Nachweispflicht bei Änderungen an Luftgewehr durch Büchsenmacher?

Es gibt 54 Antworten in diesem Thema, welches 10.173 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (11. Juli 2021 um 02:22) ist von golgomer.

  • Hallo Zusammen!
    Ich bin neu hier in dem Forum (bin aber schon lange ein stiller Mitleser :D )

    Und zwar habe ich eine Frage zu einem Thema, dass hier schon öfters diskutiert wurde, es geht um das Kürzen, des Laufes einer erwerbsfreien Co2 Waffe mit "f" Zeichen. (Konkret meiner QB78)

    Was ich bisher gelesen habe ist, dass eine solche Änderungen, da es sich um ein wesentliches Bauteil der Waffe handelt, nur von einem Büchsenmacher vorgenommen werden darf.

    Soweit so gut, denn ich habe das Glück einen solchen in meinem Freundeskreis zu haben.
    Der Kollege hat mir angeboten, den Lauf meiner Waffe, nach Feierabend in der Werkstatt kurz abzudrehen.
    Da er das allerdings als Freundschaftsdienst und somit "Schwarz" machen würde, gehe ich davon aus, dass ich dafür wohl kaum eine Rechnung oder ähnliches bekommen werde.

    Meine Frage ist daher:
    Muss ich für eine solche Änderungen den Nachweis erbringen können, dass diese fachgerecht von einem Büchsenmacher durchgeführt wurde?

    Wenn nicht könnte ja eigentlich Jeder im Nachhinein behaupten, er hätte es von einem Büchsenmacher machen lassen und die Rechnung verloren........die Chance auf frischer Tat in der eigenen Werkstatt an der Drehmaschine erwischt zu werden ist ja doch eher gering. ?(

    Vorab: ja ich bin mir bewusst, dass nichts in diesem Forum eine Rechtsberatung darstellt, dafür müsste ich wohl zum Anwalt gehen. ;)
    Vielleicht weiß aber ja trotzdem jemand über das Thema bescheid und kann eventuell die entsprechende Grundlage im Waffengesetz anführen.

    Ich danke schonmal im Voraus allen für ihre Antworten!

    LG Niko

  • Diese Fragen kann dir nur der Büchsenmacher beantworten.
    Er muss dir so oder so eine Rechnung ausstellen.
    Macht er es nicht ist er nicht besser als jemand der zuhause eine Drehbank hat.

    Außerdem fehlt dem Laien vielleicht das Wissen wie man eine Laufmündung sauber bearbeitet.

    Es steht dem Büchsenmacher frei, dir eine günstige Rechnung auszustellen.
    Wüsste nicht warum er das "schwarz" machen sollte.


    Mir ist mal ein Betrieb ins Sichtfeld gekommen, der... ......ach lassen wir das.
    Die Adresse nützt dir wenig.

    edit

    Erkenne ich eben erst.
    Der Büchsenmacher den du kennst ist also nur angestellt.
    Der Chef scheint von solchen Sachen wenig zu halten.
    Na dann ist es schon keine Grauzone mehr.

  • Im Allgemeinen wird beim einfachen Lauf kürzen kein Hahn danach krähen, der Lauf wird dadurch nicht geschwächt noch steigert man dadurch die Leistung.
    Die Frage ist auch ob das bei einer sehr unwahrscheinlichen Kontrolle überhaupt auffallen würde.
    Am sichersten wäre natürlich eine Rechnung vom Büma, und wenn die nur über 10€ mit der Bezeichnung: Lauf kürzen an einem :F: QB78 LG ausgestellt ist.
    Wenn man einen Büma an der Hand hat, würde sich natürlich auch gleich anbieten da am gekürzten Lauf ein 1/2" UNF 20G Gewinde für einen Schalldämpfer anbringen zu lassen.
    Mit Schalldämpfer wird die QB78 richtig schön leise.

  • Danke für die Antwort!
    Was das "schwarz" angeht, dass war lediglich meine eigene Vermutung, die ich aus seiner Formulierung er würde dass nach Feierabend machen geschlossen habe. Ich möchte ihm hier keinesfalls irgendetwas unterstellen.

    Er selber meinte zu der rechtlichen Thematik nur er sei ja ein Büchsenmacher und ein neuer Beschuss wäre bei "f" Waffen ja sowieso nicht notwendig.....ich werde aber nochmal genauer nachfragen.
    Die günstige Rechnung wird aber denke ich nichts, da mein Kumpel in der kleinen Büchsenmacherwerkstatt nur angestellter ist. Glaube nicht dass sein Chef Ihn da nach Lust und Laune Rechnungen ausstellen lässt.
    Zur Not werde ich eben den Vollpreis zahlen anstatt mich hier ungewollt noch strafbar zu machen.

    Mich würde es aber dennoch interessieren wie das gesetzlich mit einem nachweis aussieht?

  • Zitat von Büroklammer

    Erkenne ich eben erst.
    Der Büchsenmacher den du kennst ist also nur angestellt.
    Der Chef scheint von solchen Sachen wenig zu halten.
    Na dann ist es schon keine Grauzone mehr.

    Wie darf ich dass den jetzt verstehen?
    Ist doch in vielen Betrieben üblich, dass Mitarbeiter (nach Absprache mit Chefs) außerhalb der Arbeitszeiten Maschinen usw. Für private Anwendung nutzen dürfen. (Der Chef meines Freunds erlaubt das zumindest)
    Mein Kumpel ist ja auch nach Feierabend noch ein Büchsenmacher oder sehe ich dass falsch?
    Wenn er mir für umme den Lauf kürtz ist da doch Ansich nichts verwerflich dran, was ich vorher meinte mit "schwarz" war nicht treffend, dass wäre ja nur der fall wenn er Geld von mir verlangen würde und dieses dann nicht versteuert.
    Tut er aber nicht!
    Ich denke aber wohl dass der Chef etwas dagegen hätte wenn während der Arbeitszeit Sonderpreise für Freunde ausgestellt werden!

    Zusammengefasst: die Änderung würde fachgerecht von einem Büchsenmacher durchgeführt werden, jedoch privat und nicht gewerblich, daher so nehme ich an ohne Rechnung. Mit Ausnahme dieser unterscheidet sich das Resultat in keiner Form von einer auf den normalen Kundenwege erhalten Waffe.

    Die Frage bleibt aber eben bestehen ob diese Rechnung als Nachweis relevant ist oder nicht. Die Auflage "Änderungen an wesentlichen Waffenteilen dürfen nur von einem Büchsenmacher durchgeführt werden" wäre ja zumindest erfüllt

  • Streng genommen darf der Büchsenmacher das so nicht ohne ungeprüft herausgeben.
    Ob 7,5 Joule / 175 m/s weiterhin eingehalten werden muss nachgemessen werden.
    Ich kann mir jetzt zwar auch nicht vorstellen das gleich ein Instandsetzungs-Beschuss gestempelt werden muss,
    jedoch sind auch Luftgewehre vom WaffG erfasst und müssen analog behandelt werden.

    Eventuell erkundigst Du Dich auch mal bei Deinem Beschussamt über das nötige Vorgehen.

    Ob eine Laufkürzung soo nötig ist, das es den ganzen Aufwand rechtfertigt ? :/

  • Zitat von Oldcrow

    Streng genommen darf der Büchsenmacher das so nicht ohne ungeprüft herausgeben.
    Ob 7,5 Joule / 175 m/s weiterhin eingehalten werden muss nachgemessen werden.
    Ich kann mir jetzt zwar auch nicht vorstellen das gleich ein Instandsetzungs-Beschuss gestempelt werden muss,
    jedoch sind auch Luftgewehre vom WaffG erfasst und müssen analog behandelt werden.

    Eventuell erkundigst Du Dich auch mal bei Deinem Beschussamt über das nötige Vorgehen.

    • Ob eine Laufkürzung soo nötig ist, das es den ganzen Aufwand rechtfertigt ?R


    Da nur der Lauf gekürzt wird, wird sich die Energie vermutlich nicht signifikant verändern. Obwohl es bei manchen Waffen tatsächlich der Fall sein kann, dass die Energie durch die Laufkürzungen steigt. (Wenn der Lauf für die jeweilige Leistung zu lang war, wirkt er ja gewissermaßen nur noch als bremse)
    Der Kumpel hat aber ein professionelles Messgerät für die Energie.
    Auf die 7,5 joul grenzte würde die Waffe also natürlich auf jeden Fall geprüft, aber eben nicht vom Beschussamt ......ist aber meines Wissens auch bei "f" Waffen nicht notwendig.

    Die Kürzung ist nur optisch interessant, da ich der Waffe auch schon einen neuen Schaft verpasst habe. (ist nicht meine einzige qb 78 :D )
    Dachte wäre nett wenn mir mein Kumpel das mit wenig Aufwand machen kann, aber befürchte so ganz einfach wird das wohl doch nicht.

  • Dann lass dir von deinem Kumpel doch anstatt einer Rechnung nur ein Schreiben ausstellen dass er den Umbau als anerkannter Büma nach Vorschrift gemacht hat und dass das Luftgewehr mit der Nr. ....... auch nach dem Umbau noch den :F: Vorschriften entspricht.
    Das sollte bei so einer Sache ja eigentlich reichen.
    Brauchen wirst du den Schrieb solange du mit dem LG keinen Unsinn anstellst ja zu 99,9% sowieso nicht.
    PS: ich kann das mit dem kürzeren Lauf schon nachvollziehen, mein QB sieht mit Adapter und Schalldämpfer auch zu lang aus und ist Kopflastig.

  • Vielleicht Formuliere ich meine Frage aber einfach nochmal anders ohne das ganze drum herum:

    Wenn ich mit einem Luftgewehr mit "f" Zeichen und gekürzten Lauf, dass die 7,5 joul Grenze jedoch nicht überschreitet in eine Kontrolle geraten würde und dort festgestellt würde, dass die Lauflänge nicht mehr der Originalen entspricht.
    Muss ich dann durch eine Rechnung oder sonstigen Beleg nachweisen können, dass die Änderung von einem büchsenmacher durchgeführt wurde?
    Und falls ich das nicht kann, welche Folgen hätte das für mich ?

  • Das geht ja ewig.

    Wenn ich böse wäre würde ich dir unterstellen du kennst gar keinen Büchsenmacher und willst es selber machen.

    Daher geben manche hier nicht gerne Tips.

    Einen Tip gebe ich dir:
    Bei einer Kontrolle und wenn die Polizei der Meinung ist, da ist was illegales passiert,
    ist man die Waffe erst mal los.
    Dann müssen DIE Beamten DIR nachweisen daß du was illegales gemacht hast oder besitzt.

    Da wünsche ich dir viel Glück. Das du meist auch haben wirst.
    Aber man liest ja so oft, die schicken dann ein Schreiben.
    Wir stellen das Verfahren ein wenn Sie der Vernichtung der Waffe zustimmen.

  • Zitat von Ingo.M

    Dann lass dir von deinem Kumpel doch anstatt einer Rechnung nur ein Schreiben ausstellen dass er den Umbau als anerkannter Büma nach Vorschrift gemacht hat und dass das Luftgewehr mit der Nr. ....... auch nach dem Umbau noch den Vorschriften entspricht.
    Das sollte bei so einer Sache ja eigentlich reichen.
    Brauchen wirst du den Schrieb solange du mit dem LG keinen Unsinn anstellst ja zu 99,9% sowieso nicht.

    an sowas hatte ich auch gedacht, denke auch dass sich da Ansich niemand groß für Interessen wird, solange alle Vorschriften nach dem Umbau noch eingehalten werden.
    Bin auch noch nie kontrolliert worden aber es würde mir dennoch Ruhe geben zu wissen, ob oder was bei einer etwaigen Kontrolle als Nachweis verlangt würde.

  • Zitat von Büroklammer

    Das geht ja ewig.

    Wenn ich böse wäre würde ich dir unterstellen du kennst gar keinen Büchsenmacher und willst es selber machen.

    Daher geben manche hier nicht gerne Tips.

    Einen Tip gebe ich dir:
    Bei einer Kontrolle und wenn die Polizei der Meinung ist, da ist was illegales passiert,
    ist man die Waffe erst mal los.
    Dann müssen DIE Beamten DIR nachweisen daß du was illegales gemacht hast oder besitzt.

    Da wünsche ich dir viel Glück. Das du meist auch haben wirst.
    Aber man liest ja so oft, die schicken dann ein Schreiben.
    Wir stellen das Verfahren ein wenn Sie der Vernichtung der Waffe zustimmen.

    Ja leider wurde meine Frage eben immernoch nicht ganz beantwortet. Wenn dir die Sache aber zu langwierig wird zwingt dich niemand mit zu lesen oder zu antworten.
    Die Unterstellung kannst du meinetwegen machen, hilft aber nicht wirklich weiter.

    Das in Deutschland die Unschuldsvermutung gilt ist mir bekannt. Und dass ich bei einen etwaigen verstoß nicht unmittelbar zu lebenslanger Haft verurteilt werde auch ....würde dem trotzdem gerne vorbeugen.
    In der Regel ist ja in Deutschland auch alles besonders im Kontext von Schusswaffen (wenn auch freien) ins kleinste Detail geregelt.
    Daher hatte ich eigentlich darauf gehofft das mir jemand sagt: ja bei einer Kontrolle brauchst du Dokument A oder Beleg B um zu beweisen dass es vom Büma gemacht wurde oder nein du musst es nicht nachweisen können solang alles noch den Vorgaben entspricht.

  • Es gibt keine Nachweispflicht.
    Schwarzarbeit ist das nur wenn Geld fließt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Prinzipiell ist es erstmal nur wichtig dass das LG ein :F: und nicht über 7,5j hat.
    Wenn dann bei/nach einer Kontrolle aber gesucht wird um diese zu rechtfertigen, könnte rein theoretisch die Bearbeitung des Laufs bemängelt werden, kannst du nachweisen dass die Bearbeitung durch Jemanden Berechtigten erfolgt ist, sollte alles paletti sein.
    So zumindest meine Meinung als Laie.

  • Zitat von NC9210

    Es gibt keine Nachweispflicht.

    Das ist ja mal ne sehr klare Aussage :D
    Dürfte ich fragen woher du die Info hast ?
    Hatte selber schon ne Weile recherchiert und im Waffengesetz nachgelesen aber nichts eindeutiges gefunden.

  • Eben. Wenn dort keine Pflicht formuliert ist
    gibt es auch keine.
    Die Falle dabei ist: man muss natürlich in allen
    einschlägigen Gesetzen nachlesen (das sind
    ein paar...)

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Zitat von Ingo.M

    Prinzipiell ist es erstmal nur wichtig dass das LG ein und nicht über 7,5j hat.
    Wenn dann bei/nach einer Kontrolle aber gesucht wird um diese zu rechtfertigen, könnte rein theoretisch die Bearbeitung des Laufs bemängelt werden, kannst du nachweisen dass die Bearbeitung durch Jemanden Berechtigten erfolgt ist, sollte alles paletti sein.
    So zumindest meine Meinung als Laie.

    sehe ich auch so!
    Denke um auf Nummer sicher zu gehen werde ich mein Luftgewehr wohl ganz offiziell in die Büchsenmacherwerkstatt geben müssen und in den sauren Apfel beißen den vollen Preis zu zahlen.
    Solange ich das nicht irgendwo schwarz auf weiß gelesen habe, dass der Nachweis nicht nötig ist, ist es auf dem Weg wohl doch das beste. :S
    Aber vielleicht hat @NC9210 ja noch ne Info :saint: