Schießen im Wald?

Es gibt 40 Antworten in diesem Thema, welches 21.162 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. April 2004 um 00:52) ist von Astanase.

  • Kann mir mal einer sagen, ob ich mit
    einem Luftgewehr im Wald schießen darf,
    wenn dieser meinem Vater gehört,und es
    ausgeschlossen ist,das eine Kugel über
    die Grundstücksgrenze hinaus fliegt. ???

  • Wald ist ein Begriff.
    Und im Wald darf man nicht, auch, wenn er einem gehört!!!

    Wenn es ein bewaldetes Grundstück ist, welches
    1. Umzäunt, mit Eingangstür/Tor also befriedet ist, und gewährleistet ist, das der Diabolo das befriedete Beswitztum nicht verlassen kann, dann ja.
    Also : Eigenzum, umzäunt!!!
    Grundstück mit dichtem Baumbewuchs ist nicht gleich Wald.

    :direx: Ist dies nicht der Fall, also begehbar von "Jedermann" machst Du Dich strafbar!

    Sollte ich da einen Denkfehler drin haben, so bitte ich um Korrektur!!!

    MfG Willy

    FWR-Mitglied 26256 ...und Du? :deal: -+- Field Target -Mitglied im DFTC2000 -+- Co2-Mehrdistanz.de

    Alles, was ist, dauert 3 Sekunden: Eine für vorher, eine für nachher und eine für mittendrin ...

    Einmal editiert, zuletzt von full.house (17. September 2002 um 13:28)

  • Naja,habs mir fast schon gedacht :(
    Dort hätte ich eben auf sehr große Entfernungen
    schießen können :))
    Dann muß ich mir halt für den Garten was
    überlegen,so schön wie Para habs ich
    leider nicht aber 25 meter sollten auf jeden
    Fall schon drin sein :ngrins:
    Da sind halt wieder die Nachbarn...

    Ps.: Danke für die schnellen Antworten :huldige:

  • Hi Caepten,

    nur als Hinweis aus früheren Diskussionen über dieses Thema: Das mit dem "sichergestellt, dass Diabolo nicht das Grundstück verlassen kann" ist ne ganz heikle Sache :))

    Es langt nicht (!) (und ich meine das allgemein und nicht nur für Dich) eine große Wand aufzustellen und darauf zu schießen. Der Gesetzgeber verlangt eine 100%ige sicherstellung, dass das Diabolo nicht die Grenzen des Grundstücks verlassen kann. Also schießen in einer Gartnenlaube (die theoretisch 20 Meter lang ist) ist erlaubt. Alles andere würde ich vorher genau abklären, damit es auch mit dem Nachbarn klappt :crazy2:

    Ciao,

    Euer FX :laola:
    (Mitglied "Cronberger Schützengesellschaft 1398 e.V.")

  • Na gut dann gehe ich halt in
    unsere Scheune,die haben wir grad erst´
    angebaut und ist jetzt 20 Meter lang.
    Ist zwar auch nicht zuviel aber muß halt
    reichen.
    Und der nächste Nachbar ist auch 100 Meter weg.

  • ich kannte da mal einen 10 jährigen der hat sich dazu anstiften lassen mit einer :F: Waffe im Wald zu schiessen - kurze Zeit später waren die Grünröcke da. Mensch haben die sich über die Kids lustig gemacht. Nicht so lustig war dann die Gerichtsverhandlung 3 Monate später. Glück im Unglück - das Verfahren wurde gegen Einzug der Luftpumpe eingestellt.

  • Ich habe einen 8 ha großen Wald. Er ist zur einen Längsseite durch eine Autobahn (Autobahnleitplanken) befriedet und zur linken und oberen Seite durch einen 1,50 hohen Maschendrahtzaun. Der Zaun hört jedoch auf der rechten Seite auf.
    Wir möchten dort bald Field Target machen mit WBF freien Gewehren. Geschossen wird immer von außen nach innen. Es ist auf jeden Fall gewährleistet daß die Geschosse das Gelände nicht verlassen.

    Nun haben wir folgende Probleme bekommen:

    1. Behörde teilte uns mit, daß NICHT gewährleistet ist, daß die Geschosse das Gelände verlassen, da sich ja ein Schütze von uns vom Wald aus wenn er direkt an den Zaun steht rausschießen könnte und dann Besucher des Parkplatz treffen könnte, wenn er wollte.

    Ok hat der zwar nicht so direkt geschrieben aber, das ist doch echt voll der Blödsinn. Wenn ich will kann ich auch auf dem Schießstand rausschießen.
    2. Jagdpächter macht Stress, da er uns als Wilderer beschimpft und uns anzeigen will sobald wir eine Waffe dort führen.

    Meine Frage ist jetzt: Ist das Gelände so ausreichend befriedet mit Leitplanken der Autobahn und Zaun um als befriedetes besitztum im Sinne des WaffG zu gelten ?

