WaffG von den Bestimmungen des Waffengesetzes befreit.

  • ...die ja hoheitlich tätig sind und für die das nicht gilt.

    Im Übrigen sind diese auch gem. § 55 WaffG von den Bestimmungen des Waffengesetzes befreit.

    Der Verweis auf hoheitliche Betätigung ist etwas fadenscheinig, ebenso wie der Verweis auf das WaffG. Hier geht es um private Beförderungsbedingungen, da wäre schon eine Ermächtigung nötig.
    Ich denke eher, dass es andere Vereinbarungen gibt, afaik fährt die Polizei kostenlos mit, wenn sie uniformiert auftritt, da die Bahn davon profitiert (Polizeipräsenz, Ansprechpartner bei Schwarzfahren etc.)

    Im Ergebnis werden die Beförderungsbedingungen ohnehin unwirksam sein, da sie nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden, andernfalls zu unbestimmt sind und den Nutzer unangemessen benachteiligen.
    Aber das ist ein anderes Thema.

  • Man muss ja beim Antrag die Waffen die man hat angeben und diese werden auch im Kleinen Waffenschein eingetragen. Heisst das man muss jedesmal wenn man eine Schreckschusswaffe kauft zum Amt und diese nachtragen, bzw bei Verkauf austragen, lassen muss?

    Muss ich dich korrigieren:

    Es wird zwar im Formular (zumindest bei uns) verlangt, es anzugeben. Die Waffen, Seriennummern oder sonstige spezifische Merkmale sind auf dem endgültigen "kleinen Waffenschein" nicht mehr ersichtlich.
    Ansonsten würde der KWS im entfernteren Sinne auch als "WBK" fungieren. Wobei man sich dann wieder die Frage stellen müsste, ob eine WBK erforderlich wäre. Was u.U. aber nicht so wäre, da bei einer "Schreckschuss oder Scheintod - Waffe" kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird. Vor dem Waffengesetz demnach schlussfolgernd auch keine "Waffe" wäre.

    KWS einmal beantragen und du kannst soviele unterschiedliche Waffen führen, wie du willst.
    Ich weis allerdings nicht, ob es eine Begrenzung für die Menge der mitgeführten SSW´s gibt.
    Bei 50 SSW´s ist es aber auch gewiss kein "unauffälliges Tragen" mehr :D

    lg revolverheld :johnwoo:

  • Der Verweis auf hoheitliche Betätigung ist etwas fadenscheinig, ebenso wie der Verweis auf das WaffG. Hier geht es um private Beförderungsbedingungen, da wäre schon eine Ermächtigung nötig...

    Fadenscheinig eher nicht, Du mußt schon meine Argumete zählen lassen: Denn sowohl die Bundespolizei, als auch die Polizeien der Länder sind eben doch auf den Anlagen der Deutschen Bahn AG sachlich und örtlich zuständig, also hoheitlich tätig, um dort Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verfolgen (s. § 3 BPolG). Insofern dürfen sie auch ihre Waffen in Zügen führen, unabhängig, ob es eigentlich ein Beförderungsauschluss wäre oder nicht. Eine entsprechende, separate Genehmigung zum Führen einer Dienstwaffe, sprich einen Waffenschein, hat kein Polizeibeamter in Deutschland, weil eben Polizeibeamte zum Führen ihrer Dienstwaffe von den Regelungen des WaffG (s. § 55 WaffG) befreit sind.


    Hier ist auch die Ermächtigung, von der Du glaubtest, es gäbe sie nicht:

    http://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/__3.html


    Und hier auch noch die Befreiung WaffG:

    https://www.co2air.de/wbb3/index.php…om&pageID=1#P55


    Aber das triftet jetzt zu weit vom eigentlichen Thema ab, das ja die Frage in den Raum stellte, ob man mit einem KWS in der Bahn eine SSW führen darf. Anhand der aktuellen Beförderungsbestimmungen der Deutschen Bahn AG eigentlich nicht, nichtmal ein Transport, wenn man sich das haargenau durchliest.

    5 Mal editiert, zuletzt von Derringer (4. Juli 2011 um 21:12)

  • Dass die "Bahnpolizei" dort im Dienst zuständig ist, steht wohl außer Frage. Auch, dass die Landespolizei während ihrer Arbeit die Züge bewaffnet betreten darf, ist logisch.
    Wir reden aber tendenziell von Landespolizisten, die sich auf dem Weg von/zur Arbeit befinden und uniformiert reisen. Ferner um die wenigen, die dem § 19 WaffG unterfallen. Dabei geht es dann ja auch nicht nur um Waffen, sondern um "alle gefährlichen Gegenstände".
    Aber in Ordnung, lassen wir das.

    Die Klausel wird ohnehin unwirksam sein.

    Zitat


    Bei den anderen Verkehrsbetrieben in deutschen Großstädten kommt man an die AGB nur gegen Bezahlung ran, die Formulierung dürfte aber ähnlich lauten.

    Soviel zur Wirksamkeit. :D

  • Aber in Ordnung, lassen wir das.


    O.K.

    BTW: Die Befreiung zu den Ausführungen des WaffG gilt auch für Polizeibeamte des Bundes oder der Länder beim Führen der Dienstwaffe außerhalb des Dienstes, z.B. auf dem Nachhauseweg, siehe hierzu § 55 Abs. 1 (letzter Satz) WaffG.

  • Bei 50 SSW´s ist es aber auch gewiss kein "unauffälliges Tragen" mehr


    In einem Western, sah ich mal den Protagonisten mit 6 Revolvern gleichzeitig bewaffnet:
    2 im Schulterholster, 2 an der Hüfte (klassisch), 2 im Stiefelholster, alle 6 sichtbar getragen.
    Wäre doch mal einen Test wert!
    Im Bus einsteigen, auf Nachfrage des Fahrers antworten: Django zahlt nicht ...
    Sobald das SEK/MEK da ist, Karte zeigen und sagen: Django hat Monatskarte!

    Natürlich NUR mit Kleinem Weglauf Schein!
    Ganz schnell zeigen, bevor 3 Leute auf einem sitzen ... :D

    Gruß!