Vogelschreck - so kann's kommen!
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Floppyk -
7. November 2007 um 18:28 -
Geschlossen
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Meiner Ansicht nach eine etwas überzogene Strafe, aber auf der anderen Seite steht eine Anklage wegen illegalem Handel mit erlaubnispflichtiger Munition...... DAS wird erst richtig teuer!
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Hey Floppyk, das ist ja echt der Hammer.
Ich frage mich gerade, was dies für ein Vogelschreck sein soll?
Sind dieses noch alte Silvesterkracher, oder wie soll man sich das Vorstellen?
Nicht das man nachher so einen Kracher hat und man weiß es gar nicht.
Ist der genante Vogelschreck ein Böller?
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Zitat
Original von F600
Meiner Ansicht nach eine etwas überzogene Strafe, aber auf der anderen Seite steht eine Anklage wegen illegalem Handel mit erlaubnispflichtiger Munition...... DAS wird erst richtig teuer!
Nicht Handel, sondern bloßer Besitz erlaubnispflichtiger Munition. Der Schreiber war der Käufer der Munition.
Der Händler ist ja nicht erwähnt, wird aber sicherlich seine zweifelslos höhere Strafe bekommen. -
wie siehts eigentilch gleich wieder mit dem erwerb und besizt dieser Dinger aus?
ich meine reicht "nur" eine WBK mit mindestens einer eingetragener Waffe oder brauch ich einen MES oder so für die Teile?2. Kann ich die Erlaubnisberechtigung vorrausgesetzt, an Sylvester abfeuern, unter beachtung der selben Regeln, wie bei normalen Pyros?
850 Sinper
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Also den Händler, der die Munition an jemanden ohne MES verkauft hat, und sicherlich wusste das diese MES-Pflichtig ist, wird 100%-ig eine noch wesentlich höhere Strafe treffen!
steinadler: Ja, es handelt sich um "diese" Vogelschreck die Munitionserwerbscheinpflichtig sind...diese enthalten einen Blitzknallsatz und es ist verboten diese zu Vergnügungszwecken zu verschießen...
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hier schützt unwissenheit nicht vor strafe
BAM PM II-003sind nunmal erwerbsscheinpflichtig und ohne eine solche ist das ein verstoß gegen
gültiges recht , wird nunmal nicht als ordnungswidrigkeit geahndet .eine Google frage hätte dem käufer wohl dies alles erspart , bei unwissenheit .
erwin
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Zitat
Original von Floppyk
Der Händler ist ja nicht erwähnt, wird aber sicherlich seine zweifelslos höhere Strafe bekommen.
Genau den meinte ich ja!1) Mun-erwerb für PM2 muß eingetragen sein
2) Du kannst VS entsprechend deines waffenrechtlichen Bedürfnisses verschießen. Für Bauern heißt das zur Wildvergrämung auf Feldern/Obsthainen, für Jäger im Rahmen des Jagdschutzes und ansonsten als Signal im Ramen von Notwehr/Notstand.
Solltest Du einen Munitionserwerb für PM2 zum Verschießen zu Vergnügungszwecken oder eine Schießerlaubnis der Waffenbehörde vorweisen können - herzlichen Glückwunsch, Du wärst der Erste! Ansonsten vergiß es! Die einzige Alternative wäre gleich einen Feuerwerkerlehrgang zu absolvieren (viel Spaß dabei) und ein Großfeuerwerk anzumelden.
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Hmm.....mal wieder nen Wink des Schicksals..ich weiss...no politics...aber eines muss mal gesagt sein.....das mit "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" ist irgendwie so ein Menschenverachtendes Gesetz.
Ich mein hallo, wenn man nem Co2air User nicht abnimmt das er davon nichts wusste, das ist eine Sache, ne andere ist das wenn jemand von einem Illegalen Händler angeblich legale Ware bekommen hat, ich find da bräute es ein Gesetz das Ausnahmen von diesem Grundsatz in eindeutigen Fällen erlaubt...... -
naja ssw sowie Vogelschrecks usw sind keine spielzeuge...
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Trotzdem, woher soll jemand wissen das die Teile die offiziell bei eBay oder eGun angeboten werden, Illegal sind? Wenn der Verkäufer nicht darauf hinweisst und man davon keine Ahnung hatt, denkt warscheinlich jeder dass alles in Ordnung ist. Ich finde da hätte das Verfahren eingestellt werden müssen.
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Zitat
Original von DGK
Trotzdem, woher soll jemand wissen das die Teile die offiziell bei eBay oder eGun angeboten werden, Illegal sind? Wenn der Verkäufer nicht darauf hinweisst und man davon keine Ahnung hatt, denkt warscheinlich jeder dass alles in Ordnung ist. Ich finde da hätte das Verfahren eingestellt werden müssen.Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, es muss sich vorher informiert werden ob das ganze legal oder illegal ist.
Wenn dem nicht so währe würd jeder sagen "Hab ich doch nicht gewusst!" wenn er mit illegalen Pyroartikeln erwischt wird.Baba,
Piet-kun -
Ich hätte eher den Verkäufer verpetzt
ZitatOriginal von steinadler
Hey Floppyk, das ist ja echt der Hammer.Ich frage mich gerade, was dies für ein Vogelschreck sein soll?
Sind dieses noch alte Silvesterkracher, oder wie soll man sich das Vorstellen?
Nicht das man nachher so einen Kracher hat und man weiß es gar nicht.
Ist der genante Vogelschreck ein Böller?
Pyros sind die Dinger die du in den Abschussbecher deiner SSW steckst. Vogelschreck sind Pyros die ne Weile fliegen und dann mit einem ziemlich lauten Knall explodieren, die sind in Deutschland verboten.
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Naja.. es ist halt auslegungssache.
Der Gesetzgeber geht halt davon aus, bzw. setzt es vorraus, dass jemand der sich mit SSWs bzw. Pyrotechnik beschäftigt, sich auch mit der Materie auseinander setzt und sich entsporechend informiert.
Auf der anderen Seuite kann an nicht von jedem, der eine SSW besitzt, erwarten, dass er jede Regelung kennt, VOR ALLEM nicht, wenn eine Munition aqls legal deklariert wird, bzw. es nicht erwähnt wird, dass die Munition erwerbsscheinpflichitg ist.
Im allgemeinen würde ich dem Gesetzgeber da auch recht geben. Ansonsten würde sich ja jeder Straftäter mit Unwissenheit rausreden können.
Unter den Umständen des Kaufvorgangs (oder besser des Verkaufs der Munition) fände ich hier eine Strafmilderung jedoch auch angebracht.
Gruß
Marc -
Zitat
Original von NeM
Ich hätte eher den Verkäufer verpetzt
Das braucht er gar nicht. Wie zu lesen ist, kam das Geschäft über eGun zu Stande. Somit braucht der Staatsanwalt nur eGun fragen, was er sicherlich auch getan haben wird.ZitatOriginal von NeM
einem ziemlich lauten Knall explodieren, die sind in Deutschland verboten.
Nicht veboten - erlaubnispflichtig! -
Die meisten bekommen dafür vermutlich keine Erlaubnis, also im Prinzip für den 0815 SSW Fan verboten... Hab mich etwas schwammig ausgedrückt, ich weiß
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Zitat
Original von DGK
Trotzdem, woher soll jemand wissen das die Teile die offiziell bei eBay oder eGun angeboten werden, Illegal sind?Wenn man dieser Argumentationslinie Folgen wollte, Herzlichen Glückwunsch. Dann haben wir bei Ebay/Egun bald Verhältnisse wie im deutschen Jugendschutz. 3 Fache Identitätsprüfung und Biometrische Absicherung sind da inzwischen Forderungen von Jugendschutz.net. Wenn man das auf Egun umsetzt wirst Du nach deiner Argumentation dann wohl deinen Sachkundenachweiß einreichen müssen, als Nachweiß das Du weißt was Legal und Illegal ist.
Aber genau so wie meine Oma ohne PC inzwischen aus Rundfunk und Presse weiß das es im Netz Jugendgefährdende und Illegale Inhalte gibt, ja sogar schon zu dem Schuss kam das dies eigentlich schon das gesamte Internet beschreibt, so kann mir keiner der nicht eben grade nach 15 Jahren auf einer einsamen Insel gefunden wurde erzählen, das er noch nie von illegalen Waren bei Ebay und Egun gehört hätte.
Wer nur Printmedien und Öffentlich rechtliches Fernsehen nutz, kommt wohl sogar zu dem Ergebnis das NUR Raubkopierer, Hehler, Produktpiraten und illegale Waffenhändler auf diesen Plattformen verkaufen. Erst wer sich etwas mehr damit beschäftigt stößt auf Informationen dass es auch andere Anbieter gibt.
Nein, das Argument, bloß weil es bei Egun angeboten wurde musste man davon ausgehen können das es legal sei ist IMHO absolut unhaltbar.
ZitatOriginal von Masterchief
Unter den Umständen des Kaufvorgangs (oder besser des Verkaufs der Munition) fände ich hier eine Strafmilderung jedoch auch angebracht.Ich bitte Dich... 30 Tagessätze, wie viel milder sollen die Richter denn noch strafen? Laut Gesetz währe eine Haftstrafe bis zu 3 Jahre drinn gewesen. (Wohlgemerkt, für Minderschwere Fälle, wenn der Händler nicht nur ihm sondern auch anderen Verkauft hat, können es für den 10 Jahre werden).
Da sind 30 Tagessätze (das ist sogar noch unter der Grenze für den Verlust der Zuverlässigkeit) mehr als Milde. Dafür kann man grade 1,5x einen Polizisten Duzen, wie ein Kollege erst kürzlich feststellen musste.
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Da sind 30 Tagessätze (das ist sogar noch unter der Grenze für den Verlust der Zuverlässigkeit) mehr als Milde. Dafür kann man grade 1,5x einen Polizisten Duzen, wie ein Kollege erst kürzlich feststellen musste.[/quote]
Wie? Ich dachte - nach dem Konsum von vielen gängigen deutschen Krimis - das Duzen von Polizisten wäre heute gängige Praxis ;-)!? Oder noch ganz andere Titulierungen. Da passiert doch nie was, oder etwa doch?
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Muss mich mal kurz einklinken:
Der landläufige Spruch: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" ist schlicht und einfach nicht zutreffend.
Ich verweise insoweit auf §§ 16, 17 StGB... Insbesondere in dem hier einschlägigen Fall könnte § 16 StGB relevant sein, da hier m. E. nur eine fahrlässige Tat bestraft werden könnte. Da Fahrlässigkeit allerdings nur insofern strafbar ist, als dies bei der verletzten Rechtsnorm ausdrücklich unter Strafe gestellt werden muss, was in dem relevanten Teil des WaffG m. E. nicht der Fall ist, scheidet eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit ebenso aus, mit der Folge, dass der Strafbefehl in der Hauptverhandlung zum Freispruch werden könnte.
Was ich allerdings für wahrscheinlicher halte, sollte es bei einem solchen Sachverhalt zur Hauptverhandlung kommen, wäre eine Einstellung unter Auflagen gem. § 153 a Abs. 2 StPO, denn m. E. wäre dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er um die Strafbarkeit ob des Angebotes auf egun nicht wusste und eh sich Gericht und StA die Blöße eines Freispruchs geben, da in solchen Fällen häufig unklar ist, ob der Beschuldigte um die Strafbarkeit tatsächlich nicht wusste oder eben doch, ist meine Erfahrung, dass eine Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO angestrebt wird.
Davon abgesehen, dass hier in jedem Falle ein auf die Höhe der Strafe beschränkter Einspruch angezeigt wäre, da mir die Strafe bei einem, der noch die einschlägig in Erscheinung getreten ist, recht hoch und unverhältnismäßig erscheint.
In diesem Sinne...
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Zitat
Original von Jermaine25Bln
Ich verweise insoweit auf §§ 16, 17 StGB... Insbesondere in dem hier einschlägigen Fall könnte § 16 StGB relevant sein, da hier m. E. nur eine fahrlässige Tat bestraft werden könnte. Da Fahrlässigkeit allerdings nur insofern strafbar ist, als dies bei der verletzten Rechtsnorm ausdrücklich unter Strafe gestellt werden muss, was in dem relevanten Teil des WaffG m. E. nicht der Fall ist,§51 WaffG
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.Wieviel Expliziter willst Du es noch benannt haben? Wird aber sehr schwer einen Richter zu finden der deine Meinung teilt. Sich Illegal scharfe Munition zu beschaffen ist sicher nicht von dem man sagen könnte das man nicht wissen KANN das es verboten ist.
ZitatOriginal von Jermaine25Bln
Davon abgesehen, dass hier in jedem Falle ein auf die Höhe der Strafe beschränkter Einspruch angezeigt wäre, da mir die Strafe bei einem, der noch die einschlägig in Erscheinung getreten ist, recht hoch und unverhältnismäßig erscheint.Irgendwie verstehe ich echt nicht, was an der Strafe so extrem sein soll. Wir reden hier immerhin von illegalem Besitz erlaubnispflichtiger Munition!
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