Mit welcher Strafe ist zu rechnen?

Es gibt 96 Antworten in diesem Thema, welches 21.927 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. Juli 2008 um 16:07) ist von DunklerWanderer.

  • Zitat

    Original von Lamaxor
    zudem ist das Auto wie die eigene wohnung und somit privatbesitz

    Ja, ein Auto ist Privatbesitz, aber nicht wie die eigene Wohnung. Befriedetes Besitztum stellen nur Fahrzeuge dar, die zum Wohnen in ihnen bestimmt sind ;D ... Also Wohnwagen, Wohnbusse, Caravans usw...

    Ein Auto könnte so lange als abgeschlossenes Behältnis gelten, so lange es abgesperrt und unbesetzt ist. Aber da du ja im Auto sitzen musst und die Türverriegelung dazu aufsperren musst, fällt das aus. Es dreht sich alles um das Wörtchen "zugriffsbereit" - egal, ob in Auto, Schiff, Flugzeug usw... In einem Futteral, das man schnell mit einem Reissverschluss öffnen kann oder einer Kiste, bei der man nur den Deckel anheben muss, ist der Gegenstand nunmal zugriffsbereit... Beim Fall vom Threadstarter war die Waffe zwar nicht "schussbereit" - aber "zugriffsbereit".

    Das "Überlassen einer Person zum gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen Transportieren" ist hingegen erlaubt. Der Paketmann darf also weiterhin SSWs und Munition transportieren. Ob er sie dabei in ein verschlossenes Behältnis packt oder sich strafbar macht, ist seine Sache :n17: ... Das setzt allerdings vorraus, dass er in Kenntnis gesetzt wird, in welchem Paket eine Waffe transportiert wird... Klingt komisch, aber so würde ich das Gesetz interpretieren.

    Und jetzt mal ehrlich, ist es so schwer, zum Waffenhändler einen Rucksack mit einem klitzekleinen Vorhängeschlösschen am Reissverschluss mitzunehmen? Für mich ist das - besonders an Silvester - selbstverständlich, ich will ja auch nicht, dass vllt. einer meiner besoffenen Kumpels irgendwann mit einer Waffe vor mir steht und ich nicht weiß ob sie geladen oder ungeladen ist...
    Allerdings immer noch eine zusätzliche, abschließbare Kassette für Munnition dabeizuhaben, finde ich etwas oversized bei SSWs, da hier wirklich kein riesiges Gefahrenpotenzial liegt...

    Zitat

    Das einzige was wirklich Hart bestraft wird und nicht Erlaubt wird ist das Führen von Messern[...]

    DAS will ich erleben... :new16:

    MfG, Mike.

    6 Mal editiert, zuletzt von crassmike (7. Juli 2008 um 01:41)

  • Gestern Post bekommen!

    Das Verfahren wurde fallen gelassen, gegen eine Gebühr von 200 Euro, die er binnen einen Monats entrichten muss!


    Denke damit kann der Thread gelöscht oder gesperrt werden!


    Danke für eure Hilfe jedenfalls!

  • Zitat

    Original von White
    Fallen gelassen?
    Oder handelt es sich vielmehr um einen Strafbefehl?

    Davon kann man ausgehen. Mit ziemlicher Sicherheit steht in dem Schreiben irgendwo der Passus, daß bei Nichtzahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Strafe abzusitzen ist.

  • Zitat

    Original von White
    Damit ist er aber vorbestraft. :confused2: :crazy3:

    Das hängt von seinem Einkommen und damit vom darauf festgelegten Tagessatz ab, ob er vorbestraft im Sinne des Gesetzes ist oder nicht. Aber, da es keine "Lappalie" wie bei "Rot über die Ampel gefahren" ist, sondern ein Verstoß gegen das WaffG., wird diese Bestrafung seine Akte im Jugendregister und beim Einwohnermeldeamt für einige Jahre zieren.
    Und das kann ein Hindernis sein, eine Arbeit zu bekommen.

  • Zitat

    Original von Vogelspinne
    [...]Und das kann ein Hindernis sein, eine Arbeit zu bekommen.

    ???

    Zitat

    "vorbestraft" im Volksmund bezeichnet immer Einträge im Führungszeugnis, das man z.B. bei der Führerscheinprüfung oder beim künftigen Arbeitgeber vorlegen muss. Dort werden geringe Verstöße nicht aufgenommen.

    "Vorbestraft" im juristischen Sinne ist man dagegen immer, sobald einmal eine Strafe verhängt wurde. Man hat nur bei geringen Verstößen das Recht, diese Vorstrafe Dritten gegenüber zu leugnen - nämlich genau dann, wenn die Straftat nicht im Führungszeugnis aufzufinden ist. Aber im Einzelnen dazu auf den folgenden Seiten.

    siehe http://www.123recht.net/article.asp?a=2693&p=1

    Ich glaube nicht, dass 200 Euro groß im Führungszeugnis abgedruckt werden oder der Arbeitgeber die Berechtigung für andere Quellen hat... Beim BND oder der Bundespolizei wirst du damit zwar nicht auf Anhieb in eine Spezialeinheit kommen - normalerweise sollte so ein Verstoß allerdings "nur" den Waffenerwerb mittels WBK erschweren...

    MfG, Mike.

    Einmal editiert, zuletzt von crassmike (18. Juli 2008 um 02:17)

  • Bei Nichtzahlung wird ein "erweitertes Strafverfahren" eingeleitet.
    (Also es kommt vors Gericht!)
    Wenn er zahlt, was er gemacht hat, wird der Fall fallen gelassen!
    So steht es da.
    Erpelwerner ...sehr intelligenter Post! oO

    Obs eingetragen wird oder nicht kann ich nicht sagen, davon steht wohl nichts im Schreiben.

  • Wenn also der Betroffene das allererste Mal zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, steht der Eintrag nur im Bundeszentralregister für einige Jahre. Wurde er aber schon einmal zu einer Geldstrafe verteilt ( dazu reicht ein Verkehrsverstoß ), steht es im Führungszeugnis.
    Das Führungszeugnis kann ( und macht auch ) jeder Arbeitgeber anfordern - da sieht es dann mau aus, wenn man sich um Arbeit bemüht.
    Die Einsicht in das Bundeszentralregister bekommen alle Behörden, bei denen man sich um Arbeit oder Ausbildung bewirbt oder einen Antrag für z.B. KWS stellt - dafür sieht es die nächsten Jahre in jedem Fall mau aus.

    Danke Crassmike für den Link, der hat meinen Wissensstand bei solchen Dingen aktualisiert.

  • Zitat

    Original von Vogelspinne
    Wenn also der Betroffene das allererste Mal zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, steht der Eintrag nur im Bundeszentralregister für einige Jahre. Wurde er aber schon einmal zu einer Geldstrafe verteilt ( dazu reicht ein Verkehrsverstoß ), steht es im Führungszeugnis.

    Ich denke, dass ist so nicht richtig. Die Verurteilungen müssen im Zusammenhang zueinander stehen. Das ist bei einem Waffenrechts- und Verkehrsverstoß nicht der Fall.

    Unser "Topkanditat" als ich noch beim Anwalt gearbeitet hatte, hatte damals 14 Verurteilungen bzw. Strafbefehle, wegen diverser Vergehen. Wieviele davon jetzt >90 Tagssätze waren weiß ich nicht mehr, ist schon zu lange her. Es waren in jedem Fall EINIGE!

    Worauf ich hinaus will: Keines, wirklich keines dieser Vergehen wurde ins "einfache" Führungszeugnis genommen, welches ein normaler Arbeitgeber - also keine Behörde - erhält. . Alle Einträge waren mit einem Wortlaut versehen, der sinngemäß besagte, dass der Eintrag AUSCHSCHLIESSLICH ins Bundeszentralregister kommt, und nur Behörden darauf zugriff haben.

    Das Führungszeugnis dieses Typen war also trotz der vielen Straftaten absolut "sauber", zumindest für potentielle Arbeitgeber aus der normalen Wirtschaft.

    Klingt vielleicht komisch, entspricht jedoch den Tataschen.

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    Einmal editiert, zuletzt von Knallebum (18. Juli 2008 um 14:27)

  • Knallebum,

    die von dir bemängelte Aussage habe ich der von Aussie verlinkten Seite "123recht.net" entnommen, die auf dem augenscheinlich allerneuesten Stand der Rechtsprechung / Rechtsvorschriften ist.

  • Die Seite habe ich nur kurz überflogen.

    Gut, das sich da in den letzten Jahren was geändert hat, kann natürlich sein.

    Nichts desto trotz - und da spreche ich NICHT :crazy2: aus persönlicher Erfahrung - war es zumindest früher nicht so "leicht" ne Vorstrafe zu kassieren, die ein potentieller Arbeitgeber auch tatsächlich zu Gesicht bekam.

    Ob sich da was wesentlich verändert hat in letzter Zeit, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen. Dafür bin ich zu lange aus der Materie raus, und da ich heute noch in Urlaub fahr', hab auch nicht die Zeit mir das nochmal komplett durchzulesen.

    Aber wenn zwei Straftaten ausreichen würden um offensichtlich (d.h. im öffentlichen Register) als vorbestraft zu gelten, dann will nicht nicht wissen, wieviel Prozent der Mitbürger in manchen Gegenden Deutschlands (sozialen Brennpunkten) vorbestraft sind.

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    Einmal editiert, zuletzt von Knallebum (19. Juli 2008 um 09:27)

  • eine kleine Sache habe ich noch anzumerken. Es handelt sich hierbei um keine Geldstrafe, sondern um eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld gem. §153 StPO.

  • Bei dieser Angelegenheit gibt es keinerlei Einträge o.ä. !
    Bezahlen und fertig ;-).
    Einträge erhält man erst, oder vorbestraft wird man erst, ab einer gewissen Anzahl von Tagessätzen, die man bezahlen muß. Dabei ist die Höhe des zu bezahlneden Betrages pumpe; ausschlaggebend ist nur die Anzahl der Tagessätze, die man berappen muß :cry:.
    Weiß ich aus aktueller Lage... Mehr kann ich dazu z.Z. nicht schreiben ;)

    Grüße, Patrick. *lol*

  • Zitat

    Original von Vampyr
    eine kleine Sache habe ich noch anzumerken. Es handelt sich hierbei um keine Geldstrafe, sondern um eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld gem. §153 StPO.

    na dann taucht auch nix nirgends auf....

    Das Leben ist eine Krankheit,
    die mit der Geburt beginnt;
    durch Sex übertragen wird,
    und immer tödlich endet !