Schießplatz für Freie Waffen?

Es gibt 65 Antworten in diesem Thema, welches 5.631 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Dezember 2008 um 16:06) ist von kreuzbogen.

  • Zitat

    Original von Erklärbär
    Aber genau darum geht es. Ein ortsfester Stand muß behördlich abgenommen werden, auch wenn er nur privat genutzt wird, und wenn man anfängt mit Freunden da zu schießen, ist es auch schon hart an der Grenze das es keine private Nutzung mehr ist.

    Das ist der Punkt. Offengestanden würde ich mir den Schuh nicht anziehen wollen, eine Jedermann-Schießstätte aufzubauen. Schau' doch einfach mal in die nachfolgenden Gesetze, was da alles dranhängt.

    §27 WaffG

    §§ 9 bis 12, 22 bis 23 AWaffV


    viele Grüße

    Andreas

  • Eine kleine zwischenfrage:
    Wir haben im SV mehrere 25m Bahnen für KK. Hinter den Zielscheiben ist ein ca. 3m hoher Kugelfang und wiederum dahinter ein ca 5-6m hoher erdwall und trotzdem könnte man so darüber schießen, dass das Projektil den Stand verlassen würde - und trotzdem ist der Stand abgenommen worden ???
    Wie ging dann unter den genannten Auflagen denn das?

    Mfg Alex

    ()()
    (°.°)
    (._.)
    Ich bin eine Signatur

  • Zitat

    Original von Erklärbär
    Aber genau darum geht es. Ein ortsfester Stand muß behördlich abgenommen werden, auch wenn er nur privat genutzt wird, und wenn man anfängt mit Freunden da zu schießen, ist es auch schon hart an der Grenze das es keine private Nutzung mehr ist. Schließlich sind im Verein ja auch alles Freude...


    Prima. Nennen wir es nicht Schießstand sondern Gartenschuppen, in dem man Rasenmäher und Handschuhe aufbewahrt. Und ab und an räumt man den Rasenmäher beiseite, macht das Fenster auf und schießt. Hauptnutzung aber: Gartenschuppen. Ist das nun ein ortsfester, genehmigungspflichtiger Schießstand??

    Ein Großteil der Forenuser hier schießt im Keller. Der Keller ist ortsfest, der Kugelfang an der Wand auch. Genehmigungspflichtiger Schießstand? Wohl kaum. Was also macht eine Anlage / Schießstätte zu einer solchen? Ab wann mutiert ein Gartenschuppen zum Schießstand im Sinne des Gesetzes?

    Zitat

    § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
    (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport [...]

    Zitat

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    […]
    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,[…]

    5 Mal editiert, zuletzt von ralph12345 (8. Dezember 2008 um 15:47)

  • Welcome to Germany!

    Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? In Österreich kann man (wenn ich das richtig mitbekommen habe) auch mit KK und GK im Garten schießen, hier machen wir uns wegen eines Luftgewehrs ins Hemd.

    Totzdem kann ich nicht glauben, dass "jedes Wochenende mit den Kumpels rausfahren und schießen" schon nicht mehr als "Privatvergnügen" gewertet wird. Ich könnte mich jeden Tag mit Kumpels daheim besaufen und trotzdem käme wohl niemand auf die Idee, ich hätte hier eine Kneipe.

    Aber so ist das hier in Deutschland.
    :wogaga:

  • Zitat

    Original von Baller-Bolle
    Ich könnte mich jeden Tag mit Kumpels daheim besaufen und trotzdem käme wohl niemand auf die Idee, ich hätte hier eine Kneipe.

    *lol* Klasse der Spruch ist einfach geil! :huldige:
    :laugh:

    "Je verdorbener der Staat, desto mehr Gesetze hat er."
    Tacitus

  • Zitat

    Original von ralph12345
    Ein Großteil der Forenuser hier schießt im Keller. Der Keller ist ortsfest, der Kugelfang an der Wand auch. Genehmigungspflichtiger Schießstand?

    Das Schießen auf befriedetem Grund oder in den eigenen vier Wänden ist unstrittig, aber nicht die Einrichtung einer Schießstätte, die ja auch noch Dritten zugänglich gemacht wird. Genau das ist ja Andreas' Frage.

    Erklärbär hat den wichtigen Punkt schon benannt: Wenn es legal sein soll, muß so eine Schießstätte abgenommen, versichert und von *ausgebildeten* Personen beaufsichtigt werden. Das erfordert einen Sachkundenachweis und einen Lehrgang als Schießleiter oder Schießsportleiter. Leider spielt keine Rolle, daß die Motivation nur im Freizeitschießen liegt. Im Gegenteil: Ohne Verein und ohne ordentliche Sportordnung dürfte es m. E. eher noch schwieriger sein, jemanden zu finden, der das versichert oder abnimmt.

    Wer mehr darüber wissen will, kann ja mal eine Anfrage an den DSB richten, oder mindestens die Unterlagen (Schießstand-Richtlinien) erwerben.


    viele Grüße

    Andreas