Messer mit extra langem Griff = Speer? Waffengesetz

Es gibt 34 Antworten in diesem Thema, welches 4.919 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (14. Mai 2021 um 11:44) ist von Schultz.

  • Hallo , eine Frage :
    Ich habe mich gefragt ab wann ein feststehendes Messer , mit Unter 4 cm Klinge, als Speer oder vergleichbares giltt , wenn man den Griff beliebig verlängert.

    Ich fand es interessant um die Reichweite des Messers zu erhöhen .

    Klar wird ein 1 Meter langer griff mit ner 4cm klinge wohl als Speer gegolten
    aber was ist mit z.b. 20cm?

    Ab wann ist ein Griff zu lang? Philosophische fragen am Abend O_O
    Ps: Muss die Klinge von der schneide durch eine queerstrebe getrennt sein?
    Oder würde auch eine 4 cm klinge die nahtlos in ein stumpfen vortsatz übergeht legitim sein? .
    ganz banal stell ich mir da ein flachstahl mit 4 cm scharfgeschliffener spitze vor.
    mfg

  • Mir stellt sich da gleich eine andere Frage.
    Wenn man die Klinge einklappen kann, wodurch das Messer
    zu einem Spazierstock wird, ob es dann automatisch zu einer
    verbotenen Waffe wie andere Spazierstockmesser wird?
    Ab welcher Grifflänge wäre es das dann nicht mehr?

    Wollen wir mal gemeinsam das BKA nerven? :D

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Ich fand es interessant um die Reichweite des Messers zu erhöhen .

    Klar wird ein 1 Meter langer griff mit ner 4cm klinge wohl als Speer gegolten
    aber was ist mit z.b. 20cm?


    Hallo,

    lasse uns einmal wissen, was du mit dem Teil anfangen willst.

    Wozu willst du die Reichweite erhöhen?

    Ein Schlagstock darf auch nicht geführt werden. Selbst im Auto wird es bei einer Kontrolle Probleme geben.

    Spazierstockdegen sind doch schon längere Zeit verboten.

    Gruß
    Viper

  • Ich finde das Thema hoch interessant.
    Ich habe nichts finden können, über eine maximale Heftlänge.

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Bei einer Saufeder wäre ich mir nicht so sicher. Denn sie ist nach der Definition des Waffengesetzes keine Waffe, weil sie ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen.
    Es ist ein Werkzeug zur Jagdausübung.
    Nichtsdestotrotz würde ich nicht mit Saufeder in der Öffentlichkeit herumrennen. Ein Polizeieinsatz ist da nicht abwegig und der folgende Ärger vorprogrammiert, spätere Verurteilung hin oder her.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Saufeder ist aber generell Feststehend über 12 cm und auchnoch beidseitig geschliffen.
    Berufsausübung fällt beim Spaziergang ja weg.

    Hatte früher ja schonmal gefragt was ihr von nem Spazierstock mit eingearbeiteten Opinel Nr12 haltet welches 2 Händig zu öffnen ist.
    Wäre wirklich interessant was das BKA da sagt.

    @kamelkor
    Wenn du was langes haben willst legal zu führen hol dir ein Opinel Nr13.
    Da kommst du auf 47 cm Länge.

  • Eine Saufeder ist aber trotz beidseitigem Schliff und langer Klinge keine Waffe nach der Definition des Waffengesetzes. Es ist ein Werkzeug zum jagdlichen Einsatz.
    Aber wie gesagt, man muss solche Fragen im Falle des Führens mit Beamten klären, die mit den Feinheiten des Waffenrechts eher nicht so firm sind. Und da verliert man zunächst mal die erste Runde.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Eine Saufeder ist aber trotz beidseitigem Schliff und langer Klinge keine Waffe nach der Definition des Waffengesetzes. Es ist ein Werkzeug zum jagdlichen Einsatz.
    Aber wie gesagt, man muss solche Fragen im Falle des Führens mit Beamten klären, die mit den Feinheiten des Waffenrechts eher nicht so firm sind. Und da verliert man zunächst mal die erste Runde.

    Hallo,

    meinst Du in der zweiten Runde vor dem VerwG hast Du eine Chance, dass Du diese Runde gewinnen kannst? Meiner Meinung nach hast Du überhaupt keine Chance.

    Gruß
    Viper

  • Eine Saufeder ist aber trotz beidseitigem Schliff und langer Klinge keine Waffe nach der Definition des Waffengesetzes. Es ist ein Werkzeug zum jagdlichen Einsatz.
    Aber wie gesagt, man muss solche Fragen im Falle des Führens mit Beamten klären, die mit den Feinheiten des Waffenrechts eher nicht so firm sind. Und da verliert man zunächst mal die erste Runde.

    Joa zur Berufsausübung ja auch kein Problem aber 42a erlaubt das führen ja nur zur Berufsausübung und nicht zur Freizeit.
    Mit ner Machete darf ich doch auch trotz das es ein Werkzeug ist nicht in der Fußgängerzone spazieren gehen oder was hab ich da verpasst?
    Was mir nur auffällt ist das der Threadstarter sich an seinen Thema garnicht beteiligt und sein 4 cm Messer mit 20cm Stiel ist genausolang wie mein 12 cm Messer + Griff. :rolleyes:



    Waffengesetz (WaffG)
    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
    (1) Es ist verboten
    1.Anscheinswaffen,
    2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3.

    • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

    zu führen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht
    1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
    Fußnote
    (+++ § 42a Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. l WaffGBundFreistV +++

  • Joa zur Berufsausübung ja auch kein Problem aber 42a erlaubt das führen ja nur zur Berufsausübung und nicht zur Freizeit.Mit ner Machete darf ich doch auch trotz das es ein Werkzeug ist nicht in der Fußgängerzone spazieren gehen oder was hab ich da verpasst?


    Hallo,

    wie ich oben schon schrieb darf m.M.n. eine Saufeder außerhalb des eigene Reviers nicht geführt werden. Wenn du mit einem solchen Teil in der Fussgängerzone angetroffen werden würdest, würde man dich in die Klapse sperren. Ich meine zurecht.

    Gruß
    Viper

  • "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!"
    Nach diversen höchstinstanzlichen verwaltungsrechtlichen Urteilen in unserem Hobbybereich werde ich nichts beschwören, aber ich denke, die Chancen stehen nicht so schlecht.

    Hierzu mal ein paar Zitate:

    Wenn, dann fiele die Saufeder unter § 42a (1) 2.
    Die Hieb- und Stosswaffen sind laut Anlage 1:

    Unterabschnitt 2:
    Tragbare Gegenstände 1.
    Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
    1.1
    Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),


    Dazu sagt aber die Verwaltungsvorschrift:

    Zu § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
    ...
    42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.

    Zu Unterabschnitt 2:


    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
    .....

    Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
    .....

    Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für sogenannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden.

    Ich stelle nochmal fest, eine Saufeder ist dazu bestimmt, Schwarzwild abzufangen. Also nicht der Einsatz gegen Menschen.
    Das unterscheidet die Saufeder von einem Speer zu Kriegszwecken.
    Damit ist es aber auch keine Waffe.
    Von daher ist sie auch aus meiner Sicht nicht vom Führverbot betroffen.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Lasst den TE doch erstmal erklären was er mit seiner Anfrage beabsichtigt bzw, was er mit irgendeiner Waffe vor hat bevor hier die Blutdruckwerte steigen.

    "Früher war alles runder."

  • Lasst den TE doch erstmal erklären was er mit seiner Anfrage beabsichtigt bzw, was er mit irgendeiner Waffe vor hat bevor hier die Blutdruckwerte steigen.


    Hallo,

    ich schrieb oben in Post Nr. 3 schon einmal, dass sich der TS hierzu erklären soll, was er beabsichtigt mit seiner Idee. Meiner Meinung nach hat die Idee keinen praktischen Nutzen und wird allein dazu dienen aus zu loten, wie weit man gehen kann um gerade noch legal zu bleiben. Diese Art von Threads hatten wir leider schon sehr oft.

    Gruß
    Viper

  • Bisher ist ja leider keine Antwort gekommen, Warten wir mal ab oder vielleicht kann man den Thread auch schliessen irgendwann wenn nichts passiert von seiten des TE.

    "Früher war alles runder."

  • Das Ganze werden wahrscheinlich nur Fachjuristen Auseinanderbrösel können, wann ist ein Werkzeug ein Werkzeug und wann ist ein Werkzeug eine Waffe?
    Eine Astsäge, Sägeblatt am Stiel oder eine Sense, Messer am Stiel sind ja eigentlich freie Werkzeuge, nur wird sowas dann auch noch als freies Werkzeug angesehen wenn du damit geschultert durch die Innenstadt läufst?
    Das Gleiche könnte man sich bei beliebig vielen Werkzeugen fragen, wie sieht das mit einer Motorsäge, einem Freischneider, Stechbeiteln, großen Schraubendrehern usw. aus?