Ab wann gilt der Klingenrücken als "angeschliffen"?

Es gibt 26 Antworten in diesem Thema, welches 6.714 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. November 2008 um 11:17) ist von kim.

  • Hallo Messerfreunde,

    also ich habe hier ein Messer vor mir, das ich gestern erstehen konnte.

    Es handelt sich dabei um ein günstiges Herbertz-Gürtelmesser.

    Nun ist ja dank einiger unfähiger Politiker seit 1.4. dieses Jahres das führen doppelschneidiger Messer verboten.
    Soweit so gut (schlecht).

    Nur wie wird doppelschneidig definiert?

    Es gibt ja den schlauen Begriff des "angeschliffenen Klingenrückens" als NICHT zweischneidig.

    Mein Messerchen hat sowas in der Richtung, der vordere Teil des Klingenrückens ist geschliffen, jedoch NICHT scharf.

    Das bedeutet, ich kann mit der Hand mit wieviel Druck auch immer drüberfahren ohne mich zu schneiden.
    Der Winkel mit dem der Rücken angeschliffen wurde beträgt annähernd 90°, etwas weniger vielleicht.

    Ist das nun Doppelschneidig oder nicht?

    Also wie gesagt, verletzen kann man sich am "Rückenanschliff" absolut nicht, da kann man rubbeln wie man will, aber gibts da eine Gesetzesdefinition ab wann (Winkel etc.) die Schneide als Schneide gilt?

    Ich stell nachher mal ein Foto von dem Messer rein, der Kameraakku ist momentan leider leer.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Ich weiß es im Augenblick nicht genau und muß es also mit einer Spontandefinition versuchen. Ein Messer ist dann zweischneidig, wenn man mit beiden Seiten schneiden kann. Wenn also auf einer Seite nur eine Fehlschärfe angebracht ist, sollte es kein Problem mit dem Führverbot geben.

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

    Einmal editiert, zuletzt von ZEBO (19. September 2008 um 18:16)

  • Also als Fehlschärfe bezeichnet man doch den Teil der Klinge zwischen Griff und Schneide oder?

    Das auf dem Klingenrücken hat glaub ich eine andere Bezeichnung, aber keine Ahnung welche.

    Und schneiden kann man mit dem besagten Teil meines Messers sicherlich, ist halt nur die Frage was.
    Schätze einen Knödel bekommt man mit viel Druck schon durch. Aber da ist wieder die Frage im Raum, ab wann gilt es als geschnitten?

    Oh Mann, armer Bürger der du nicht weißt was dein Staate von dir will!


    Gruß K.

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    Einmal editiert, zuletzt von Kentucky (19. September 2008 um 18:25)

  • Zitat

    Original von Kentucky
    Also als Fehlschärfe bezeichnet man doch den Teil der Klinge zwischen Griff und Schneide oder?


    Richtig.
    Eine andere Bezeichnung ist auch Ricasso.

    Zitat


    Das auf dem Klingenrücken hat glaub ich eine andere Bezeichnung, aber keine Ahnung welche.


    Falsche Schneide ;)

    Gruß Beowolf

    * Denn sie säen Wind und werden Sturm ernten. Ihre Saat soll nicht aufgehen; was dennoch aufwächst, bringt kein Mehl; und wenn es etwas bringen würde, sollen Fremde es verschlingen. * Hosea 8,7

  • Ah ja,
    geh ich dann richtig in der Annahme daß der entgegengesetzte Teil der falschen Schneide die richtige Schneide ist? ;)
    Kleiner Scherz.

    Gruß K.

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  • Zitat

    Original von Kentucky

    Nun ist ja dank einiger unfähiger Politiker seit 1.4. dieses Jahres das führen doppelschneidiger Messer verboten.

    Wie kommst du darauf?

    Das Problem ist wohl eher, das beidseitig geschliffene Messer von einer Hieb- und Stoßwaffe wie einem Dolch abzugrenzen.

