Dekowaffen: Rechtsunsicherheit?

Es gibt 182 Antworten in diesem Thema, welches 33.631 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. Oktober 2019 um 10:50) ist von Oldcrow.

  • Hmm, entweder bin ich blind oder im PDF sind widersprüchliche Angaben.
    Siehe Seite 20:

    Insbesonde- re wird geregelt, wie mit Schusswaffen, die nach nationalen Standards, die vor Inkrafttre- ten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 galten, oder nach den Standards der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 vor deren Überarbeitung unbrauchbar ge- macht wurden, umzugehen ist. Diese Waffen sollen weiterhin als unbrauchbar gemachte Schusswaffen gelten, solange sie bei ihrem bisherigen Besitzer im Inland verbleiben. Bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder dauerhaftem Besitzwechsel sollen die Waffen jedoch nachdeaktiviert oder als scharfe Schusswaffen eingestuft werden, für die jedoch Erlaubnisse unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden können.

    Ich krieg das nicht in einen Beitrag, weil ich zwischen .pdf, Waffengesetz und Forum bald die Übersicht verliere. Seite 20 widerspricht dem nicht, sondern erklärt vereinfacht nochmal, was ich oben geschrieben habe:

    Insbesonde-
    re wird geregelt, wie mit Schusswaffen, die nach nationalen Standards, die vor Inkrafttr
    e-
    ten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403
    galten, oder nach den
    Standards der
    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403
    vor deren Überarbeitung unbrauchbar g
    e-
    macht wurden, umzugehen ist. Diese Waffen sollen weiterhin als unbrauchbar gemachte
    Schusswaffen
    gelten, solange sie bei ihrem bisherigen Besitzer im Inland verbleiben. Bei
    Verbringen
    in einen anderen Mitgliedstaat
    oder dauerhaftem Besitzwechsel sollen die
    Waffen jedoch nachdeaktiviert oder als scharfe Schusswaffen
    eingestuft werden, für die
    jedoch Er
    laubnisse unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden können.

    Die Formatierung ist auch mist, das geht nicht besser.

    Kurz gesagt, für alle "alten" Deko ändert sich nix, wenn Sie beim "alten" Besitzer bleiben. Verkauf mit vereinfachter WBK wird wieder möglich.

  • wenn es rechtunsicherheit gibt, dann hat der gesetzgeber versagt..

    entweder in der formulierung oder in der aufklärung-aber versagt.

    gruß edwin

    Ohne den Aluhut aufsetzen zu wollen, aber man hat so das Gefühl dass es so gewollt ist.

    Bei dem komplizierten und undurchsichtigen Tam Tam Namens (W)affengesetz blicken selbst Polizei meist nicht durch zbsp. wofür der kl. Waffenschein da ist und wofür nicht.

    Hauptsache man verbietet soviel wie möglich, ob es sinnvoll ist oder der realen Sicherheit dient ist Nebensache. Es liest sich eben gut wenn man mal wieder einen ach so bösen Waffensammler hopps nimmt, und dann einen rießen Wirbel um die ach so laut Medien illegalen Deko-, Salut-, Waffen machen kann.

    Die Wahrheit interessiert hinterher keinen mehr, und wird höchstens hier oder in vergleichbaren Foren diskutiert.

    Die Leute die mit Waffen nichts am Hut haben informieren sich meist nicht selbst und glauben einfach was in solchen Artikeln steht, diese wählen dann weiter Grün und freuen sich dass die Welt wieder ein Stück sicherer geworden ist.

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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    3 Mal editiert, zuletzt von El Tadashi (22. Januar 2019 um 16:28)

  • Ich seh das schon kommen, die ganzen Salutwaffen wo dann (sollte das Gesetz so beschlossen werden) die entsprechenden Stahlstifte rausgebohrt werden.

    Ich bin mein eigener schlechter Witz! - Karl Lagerfeld <3

  • Was bedeutet dieser neue Schmus dann für deaktivierte Vollautomaten wie AKs und AR15s etc., die unter dasKrWaffKontrG fallen, und kein Beschussamtzeichen haben, sondern zB. nur mit ZIB Militaria Stempel und Zertifikat vor dem 8. April verkauft wurden und immer noch besessen werden?

    Im Entwurf steht ja -> Zitat: "... 3. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder .... bla ...."

    Mir geht es um das UND! Ansonsten wäre das ja mit der Meldepflicht noch machbar.

    ???

  • Ich denke nicht dass für alle Dekos eine Meldepflicht kommen wird. Eher wahrscheinlich ist nur für Neuzulassungen.

    Dieses Vollautogehäuseverbot falls es kommt, wird denke und hoffentlich nur leere Gehäuse betreffen und keine komplett deaktivierten Dekos. Teilesatzbesitzer wären jedoch dann natürlich plötzlich kriminalisiert.

    Aber schauen wir mal was kommt.

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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  • Was bedeutet dieser neue Schmus dann für deaktivierte Vollautomaten wie AKs und AR15s etc., die unter dasKrWaffKontrG fallen, und kein Beschussamtzeichen haben, sondern zB. nur mit ZIB Militaria Stempel und Zertifikat vor dem 8. April verkauft wurden und immer noch besessen werden?

    Im Entwurf steht ja -> Zitat: "... 3. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder .... bla ...."

    Mir geht es um das UND! Ansonsten wäre das ja mit der Meldepflicht noch machbar.

    ???

    Auf Seite 20 des verlinkten Dokumentes begründen die Verfasser ja nochmal die wesentlichen Inhalte (grün markiert) :

    Darüber hinaus werden in der AWaffV, ebenfalls in einem eigenen Abschnitt, besondere
    Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen getroffen. Insbesonde-
    re wird geregelt, wie mit Schusswaffen, die nach nationalen Standards, die vor Inkrafttre-
    ten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 galten, oder nach den Standards der
    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 vor deren Überarbeitung unbrauchbar ge-
    macht wurden, umzugehen ist. Diese Waffen sollen weiterhin als unbrauchbar gemachte
    Schusswaffen gelten, solange sie bei ihrem bisherigen Besitzer im Inland verbleiben. Bei
    Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder dauerhaftem Besitzwechsel sollen die
    Waffen jedoch nachdeaktiviert oder als scharfe Schusswaffen eingestuft werden, für die
    jedoch Erlaubnisse unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden können. Darüber
    hinaus werden Vorgaben zur Aufbewahrung, Mitführung und Vernichtung der Deaktivie-
    rungsbescheinigung getroffen.

    Könnte also auch für die von Dir genannten gelten. Allerdings lese ich das rot markierte aus dem geplanten Paragraphen 25c der Waffengesetz VO auch nicht raus. Da heißt es nur :

    besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in
    einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten
    Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffen-
    gesetzes.

    Da steht plötzlich nix mehr von Besitzwechsel. Nur von Verbringen ist die Rede. Entweder sind da noch "Inkonsistenzen" drin oder ich bin zu doof das zu lesen. Gibt's hier nicht eine Anwältin im Forum?

    Ansonsten abwarten und Tee trinken, hilft ja eh alles nix.......