Schalldämpfer an WBK-Inhaber ohne Bedürfnis vererben?

Es gibt 16 Antworten in diesem Thema, welches 2.322 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. September 2020 um 20:19) ist von Supernatural.

  • Hallo zusammen,


    mir viel heute ein kleines Gedankenexperiment ein, und würde gerne mal eure Meinungen dazu vernehmen.


    Jäger ist im Besitz mehrer Waffen und Schalldämpfer. Darunter auch einige Sportlich nutzbare.
    Er verstirbt, und vererbt einen Teil seiner Waffen sowie die dazugehörigen Schalldämpfer an einen Sportschützen mit WBK´s.
    Erbtechnisch erstmal kein Problem. Entweder "Erben-WBK" ohne
    Blockierung, oder auf die "normalen" mit evtl Bedürfnisnachweis für die
    Munition vom Verband.


    Aber wie sieht es Waffenrechtlich mit den Schalldämpfern aus? Einfach
    auf "Erben-WBK", und wenn sportlich zugelassen (zb Ausland/Training),
    nutzen?
    Evtl diesen "blockieren"? Gibt es dafür überhaupt blockierungen?
    Oder einfach mit auf die grüne WBK und wenn sportlich zugelassen (zb Ausland/Training), nutzen?


    Vielen Dank fürs sachlich bleiben. ;)

  • Als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines kann man einen Schalldämpfer ohne Voreintrag in der WBK erwerben.
    Nur bei Waffen mit integriertem Schalldämpfer (z.B. Blaser) ist dieser Bestandteil der Waffe.
    Schalldämpfer für Unterschall-Munition (z.B. .22lfb) und jagdlich alle Randfeuerpatronen / Waffen sind nach wie vor verboten.
    Bei Sportschützen weiß ich die Rechtslage nicht so genau, aber bei Schalldämpfern dürfte wohl eine behördliche Genehmigung
    nötig sein um diese überhaupt erwerben / ererben zu dürfen.
    Der Erbfall von Waffen und gleichgestellten Gegenständen ist in jedem Fall unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde an zu zeigen.

  • Interessante Fragestellung, wenngleich ich kaum glaube, dass du hierauf eine verlässliche Antwort bekommen wirst.
    Dafür sind Schalldämpfer einfach noch nicht lang genug legal durch Jäger zu erwerben.
    Ich denke, hier wird die Behörde sich eher an Munition orientieren, die du ja als Erbe auch nicht behalten darfst und den SD einziehen wollen.
    Den Ausgang des Erbfalls wird im Zweifel ein Gericht klären müssen.
    Fakt ist aber, dass ein Schalldämpfer im sportlichen Bereich gar nicht so sinnvoll ist, sollte er nach SpoO überhaupt zulässig sein (das ist er selbst beim jagdlichen Wettkampfschiessen nach DJV Vorschrift nicht).
    Ein (Jagd-)SD ist nicht auf hohe Schusszahlen ausgelegt. Die Dinger werden sehr schnell sehr heiss.
    Du handelst dir damit schnell einen deftigen Mirageeffekt ein.
    Die Haltbarkeit eines Schalldämpfers leidet auch unter den hohen Schussbelastungen bei sportlichem Nutzen.
    Desweiteren nützt ein Schalldämpfer auf dem Stand sehr wenig, wenn du der einzige damit bist. Den Gehörschutz benötigst du trotzdem.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Rein theoretisch müsste ein Schalldämpfer auf eine Erben WBK gehen, benutzen darfst du diesen ohne Genehmigung aber wohl nicht, wird dann also ein Briefbeschwerer in deinem Waffenschrank werden.

  • Ich denke, hier wird die Behörde sich eher an Munition orientieren, die du ja als Erbe auch nicht behalten darfst und den SD einziehen wollen.
    Den Ausgang des Erbfalls wird im Zweifel ein Gericht klären müssen.

    Sehe ich auch so.
    Und wenn jagdlich nicht unbedingt benötigt, würde ich wegen eines Schalldämpfers auch nicht vor Gericht ziehen.

    • Schalldämpfer sind für Sportschützen Tabu. Auch Jäger dürfen diese auf eine SA in De nicht einsetzten.

    Meinst du mit SA eine Schießanlage?
    Das Schießen mit Schalldämpfer ist auf dem Stand kein Problem, sofern es kein rein sportlich genutzter Stand ist und dort Schalldämpfer laut SpoO verboten sind.

    Wo hast du das Verbot mit der Unterschall-Munition her?

    Das kenne ich so auch nicht. Das eigentliche Problem ist, dass man mit Unterschallmunition nur schwer auf vorgeschriebene Energiewerte kommt (z.B. 2000J/E100 auf Hochwild)
    Dafür braucht man schon extrem schwere Geschosse im Bereich um gut 400gr.
    Aber auch für Kleinkaliber kann man ein Bedürfnis bekommen, wenn man z.B. als Friedhofsjäger im Stadtbereich auf Kaninchen und Fuchs jagt.

