Neues Waffengesetz frage zur endgültigen Fassung im September bezüglich Armbrust/Pfeilabschussgerät

Es gibt 32 Antworten in diesem Thema, welches 6.980 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. Dezember 2020 um 00:48) ist von Delphin.

  • Guten Tag , im September ist ja das neue Waffengesetz endgültig in kraft getreten und ein paar Änderungen und Erweiterungen eventuell dazugekommen.

    Der Hauptaugenmerk meinerseits lag auf `` Pfeilabschussgeräte´´ .
    Leider konnte ich seid September keine neuen Informationen dazu finden .

    Um genauer zu sein geht es mir um Armbrüste die mit Motorenkraft Gespannt werden .
    Weiß Jemand ob diese nun als Armbrust gelten oder unter WBK Pflichte Pfeilabschussgeräte gezählt werden ?

    ( z.b. die Vollautomatische Armbrust vom Slingshotchannel aus diesem Jahr )
    MFG.

  • Ich glaube dazu laufen im Moment einige Verfahren zur Einstufung von solchen Waffen beim BKA. Das Waffengesetz beinhaltet keine genaue Abgrenzung zwischen frei verkäuflichen Armbrüsten und WBK-pflichtigen Pfeilabschussgeräten, beide Waffentypen teilen sich dieselbe Definition und sind nur durch ein Komma getrennt.

    Wie es scheint meint das BKA allerdings, dass gilt: Muskelkraft = Armbrust, andere Energiequelle = Pfeilabschussgerät. Das kann man sicher so sehen, aufgrund der Historie des Waffengesetzes (die Änderungen gegenüber der alten Version).

    Durch das 3. WaffRÄndG sind Pfeilabschussgeräte nunmehr per Gesetz vom Waffengesetz erfasst. Die Ergänzung in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 trägt den Entwicklungen in so weit Rechnung, dass dort nunmehr auch die Pfeilabschussgeräte genannt sind. Im Unterschied zur Armbrust wird die Antriebsenergie bei einem Pfeilabschussgerät nicht durch Muskelkraft, sondern durch eine andere Energiequelle wie beispielsweise Druckluft oder - Druckgas (z. B. Kohlensäuregas, Propan-/Butan-Mischungen) eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten.

    Demnach wäre eine per Bohrmaschine oder eBike-Motor gespannte Armbrust WBK-pflichtig.

    Ob nun eine freie Armbrust durch den Einbau eines "Steambow" Spannsystems WBK-pflichtig wird ist unklar, denn immerhin KANN die Waffe weiterhin durch Muskelkraft gespannt werden, und so ziemlich jede Armbrust kann auch mittels einer elektrischen Winde gespannt werden. Gleiches gilt für Waffen wie der "FX Airguns Indy Arrow", die NUR mittels der integrierten Pumpe gespannt werden kann. Hier müssen wir wohl auf die Feststellungsbescheide warten.

  • Ja, dass „liebe“ (deutsche) Gesetz ...

    Das Gesetz selber denkt ja nicht individuell oder auf den jeweiligen Fall bezogen, kann es ja auch gar nicht !

    Hier kommt es eben auf die „spezielle“ Zweckbestimmung drauf an - diese ist hierbei für die Unterwasser / Hai-Abwehr, Harpunen-Jagd, etc.

    Diesbzgl. gibt es so einige „krumme / krude“ Beispiele im Gesetz sowie in der Auslegung bzw. den Feststellungsbescheiden und den Urteilen dazu (dies liegt auch am deutschen und EU ÜBER-Regulierungswahn).

    Wenn es dem Gesetzgeber (bzw. der Politik) dann doch zu „bunt“ wird, werden auch solche „noch offenen“ Gegenstände (da eigentlich für einen anderen Zweck bestimmt) ebenfalls kassiert - allerdings meist auf anderem Wege, da es ja rechtlich so nicht (mehr) geht.


    Als Beispiele fallen mir dazu spontan ein:

    Sogenannte Faustmesser sind verboten, wird dieses aber aus Glas oder Hard-Spezial-Plastik / Kunststoff hergestellt, ist es okay / erlaubt.

    Haschpfeifen „Bongs“ sind erlaubt, obwohl man ausschließlich darin Hasch / Gras raucht, welches allerdings verboten ist (mit gewissen Abstufungen - Konsum, Besitz, etc.).


    Wichtige Dinge sind aber auch zu finden:

    Es ist zum Beispiel verboten (auch Sylvester nicht erlaubt) irgendwelche Rettungsraketen o.ä. aus dem Bereich der Seenotrettung etc. zu verschießen, auch wenn diese meist frei verkäuflich sind !

    Früher gab es die sogenannten „Vogelschreck“ Böller / Geschosse ... durfte man auch nicht einfach so verballern.
    Wenn man den Tierschutz mal außen vor lässt, waren diese aber für den Bauern zum Schutz seiner Ernte sehr wichtig.


    Dazu gibt es, wie gesagt, diverse Beispiele ...

    Einmal editiert, zuletzt von Delphin (8. November 2020 um 16:41)

  • Theoretisch (folgt man dem Gesetz) könnte ich mir sogar vorstellen, dass die Steambow‘s an sich erlaubt bleiben - nur benutzten darf man sie hier nicht - sprich: also keine CO2-Patrone einlegen / Pressluft-Flasche anschließen ...

    Auch die „Waffen“, die mit einer Pumpe befüllt werden können, müssten erlaubt bleiben, im Ausland (oder wo auch immer :D ) kann man dann den Pumpen-Anschluss abschrauben / und ganz einfach wieder einen Anschluss für die Pressluftflasche o.ä. aufschrauben ...


    Gesetz(e) haben nicht zwangsweise auch etwas mit Logik zu tun : genauso wenig, wie Gerichtsverfahren und Urteile mit Gerechtigkeit !

    Dennoch funktionieren sie ja meistens ...

  • Was mich aber dann wundert ist, dass so ein Gerät zur Unterwasser Haiabwehr ab 18 Jahren zu erwerben ist. Ist das jetzt auch wieder eine Lücke im Gesetz weil es für Unterwasser konzipiert ist?

    Das ist keine Gesetzeslücke, sondern eine explizit so beabsichtigte Ausnahme. Mit so ziemlich allen Harpunen kann man viel Unheil anrichten, dennoch sind sie weitestgehend vom Waffengesetz ausgenommen. Ähnliches gilt ja auch für Armbrüste und für viele Vorderlader. Der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, diese Waffen nicht (maximal) zu regulieren.

    Die Pfeilabschussgeräte waren einfach technisch nicht bekannt, als man das Waffengesetz zuletzt geändert hatte. Erst durch das BKA-Gutachten (2015) wurden diese Waffen populär. Insoweit handelte es sich hier klar um eine Gesetzeslücke.

    Macht es Sinn, Harpunengeräte frei zu lassen, obwohl sie a) gefährlich sind, und b) in Deutschland (und in den meisten anderen Ländern auch) zum Fischen nicht zulässig sind? Bestimmt nicht. Aber ich habe längst aufgegeben einen Sinn im Waffengesetz zu suchen.

  • Als ich zuletzt Kontakt zu Steambow hatte bzgl. einer Modifikation gab es noch nichts Endgültiges hinsichtlich der Pfeilabschußgeräte, war aber in Prüfung. Ohne CO2 und von Hand gespannt sollte es keine Probleme geben. Vor Jahresende ist das vermutlich auch Kaffeesatzlesen.

  • Ich fürchte mich jeden Tag vor einer Schlagzeile, die durch die
    Möglichkeiten, die neue Innovationen ermöglichen, entstanden
    ist. Da wäre dann nichts mehr zu retten.

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Naja, dann müsste JS seine Pfeilabschussgeräte einfach umdeklarieren und als Harpunen zur Haiabwehr verkaufen (z.B. für mögliche Haiattacken im Chiemsee). Oder übersehe ich da was?