    "Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Knechte, drum gab er Säbel, Schwert und Spieß dem Mann in seine Rechte, drum gab er ihm den kühnen Mut, den Zorn der freien Rede, dass er bestände bis aufs Blut, bis in den Tod die Fehde." Ernst Moritz Arndt

  • Na ja, laut Gesetzesdefinition ist doch jedes doppelschneidige Messer eine Hieb und Stoßwaffe oder nicht?
    Zumindest ging ich bis jetzt davon aus. Oder hat da jemand andere Informationen?

    Hier auch die Bilder des Messers zur besseren Erklärung.


    Gruß K.

  • Zitat

    Original von Kentucky
    Na ja, laut Gesetzesdefinition ist doch jedes doppelschneidige Messer eine Hieb und Stoßwaffe oder nicht?

    Wo soll das im Gesetz stehen?
    Es geht immer um die Bestimmung dem Wesen nach, "die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen"; Hieb- und Stoßwaffen sind insbesondere so definitert: "Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen"

    Bei einem Bajonett oder typischen Dolch kann man diese Zweckbestimmung kaum abstreiten.

    Ich aber hab z.B. ein kleines Messerchen (Klingenlänge 5cm), das ich immer bei mir führe, wo davon erst Mal keine Rede sein kann. Nun hat es aber fast auf ganzer Länge einen komplizierten Wellenschliff und da ich es öfter mal zum Öffnen von Paketen verwende und mir die eigentliche Schneide nicht stumpf machen will, hab ich die 1cm lange falsche Schneide am Rücken angeschliffen, sodass ich die Seite zum Aufritzen von Paketband verwenden kann.
    D.h. für mich, dass es immer noch nicht im "Wesen nach dazu bestimmt" ist, irgendwelche Verletzungen beizubringen, deshalb führe ich es auch nach wie vor ohne Bedenken.

    "Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Knechte, drum gab er Säbel, Schwert und Spieß dem Mann in seine Rechte, drum gab er ihm den kühnen Mut, den Zorn der freien Rede, dass er bestände bis aufs Blut, bis in den Tod die Fehde." Ernst Moritz Arndt

  • Keine Ahnung wo das im Gesetz steht, ich hab das z.B. hier gelesen.

    Woher die Beschreibung stammt, kann ich aber nicht sagen.

    "Handelt es sich bei dem Messer um Klingen, die an beiden Seiten scharf geschliffen sind, werden sie zu den Waffen gezählt."

    Da sind die Experten gefragt.


    Gruß K.

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  • Waffg zu Unterabschnitt 2:
    Anl.I-A1-UA2-1.1
    Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z. B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen
    beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleich zu setzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen. Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z. B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich
    nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene
    Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind. Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B. Macheten, Fahrtenmesser), gleiches gilt auch für so genannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer
    Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden.
    Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende
    Teil der Klinge • kürzer als 8,5 cm oder
    • nicht zweischneidig
    ist. In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 zu beantragen.

    vita brevis, ars longa

  • Soweit ich herausfinden konnte, ist diese WaffVwV nie in Kraft getreten und du zitierst nur aus einem Entwurf.

    Zuletzt lag die Sache wohl hier beim Bundesrat, danach ist nichts weiter passiert:
    http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_690…html?__nnn=true

    Steht sogar in unserem Lexikon hier, wenn auch nicht ganz aktuell:
    https://www.co2air.de/wbb2/lexi-1346…-zum-WaffG.html

    Zitat

    Diese Verwaltungsvorschrift ist seit Inkrafttreten des aktuellen Waffengesetzes (im Jahr 2003) angekündigt, und des gibt einen internen Entwurf, aber in Kraft getreten ist sie (noch) nicht, weil sich die Bundesländer nicht einigen können.

    Die findet sich auch nicht in der 'offiziellen' Gesetzes/Verordnungen-Datenbank des Bundesjustizministeriums.
    Falls du doch meinst, dass das gültig ist, würde mich das Verkündigungsdatum interessieren, damit ich mir im Bundesgesetzblatt Sicherheit verschaffen kann.

    "Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Knechte, drum gab er Säbel, Schwert und Spieß dem Mann in seine Rechte, drum gab er ihm den kühnen Mut, den Zorn der freien Rede, dass er bestände bis aufs Blut, bis in den Tod die Fehde." Ernst Moritz Arndt

  • Zitat

    Original von Broadhead
    Die findet sich auch nicht in der 'offiziellen' Gesetzes/Verordnungen-Datenbank des Bundesjustizministeriums.
    Falls du doch meinst, dass das gültig ist, würde mich das Verkündigungsdatum interessieren, damit ich mir im Bundesgesetzblatt Sicherheit verschaffen kann.

    Seit wann werden - nur intern gültige - Verwaltungsvorschriften im Bundesgesetzblatt abgedruckt? ???

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Zitat

    Original von ZEBO
    Seit wann werden - nur intern gültige - Verwaltungsvorschriften im Bundesgesetzblatt abgedruckt? ???

    Stimmt, das war Quatsch, aber sie sollte sich trotzdem irgendwo finden lassen.

    "Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Knechte, drum gab er Säbel, Schwert und Spieß dem Mann in seine Rechte, drum gab er ihm den kühnen Mut, den Zorn der freien Rede, dass er bestände bis aufs Blut, bis in den Tod die Fehde." Ernst Moritz Arndt

  • Ich glaube da irrst du tatsächlich. Die Fehlschärfe ist normalerweise der Teil hinten an der Klinge der den Übergang zum Griff bildet. Wo also quasi die "Schärfe fehlt".

    Der Begriff für den Teil den ich ursprünglich meinte, gilt eher die Bezeichnung "angeschliffener Klingenrücken.
    Ich bin jetzt übrigends nochmal mit dem Schleifstein drüber und hab an den Teil eine 1mm breite Fläche stirnseitig angebracht. So dürfte es nun auf keinen Fall als zweite Schneide gelten.
    Aber wir sind in D und da ist vieles möglich. :confused2:


    Gruß K.

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  • Fehlschärfe, oder Ricasso ist tatsächlich das Stück zwischen Schneide und Griff.
    Eine falsche Schneide wie sie ja viele Gebrauchsmesser haben ist, wie der Name schon sagt, keine Schneide, macht also nicht automatisch eine Waffe daraus.

    Allerdings sieht die Sache anders aus, wenn man den Klingenrücken schärft, warum auch immer.
    Bei einigen modernen Foldern ist das prinzipiel möglich um eine Dolchklinge zu erhalten (wenn sie schon angeschliffen wären dürfte der Händler sie ja nicht als Taschenmesser verkaufen :nuts:)

    Gruß

    Schildkröte

    Wenn du mit den Tieren sprichst, sprechen Sie mit dir und ihr werdet euch erkennen. Wenn du nicht mit ihnen sprichst, wirst du sie nicht erkennen, und was du nicht kennst, fürchtest du. Was man fürchtet, vernichtet man.

    Häuptling Dan George, Küsten-Salish

  • Zitat

    Original von Schildkröte
    [...]wenn sie schon angeschliffen wären dürfte der Händler sie ja nicht als Taschenmesser verkaufen[...]


    Warum? Und als was sonst?

