Neues WaffG. - Große und böse Magazine anmelden - kein Problem ( > 20 bzw. > 10 Patr.)

Es gibt 54 Antworten in diesem Thema, welches 10.267 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. Juni 2021 um 15:39) ist von Oldcrow.

  • Hallo!

    Hatte in letzter Zeit mit einigen Schützenkollegen Gespräche über die erforderliche Anmeldung der großen, bösen Magazine (mehr als 20 Patronen Fassungsvermögen bei KW und mehr als 10 bei LW, gültig nur für ZENTRALFEUERmunition, .22lfb ist da raus). Da herrscht leider viel Unsicherheit und auch Fehlinformation.

    Ich wollte nur zeigen, dass das im Grunde kein Akt ist und die Behörde zumindest hier in NRW und in meinem Fall kulant und schnell ohne Theater diesen Altbestand einträgt. Gut, 25,00 € kostet der Spaß auch mal wieder, aber dafür muss ich meine Magazine nicht in die Tonne werfen oder abgeben. Einen Nachweis in Form einer Rechnung für den Kauf der Magazine braucht man nicht! Man erklärt mit seiner Unterschrift und Erklärung, dass man die Container vor dem 13.06.2017 erworben hat. Da ich meine AR-15 in .223 schon 2007 gekauft habe, dürfte das auch glaubwürdig sein. Gekauft habe ich alle Clips tatsächlich deutlich vor diesem Fristtermin in 2017.

    Da sie mit der Anmeldung auch keine Verbotenen Gegenstände sind, gibt es für die Magazine auch keine erhöhten Aufbewahrungsvorschriften. Anders sieht es aus, wenn man Magazine nach diesem Termin erworben hat oder sogar nach dem 01.09.2021 erwerben will. Dann muss man sich mit dem BKA darüber auseinandersetzen ...

    Die Frist zur Anmeldung von Altbestand, der vor dem 13.06.2017 erworben wurde, geht noch bis zum 1. September 2021.


    Jens


  • Ich denke ihr habt die Magazine weil ihr die dementsprechenden Waffen dazu auch besitzt?

    Hat schon einer Magazine angemeldet der keine WBK hat?

    Manch einer hat ja sicher für die Vitrine G3 Magazine u. ä.

  • Auf jeden. Das Teil wird sonst zum verbotenen Gegenstand und damit hat man im ungünstigsten Extremfall wirklich ein Problem.

    Es geht bei dieser Verbotsarie ja explizit um die großen Magazine bzw. Magazinkörper. Da spielt es keine Rolle, welche Waffe nun genau im Einzelfall dazu gehört, ob Deko, echt oder sonstwas.

    Jens

  • Ok. Antrag ist raus. Ging bei mir online, müsst ihr das eventuell noch "händisch" machen indem ihr zum Amt müsst? Ist ja derzeit gar nicht so einfach.

    "Früher war alles runder."

  • Ich kenne einige die ihre Magazine angemeldet haben, alles problemlos.
    Die Frage wo sich die Geister scheiden ist, ob man diese auch weiter nutzen darf oder nicht. Einige sind der Meinung das die 30 oder 20 Schuss Magazinkörper die ein 10 Schuss Begrenzer verbaut haben mit der Anmeldung weiter nutzbar sind, andere verweisen auf das gesetzt und und sagen nur der Besitz wird dadurch legal aber eine Nutzung bleibt verboten. ich werde bald mal offiziell anfragen was Sache ist.

  • Dass keine WBK nötig ist um die Magazine anzumelden ist mir schon klar.

    Mir ging es nur darum wie die Behörden da reagieren. Wenn sie der zB. Meinung sind dass man sowas dann nicht braucht, könnten sie ja auf den Kaufbeleg pochen. Wer hat den schon?
    Vielleicht sind sie nur kulant bei WBK Inhabern?

  • Naja, ich finde ja das man den Bürger der eh schon von sich aus auf die Behörde zukommt nicht noch Steine in den Weg schmeissen soll.
    Aber die Behörde sieht das ja vielleicht anders.
    Ich hab eigentlich alles online gekauft und kann es daher nachhalten. Papierechnungen hab ich auch immer eingescannt, von daher alles nachweisbar.

    "Früher war alles runder."

  • Irgendwo habe ich im Netz gelesen (super Quelle, ich weiß, war ein größerer Waffenhändler), dass sie weiterhin benutzt werden dürfen, der Sportordnung sollen sie natürlich entsprechen. Im Gesetzestext habe ich so auch nichts gefunden, was eine Benutzung verbietet. Hauptsache vor diesem Termin in 2017 gekauft und angemeldet.

    Ich habe 2 ehemalige 20er, die auf 10 Schuss begrenzt sind, die mussten angemeldet werden und die werde ich auch weiter benutzen. So ein AR-15 sieht mit diesen ultra-kurzen 10er-Mags aus wie ein Lambo mit 13-Zoll-Felgen. Geht nicht.

    Was mir noch nicht so klar ist, ist die Regelung mit diesen Magazinkopplern, mit denen man aus 2 10ern ein 20er machen kann. Umstecken muss man, klar, aber ist das für den Gesetzgeber dann tatsächlich ein kleines Magazin für 10 Patronen?!?

    Jens

  • Das es für Altbestand sowohl vor und auch zwischen dem Datum keine Probleme gibt mit der Meldung ist schön zu sehen. Kommt ja nicht oft vor. Was mit dem Zeitraum dazwischen und dem nach dem Verbot sprich Sondergenehmigung ist wird sich zeigen. Wird aber wahrscheinlich Essig werden.

    Ist eh Sinnfrei die Aktion in allen Belangen.

    Gut das man die Dinger, wenn man wollte und Gesetzte einem völlig egal sind und man nicht völlig dämlich ist auch super per 3D Druck herstellen kann!!Alles im Netz zu finden für Jedermann.

    Da sind wir technisch momentan! Willkommen in der Realität.

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    3:00 Min. Glock Mag (33er) gedruckt.

    Einmal editiert, zuletzt von Parasite (22. Januar 2021 um 09:57)

  • Einige sind der Meinung das die 30 oder 20 Schuss Magazinkörper die ein 10 Schuss Begrenzer verbaut haben mit der Anmeldung weiter nutzbar sind, andere verweisen auf das gesetzt und und sagen nur der Besitz wird dadurch legal aber eine Nutzung bleibt verboten. ich werde bald mal offiziell anfragen was Sache ist.

    Ich würde ganz sicher auch die begrenzten Magazine anmelden.
    In der Anlage 2 zum Waffengesetz sind auch die Magazingehäuse für die genannten Magazine als verboten aufgeführt.
    Übrigens gelten Magazine, die sowohl in Lang- als auch Kurzwaffen nutzbar sind, als Kurzwaffenmagazine, sofern man nicht eine entsprechende Langwaffe besitzt.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson