Vorstrafen ->WBK möglich???

Es gibt 21 Antworten in diesem Thema, welches 8.055 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. August 2009 um 20:51) ist von Floppyk.

  • Hi,
    bin neu hier und interessiere mich erst seit ein paar Wochen für Schusswaffen (CO2, Luftdruck aber auch scharfe).

    Wollte nun meinem neuen Hobby intensiver nachgehen und mich bei einem Schützenverein in meiner Nähe anmelden und später eine WBK beantragen.

    Jedoch gibt es hierbei folgendes Problem: Bin Vorbestraft (Alkohol am Steuer mit anschließendem Crash [Sachschaden], war 21 Jahre alt, bin mittlerweile 24 Jahre, Verurteilung 40 Tagessätze á 10 Euro) --> Ich weiss, nicht gerade eine Glanzleistung :new16:
    Und schliesslich wird ja bei einer Beantragung ein unbeschränkter Auszug aus dem Bundeszentralregister verlangt.

    Hab im Internet nachgeschaut, was es hierüber an Infos gibt und bin dadurch ziehmlich verwirrt. Die einen sagen, das es noch möglich ist, die anderen sagen klipp und klar nein.

    Gibt es hier jemand in der Runde, der darüber besser bescheid weiss oder mir einen vernünftigen Link senden kann?

    Bin über jeden Beitrag dankbar.

    Mfg

    VOLLTREFFER! Oh...doch nicht...

    2 Mal editiert, zuletzt von Croaton (19. August 2009 um 16:26)

  • Vorstrafen im Zusammenhang von insbesondere Alkohol wirken sich nicht gerade positiv auf die Zuverlässigkeit aus.
    Ich bin mir nicht sicher ab wievielen Tagessätzen die Strafe eine Rolle spielt, 40 sind aber mit Sicherheit zuviel.

    Diese Signatur kann Spuren von Erdnüssen enthalten

  • Waffenbesitzer und Zuverlässigkeit

    Hohe Anforderungen stellt der Gesetzgeber nunmehr an die Zuverlässigkeits-Voraussetzungen des legalen Waffenbesitzers (§ 5 WaffG). Danach besitzen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit die Personen nicht, die z.B. wegen einer fahrlässigen, gemeingefährlichen Straftat, zu der u.a. auch die Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr zählt, zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

    Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit führt nunmehr auch dazu, dass der betroffenen Person der Jagdschein nicht (wieder-) erteilt werden darf. In vielen Fällen bedeutet dies auch den Verlust der Jagdpachtfähigkeit.


    Das hab ich gefunden aber natürlich ohne Gewähr


    Link:
    http://www.anwalt-jagdrecht.de/waffenrecht.htm

  • 40 Tagessätze sind ja garnichts... ;)

    Hier steht alles sehr ausführlich - wer Beamtendeutsch kann und etwas Zeit hat, findet die Antwort hier.

    Zusammengefasst: Höchstwahrscheinlich besitzt du die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.


    Allerdings kann man die persönliche Eignung bezweifeln, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie [...] abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind,[...]"

    Meinem rechtlichen Sachverstand nach (bin kein Anwalt), kann man eine Alkoholabhängigkeit allerdings nicht an einem einmalig festgestellten Alkoholmissbrauch feststellen.

    Bleibt nur noch, dass "Sie auf Grund von Umständen, die in Ihrer Person liegen, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht."

    Man könnte aus dem fahrlässigen Umgang mit dem Fahrzeug bezweifeln, dass der Umgang mit Waffen verantwortungsvoll geschehen würde. Ob das allerdings rechtlich einwandfrei ist, bin ich mir nicht sicher - in dem Falle wäre ein Anwalt zur Beratung (ggf. Einspruch beim Verwaltungsgericht) wohl das Nützlichste.

    Generell lässt sich sagen, dass du deine persönliche Eignung, wird sie denn angezweifelt, mit einem fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Gutachten beweisen lassen musst - kurz gesagt: MPU.

    Also ich würde es darauf ankommen lassen - wenn du das Hobby wirklich liebst, dann wirst du auch gegebenen Falls die Mühen einer psycho-Prüfung nicht scheuen.

