Persönliches Schießbuch & Bedürfnisnachweis

Es gibt 31 Antworten in diesem Thema, welches 37.467 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (22. Januar 2011 um 16:18) ist von timer1968.

  • Früher (bis 2003) reichte es, ein Jahr lang in den Schützenverein zu gehen, die WBK zu beantragen, Waffe zu kaufen und man brauchte sich nicht mehr im Verein sehen lassen.
    Das wurde ab 2003 anders: da sollte nach drei Jahren noch einmal überprüft werden, ob das Bedürfnis weiterhin besteht - sprich: ob nach wie vor (sportlich) geschossen wird.
    Nun ist es (seit 2008/09) mittlerweile so, dass die Rechtfertigung des Bedürfnisses nicht nur einmalig VOR und dann noch einmal NACH (drei Jahren) der Beantragung erbracht werden muss, sondern darüber hinaus und jederzeit geschehen kann. Also auch nach zehn, zwanzig, fünfzig Jahren der WBK-Erteilung.

    Der Sportschütze steht nun in der permanenten Beweispflicht, die Ausübung seines Sports und damit sein Anspruch/ Bedürfnis auf Waffenbesitz zu beweisen. Die Vorgabe: mindestens 18x pro Jahr.

    Wer nur in einem Verein schießt, kann das leicht anhand der Schießkladde (des Vereins) nachweisen. Notfalls muss man seine Trainingstermine noch mal abschreiben und vom Verein bestätigen lassen.
    Empfehlenswert – vor allem, wenn man auch außerhalb des Stammvereins schießt (Meisterschaften dürften dazu gehören) – ist das Führen eines persönlichen Schießbuchs. Damit lässt sich schnell nachweisen, wann man wo was geschossen hat.

    Soweit mein Kenntnisstand.

    Jetzt meine Fragen dazu:

    • Ist das Führen eines pers. Schießbuchs Pflicht?
      Wie oben beschrieben, denke ich nicht, dass es Pflicht ist, sondern nur zur Eigenabsicherung dient.
      Andernfalls bitte richtig stellen.


    • Was ist eintragungswürdig?
      + (ohne Frage) das allwöchentliche Training im Verein
      + zählen Meisterschaften dazu?
      + sind Verbandsübergreifende Schießeinheiten zählbar?
      (z.B.: GK-Schütze und Mitglied im DSB schießt als Gast beim BDMP)
      + Besuche von freien Schießanlagen? (muss das Schießen dann auch einer Sportordnung entsprechen?)

      Was ist mit Fun-Shootings, außerhalb der Sportordnung (z.B. Plinking)?
      Darf das auch eingetragen werden? Oder ist das wertfrei?

      Was ist mit Schießübungen (im Ausland), die nicht dem deutschen Reglement entsprechen?
      (z.B. Verteidigungsschießen/ Schießen auf Mannscheiben, Schießen mit Vollautomaten)


    • Gilt das 18x Schießen pro Jahr für alle auf der WBK eingetragenen Waffen
      oder muss man pro Waffe/ Eintrag 18x pro Jahr schießen?

      Klar - im Hinblick auf einen neuen WBK-Eintrag sollte man wohl den Nachweis über die Trainingseinheiten mit dem gewünschten/ zu beantragenden Kaliber aufführen (können).
      Was ist aber mit Altbestand, also schon vorhandenem Eintrag? Muss der auch jedes Mal geschossen werden?
      Und was ist mit Waffen, die in meinem (neuen) Verein nicht (mehr) geschossen werden können (z.B. Verein verfügt nur über 25m-Stände bis 700 Joule – was ist mit der im Besitz befindlichen .44er Magnum und dem KK-Gewehr?)
      Steht zu befürchten, diese abzugeben, weil man sie nicht mehr schießt?


    Vielen Dank schon mal für Eure Antworten und Beiträge!

    Gruß,
    Helge/ 5-atü

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Früher (bis 2003) reichte es, ein Jahr lang in den Schützenverein zu gehen, die WBK zu beantragen,


    Das waren damals sogar nur 6 Monate Vereinszugehörigkeit.
    Die Bedürfnisbestätigung hat dann der Verein gemacht.

    Zitat

    Original von 5-atü
    Der Sportschütze steht nun in der permanenten Beweispflicht, die Ausübung seines Sports und damit sein Anspruch/ Bedürfnis auf Waffenbesitz zu beweisen. Die Vorgabe: mindestens 18x pro Jahr.


    So ist es.

    Zitat

    Original von 5-atü
    Jetzt meine Fragen dazu:

    • Ist das Führen eines pers. Schießbuchs Pflicht?
      Wie oben beschrieben, denke ich nicht, dass es Pflicht ist, sondern nur zur Eigenabsicherung dient.
      Andernfalls bitte richtig stellen.

    • Ja und nein. Wer keine eigenen Waffen haben will, muss gar nichts schreiben. Auch das eigentliche Schießbuch ist keine Pflicht, jedoch die einfachste Form des Nachweises, zumal man dort auch Gastschießen in fremden Vereinen gut nachweisen kann. Würde man sich auf die Schließkladde verlassen, so muss man Kopien daraus nachrennen, insbesondere bei auswärtigen Veranstaltungen.
      Nun kommt das aber: Der Verband kann aber das Führen eines Schießbuches zur Pflicht machen. Ich habe Kenntnis von einem Verband, der das in Kürze zur Pflicht machen wird und in die Sportordnung verankern wird.

      Zitat

      Original von 5-atü

    • Zitat

      Was ist eintragungswürdig?
      + (ohne Frage) das allwöchentliche Training im Verein
      + zählen Meisterschaften dazu?
      + sind Verbandsübergreifende Schießeinheiten zählbar?
      (z.B.: GK-Schütze und Mitglied im DSB schießt als Gast beim BDMP)
      + Besuche von freien Schießanlagen? (muss das Schießen dann auch einer Sportordnung entsprechen?)


      Vorweg gesagt - zu dem Pflichttraining für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen zählen nur Trainingseinheiten mit erlaubnispflchtigen Waffen. Verbandsinteren habe ich von einer Regel gehört, dass ein gewisser Prozentsatz dieser Pflichtübungen beim eigenen Verband geschossen werden müssen.
      Aber generell empfehle ich jeden, jedes Training egal wo und egal was eintragen zu lassen. Denn das bestätigt das sportliche Interesse am Schießen. Selbstverständlich auch das in auswärtigen Vereinen. Ganz besonders "wertvoll" sind in meinen Augen Urkunden - unbedingt aufheben.
      Letztlich ist auch das Schießbuch eine schöne Erinnerung, insbesondere wenn "fremde" Stempel drin enthalten sind.

      Zitat

      Original von 5-atü
      Was ist mit Fun-Shootings, außerhalb der Sportordnung (z.B. Plinking)?
      Darf das auch eingetragen werden? Oder ist das wertfrei?


      Dürfen tut alles :crazy3: ob es zu dem Mindesttraining zählt, wäre ein Versuch wert.
      Zwar ist in meinen Augen eine "Trainingseinheit" immer nur eine, die auch nach Sportordnung geschossen wird. Aber wenn man nach ein paar Schuss merkt, das wird heute nichts mehr und bricht nach 10 Schuss die Übung ab, steht das ja nicht unbedingt im Buch.
      Außerdem muss ja nicht die Disziplin vermerkt werden.

      Zitat

      Original von 5-atü
      Was ist mit Schießübungen (im Ausland), die nicht dem deutschen Reglement entsprechen, z.B. Verteidigungsschießen/ Schießen auf Mannscheiben, Schießen mit Vollautomaten?


      Das wäre eine Sache, die ich nicht unbedingt ins Buch reinschreiben würde. Ich könnte mir vorstellen, dass das einigen SB sauer aufstoßen könnte.
      Sofern möglich, Urkunde od. Teilnahmebestätigung extra ausstellen lassen, bzw. Einladung mit Schießtermin aufheben.

      Zitat

      Original von 5-atü

    • Zitat

      Gilt das 18x Schießen pro Jahr für alle auf der WBK eingetragenen Waffen oder muss man pro Waffe/ Eintrag 18x pro Jahr schießen?
      Klar - im Hinblick auf einen neuen WBK-Eintrag sollte man wohl den Nachweis über die Trainingseinheiten mit dem gewünschten/ zu beantragenden Kaliber aufführen (können).