    /edit: damit das hier nicht nur OT war. Ich bin der Meinung beidseitig geschliffen ist ein
    Messer wenn es auf beiden Seiten schneidet (und nicht quetschtrennt!). Eine Schneide
    ist für mich da wo zwei Flächen der Klinge zusammenlaufen und keine sichtbare Fläche
    mehr vorhanden ist. D.h. wenn die "Schneide" noch 1mm oder 0,5mm breit ist ist es
    keine Schneide und damit nicht scharf. (Schärfe beginnt bei mir persönlich sowieso wo
    anders, aber das hilft hier nix)

    Das ist jetzt natürlich keine rechtsverbindliche Auskunft sondern nur meine persönliche
    Meinung.

    mfg,
    Martin

    - inaktiv -

    2 Mal editiert, zuletzt von Arcubalista (12. November 2008 um 20:04)

  • Warum? Weil eine Beidseitig geschliffene Klinge nunmal von Waffengesetzt her als Waffe um jemanden zu morcheln angesehen wird, wie ein Dolch oder ein ganz ordinäres Bajonett. Man könnte es auch so sagen, ein Dolch oder Bajonett ist ein beidseitig geschliffenes Messer.
    Ein anderer Grund eine beidseitig geschliffene Klinge zu bauen fällt mir auch gerade nicht ein, ausser der Optik wegen.
    Als beidseitig geschliffene Klinge würde ich eine Klinge bezeichnen, mit der man eben auf beiden Seiten schneiden kann, nicht einen Knödel zerquetschen.
    Auch wenn es sich eventuell so anhört, ich habe nichts gegen Bajonette und Dolche, im Gegenteil, ich finde das ist ein sehr interessantes Sammelgebiet. :nuts:
    Allerdings hatte ich auch mal ein nicht so angenehmes Erlebnis mit einem Bajonett. Ein bekannter hatte dieses im Keller seines verstorbenen Opas gefunden und wollte es reinigen um es anschliessend dekorativ in die Vitrine zu legen und bat mich um Hilfe. Das ganze Teil war total mit verranztem Fett eingerieben, also haben wir alles gereinigt. Mein bekannter kam danna uf die Idee, wenn schon dann richtig, also Griffschalen demontiert um darunter auch sauber zu machen. Dort fanden wir eine Kruste vor die im ersten Moment auch nach verranztem Fett aussah, allerdings nur so lange, bis sie mittels Wattestäbchen und Spiritus entfernt werden sollte, da wurde das ganze plötzlich etwas rötlich. :confused2: Naja so wie Blut auf einem Taschentuch oder Lappen aussieht, wenn es getrocknet ist. Ist irgendwie ein komisches Gefühl, wenn man so ein Teil in der Hand hat und die Vermutung doch sehr nahe liegt, dass jemand damit getötet worden sein könnte.

    When I was just a baby, My Mama told me, "Son, Always be a good boy, Don't ever play with guns"

    by Johnny Cash "Folsom Prison Blues"

  • Zitat

    Eine Schneide ist für mich da wo zwei Flächen der Klinge zusammenlaufen und keine sichtbare Fläche mehr vorhanden ist.

    Diese Definition ist ja ziemlich eindeutig und ich finde sie sehr gut.
    Bei meinem ursprünglichen "Problemmesser" war es tatsächlich so daß der vordere Teil des Klingenrückens so geschliffen war, daß KEINE Fläche mehr zwischen den beiden Flanken vorhanden war.
    Von einer Schärfe konnte zwar absolut keine Rede sein da der Winkel der beiden Flanken nahezu 90° betrug, per logischer Definition KÖNNTE es aber dennoch als zweite Schneide angesehen werden.
    Ich hab nun aber, wie gesagt, eine 1mm breite Fläche mit dem Schleifstein angebracht um allen logischen und unlogischen Schlussfolgerungen seitens der Ordnungshüter aus dem Weg zu gehen.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • FBO: Solange es kein Springmesser ist ist das zweiseitig scharfe Messer aber nur eine
    Waffe, noch kein verbotener Gegenstand. Also kann man es weiter verkaufen und
    kaufen wie man will.
    Wenn das Messer dann noch klappbar ist ist es für mich weiterhin ein Taschenmesser,
    so wie jedes andere Messer wo die Klinge im Griff verschwinden kann auch.

    nur meine Meinung, ich lasse mich gerne belehren.

    - inaktiv -