    Field Target macht Fun

  • Ja, oder man droht die Nichtverlängerung des Pachtvertrages an. Allerdings sind die wohl meist über längere Zeiträume abgeschlossen, oder ??

    "Eins von tausend! Ich habe schon viel davon gehört, aber das ist die erste die ich sehe." (aus Winchester '73)

  • Yep, geht meist über mehrere Jahre. Außerdem kann er die Pacht kürzen, wenn er in seiner Nutzung behindert oder eingeschränkt wird. Ist also keine gute Idee und landet meist vor Gericht. So etwas sollte man sich überlegen bevor man verpachtet.

  • Stimmt, eine Nutzung des Geländes als Schiesstand (de facto) ist natürlich (aus Sicht des Jägers) eine erhebliche Beeinträchtigung der Jagd. Schätze dann werdet Ihr keinen Erfolg haben, zumal sich die Behörde ja schon quergestellt hat.

    /edit: wenn dort gejagt wird, dann kann das Gelände nicht gänzlich befriedet sein oder habt Ihr da nur Standwild ?

    Ich hätte noch eine andere Idee: die Jägerprüfung absolvieren und den Pachtvertrag aufkündigen. Dann kannst Du dort mit scharfen Waffen herumlaufen und schiessen... *lol*

    Die Tatsache, dass ein Jäger mit einer viel gefährlicheren Waffe als ein LG dort nach eigenem Gutdünken schiessen kann und die Behörde andererseits das Schiessen mit LG blockiert, weil angeblich Geschosse in Richtung Parkplatz fliegen könnten, stimmt mich bedenklich.

    Lucky

    "Eins von tausend! Ich habe schon viel davon gehört, aber das ist die erste die ich sehe." (aus Winchester '73)

    Einmal editiert, zuletzt von Lucky (6. Februar 2004 um 15:41)

  • Wenn man sich mal als Beispiel vorstellt, in einer vermieteten Wohnung 1x im Monat ein Zimmer nutzen zu wollen, um dort zu übernachten.
    Auf die Idee würde niemand kommen. Ist aber nur zum besseren Verständnis.

  • Zitat

    Original von Dan
    Wenn ich will kann ich auch auf dem Schießstand rausschießen.

    Wenn das so möglich ist aus der genehmigten (!) Schießposition heraus, wäre auch der Schießstand so nicht zugelassen (bzw. es wäre rechtlich nicht okay, zugelassen sein kann er ja schon...)

    Wenn das aber nur möglich ist, wenn Du z.B. in die Schießbahn gehst und so zwischen den Hochblenden rausschießen kannst, hebt das die Schießstand-Zulassung nicht auf - dann bist nämlich DU der Straftäter.

    Daher unterliegen "begehbare" Schießstände mit unterschiedlichen Entfernungen zum Ziel deutlich strengeren Abnahmekriterien. Die Geschosse dürfen nämlich aus keiner legal erreichbaren Position das Grundstück verlassen können.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Zitat

    Original von carfanatic
    Du bist zwar der Eigentümer, aber der Jagdpächter hat das volle Nutzungsrecht für die Dauer der Pacht. Wenn er es nicht will, hast Du eh keine Chance.

    Moment mal, damit ich das richtig verstehe:

    Angenommen, man besitzt ein nettes Stückchen Wald, so ca. 100 Hektar. Aus welchem Grunde auch immer (wohl um lästige Rentner am spazierengehen zu hindern) wurde dieses Grundstück eines Tages von einer 3 Meter hohen Betonmauer umgeben.
    Und weil sich in dem Wäldchen gar viel Getier herum trieb, verpachtete man das Gelände an einen Jäger.
    Nun kam man eines Tages auf die Idee: "Im Wald und auf der Wise, macht das Schießen auf Klappscheiben doch viel mehr Spaß, als auf dem Dachboden, also schieße ich mit dem Luftgewehr im Wald."
    Aber das hatte der Jäger gar nicht gern... und verbot dem Eigentümer, das Mitbringen und benutzen von Waffen in dem von ihm gepachteten Wald??? Der Eigentümer klagte, doch der Jäger bekam Recht...

    Das glaube ich nicht!


    Die andere Sache mit der 100%igen Sicherheit, dass kein Geschoss den Schießstand/ die Schießbahn verlassen kann: das ist doch auch nur Wunschdenken - oder?
    Demnach müssten ja alle Bundeswehr-Schießbahnen geschlossen werden, denn trotz diverser baulicher Maßnahmen kann nicht verhindert werden, dass ein Geschoss die Bahn/ das Gelände verlassen kann (sofern man sich genügend blöd anstellt und/ oder gegen jegliche Schießvorschrift verstößt).

    Fördermitglied des VDB.

  • Eine Leitplanke grenzt die Straße ab und gehört zu der Straße. Sie befriedet nicht Dein Besitztum. Selbst wenn der Wald nur nach einer Seite offen ist, ist er zugänglich und damit ist das Schießen dort passé.
    Zu dem Punkt Pächter ist schon alles gesagt.

    Gruß
    Klaus

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D