      Spannende Frage, habe ich keine Antwort drauf. Das ist wohl noch eine ungeklärte Frage, die die Neuregelung zum Bedürfniserhalt nach 3 Jahren noch offen ist. Denn nach altem Recht war nur eine einmalige Nachprüfung des Bedürfnisses vor Ablauf von 3 Jahren gefordert. Da konnte der Sportschütze gar nicht so viele Waffen (insbesondere) Kurzwaffen auf WBK haben, die er hätte nicht auch alle schießen können.
      Ich gehe mal gutmütig davon aus, dass zum Bedürfniserhalt nach wie vor die bekannten 18 Termine für alle Waffen zusammen ausreichen werden. Aber das ist eine persönliche Einschätzung (und Hoffnung).

      Zitat

      Original von 5-atü
      Was ist aber mit Altbestand, also schon vorhandenem Eintrag? Muss der auch jedes Mal geschossen werden?


      Nach den bayrischen Vollzugshinweise Waffenrecht sollen Altbestände, die das Grundkontigent überschreiten unberücksichtigt bleiben. Siehe 3.2.4
      http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/inn…n/detail/17045/
      Aber deutlich: Das gilt nur für Bayern. Ob und wann die anderen Länder ihre Vollzusghinweise fertig haben und wie dessen Auslegungen sind, ist im Moment offen. Ich hoffe doch sehr, dass Bayern da eine wegweisende Rolle hat.

      Zitat

      Original von 5-atü
      Und was ist mit Waffen, die in meinem (neuen) Verein nicht (mehr) geschossen werden können (z.B. Verein verfügt nur über 25m-Stände bis 700 Joule – was ist mit der im Besitz befindlichen .44er Magnum und dem KK-Gewehr?)
      Steht zu befürchten, diese abzugeben, weil man sie nicht mehr schießt?

    Zitat


    Altfall - siehe oben. Zudem scheint es offenbar eine 10 Jahresfrist zu geben. Ich kenne den Wortlaut nicht, aber ich vermute, dass nach 10 Jahren der Bestand "besser" gesichert ist - wollen wir das mal so ausdrücken.
    Aber generell ist die Frage berechtigt, zumal der Sportschütze nichts für diesen speziellen Fall des Bedürfnisentfall kann. Im ist quasi der Boden entzogen worden. Sollte jedoch nur das 18 malige Training unabhängig der Waffengattung zählen, so ist das kein Problem, solange man nicht komplett aus einem Schützenverein austritt und sich keinen anderen sucht.
    Übrigens - selbiges Problem wird auftauchen, sobald der Sportschütze längerfristig erkrankt. Solange eine absehbare Wiederherstellung der Gesundheit möglich ist und der Sportschütze sein Training irgendwann wieder aufnehmen kann, kann ich mir einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht vorstellen. Ich hoffe doch sehr, dass zwischen einem selbstverschuldeten Bedürfnisentfall und einem nicht zu verantwortendem Ereignis unterschieden wird.
    Etwas anderes ist eine schwere Erkrankung, die die pers. Eignung in Frage stellen. Aber dann dürfte die Person andere Sorgen haben.

  • Punkt 1: Pflicht k.a. ...aber wie du schon richtig erkannt hast dient es der eigenen absicherung... bei uns ist es üblich neben dem Nachweis vom Verein auch kopien des Schießbuches einzureichen bei einer Beantragung...

    Punkt 2:
    Training ja
    Meisterschaften sowieso, als nachweis das man wirklich mit einem Sportlichen Hintergrund schießt, obendrein hilfreich wenn man mal über das Grundkontingent hinaus eine weitere Waffe will.
    Verbandsübergreifende schießen auch sofern sie einer Sportordnung unterliegen, die anderen Punkte die du nennst kann man wohl vernachlässigen. Un könnten dem Sachbearbeiter auch nen dorn im Augen sein wenn da irgendwo steht fun schießen oder plinking.

    18x gesamt dabei sollte es keine rolle spielen mit welcher waffe du diese 18mal erbringst.. zb 4x den 98er ausführen, 6x den 44er, und 8x die 9para... Garkeinen nachweis darüber das man eine im Besitz befindliche Waffe schießt währe wiederrum hinderlich da du so das Bedürfniss ja nicht belegen kannst wenn du die Waffe nicht nutzt.

    CPS Competition,Nighthawk,Harrington Mod. GAT;HW 57;Umarex GPDA9,2x IWG SP15 Compact,ME 9 mod.PARA Sport Exclusiv,ME P08 Antik,Colt Gold Cup;P99 AS,HK P8;Norinco QJ12 Salut Pumpgun
    BILDER

  • .

    Zitat

    Original von Floppyk
    Vorweg gesagt - zu dem Pflichttraining für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen zählen nur Trainingseinheiten mit erlaubnispflichtigen Waffen.
    Verbandsintern habe ich von einer Regel gehört, dass ein gewisser Prozentsatz dieser Pflichtübungen beim eigenen Verband geschossen werden müssen.

    Interessant. Das heißt, das Training mit Luftgewehr und –pistolen braucht man nicht eintragen, bzw. zählt nicht. Aber es schadet wohl auch nicht.
    Und eigentlich trainiert jedwedes Schießen; auch wenn es nicht dem Bedürfniserhalt entspricht.
    Außerdem ist so ein Schießbuch ja ein persönlicher Nachweis und eine nette Erinnerung. Wer weiß schon, wie oft er vor vier Jahren auf dem Stand war und was er geschossen hat? So kann man auch noch nach Jahren Statistik führen.


    Zitat

    Original von Floppyk


    Dürfen tut alles :crazy3: ob es zu dem Mindesttraining zählt, wäre ein Versuch wert.
    Zwar ist in meinen Augen eine "Trainingseinheit" immer nur eine, die auch nach Sportordnung geschossen wird. Aber wenn man nach ein paar Schuss merkt, das wird heute nichts mehr und bricht nach 10 Schuss die Übung ab, steht das ja nicht unbedingt im Buch. Außerdem muss ja nicht die Disziplin vermerkt werden.

    Naja, aus dem Rahmen der deutschen Sportordnung dürften auch jagdliche Schießübungen fallen (laufender Keiler, rollender Hase, etc.)
    Aber auch hier denke ich, jedes Schießen ist Übung und beweist das Interesse und rechtfertigt den Besitz.
    Jedoch verwertbar (bedürfniserhaltend) ist nur, dass min. 18x „ordentlich“, also nach Sportordnung geschossen wurde.


    Was die Übungen im Ausland angeht, so sollte man da wirklich mit Fingerspitzengefühl rangehen. In Kenia mit der .416 Rigby auf Elefantenklappscheiben zu schießen ist eine Sache, aber die Teilnahme am Combat-Workshop in Israel oder Machine Gun Festival in Knob Creek, dürften für helles Aufsehen sorgen, wenn nicht sogar dem WBK-Erhalt abtrünnig sein.

    War da nicht mal was im Gespräch, dass solcherlei Teilnahme (spez. Combatschießen) auch hier rechtliche Konsequenzen haben könnte?
    Oder verwechsele ich das mit den Ausbildungslagern von AlKaida, Hisbolla & Co.?


    Zitat

    Original von Floppyk
    Ich gehe mal gutmütig davon aus, dass zum Bedürfniserhalt nach wie vor die bekannten 18 Termine für alle Waffen zusammen ausreichen werden. Aber das ist eine persönliche Einschätzung (und Hoffnung).

    Das wäre natürlich wünschenswert. Denn im Laufe der Zeit sammeln sich ja bei einigen Schützen diverse Modelle für unterschiedliche Disziplinen an. Und nicht immer lassen die sich im aktuellen Verein noch schießen.
    Beispielsweise gibt es bei uns im Verein einige, die früher aktiv(er) Perkussion & Westernschießen betrieben haben; vor einiger Zeit wurde aber der befreundete Schießstand geschlossen und seitdem zehren sie davon, mal hier und dort im Kreis und Land, an Treffen mit anderen Schützen teilzunehmen, um die alten Eisen mal wieder dampfen zu lassen. Die 18x pro Waffe sind damit nicht zu schaffen.
    Bei anderen Waffen & Kaliber, die nicht auf dem jetzigen (verbliebenen) Stand geschossen werden dürfen, verhält es sich ähnlich.

    Wie es sich um den WBK-Erhalt der Senioren (die nicht mehr aktiv schießen) bestellt ist, ist noch mal eine andere Frage. Theoretisch müssten diese ihre Waffen abgeben, wenn sie die 18x/ Jahr nicht mehr schaffen.
    Zumindest einen positiven Nebeneffekt hätte es: die Erben bräuchten sich nicht mehr um die sachgemäße Lagerung (mit oder ohne biometrische Dildos) kümmern.

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Vorweg gesagt - zu dem Pflichttraining für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen zählen nur Trainingseinheiten mit erlaubnispflichtigen Waffen.

    Ach - ein´ hab ich noch:
    Wie sieht es mit FIELD TARGET Schützen und deren WBK-Erwerb aus?
    Müssen die auch das Jahr über mit einer WBK-pflichtigen Waffe trainieren oder zählt dort auch das F-Gewehr zum Training/ Nachweis für das Bedürfnis?

    Fördermitglied des VDB.

  • Man schreibt ja ins Buch "FT Training". Ich gehe jetzt mal einfach davon aus das man mit seiner F Waffe trainiert, aber in jeder Trainigseinheit auch mal die Weitschüsse mit der EWB Waffe eines Vereinskolegen übt.
    So habe ich das jedenfalls gemacht.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Wie sieht es mit FIELD TARGET Schützen und deren WBK-Erwerb aus?
    Müssen die auch das Jahr über mit einer WBK-pflichtigen Waffe trainieren oder zählt dort auch das F-Gewehr zum Training/ Nachweis für das Bedürfnis?


    Habe ich doch oben geschrieben. Das WaffG und dessen Verordnungen kennen in diesem Zusammenhang nur erlaubnispflichtige Waffen und halt nicht-erlaubnispflichtige, also freie Waffen.
    Immer wenn es um eine WBK für Sportschützen geht, sind in diesem Zusammenhang die erlaubnispflichtigen gemeint.

    Da es bei FT beide Klassen gibt, müsste streng genommen das auch im Schießbucheintrag vermerkt werden, bzw. nur die mit erlaubnispflichtiger Waffe eingetragen werden.

  • Nur mal zur Ansicht - so kann ein Schießbuch fürs Sportschießen aussehen:


    Und hier die Version, die den Gedienten bekannt vorkommen dürfte:

    Fördermitglied des VDB.

  • Die 18 Trainigseinheiten zur Bedürfniserlangung oder dem Fortsbestand des Bedürfins sind aber keine Gesetzesgrundlage, sondern länderspezifische Definitionen einzelner Verbände oder die Auffassung einzelner Landesbehörden.

    Es gibt da durchaus Unterschiede.

    Einigen Verbänden und Behörden reicht ein einmaliges, intensives Training pro Monat um ein Bedürnis nachzuweisen bzw. aufrecht zu erhalten.

  • Zitat

    Original von HaPfco2
    Die 18 Trainigseinheiten zur Bedürfniserlangung oder dem Fortsbestand des Bedürfins sind aber keine Gesetzesgrundlage, sondern länderspezifische Definitionen einzelner Verbände oder die Auffassung einzelner Landesbehörden.


    Ihc meine nein, da diese Zahl 18 in der WaffVwV genannt ist.
    Zwar hat diese WaffVwv immer noch Entwurfsstadium, aber die Länder sind m.W. angewiesen worden, danach zu verfahren.

    Wer dieses 42 MB dicke Pamflet lesen möchte:
    http://www.bundesrat.de/cln_050/nn_690…e=130/81-06.pdf

    Damit das Finden leichter wird: Der Erwerb von Waffen für Sportschützen ist im WaffG § 14 geregelt. In der WaffVwv findet sich die dazugehörige Ausführungsanweisung dann zu § 14... Das wäre dann ab Seite 46.

    Aber es darf nicht unerwähnt bleiben, dass diese WaffVwv Stand 27.01.2006 ist. Somit sind die beiden letzten Waffenrechtsänderungen noch unberücksichtigt. Ich gehe davon aus, dass eine neue WaffVwV in Arbeit ist.

    Weiterhin: Es ist richtig, die Forderung das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen, ist im Gesetz eine Kann-Bestimmung:

    Zitat

    § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
    ...
    Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.


    Somit obliegt es der örtlichen Behörde, diesen Nachweis zu verlangen. Somit entscheidet auch genau diese Behörde darüber, anderweitige Nachweise zum Fortbestehen des Bedürfnisses zu akzeptieren.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (5. November 2009 um 12:19)

  • Zitat

    Original von HaPfco2

    Einigen Verbänden und Behörden reicht ein einmaliges, intensives Training pro Monat um ein Bedürnis nachzuweisen bzw. aufrecht zu erhalten.

    Um die Verwirrung vollends zu erhöhen, geb ich jetzt mein Halbwissen auch noch dazu :))

    Soweit es mir bekannt ist, genügt ein regelmäßiges Training 1x pro Monat. Und da ist der deutsche Michel sehr kniefieselig. Da der ein- oder andere hier auchmal krank ist oder im Urlaub, ist das regelmäßige Training gestört, wenn man zwecks der o. g. Gründe in einem anderen Monat 2x geht. Und wenn's nicht mehr regelmäßig ist, dann soll's mindestens 18mal pro Jahr sein.

    Gruß
    Christian

    HW35, HW40, HW45, HW70, RG89, FWB300S, FWB300S Junior, FWB601, Glock FM81, Haenel310, Haenel310Sport, Haenel310, H&K P30, CP99, Pedersoli Le Page Target .44
    coming soon:
    wer in der Demokratie schläft, braucht sich nicht zu wundern, wenn er in der Diktatur aufwacht

  • Zitat

    Original von Floppyk


    Ihc meine nein, da diese Zahl 18 in der WaffVwV genannt ist.
    Zwar hat diese WaffVwv immer noch Entwurfsstadium, aber die Länder sind m.W. angewiesen worden, danach zu verfahren.

    .

    Es steht dort : .....und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also in
    der Regel
    18mal verteilt über das ganze Jahr, betrieben hat...

    Somit ist das nicht eindeutig definiert und unterliegt dem jeweiligen Verband, da dieser das Bedürfnis ausstellt. Dazu hat die Behörde nur : "....die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität (zu) überprüfen"

    Somit steht es , meiner Meinung nach, einem Verband frei, auch 12 Trainingseinheiten (1x im Monat über das Jahr), als Regelmäßig zu bescheinigen.

  • Jetzt wirds lustig....bei uns im Verein wird das so (i.d.R. nach Gesetz) gehandhabt: wenn jmd. einen Nachweis für das weitere Bedürfnis seiner EWB Waffe (bereits auf der WBK eingetragen) benötigt, dann reicht hier z.B. die Teilnahme (einmal im Jahr) an der Vereinsmeisterschaft. Wenn derjenige jetzt auch noch mit z.B. 3 anderen Waffen an der VM teilnimmt gilt das ebenfalls für diese andere Waffen.

    :direx: Vegetarier essen meinem Essen das Essen weg :evil:

  • In der Tat ist es formal so, dass der Verband eigentlich die Waffe genehmigt. Der Sachbearbeiter der Waffenbehörde hat den Antrag nur auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen um dann das amtliche Dokument - die WBK - auszustellen.

    Liegt die Bedürfnisbestätigung des Verbandes vor und es sprechen keine Versagungsgründe im Sinne der Zuverlässigkeit und pers. Eignung, dass muss der SB die WBK ausstellen.

  • Zitat

    Original von Floppyk


    Ich meine nein, da diese Zahl 18 in der WaffVwV genannt ist.
    Zwar hat diese WaffVwv immer noch Entwurfsstadium, aber die Länder sind m.W. angewiesen worden, danach zu verfahren.

    BINGO!

    Also hier steht es, dass man 18x/ Jahr und mit erlaubnispflichtigen Waffen trainieren muss.

    Allerdings - so lese ich das heraus - bedarf es nicht dem gezielten Training mit dieser zu beantragenden Waffe/ dem Kaliber/ der Disziplin.
    Man muss auch nicht mit jeder auf der WBK eingetragenen Waffen 18x trainieren, um das Bedürfnis aufrecht zu erhalten.
    18x im Jahr trainiert - egal mit welcher (erlaubnispflichtigen) Waffe - sichert alle vorhandenen WBK-Einträge und reicht auch für die Beantragung neuer Einträge.

    Übertrieben ausgedrückt: 18x mit KK-SpoPi trainiert, sichert den Besitz der KK-SpoPi, der GK-Kurzwaffe und des KK-Gewehrs UND man kann - wenn es die Sportordnung des Verbandes zulässt - mit dem KK-Training auch die Flinte fürs Trapp-Schießen beantragen.

    Das erscheint auf den ersten Blick sehr liberal, soll wohl aber ermöglichen, dass man auch Disziplinen schießen/ anfangen kann, für die es bspw. keine Vereinswaffen gibt.
    Beispiel: der Verein hat 2 KK-SpoPis und 1 GK-Pistole.
    Wer darüber hinaus Disziplinen schießen möchte (z.B. Magnum-Revolver) könnte nur mithilfe von Vereinskameraden oder Trick17* diese Waffen/ Disziplinen schießen.


    :* man kauft/ bezahlt die Waffe (ist nach BGB der Eigentümer), lässt sie aber beim Verein oder Vereinskameraden auf die WBK eintragen (dieser ist dann im waffenrechtliche Sinne der Besitzer), um damit vor Erteilung der WBK mit dieser Waffe schießen zu können.

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Allerdings - so lese ich das heraus - bedarf es nicht dem gezielten Training mit dieser zu beantragenden Waffe/ dem Kaliber/ der Disziplin.
    Man muss auch nicht mit jeder auf der WBK eingetragenen Waffen 18x trainieren, um das Bedürfnis aufrecht zu erhalten.
    18x im Jahr trainiert - egal mit welcher (erlaubnispflichtigen) Waffe - sichert alle vorhandenen WBK-Einträge und reicht auch für die Beantragung neuer Einträge.


    So sehe ich das auch.

    Zitat

    Original von 5-atü
    Übertrieben ausgedrückt, sichert 18x mit KK-SpoPi trainiert den Besitz der GK-Kurzwaffe und man kann - wenn es die Sportordnung des Verbandes zulässt - mit dem KK-Training auch die Flinte fürs Trapp-Schießen beantragen.


    Zumindest für den Ersterwerb ist die zu trainierende Waffe oder besser Disziplin unerheblich.
    Vorher war noch nicht mal die erlaubnispflichtige Waffe erforderlich, sondern allein die Ernsthaftigkeit des Trainings.
    Allerdings muss für die beantragte Waffe eine Schießmöglichkeit vorhanden sein. Somit wird schon der Verband kein Bedürfnis für eine GK Pistole unterschreiben, den das Mitglied und der Trainingsnachweis über einen KK-Verein erfolgt.

    Zitat

    Original von 5-atü
    Das erscheint auf den ersten Blick sehr liberal, soll wohl aber ermöglichen, dass man auch Disziplinen schießen/ anfangen kann, für die es bspw. keine Vereinswaffen gibt.
    Beispiel: der Verein hat 2 KK-SpoPis und 1 GK-Pistole.
    Wer darüber hinaus Disziplinen schießen möchte (z.B. Magnum-Revolver) könnte nur mithilfe von Vereinskameraden oder Trick17* diese Waffen/ Disziplinen schießen.


    Ja und nein, schließlich muss die Waffe zur Ausübung der Disziplin erforderlich sein. Hat der Verein genug passende Vereinswaffen, kann das Bedürfnis einer eigenen Waffe verwehrt werden.

    Zitat

    Original von 5-atü
    :* man kauft/ bezahlt die Waffe (ist rechtlich der Eigentümer), lässt sie aber beim Verein oder Vereinskameraden auf die WBK eintragen (dieser ist dann im waffenrechtliche Sinne der Besitzer), um damit vor Erteilung der WBK mit dieser Waffe schießen zu können.


    Das klappt in der Regel selten, denn der Vereinkamerad müsste ja auch erstmal einen Voreintrag bekommen. Dabei auch nicht die doppelten Gebühren vergessen. Schön ist es, wenn man sich beim BüMa eine Waffe sicherert und er diese dann und wann mal zum schießen mitbringt.

    Aber ich empfehle jeden Anfänger, jede Gelegenheit fremde Waffen testen zu dürfen auch zu nutzen. Denn nur so kann man feststellen, welche Waffe einem liegt.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (5. November 2009 um 17:09)

  • Hallo,
    da ich mich bald mal bei einem KK Verein anmelden möchte, stelle ich hier jedoch noch eine Frage:
    Es geht ums Schießbuch in welches man ja das regelmäßige Training eintragen und stempeln lassen sollte;
    Was zählt als Training, also wie viel Schuss/Scheiben werden als Training gewertet und gezählt?
    Mir geht es hier um den finanziellen Aspekt, da man als angehender Abiturient nicht Geld im Überfluss hat ;-).

    Mir ist gerade noch eine Frage eingefallen; Wie sieht es mit dem Munitionserwerb aus?
    In dem Schützenverein in dem ich mal LG geschossen habe, hatte ziemlich unverschämte Preise für Diabolos, aber die kann man ja auch preiswerter im Netz kaufen; Aber wie sieht das jetzt z.b. mit .22lfb aus? Diese kann ich ja ohne EWB nicht kaufen und bin ja somit quasi den (wucher)Preisen des Vereins "ausgeliefert"?

    Mfg,
    Bonser

    Einmal editiert, zuletzt von Bonser (17. Februar 2010 um 22:09)

  • Zitat

    Original von Bonser
    Es geht ums Schießbuch in welches man ja das regelmäßige Training eintragen und stempeln lassen sollte;
    Was zählt als Training, also wie viel Schuss/Scheiben werden als Training gewertet und gezählt?


    Egal, denn man verlangt nicht, dass ein Training mit vollen 3 x 20 Schuss absolviert werden muss. Schließlich kann man auch nach 20 Schuss abbrechen, wenn man merkt, man ist heute nicht gut drauf und es wird nix mehr.
    Ich habe noch keine Aufsicht gesehen, die die Anzahl der verbrauchten Patronen zählt.
    Mein Rat: Es zählt zur späteren Bedürfnisbegründung zwar nur das Training mit erlaubnispflichtigen Waffen, jedoch empfehele ich jedes Schießen auch mit LG/LP einzutragen und abstempeln zu lassen.
    Das dokumentiert in gewisser Weise den Trainingsfleiß auch aktiver Sportschütze werden zu wollen. Das gilt auch für das Gastschießen in fremden Vereinen.

    Zitat

    Original von Bonser
    Aber wie sieht das jetzt z.b. mit .22lfb aus? Diese kann ich ja ohne EWB nicht kaufen und bin ja somit quasi den (wucher)Preisen des Vereins "ausgeliefert"?


    Ja das ist leider so. Solange Du selbst noch keinen Munitionserwerb (über WBK) hast, musst Du mit dem Angebot des Vereins leben.
    Wenn Du etwas Glück hast, kannst Du auch bei einem Schützenkollegen kaufen. Ob das im Sinne des Vereins und wie das dann mit den Standgebühren ist, ist fraglich.
    Da auch mein Rat wenn Du sparen musst - verschieße 25 Schuss, schreibe Deinen Namen auf die Schachtel und lasse sie wieder vom Verein einschließen. Beim nächsten Schießen lässt Du sie Dir wieder aushändigen.

  • Danke für die schnelle und sachliche Antwort :new11:.

    Das mit den Munitionspreisen hab ich mir leider schon gedacht :(. Ich denke für 3,80€ wie bei Frankonia werd ich die im Verein bestimmt nicht bekommen.

    Ich habe noch eine Frage:
    Ich möchte wenn es geht "für mich" schießen, und nicht gerne an Wettbewerben teilnehmen. Reicht also das Training aus wenn ich das eintragen lasse oder bin ich auch verpflichtet an Wettbewerben teilzunehmen?
    Was wird in dem Schießbuch genau eingetragen neben der Disziplin/Datum/Uhrzeit und dem Stempel? Werden dort auch Ringe notiert oder nicht?

    Auf was für Scheiben schießt man mit Kleinkaliberwaffen, ist das wie beim Luftgewehr auch so Streifenförmig oder hat man "größere" Scheiben?
    Oder ist das von Disziplin zu Disziplin unterschiedlich?

    Und eine letzte Frage habe ich auch noch:
    Nehmen wir an ich gehe 1 Jahr lang regelmäßig in den Verein, bin natürlich auch bei dem zuständigem Verband angemeldet, habe die Waffensachkundeprüfung erfolgreich bestanden und habe eine Grüne WBK ausgestellt bekommen;
    Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit dass ich z.b. eine Ak47 von GSG (zum Plinken) eingetragen bekomme? Für was für eine Disziplin könnte man sie "beantragen"?

    Danke für eure Antworten.

  • Zitat

    Original von Bonser
    Danke für die schnelle und sachliche Antwort :new11:.


    Bitte. dafür sind wa' bekannt. :ngrins:


    Beim DSB annähernd Null, weil die Sportordnung keine Halbautomaten bei Langwaffen kennt. Allenfalls bei einigen Ländern mag die "Liste B" einen Einfluss haben, wo es Halbautomaten gibt.
    Ansonsten taugt sowas nicht zum sportlichen ernsthaftem Wettkampfschießen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (17. Februar 2010 um 23:08)