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  • Als Erbe benötigt man kein Bedürfnis. Eine
    Blockierung ist für Berechtigte (WBK) nicht
    erforderlich. Der Schalldämpfer wird behandelt
    wie eine Waffe. Also kein Problem.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Auch Jäger dürfen diese auf eine SA in De nicht einsetzten

    Sorry, was meint SA? single Action wohl nicht? Schiessanlage? das wäre falsch, denn die Waffe muss für den jagdlichen Gebrauch mit Schalldämpfer, auch mit diesem eingeschossen werden.

    Wo hast du das Verbot mit der Unterschall-Munition her?

    Das kenne ich so auch nicht.

    (9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

    Ich kenne die Dienstverordnungen für die Behörden hier auch nicht. Wäre allerdings naheliegend das man "lautlose" Waffen (SD auf subsonic) nicht genehmigen möchte. Sonst würde der Ausschluß von Randfeuermunition (gar) keinen Sinn ergeben.

  • Ich kenne die Dienstverordnungen für die Behörden hier auch nicht. Wäre allerdings naheliegend das man "lautlose" Waffen (SD auf subsonic) nicht genehmigen möchte. Sonst würde der Ausschluß von Randfeuermunition (gar) keinen Sinn ergeben.

    Lautlos ist die Waffe auch mit Subsonic Munition nicht.
    Randfeuermunition (.22lfb) ist normalerweise im Überschallbereich.
    Daher hast du Recht, der Ausschluss von Randfeuerpatronen macht keinen Sinn.

  • Als Erbe benötigt man kein Bedürfnis. Eine
    Blockierung ist für Berechtigte (WBK) nicht
    erforderlich. Der Schalldämpfer wird behandelt
    wie eine Waffe. Also kein Problem.

    Da wäre ich allerdings unsicher.
    Eine WBK alleine berechtigt, meines Wissens, noch nicht zum Erwerb eines Schalldämpfers.
    Bisher wird das Bedürfnis nur bei Jahres-Jagdscheininhabern regelmässig bejaht.
    Andere (zivile) Personengruppen benötigen eine behördliche Zustimmung.
    Dazu muss glaubhaft gemacht werden dass auch der Erbschalli für sein waffenrechtliches Bedürfniss geeignet und erforderlich ist.

    Das bedeutet, dass derjenige, der bereits ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen kann–als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen-oder Munitionssammler, Waffen-oder Muniti-onssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder Waffenhändler oder als Bewachungsunternehmer –und glaubhaft macht, dass die geerbten Waffen oder die Munition im Rahmen des jeweils geltend gemachten Bedürfnisses geeignet und erforderlich sind, die Erbwaffen seinem Bedürfnis zuordnen kann.

  • Kann zuordnen. Dann kommt auch der
    Munitionserwerb dazu - sonst halt nicht.

    Der Erbe an sich braucht kein Bedürfnis.
    Steht klar so im Gesetz.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Da wäre ich allerdings unsicher.Eine WBK alleine berechtigt, meines Wissens, noch nicht zum Erwerb eines Schalldämpfers.
    Bisher wird das Bedürfnis nur bei Jahres-Jagdscheininhabern regelmässig bejaht.
    Andere (zivile) Personengruppen benötigen eine behördliche Zustimmung.
    Dazu muss glaubhaft gemacht werden dass auch der Erbschalli für sein waffenrechtliches Bedürfniss geeignet und erforderlich ist.

    NC9210 hat natürlich eigentlich Recht damit, dass Erben kein Bedürfnis brauchen.
    Aber! Ich würde mich nicht wundern, wenn Behörden hier anders agieren, als man eigentlich aus dem Gesetz lesen würde. Schließlich war bis vor nicht allzu langer Zeit in vielen Landesinnenministerien noch ein striktes Nein zum Schalldämpfer für Jäger zu hören.
    Und dazu, wie der Rechtsweg in dieser Situation ausehen kann drei Stichworte: Revision, BVerWG, Magazinbegrenzung.
    Oder jüngst auch Schalldämpfer...

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

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  • Erben ist übrigens auch der " leichteste Weg", als Jäger mehr als zwei Kurzwaffen eingetragen zu bekommen. Denn Erbwaffen werden nicht aufs Kontingent angerechnet.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

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  • Jede Behörde kann in fast beliebigem Ausmaß
    Ärger produzieren; das ist keine Frage.
    Da Schalldämpfer besonders böse sind ist die
    Wahrscheinlichkeit auch nicht gerade klein.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Nach meiner Rechtsauffassung: Schalldämpfer kann durch Erwerb infolge eines Erbfalls zulässig erworben werden

    Anspruchsgrundlage:

    Zitat von § 20 I WaffG

    Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

    § 20 I 1. HS 1. Alt. WaffG regelt den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erben WBK. Die 2 Alt. regelt den Erwerb durch Inhaber einer WBK aufgrund eines anderen Bedürfnisses (Sportschütze, Jäger, Sammler, Sachverständiger etc.).


    Ein Schalldämpfer ist ein einer Schusswaffe gleichgestellter Gegenstand

    Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich [...]

    Erläuternd: Wenn bereits ein wesentlicher Teil eines Schalldämpfers einer Schusswaffe gleichsteht, kann ein Schalldämpfer als funktionsfähige Summe von wesentlichen Teilen eines Schalldämpfers nicht weniger sein als ein einer Schusswaffe gleichstehender Gegenstand.

    Hilfsweise:

    Zitat von § 1 II Nr. 1 WaffG

    Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände