Mit welcher Strafe ist zu rechnen?

Es gibt 96 Antworten in diesem Thema, welches 21.835 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. Juli 2008 um 16:07) ist von DunklerWanderer.

  • Hallo...


    Eigentlich klärt sich der Thread durch den Titel: Ich habe eine Frage zu einem Strafmaß!
    Folgende Situation:

    Ein Freund ist gestern mit seinem Auto (Euskirchener Kennzeichen) nach Barweiler (in Reihnlandpfalz) gefahren. Er hatte im Kofferraum eine Browning GPDA 9 und 21 Schuss Knall!
    Die Waffe lag in einem Schuhkarton und war mit einem Abzugschloss gesichert. Der Schlüssel zum Schloss lag vorne im Handschuhfach.

    So...grade als er auf dem Rückweg von Barweiler war und in Adenau übernachten wollte, ist er in eine Polizeistreife gekommen. Die durchsuchen das Auto, machen nen Alkoholtest (0,42 Promille) und finden die Waffe.

    Er sagt direkt das die ihm gehört und das er sie mitgenommen hat, um evtl. Tiere zu verjagen, da er nicht wusste, ob er evtl. im Freien übernachten muss!

    Die Polizisten konfiszieren die Waffe, machen Drogentests (keine Drogen im Blut...bis auf den Alk) und schicken ihn für 2 Stunden weg( "Gehne se mal n Kaffee trinken und spazieren"). Nach einem erneuten Alktest (jetzt nurnoch 0,05 Promille) darf er weiterfahren.

    Leider hatte keinen kl. Waffenschein...also hat er jetzt ne Straftat begangen. (Verstoß gegen das Waffengesetz).....


    Meine Frage: Mit welcher Strafe hat er zu rechnen?

    Und nein, ich bin nicht "dieser Freund"....ich war der Beifahrer.....

    Danke für KONSTRUKTIVE Antworten!!!!

    EDIT:\\ Die Waffe war NICHT durchgeladen. Das gefüllte Magazin lag daneben und im Lauf war keine Kugel!

    EDIT#2:\\ Er hat außerdem sofort gesagt das er auf die Herausgabe des Eigentums verzichtet (Waffe etc. darf also ohne weiteres von der polizei demontiert werden) und das er sich schuldig bekennt...und er hat ne schriftliche Aussage (circa 1 Seite) abgegeben!


    so....glaube das wars! ^^

    4 Mal editiert, zuletzt von Karma (25. Juni 2008 um 20:57)

  • es war aber kein notwendiges Transportieren, wie z.B. vom Waffengeschäft nach Hause. Das fällt unter Führen, und dazu ist ein KWS nötig

    Gruß
    Drummermatze

  • ...schließe mich der Meinung von Rugerblackhawk an, denn immerhin war sie nicht zugriffsbereit.
    Ok, in einem stabilen, verschlossenen Behältnis wäre natürlich vor Gericht noch besser, aber ich denke auch so, daß die ihm nix können.

  • Zitat

    Original von Drummermatze
    es war aber kein notwendiges Transportieren, wie z.B. vom Waffengeschäft nach Hause. Das fällt unter Führen, und dazu ist ein KWS nötig

    Führen ist aber immer noch ein schußbereites, mit wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringendes bereit halten.
    Wie gesagt, ich würde einen Anwalt einschalten und das ganze von einem Profi abhandeln lassen.

    Gruß, RugerBlackhawk

  • Seit dem 1. April 2008 ist Transportieren wie folgt definiert:
    Getrennt von Munition in einem abgeschlossenen Behältnis. Die Munition ist ebenfalls in einem anderen abgescglossenen Behältnis zu transportieren.

    Wird eine Waffe nicht genau so transportiert, ist es ein Führen und wird bei einer SSW ohne KWS strafrechtlich verfolgt
    Das Auto wird rechtlich genauso gehandhabt wie z.B. das Holster am Gürtel, es sei denn, es ist ein Wohnmobil oder Wohnwagen mit "Hauptzweck" Wohnen - ein mit Matratzen ausgelegter Kombi oder Transporter ist kein Wohnmobil!

    Ist das Fahrzeug anerkanntermaßen ( vom Strassenverkehrsamt ) in erster Linie zum Wohnen gedacht, dann gilt dieses Fahrzeug als befriedetes Eigentum wie die heimatliche Wohnung oder Haus - und es bedarf keinen KWS, da in einem solchen Fahrzeug nicht geführt werden kann, sondern nur gelagert wird.

  • Zitat

    Original von Karma
    Okay...nicht so gut! ^^ .....wie siehts denn da mit dem strafmaß aus?!? (Er hat bisher eine inwandfreies Führungszeugnis!)

    Das ist abhängig von Alter, Einkommen und Vorgeschichte multipliziert mit dem polizeilichen Bericht und der Tageslaune der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls in Kombination mit der Befindlichkeit des Richters abzüglich der Fähigkeiten des beauftragten Anwalts.

    Da kann niemand was zu sagen, da es wirklich von Fall zu Fall völlig unterschiedlich bewertet wird. Das einzige, was feststeht, ist, daß es eine Straftat war.

  • Zitat

    Original von Vogelspinne
    Das ist abhängig von Alter, Einkommen und Vorgeschichte multipliziert mit dem polizeilichen Bericht und der Tageslaune der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls in Kombination mit der Befindlichkeit des Richters abzüglich der Fähigkeiten des beauftragten Anwalts.

    Da kann niemand was zu sagen, da es wirklich von Fall zu Fall völlig unterschiedlich bewertet wird. Das einzige, was feststeht, ist, daß es eine Straftat war.

    Hat das nicht mit den 10.000€uro maximal Strafe zu tun? oder ist das nur für Führen von Anscheinswaffen?

    Zitat

    Die Karte ist schon richtig, dass Gelände ist nur falsch!

  • auf alle fälle aussage zurückziehen! aussagen be der polizei kann man immer widerrufen. hast du nen KWS? dann kannst sagen das es deine ist. die alkfahrt ist nicht dokumentiert, ergo kein problem...hast du keinen KWS wirds halt ne straftat...und das ist meistens kot...

    black

    o
    L_
    OL <----This is Schäuble. Copy Schäuble into your signature to help him on his way to Überwachungsstaat.

    Einmal editiert, zuletzt von BlackBull (25. Juni 2008 um 21:44)

  • leider hab ich keinen kws....sonst hät ich ja direkt gesagt das es meine ist...Er ist 22, ich 21.....beide sind wir grade mitm Zivi fertig.....^^....oha, also 10.000 öre maximalstrafe?!?^^ super.....:(

  • Zitat

    Original von Karma
    leider hab ich keinen kws....sonst hät ich ja direkt gesagt das es meine ist...Er ist 22, ich 21.....beide sind wir grade mitm Zivi fertig.....^^....oha, also 10.000 öre maximalstrafe?!?^^ super.....:(

    Nicht Öre - Euro! :crazy2:

    Sonst wäre es ja billig. Das Strafmaß ist da völlig Einzelfall abhängig. Das geht nach Tagessätzen und die sind Einkommensabhängig und ab 20 Tagessätzen ist es eine Vorstrafe. Da dein Freund über 21 zum Zeitpunkt der Straftat war, gilt Erwachsenenrecht und die volle Härte des Gesetzes.
    Egal, wieviel Tagessätze er bekommt, für die mindestens nächsten 10 Jahre braucht er keinerlei waffenrechtliche Erlaubnisse zu beantragen ( kein KWS, WBK, Schwarzpulverschein, etc. ), da seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nun futsch ist!
    Ach, - und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder eine Laufbahn als Beamter ist ebenso tabu - das allerdings ein lebenlang. Das gleiche gilt für Unternehmen, die viel für die Regierung und deren Behörden tätig sind - z.B. Krauss-Maffei, MAK, Umarex, etc..

  • da wir ja keine anwälte sind und alle nur vermuten können , würde ich aml sagen
    das wird eingestellt , wenn das alles so stimmt , wie oben geschrieben .
    nun ob da ein anwalt was erreichen kann und ob der die waffe eventuell zurückholen
    kann , sollte man abwägen kosten für den anwalt und wert der waffe .

    erwin

    Wir machen unsere FT Ziele jetzt selber Selber oder bauen diese um Umbau

  • ...Ja Jobmäßig ist er eigentlich reativ sicher...so wie ich das mitbekommen habe (und nicht beim öffentlichen Dienst o.ä!) und von Waffen hat er auch echt genug....und nachdem ich mit ner "scharfen" Waffe bedroht worden bin, weil ich meine Augentropfen rausgeholt habe, nehme ich davon auch erstmal Abstand! ^^

    ....

    Es geht mir da jetzt eher darum, wieviel er blechen muss....bzw. was da auf ihn mindestens/maximal (auf diesen Fall bezogen!) zukommt.....aber wenn das wirklich so Fallabhängig ist, kann man da wohl auch eher nichts sagen....naja...

    Danke auf jeden Fall für die Aufklärung bis hierhin.....vielen Dank an Vogelspinne!

    Aha und von Anwälten hält er garnichts....und ich auch nicht....^^...Nicht bei solchen Sachen, wo man eh nix zu verbergen hat!

    Einmal editiert, zuletzt von Karma (25. Juni 2008 um 22:07)

  • Also bei so einem lapidarfall, anders kann man das nicht ausdrücken sollten selbst hartgesottene Richter von empfindlichen Strafen absehen.

    Er ist nicht vorbestraft und die Waffe war fast perfekt transportiert.

    Entweder wird eingestellt, er muss Sozialstunden ableisten (um die 100) oder es gibt einen Vergleich evtl. Geldbuße.

    Wahrscheinlicher ist aber die Einstellung des Verfahrens.

    Alle Angaben natürlich ohne Gewähr, dafür fehlt einfach das Jurastudium!!

  • Wie BART schon richtig sagte: wir können hier keine verbindlichen Aussagen treffen - selbst wenn wir Anwälte wären, denn wie heißt es so schön: "vor Gericht und auf hoher See, da hilft dir nur Gott!" (und keiner weiß, wie der Richter an DEM Tag gerade drauf ist).

    Aus dem Bauchgefühl würde ich sagen, Dein Kumpel kommt mit einem "Du, Du, Du!" weg und die Waffe ist weg.

    Kann auch anders (dumm) laufen und Staatsanwalt und Richter wollen mal die Härte ihres Könnens zeigen...

    Tee trinken und abwarten!

    Im besten Falle wird das Verfahren eingestellt. Dein Kumpel hat mit dem Abzugsschloss immerhin bewiesen, dass er sich der Gefahr der Waffe bewusst war, nicht leichtfertig damit umging, etc. - auch wenn die Gesetzeslage und Auslegung derselben (siehe Vogelspinne) eine andere ist.
    Du/ Dein Kumpel bist nicht mit der Knarre über ein Volksfest spaziert, sondern hast sie nach bestem Wissen und Gewissen transportiert. Das sollte ein Richter auch anerkennen/ berücksichtigen.


    Viel Glück!

    Gruß,
    Helge/ 5-atü

    Fördermitglied des VDB.