    Edit: Und die Begründung für ein Magazin wäre auch leicht. Haie sind Rudeltiere ;)

  • In der Tat gibt es den "Scuba Ringer", eine Version des Airringers in Gelb und mit der Aufschrift: Spear Gun. Wird weiterhin frei verkauft.

    Aber einfach umdeklarieren genügt NICHT. Jüngst hat das BKA das "Klopfmassagegerät" von Tchibo untersucht.

    https://www.bka.de/SharedDocs/Dow….html?nn=119028

    Ergebnis: Zwar ist die Zweckbestimmung klar die Massage und nicht die Verwendung als Waffe, aber das muss nach Meinung des BKAs hier hinten anstehen. Die Zweckbestimmung kommt auch durch die Bauart zum Ausdruck, und der Massagestab weist alle Merkmale eines Totschlägers auf (Spiralfeder mit schwerer Stahlkugel am Ende). Im Ergebnis ist dies ein verbotener Gegenstand.

    Beim "JPX Protektor" dagegen sieht das BKA genügend Unterschiede zwischen der frei verkäuflichen "Tierabwehrvariante" und der für Zivilpersonen verbotenen "Behördenvariante". Die Aufschrift "Tierabwehrgerät" und eine andere Farbe haben hier ausgereicht. Hätte man auch anders sehen können.

  • Nachfrage bezüglich Scuba Ringer : Ist es bei heutigem Stand der Dinge erlaubt den Scuba Ringer bei sich zu führen ? Auch in Waffenverbotszonen(ist ja keine waffe?) ?
    Oder in `` gefährdeten gebieten´´ wie einem Bahnhoff ?.

    Also kann ich Tatsächlich den Scuba , jetzt nich umbedingt direkt griff bereit im waffenholster (oder etwa doch?) sondern Sagen wir in einer Leicht zugänglichen Tasche bei mir frühren egal wo hin ich gehe auch ohne sichtlicher absicht Tauchen zu gehen ?
    mfg.

  • Nein. Du schiesst eindeutig Pfeile.

    Und damit ist das führen nur auf befriedetem Gelände erlaubt. Selbst in öffentlichen Gewässern beim Tauchen könnte es dazu noch Probleme geben.

    bzw. die Grauzone wäre mit entsprechender Tauchausrüstung vielleicht umzusetzen :)

    aber ist so unbequem mit taucherflossen und flasche einkaufen zu gehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Xquadrat (6. Dezember 2020 um 18:32)

  • Doch, das ist erlaubt - WENN der Scuba Ringer als Harpunengerät (Unterwassersportgerät) anerkannt ist.

    Zitat von WaffG

    Abschnitt 3:
    Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
    Unterabschnitt 1:
    Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
    Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).

    Also, man muss 18 Jahre alt sein und NICHT einem expliziten Waffenverbot unterliegen. Ansonsten freier Erwerb, freies Führen, freies Schießen (wenn die Sicherheitsregeln beachtet werden), keine Aufbewahrungspflichten, gar nichts.

    Mit "Munition" ist übrigens so definiert, dass es sich um Munition für Schusswaffen handeln muss. Die Scuba-Ringer-Kartuschen und Pfeile gelten nicht als "Munition".

  • Eine Harpune ist eine Harpune per se, nach dem dt. Waffengesetz !

    Das BKA klassifiziert NICHT und NICHTS !

    Diese Klassifizierung ist bereits durch das Gesetz vorgenommen worden ...

    Das BKA kann und wird lediglich tätig, um ggf. auf Antrag (von privater, meist privat-wirtschaftlicher oder staatlicher Seite) ein Objekt / Artikel „unter die Lupe zu nehmen“ und nach deren Begutachtung einen Feststellungsbescheid zu erlassen.


    Bisher wurde die Scuba Ringer, meines Wissens, diesbzgl. (noch) nicht vom BKA begutachtet ...

    3 Mal editiert, zuletzt von Delphin (7. Dezember 2020 um 14:00)

  • Nein. Du schiesst eindeutig Pfeile.

    Und damit ist das führen nur auf befriedetem Gelände erlaubt. Selbst in öffentlichen Gewässern beim Tauchen könnte es dazu noch Probleme geben.

    bzw. die Grauzone wäre mit entsprechender Tauchausrüstung vielleicht umzusetzen :)

    aber ist so unbequem mit taucherflossen und flasche einkaufen zu gehen.

    Warum, wieso und weshalb sollte das verboten sein ???

    Bitte KEIN „gefährliches Halbwissen“ verbreiten !
    Das schadet meist mehr als es irgendwem nützt ...


    Mit Pfeil & Bogen darfst Du doch bspw. auch durch die Stadt laufen, auch mit einer Armbrust, ergo beides zu führen ist erlaubt / die Pfeile dazu sowieso, wie @JMBFan schon sagte.


    PS:
    Erwerb etc. allerdings erst ab 18 Jahren !

    Wenn man dann jemanden treffen sollte, weil man (meist) grob fahrlässig die Sicherheitsbestimmungen / Vorkehrungen verletzt hat, steht dies auf einem ganz anderen Blatt.

    Einmal editiert, zuletzt von Delphin (7. Dezember 2020 um 14:01)

  • Mit Pfeil & Bogen darfst Du doch bspw. auch durch die Stadt laufen, auch mit einer Armbrust, ergo beides zu führen ist erlaubt / die Pfeile dazu sowieso, wie @JMBFan schon sagte.

    Ich darf auch, im Auto, mit der Freisprecheinrichtung telefonieren
    und mir dabei ein Knäckebrot ans Ohr halten. Ich sollte mich dann
    aber nicht wundern, wenn ich trotzdem rausgewunken werde.

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Stimmt - wenn Du das gerne so machst, nur zu !

    Man darf sogar (noch) im Auto essen !

    Aber schauen wir mal, wie lange das noch erlaubt sein wird ...


    Wundern tue ich mich in diesem Land schon lange über absolut nichts mehr !


    Mich stört nur die anscheinend „generelle anerzogene ? Mentalität“ erst einmal ALLES, was eventuell verboten sein könnte (also Konkunktiv) gleich & sofort als verboten hinzustellen, was einfach nicht stimmt und auch (in Form von vorauseilendem Gehorsam) sicher nicht die beste Wahl der Möglichkeit ist !

    Findest Du das denn so in Ordnung ???


    Und außerdem:
    Polizeikontrollen wegen dem Telefonieren im Auto ... na ja - dauernde SMS-Schreiber, GB- und Instagram- Draufschauer finde ich auch schlimm !

    Aber was bringen diese Kontrollen denn effektiv -
    IM VERGLEICH ? zu anderen viel schlimmeren Sachverhalten, wo der Multiplikator der Toten (wenn man das so sagen kann) um ein immens Vielfaches höher ist, wobei eben absolut NICHTS passiert !


    PS:
    Mal als krasses Gegenbeispiel (nicht das ich das bei uns gutheißen würde !), ist es in manchen US-Bundesstaaten erlaubt ÜBERALL eine scharfe Waffe zu tragen !

    Einzige Bedingung / Voraussetzung:
    Diese muss von AUSSEN, bspw. in einem Holster, für alle anderen sichtbar sein ...

    Einmal editiert, zuletzt von Delphin (7. Dezember 2020 um 14:53)

  • Danke für die kompetenten Antworten , wäre natürlich schon interessant zu wissen ob schonmal jemanden damit kontrolliert wurde von der Polizei und wie deren Reaktion ausgefallen ist .
    Ich denk in manchen zusammenhängen muss man trotzdem aufpassen da ja unter umständen auch ein Baseballschläger einem als Waffe unterstellt wird bei z.b. bewaffneten Drogenhandel ,
    oder man fährt im Zug / Bus/sbahn und es gelten Hausrechte.