Altes Luftgewehr ohne F und ohne WBK

Es gibt 39 Antworten in diesem Thema, welches 9.701 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. September 2005 um 19:23) ist von Arkangel.

  • Wie sieht das denn aus mit nem Luftgewehr, dass kein :F: hat, aber halt frei ab 18,weils von 1970 in den handel gekommen ist (in dem Fall baujahr 1965), ist aber ein Weitschussgewehr mit über 7,5 Joule, wenn bei dem die Feder ausgetauscht werden muss?
    die gleiche wieder rein oder ne :F: Feder?
    ne Bestätigung des Herstellers, dass es 1965 Hergestellt wurde, hab ich...
    die sache ist die, dass, wenn ne 7,5er reinkommt, ja ein :F: drauf müsste, und es dafür neu beschossen werden müsste, und sich ja eh alles dran ändert...
    bei ner starken Feder wäre der zustand ja weiterhin unverändert...

    (edit: Habe lediglich den Treadtitel geändert . Gruß full.house)

    Einmal editiert, zuletzt von full.house (1. September 2005 um 12:57)

  • Wenn du die Feder von einem Büchsenmacher ! gegen eine originale Feder (also eine die damals original eingebaut wurde) tauschen lässt dürfte es kein Problem sein. Bei einer :F: Feder müßte die Waffe mit einem :F: gestempelt werden, weil sie dann nicht mehr im Originalzustand wäre und dadurch quasi ihre "Amnestie" verleiren würde, sehe ich genau so.
    Gruß
    Ralph

  • Zitat

    Original von HighestPossible
    Aufgrund welcher gesetzlicher Grundlage muss er es denn (kostenintensiv) beim Büchsenmacher machen lassen? Warum nicht selber?


    Weil es (meiner Meinung nach) keine freie Waffe ist. Man darf damit ja auch nicht auf dem eigenen befriedeten Besitztum schiessen sondern nur auf einer dazu vorgesehenen Schiessanlage.
    Der Tausch von Federn durch Privatpersonen ist sowieso rechtlich noch nicht ganz klar, da sich die Frage stellt ob die Feder bei einem Federdruckgewehr nicht zu den wesentlichen Teilen der Waffe zählt.
    Von daher würde ich jedem empfehlen auf Nummer sicher zu gehen und solche Arbeiten von einem Büchsenmacher durchführen zu lassen.
    Gruß
    Ralph

  • Wir haben exakt diese Frage zur Klärung beim Forum Waffenrecht erfragt. Die rechtliche Einschätzung ist zwar jetzt angekommen, geht aber insgesamt noch etwas am Problem vorbei (ein Mißverständnis bei unserer Fragestellung, sorry). Veröffentlichen kann ich aber zumindest diesen Abschnitt, da er auch die nachschaubaren Paragrafen enthält:
    (Autorin: Rechtsanwältin Sylvie Meller/FWR und andere. Stand 8/05)

    Dieselbe Einschätzung haben wir Mods auch momentan gewonnen, so daß wir seit kurzem entsprechende Threads zum Thema "Federtausch" mit dem Hinweis auf die rechtlichen Folgen stoppen. Es ist eben nicht so einfach, nur die Feder zu tauschen, selbst wenn es wieder eine F-Feder ist. Was noch zu klären ist, da gibt es unterschiedliche Standpunkte, ist die Frage, ob eine Feder schon ein "wesentliches Teil" nach WaffG sein könnte - sollte das so (etwa von Gerichten) gesehen werden, gäbe es keinen Zweifel mehr daran, daß man mindestens eine nichtgewerbliche Genehmigung zur Waffenherstellung/bearbeitung dafür benötigt.

    Wer also unbedingt weiterbasteln will, wir können niemanden hindern - hier aber im Forum werden künftige Schilderungen bis zu einer vernünftigen (Er)Klärung erst einmal unterbunden, wofür wir um Verständnis bitten.

    Zur Ausgangsfrage noch ein Hinweis: Das nach dem Federtausch mit :F: zu stempelnde Luftgewehr muß nicht zum Beschuß; Luftgewehre werden bauartgeprüft und dann als Serie zugelassen. Bei Einzelumbauten muß nach WaffG nur der Name der Firma verewigt werden.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • die §§ 21, 26 WaffG sind eine klare Aussage. Eine Subsumption ließe bis hierher wohl kaum weiteren Ermessensraum offen.
    Die angeführte Definition von "Instandsetzen oder Bearbeiten" nach Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 8.2 enthält jedoch ausschließlich Beispiele bei denen eine Änderung des Originalzustandes gegenständlich ist. Das eingefügte Adverb "insbesondere" macht daraus dann allerdings einen Gummiparagraphen, der dann auch die Wiederherstellung des Originalzustandes mit einbezieht.

    Man möge mich korrigieren, aber dürfte man dann z.B bei einer Pistole, die mit Wechselläufen eingetragen ist, die Läufe auch nicht mehr selbst wechseln?

    Wenn der zitierte Gesetzestext alles Bisherige zu diesem Thema ist dann fehlt irgendwo die Ausnahme, nämlich
    die Erlaubnis des Instandsetzens einer (erlaubnisfreien) Waffe zur Wiederherstellung des Originalzustandes durch das Auswechseln von Originalteilen
    -bei denen keine Einstellungen oder Justierungen, die Einfluß auf die waffenrechtlich relevanten Eigenschaften dieser Waffe haben, vorgenommen werden können oder müssen.

    Ich bin allerdings weder Rechtsanwalt oder Richter. Bevor ich für den Wechsel einer gebrochenen Feder einen „Waffenschmied" an meine Sammlerwaffe ranlasse, veräußere ich diese jedoch vorher lieber.

    Einmal editiert, zuletzt von Falke (27. August 2005 um 12:35)

  • Nun ja, es würde sehr schwer nachzuweisen sein, dass jemand eine Originalfeder gegen eine gleiche ausgetauscht hat.

    Ich halte das mal im privaten bereich für problemlos, die Sache ist die,
    dass nicht jeder sorgfältig arbeiten kann, sprich: Sollte es durch die Waffe zu Verletzungen kommen, weil z.B. ein Bolzen falsch eingesetzt wird und jemand das Endstück der Waffe nach dem Schuss im Auge hat, gibts wohl gewaltigen Ärger... besonders, wenn die Waffe verkauft wurde.

    Da machts dann auch keinen Unterschied, ob "freie" oder erlaubnispflichtige Waffe....

    Wie sieht es aus, ist z.B. eine Anleitung in einem Forum, wo gezeigt wird, wie ein Kolben verbessert wird, ein Straftatbestand?

    Ich würde zu solchen Anleitungen strikt den Zusatz hinzufügen, dass dieses gefährlich, eventuell illegal, da Rechtslage nicht eindeutig und mit Risiken verbunden ist.

    Andererseits könnte man dann so ziemlich viele Threads "vergessen", die dieses Forum interessant machen.

    Wäre ein herber Rückschlag. :new16:

    Einmal editiert, zuletzt von robur (27. August 2005 um 07:09)

  • Zitat

    Original von Falke
    dürfte man dann z.B bei einer Pistole, die mit Wechselläufen eingetragen ist, die Läufe auch nicht mehr selbst wechseln?

    Wenn es WechselLÄUFE wären, würde sich unter Umständen beim Wechsel der Verschlußabstand ändern können - so isses bei einigen Gewehren, die genau aus diesem Grund keine vom Schützen wechselbaren Läufe haben dürfen, da der Verschlußabstand eine im Beschuß festgelegte Größe ist und nicht variiert werden darf (ohne Neubeschuß). Es gibt jedoch meines Wissens kaum (eher keine) Wechselläufe für Pistolen, sondern nur komplett wechselbare Verschlußoberteile, also Gehäuse mit fest eingebautem Lauf in anderem Kaliber. Da ist das kein Problem, weil alle beschußrelevanten Teile im Urzustand zusammenbleiben, so wie sie beschossen wurden.

    Die FWR-Stellungnahme klärt halt (noch) nicht die Sonderfälle, wenn ein :F:-Modell nach dem Wechsel immer noch unter 7,5 Joule bleibt und sich nur besser spannen läßt (etwa Einbau eines Venom-Kit - das hat ja sowieso hier noch niemand gemacht :n23:). Der Einbau eines Kits in eine WBK-Waffe ist auf jeden Fall nur vom Fachmann gestattet.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Zitat:

    ...Grundsätzlich ist das Herstellen, Instandsetzen und Bearbeiten von Schusswaffen (also sowohl erlaubnispflichtige als auch freie Waffen) erlaubnispflichtig, sowohl im gewerblichen als auch im nicht-gewerblichen Bereich (§§ 21, 26 WaffG).


    Hallo,

    wenn ich hier oben lese "erlaubnispflichtige als auch freie Waffen",
    dann darf man ja nicht mal an einem F-Luftgewehr die Feder selber
    erneuern oder lieg ich da jetzt falsch ??

    Gruß Svenni

    Einmal editiert, zuletzt von svenni (27. August 2005 um 10:35)

  • ääh...ja, schön... nur wie isses denn nun, darf in ein LG, das kein :F: hat, weils halt vor 1970 hergestellt wurde, und dementsprechend auch bei über 7,5 joule keine WBK benötigt,wieder eine starke feder eingebaut werden, weil die alte (auch starke) nach 24 jahren mal marode gewoden ist?
    dass es nur vom büma gemacht wrden darf, ist klar...
    nur darf der die starke feder reinpacken oder muss da ne :F: feder rein?

  • nein
    Es ist klar beschrieben, daß das Gewehr vor 1970 hergestellt wurde.Du kannst also auch eine Feder aus dieser Zeit einbauen (lassen).
    Es müsste aber auch eine so alte Feder sein. (:)
    Wichtig ist, dass der Originalzustand nicht verändert wird.
    Es muss kein :F: gestempelt werden.

    Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. :nuts:

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)

  • In dem speziellen fall er alten HW 35, darf der BüMa eine neue orig. starke HW35 Feder einbauen, da die Energie die ursprünglichen werte (HW 35 neu vor 25 Jahren) nicht oder nicht wesentlich überschreitet.

    Svenni

  • Hm, ein interessantes Thema, das aber meiner Meinung nach heißer gekocht als gegessen wird. Hier meine Interpretation der Sachlage:

    1. Der Austausch einer Feder ist eben nicht "Herstellen, Instandsetzen oder Bearbeiten" einer Schusswaffe. Allenfalls ein Instand"halten" und dient lediglich dem Erhalt der Waffe im Originalzustand. Dieser Vorgang wird von den beiden genannten Paragraphen 21 und 26 WaffG nicht berührt. Eine Änderung der Waffe findet de facto nicht statt, eine "Nacharbeit" ist nicht erforderlich. Demnach brauche ich dafür auch keine Erlaubnis.
    2. Als Besitzer einer Waffe übe ich die tatsächliche Gewalt über meinen Besitz aus. Wenn ich die Waffe komplett zerlegen und wieder zusammenbauen möchte (aus welchen Gründen auch immer), kann ich dieses durchaus tun. Wenn ich dabei absolut identische Teile gegeneinander austausche (ob nun eine Schraube, eine Visierung, eine Dichtung oder eine Feder), hat sich nichts, aber auch gar nichts geändert.
    3. Es ist müßig, zu erwägen, ob eine Feder ein "wesentliches Teil" einer Druckluftwaffe darstellt. Das WaffG und die entsprechenden Anlagen gehen vor allem von tatsächlichen Feuerwaffen aus, deren Einzelteile eben nicht alle frei erhältlich sind und die nicht wie Druckluftwaffen über Verschleißteile verfügen. Anders gesagt: Eine Feder ist nicht wesentlicher als eine Kolbendichtung, sogar eine Laufdichtung kann für die Leistung der Waffe als ebenso wesentlich angesehen werden. Wo ist hier nun die Grenze? Liegt das Kriterium vielleicht im technischen Aufwand der Instandhaltung? Wohl kaum, denn die vom WaffG zugebilligten Arbeiten an Schaft oder Visierung können mindestens ebenso aufwändig sein.
    Fazit: Der Austausch absolut identischer, frei erhältlicher Teile wird meiner Meinung nach vom WaffG nicht berührt. Dies gilt natürlich nicht für den Einbau abweichender Teile, hier fände tatsächlich eine "Bearbeitung" statt. Selbst wenn die Leistung nach dieser Bearbeitung letztlich schwächer ausfiele.

    Gruß an euch
    Billy

    "If you call me that - smile."

  • Gruß
    Klaus

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D

  • @ Billy the Kid und Robur

    Seid vorsichtig mit der Verquickung von rechtlichen Begriffen, ein Federntausch (weil Federkraft zu gering oder Feder gebrochen) ist eindeutig eine Instandsetzung und eurer Auslegung wird nicht jedes Gericht folgen.

    Klärung kann hier nur eine gerichtliche Entscheidung und/oder eine Ergänzung in den Verwaltungsvorschriften herbeigeführt werden.

    Zerlegen und die selben Teile wieder zusammenbauen kann man unter Instandhaltung sehen, Ersatz von Teilen ist definitiv Instandsetzung und damit erlaubnispflichtig.

    anbei ein Ausschnitt aus dem Mietrecht, da sind die Begriffe eindeutig definiert, da werden Gerichte im Waffenrecht keine neue Definition erstellen ...


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    1. Instandhaltung / Instandsetzung, §§ 536, 541a BGB

    Aus § 536 BGB ergibt sich die Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, d.h., er muss den ursprünglichen wirtschaftlichen Bestand erhalten.

    Bei der Instandsetzung geht es um die Behebung von Mängeln oder Schäden, die insbesondere durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüsse entstanden sind.
    Beispiele:
    Ersatz von Bleiabflussleitungen, der Einbau eines Durchlauferhitzers statt einer irreparablen zentralen Warmwasserversorgung, der Ersatz schadhafter Fenster, der Austausch einer schadhaften Fassadendämmung.

    Die Instandhaltung betrifft dagegen vorbeugende Maßnahmen, die der Vermeidung von Schäden dienen sowie die ständige Beaufsichtigung und Überprüfung einer Sache auf drohende Verschlechterungen ihres Zustandes und ihrer Gebrauchstauglichkeit.
    Beispiele:
    Wartung des Aufzugs oder der Belüftungsanlage, aber auch die Schönheitsreparaturen, Teppichreinigung und Pflege des Parketts.

    Weder Instandhaltung, noch Instandsetzung sind der Ersatz von intakten Kastendoppelfenstern durch Isolierglasfenster, der Ersatz einer intakten Gasetagenheizung durch eine Gaszentralheizung oder generell einer Zentralheizung.
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  • Eben auf diesen Unterschied zwischen Instandsetzung und Instandhaltung wollte ich hinweisen. Der Austausch von Verschleißteilen scheint mir eher eine Instandhaltung zu sein, da er als Wartung angesehen werden kann. Die Beispiele aus dem Mietrecht für eine Instandsetzung gehen entweder von einem Austausch voneinander abweichender Gegenstände oder von einer tatsächlichen Reparatur aus, was dem Federtausch so zunächst nicht entsprechen würde.

    Davon abgesehen kann ich mir nicht vorstellen, dass ein deutsches Gericht jemals über die Recht- oder Unrechtmäßigkeit eines 1:1 F-Federtauschs zu entscheiden haben wird. Andererseits kann man ja nie wissen...

    "If you call me that - smile."