    MfG, Mike.

    3 Mal editiert, zuletzt von crassmike (19. August 2009 um 17:22)

  • Ich würde es einfach ausprobieren ;)

    kostet maximal 30€ Verband und WBK ungefähr 50€


    Aber ich würde ne MPU als guten Willen dazu packen :marder:

    Ok die kostet wenns billig ist auch noch mal 50€

    Halt ausprobieren :n17:

    Die 5 Faktoren des sicheren Treffens:
    Griff, Stand, Atmungskontrolle, Visierbild, Abzugskontrolle 
    An Xe (Blackwater), GSG9 und Bundeswehr, ich bin noch zu haben :ngrins:

  • Geh doch einfach auf deine Behörde, oder ruf an, und erzähl denen ehrlich und offen, wann du wegen was und zu welcher Strafe verurteilt wurdest, und frag nach.
    Man sollte Dir dann sagen können, ob und ggf. auch wann du eine WBK genehmigt bekommen kannst.

    Oder den KWS beantragen, dann weißt du es auch. Kostet 50 Euro, und schaden tut der auch nicht.

    Falls du irgendwann dann eine WBK beantragst, wäre es eine Überlegung wert, vorher eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die auch Verwaltungsrecht ein- und gleichzeitig Waffenrechtssachen nicht ausschließt.

    /edit: Rein von den Tagessätzen her, sehe ich als Nichtjurist da kein Problem. Wenn dann eher die Alkoholsache, und da wirds schon einen Unterschied sein, ob es 0,3 oder 2,3 Promille waren... ;)

  • Den Vorschlag mit dem KWS würde ich aufgreifen.
    Danach hast du es schwarz auf weiß ob du Zuverlässig etc blubb blubb bist.


    Öhmm Führerschein MPU und waffenrechtliche MPU sind unterschiedlich soweit mir bekannt.

    Pro Legal / BDS

    2 Mal editiert, zuletzt von Hundefänger (19. August 2009 um 20:32)

  • Du bist nicht vorbestraft. Vorbestraft ist man erst ab 90 Tagessätzen. Die Höhe ist hierbei egal.
    Du bist maximal im polizeilichen Informationssystem verewigt.

    LG

    :thumbsup:

  • Hwißt dann man kann theoretisch wbk machen wenn man "registriert" ist will sagen Sozialstunden o.ä.? Ist ja eigendlich nciht so schlimm.

    Dass ihr Menschen, rief ich aus, um von einer Sache zu reden, gleich sprechen müsst:
    Wisst ihr mit Bestimmtheit die Uhrsachen zu entwickeln, warum sie geschehen musste?
    Hättet ihr das, ihr würdet nicht so eilfertig mit euren Urteilen sein.

    frei nach -Goethe-

  • Hi,
    danke erstmal über die Beiträge :lol:

    Aber auch hier gehen die Meinungen auseinander ;)

    Ich werde entweder einen KWS beantragen oder unverbindlich bei der Behörde mal anrufen. Wusste es ehrlichgesagt nicht, das zwischen waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persöhnliche Eignung unterschieden wird (naja, bin ja noch in dieser Hinsicht ein "Greenhorn").

    Eins noch: Muss ich für den KWS einen Beleg für eine SSW vorlegen, damit die auch sehen, das ich sowas besitze?

    Werde das Ergebnis auf jeden Fall hier reinschreiben.

    Mfg

    VOLLTREFFER! Oh...doch nicht...

    Einmal editiert, zuletzt von Croaton (19. August 2009 um 23:41)

  • Du kannst den KWS einfach beantragen. Dort kommt nur dein Name rein, ANschrift und sowas halt.
    Es muss nicht vorgelegt werden, wie bei ner WBK, welche Waffe du hast, und und und.
    Du kannst den KWS beantragen udn keine SSW besitzen. Du kannst SSW besitzen und keinen KWS haben ;)
    Es heißt also nicht unbedingt "Der hat nen KWS, der besitzt ne SSW".
    Der KWS erlaubt dir das Führen von SSW außerhalb deines Grundstückes.
    Und wenn du nen Formular bekommst, wo gefordert wird, anzugeben, welche Waffe, Kaliber etc, das sein soll, dann schau mal hier im Forum oder google mal ein wenig, da fidnest du dann welche, die das nicht haben. War bei mir auch nicht ;)

  • Zitat

    Und wenn du nen Formular bekommst, wo gefordert wird, anzugeben, welche Waffe, Kaliber etc, das sein soll, dann schau mal hier im Forum oder google mal ein wenig, da fidnest du dann welche, die das nicht haben. War bei mir auch nicht

    Oder du trägst keine Waffe ein und machst den Vermerk das dies für den KWS nicht nötig ist.
    Das klappt meist weil der Bearbeiter dann nachlesen wird und seinen Fehler zu 90% der Fälle erkennt.

    Gruß C.C.

    Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er bedankt sich.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen!

  • Zitat

    Original von Christian

    Oder du trägst keine Waffe ein und machst den Vermerk das dies für den KWS nicht nötig ist.
    Das klappt meist weil der Bearbeiter dann nachlesen wird und seinen Fehler zu 90% der Fälle erkennt.

    Gruß C.C.

    Einfach alle mit PTB-Zeichen eintragen.

  • Ne nix eintragen,
    dann drehen sie dir bei ner Polizeikontrolle wahrscheinlich noch einen Strick draus, wieso deine geführte SSW nicht auf dem Lappen steht.

    Vorauseilender Gehorsam, wie der Behörde mitteilen was für freie Waffen man hat würde ich sei nlassen.

    Pro Legal / BDS

  • Warum werden hier vielfach Annahmen geschrieben, wenn es § c5 WaffG eindeutig aussagt:

    (Auszug im wesentlichem)

    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
    1.die rechtskräftig verurteilt worden sind
    a)wegen eines Verbrechens oder
    b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
    ...
    2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
    b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
    c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
    ...
    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
    1.a)wegen einer vorsätzlichen Straftat,
    b)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
    c)wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
    zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

    Das deutet in Kurzform:
    *Verurteilungen von mindestens einem Jahr
    *irgendwelche Verurteilungen im Zusammenhang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff
    *andere Verurteilungen mit mehr als 60 TS der letzen 5 Jahre
    *und anderes

    Somit dürfte die Zuverlässigkeit nicht in Frage stehen.

    Aber die persönliche Eignung.könnte wegen dem Alkohol angezweifelt werden. Das ist Ermessenssache des SB und möglicherweise ordnet er eine MPU an.

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Das ist Ermessenssache des SB und möglicherweise ordnet er eine MPU an.


    Ich würd wie ich schon gesagt habe die von vorne herrein dazu packen, um den guten Willen zu zeigen

    ;)

    Die 5 Faktoren des sicheren Treffens:
    Griff, Stand, Atmungskontrolle, Visierbild, Abzugskontrolle 
    An Xe (Blackwater), GSG9 und Bundeswehr, ich bin noch zu haben :ngrins:

  • Zitat

    Original von GEB


    Wieso das denn? Einfach mal Geld ausgeben, wird schon gut sein? Nenene...
    Dann kannst du dir gleich Armadingdong in deine Läufe schrauben und Biometriesysteme im ganzen Haus installieren...
    ;)

    [quote]Original von Croaton
    oder unverbindlich bei der Behörde mal anrufen.


    Würde ich nicht machen. Die können auch einfach spontan "nö" sagen, um dich nur abzuschrecken... Weniger Waffen in Privathand = besser und so... Ich will jetzt der Behörde nix Böswilliges unterstellen, es gibt allerdings durchaus solche Leute...

    MfG, Mike.

    4 Mal editiert, zuletzt von crassmike (20. August 2009 um 17:45)

  • Ne MPU kostet wenn man zum Richtigen geht 50€, die würde ich schon ausgeben.....

    Ja einfach mal Geld aus geben, kann nur gut sein, schlecht isses ganz ganz sicher nicht.

    Die 5 Faktoren des sicheren Treffens:
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