Schießen mit SSW auf eigenem Grundstück???

Es gibt 31 Antworten in diesem Thema, welches 12.394 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. Dezember 2007 um 18:16) ist von Knallhütte.

  • Hier im Forum wird ja die Meinung vertreten, dass das Schießen mit einer SSW auf eigenem Grund erlaubt sei. Ebenso das schießen zu Silvester.
    Kann mir mal jemand die gesetzliche Grundlage (§) für Erlaubnisse in beiden Fällen nennen?

  • Siehe §12 Waffg :

    Zitat

    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,


    Stefan

  • Das dachte ich mir, dass diese Antwort kommt. Aber dann hast Du wie wahrscheinlich viele andere § 12 nicht richtig gelesen und hier auch unvollständig zitiert. Denn:

    3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, (hier steht ein Komma!!)
    a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
    b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
    4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
    5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
    (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

    Ziff. 3 gilt nur in Verbindung mit a oder b. Ziff. 4 und 5 kommen auch nicht in Frage.
    Weiterhin ist eine SSW keine Schusswaffe, aus der nur Kartuschenmunition verschossen werden kann. Damit sind andere (Knall)Geräte gemeint.

    Also nochmal die Frage: Was erlaubt das private Schießen auf privatem Grund?

    4 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (14. November 2007 um 10:32)

  • Sollten wir uns denn alle geirrt haben?!?!

    Wer seinen Männer sagt was sie tun sollen , aber nicht wie, muss mit überraschenden Ergebnissen rechnen - George S. Patton

  • Zitat

    Original von taz777
    Sollten wir uns denn alle geirrt haben?!?!


    Genau das befürchte ich. Ich habe da lange Zeit auch hinweggelesen, bis mir jemand sagte - beachte das Komma und die Art der Waffe.

  • Sollte sich das BMI in Zusammenarbeit mit dem VdB geirrt haben?
    Ich glaube eher nicht.

    Floppyk:
    Genau hinschauen!
    Der Satz mit der Kartuschenmunition taucht zweimal auf!
    Ich habe den ersten zitiert, du den zweiten.
    Sie beziehen sich auf etwas völlig anders!


    Um auf mein Zitat einzugehen:
    Eine SSW ohne jegliche Signalmöglichkeit fällt unter Punkt b).
    Eine SSW, die Signale verschießt, fällt unter Punkt a).

    Deshalb ja auch der ganze Humbug mit den waffengleich gelabelten Bechern,
    damit da bloß nicht mehr als 7,5J erreicht werden können.

    Stefan

  • Zitat WaffG. §12 (4):
    ...Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber
    hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) ...
    b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

    PTB-Waffen fallen unter b) wenn sie mit Platzpatronen und ohne Abschussbecher verwendet werden.

    Zu berücksichtigen sind aber auch andere Gesetze bezüglich ruhestörenden Lärms etc.

    Das Sylvesterschiessen wird inzwischen wohl behördlich toleriert.
    Siehe VdB-News. Zitat:
    "Das Abschiessen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw) entspricht. Weiterhin ist der Transport der Gas- und Schreckschusswaffe von Ort zu Ort erlaubnisfrei, also ohne Kleine Waffenschein, zulässig wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird. Diese erfreuliche Mitteilung haben wir nach regem Schriftwechsel und Gesprächen vom Bundesministerium des Innern erhalten. Wir freuen uns, dass wir diese Regelung erreichen konnten. Damit ist sicher gestellt, dass ab Silvester 2004 das Abschiessen von pyrotechnischer Munition aus Gas- und Schreckschusswaffen unter den oben genannten Voraussetzungen wieder erlaubt ist. Diese Regelung wird auch in die Waffenverwaltungsvorschrift so aufgenommen. "

    Sorry, hat sich wohl mit Stefans Posting gedoppelt...

    Gruß

    Lars

    "Eins von tausend! Ich habe schon viel davon gehört, aber das ist die erste die ich sehe." (aus Winchester '73)

    2 Mal editiert, zuletzt von Lucky (14. November 2007 um 10:46)

  • Na also...doch nicht geirrt...PRIMAAA

    Wer seinen Männer sagt was sie tun sollen , aber nicht wie, muss mit überraschenden Ergebnissen rechnen - George S. Patton


  • ich denke mal wenn hwjunkie das postet, dann ist das auch mit allerhöchster wahrscheinlichkeit das richtige.

