kleiner Waffenschein , Kurzform , Nachteile

Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 3.187 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. Dezember 2002 um 01:58) ist von Whiteshark.

  • also , ich habe ja nun viel und lange gelesen...
    jetzt kommt mal meine interpretation des gelesenen !

    1. um ab 2003 noch eine geladene waffe im handschuhfach meines autos haben zu dürfen , bedarf es eines kleinen waffenscheines !? richtig ?

    2. sind die bereits in meinem besitz befindlichen waffen zu registrieren ? auch CO2 ?

    3. wieviele waffen darf ich mit mir führen ?

    4. thema behördengang : ich gehe zu meiner polizeidienststelle (nicht einwohnermeldeamt...???) , und sage denen , dass ich einen kleinen waffenschein beantragen will . die leutze dort prüfen meine person und beantragen (oder ich beantrage) ein führungszeugnis . dies kostet das erste mal geld . (wieviel?)

    dann werde ich einige wochen später ein dokument ,gegen eine kleine gebühr (wieviel ???) in den händen halten und darf weiterhin eine freie waffe in meinem auto mit mir führen .

    sicherlich bin ich dann in allen bundesländern als waffenträger registriert , was wiederrum bei einer polizeikontrolle den polizisten oder ämtern mitgeteilt wird und nicht unbedingt von vorteil ist !

    ich zB. arbeite oft für botschaften und den bundestag .jedes mal , bevor ich eines dieser gebäude betreten darf wird nach vorheriger anmeldung meine person gecheckt und in den meisten fällen ein führungszeugnis angefordert .

    diese transparenz betrachte ich in meinem fall als sehr negativ . ich bin am überlegen mein hobby dem job zu opfern , da ich keine lust habe an zu ecken .

    wie ist eure meinung dazu ?

  • Registrierung feier Waffen war angedacht, wurde aber wegen des hohen logistischen Aufwandes verworfen, da es kein Personal dafür gibt. Das Abwälzen auf den Handel hat nicht gegriffen.

    Eine geladene Schreckschusswaffe im Handschuhfach eines Autos ist "Führen" und dazu bedarf es natürlich eines "kleinen Waffebscheins".

    Zu drittens: Willst Du an einem Bandenkrieg in der Bronx teilnehmen?? :)) - Nimm Spray!!

    Was ist denn Dein Hobby? Führen von Schreckschusswaffen?? Die taugen eh nicht zur Selbstverteidigung. Den Besitz brauchst Du nicht zu melden, also wirst Du auch nicht registriert.

    Selbstverteidigung mit Schreckschusswaffen ?

    gunimo

  • Führen / Transportieren einer Schusswaffe:

    Den Begriff "Transportieren" kennt das Waffengesetz wörtlich nicht. Trotzdem, oder gerade deshalb, führt er immer wieder zu Verwirrungen und Missdeutungen.

    § 4 Abs 4 WaffG:
    Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.

    (Ergo ist auch der Transport einer Waffe von „A“ nach „B“ "Führen" im Sinne des Gesetzes.)

    § 35 Abs 1 WaffG:
    Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt.

    § 35 Abs 4 WaffG beschreibt Ausnahmesachverhalte, nach denen es eines Waffenscheins nicht bedarf:

    Nach § 35 Abs 4 WaffG Ziffer 2 Buchstabe c bedarf eines Waffenscheins nicht, wer sonstige Schusswaffen ("freie Waffen", die mit dem Buchstaben „F“ im Pentagon gekennzeichnet sind) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 (Waffenschein) bedarf.

    Der im letzten Absatz beschriebene Ausnahmesachverhalt wird gerne als "Transportieren" bezeichnet. Es ist und bleibt aber Führen einer Schusswaffe, im Sinne des Gesetzes.

    Das Gesetz stellt drei Bedingungen:

    1.) die Waffe darf nicht SCHUSSBEREIT sein
    2.) die Waffe darf nicht ZUGRIFFSBEREIT sein
    3.) man darf am Ausgangspunkt und am Ziel nicht einen Waffenschein benötigen.

    Die 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) gibt nähere Erläuterungen zu den Begriffen "Führen" "schussbereit" und "zugriffsbereit":

    Ziffer 4.2 WaffVwV
    Für den Begriff des "Führens" (§ 4 Abs. 4 WaffG) kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein bei sich hat. Eben so wenig wird darauf abgezielt, ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist, oder ob die passende Munition mitgeführt wird. Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Auf die Ausnahmen in § 35 Abs. 4 WaffG wird hingewiesen. Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum" ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heran zu ziehen, vgl. im übrigen Nummer 35. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann jedoch Wohnung oder ein Geschäftsraum sein.

    (Anmerkung: Zum Begriff "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" sei auf die Ziffer 4.1 WaffVwV verwiesen.)

    Ziffer 35.6.1
    Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder in Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.

    Ziffer 35.6.2
    Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt (z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral) getragen wird.

    Zum Ausnahmesachverhalt nach § 35 Abs 4 Nummer 2 Buchstabe c führt Ziffer 35.6 WaffVwV aus:

    § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c WaffG betrifft die Fälle, in denen jemand eine Schusswaffe von seiner Wohnung, seiner Betriebsstätte oder einem anderen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.

    Es gilt: Der Begriff des "Transportierens" wie er in der Waffenausbildung verwendet wird, beschreibt einen Sonderfall des "Führens". Dieser Sonderfall wird durch § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c erlaubt und erfordert keinen Waffenschein. Er ist an die Bedingungen "nicht schussbereit" und "nicht zugriffsbereit" geknüpft. Es ist nach den waffenrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich Waffe und Munition getrennt zu befördern, soweit die Bedingung "nicht schussbereit" erfüllt ist. Es ist auch nicht erforderlich, ein Futteral oder einen Koffer mit Schloss zu verwenden oder die Waffe mit Abzugsschlössern o. ä. zu sichern.

  • haben sich da die bestimmungen seit dem großen anschlag so verändert?

    ich war ca 1 jahr davor im "reichsaffenhaus" da wußte außer meinem kumpel niemand wie ich hieß und wer ich war. nicht das ich nicht durch den metalldetekor mußte. aber mehr sicherheit gabs da nicht. auch nicht als wir den normalen weg verlaßen haben udn mit einem abgeordneten durch das ganze haus gepilgert sind. wir sind dort echt einmal durch die großen flure gewandert....

    da hat niemand mein ausweis oder sonstwas verlangt.

    wenn du dort arbeitest, warum hast du dann kein ausweis, der dich legitimiert dort hereingelassen zu werden?

    selbst wenn die dann von dir ein führungszeugnis anfordern. was soll es dich kümmern. durch den metalldetektor kommst du doch eh nicht.
    da würde ich mir viel mehr sorgen machen, wenn du eine Wbk hättest.

    mach dir da mal keine gedanken.

    wenn die dich nicht mehr reinlaßen, dann kannste/mußte dir nen anderen job suchen. aber doch nicht weil dich evtl jemand anders blöde anschaun könnte.

    Grüße Buddy

  • Zitat

    Original von Buddy

    wenn du dort arbeitest, warum hast du dann kein ausweis, der dich legitimiert dort hereingelassen zu werden?

    wenn die dich nicht mehr reinlaßen, dann kannste/mußte dir nen anderen job suchen. aber doch nicht weil dich evtl jemand anders blöde anschaun könnte.

    ich arbeite als fremdfima dort ! erstellte presseausweise haben nur eine kurze laufzeit .
    nun stell dir aber mal vor , ich will mir keinen anderen job suchen !
    ausserdem weiss man vorher nie , ob man durch den detektor muss oder nicht ! das ist aber eh kein thema . ich lauf doch nicht mit ner waffe auf der strasse rum ! mir ging es nur ums auto .

    gunimo
    Zu drittens: Willst Du an einem Bandenkrieg in der Bronx teilnehmen??

    nein , aber es ist doch schön , wenn eine alte tradition (die waffe im handschuhfach) beibehalten werden könnte !
    meine frage nach wieviel , sollte nur eine überspitzung darstellen .

  • Wo es hier grade nochmal um eine Kurzform der Neuerungen geht, ich habe gelesen, dass man nach dem neuen Gesetzt die Waffe und die Munition jetzt getrennt und nicht direkt sichtbar lagern muss.
    Stimmt oder stimmt nicht?

    Gruß, Whiteshark

    du-ich-kann-dich-nicht-leiden-aber-blende-dich-mit-dem-winke-smiley :winke: siehste-hat-wieder-geklappt

    Einmal editiert, zuletzt von Whiteshark (29. Dezember 2002 um 01:59)