  • Wurde zwar schon richtig beantwortet, aber hier nochmals zum kollektiven Mitlesen inkl. Hervorhebungen:

    §12 Abs. 4 WaffG:

  • Zusammengefasst kann man also sagen:

    1. Man darf zuhause mit F-Waffen und SSW schießen
    2. ./. (hier nicht relevant)
    3. Mit SSW (Signalwaffen) darf man auch bei Theaterveranstaltungen schießen oder sie zum Vertreiben von Vögeln in der Landwirtschaft benutzen
    4. SSW dürfen auch bei Not-/ Rettungsübungen verwendet werden und
    5. bei Sportveranstaltungen (als Startsignal)


    Silvester - ich komme!
    :lol:

  • Sunix, lese mal genau was Du da getextmakert hast.

    Ziff 2 musst Du schon im Zusammenhang lesen und kannst nicht einfach eine beliebige Zeile für Dich bewerten, sondern musst das schon komplett machen und nicht die Buchstaben a) und b) außer acht lassen.
    Und Dein markierter Pkt. 2. ist für die Biatlon-Sport gedacht.
    Das ließt sich dann so:

    mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen
    oder

    mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
    oder

    mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
    oder

    mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

    Besonders im letzten Absatz wird auch klar, dass der Gesetzgeber klar zwischen Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann und Schreckschuss- oder mit Signalwaffen unterscheidet.

    Dennoch stimme ich zu, dass eine Erlaubnis aus §12, 4, 1b hergeleitet werden kann. Aber mit Sicherheit nicht aus §12, 4, 3 wie Du glaubst.

    3 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (14. November 2007 um 18:47)

  • Und was gillt nochmal als befriedet? Alles was Zaun hat, wo Leute die da nix verloren haben auch nicht hinkönne = Tor muss es haben; sowie die geschosse können das Besitztum nicht verlassen. Super, wer hat nochmal ein 500 m² großes Grundstück inner City? Niemand :(
    Fällt mein Grundstück auch darunter? Haben Zaun, haben Tor, haben relativ viel Platz. Geschosse verlassen nicht wenn man Senkrecht schießt. Aber dies ist ja verboten. Also wohl eher net, oder?

  • Zitat

    Original von Floppyk
    ...
    Besonders im letzten Absatz wird auch klar, dass der Gesetzgeber klar zwischen Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann und Schreckschuss- oder mit Signalwaffen unterscheidet.

    DAS möchte ich mal bezweifeln. Sie haben vermutlich ein paar Textstränge zusammen geschustert und darum (vermute ich) sind im Gesetzestext sowohl Kartuschen-Waffen, als auch SSW genannt.
    Meines Erachtens das Gleiche. Denn was bitte sind reine Waffen für Kartuschenmunition? Signalpistolen Kaliber 4? Denn daraus werden ja sehr wohl Leucht-Geschosse abgefeuert.


    @ eraser:
    Steht im Lexikon: https://www.co2air.de/wbb2/lexi-1438…ter-Besitz.html

  • Damit sind Knallgeräte zur Vögel- oder Wühlmausvertreibung, Bolzenschussgeäte, Betäubungsgeräte zur Viehschlachtung ect. gemeint.
    Das hat auch einen tieferen Sinn, denn sonst müsste ein Metzger bei der Hausschlachtung oder der Handwerker, der ein paar Nägel in die Wand schießen will, der Bauer der Wühlmäuse ... extra eine Schießgenehmigung einholen.

    Diese und andere Geräte findet man in der Liste nach §7 Beschussgesetz. Diese Liste ist im WaffG ja auch ausdrücklich genannt.
    http://www.ptb.de/de/org/1/13/13…machung0306.PDF

    PS: Eine Schießgenhmigung kostet 50 €.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (15. November 2007 um 10:25)

  • Nein, es sind keine "Knallgeräte"!

    Diese Knallgeräte sind nämlich keine Waffen, sondern Schussapparate!

    "Waffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann"
    sind immer noch Waffen, wenn auch ohne Verschussmöglichkeit von Projektilen.

    Es gibt aber noch Waffen gemäß §7, hierbei dürfte es sich um Bolzensetzgeräte handelt, die ja tatsächlich eine Art Geschoss antreiben.
    Diese finden in Punkt a) Erwähnung.

    Stefan