Frage: Neues Waffenrecht - Messer führen mit KWS ?

Es gibt 39 Antworten in diesem Thema, welches 6.257 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. August 2020 um 00:18) ist von Schultz.

  • Hallo @ALL,

    gibt es zu o. g. Thema mittlerweile ein Update bzw. mehr Rechtssicherheit in Bezug auf Messer führen mit dem KWS im Hinblick auf $ 42 WaffG -> "berechtigtes Interesse" - "Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse" (...der kleine Waffenschein zählt ja dazu) ?!

  • Hallo,
    habe ich was verpasst?

    Der KWS ist für SSW.... nicht für Messer

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

  • Darum geht es nicht. Beim KWS handelt es sich um eine "waffenrechtliche Erlaubnis" im Sinne des o. g. Gesetzes. Insoweit steht diese Frage für mich im Raum.

  • ..."Absatz 1 gilt nicht...

    ....3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

    $ 42 WaffG ->
    n der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von
    der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der
    Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.

    Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
    1.Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
    ....

    Verstehe ich da etwas falsch? Das "berichtigte Interesse" ist im Gegensatz zum alten Waffengesetz nunmehr klar und ausführlich dokumentiert. ...zumal die "weitergehende Regelung" der § 42a WaffG ist und nicht der § 42 WaffG.

    ...und damit wäre dahingehend alles legitim zu führen, was nicht unter "verbotene Gegenstände " fällt.

  • Das "berechtigte Interesse" aus Nr. 1 dürfte sich eigentlich nur auf das beziehen, was Inhalt der jeweiligen waffenrechtlichen Erlaubnis ist. Beim KWS also SSW.

    Wenn ich einen Anwohnerparkausweis habe, und nur einen Pkw-Führerschein, darf ich auf der Parkfläche deshalb noch kein Motorrad fahren.

    Aber vielleicht hat sich der Gesetzgeber in seinem eigenen Paragrafen-Dschungel verirrt. :D

  • ...ja mag sein, meine Frage bezieht sich auch nur darauf - ob es hierzu neue Erkenntnisse gibt. Der Gesetzgeber hat sich aus meiner Sicht schon etwas dabei gedacht. Zumal - auch Inhaber eines kleinen Waffenscheines wurden vor Erteilung auf Zuverlässigkeit geprüft. Insoweit wäre es kaum erheblich ob eine Klinge 12 cm, 14 cm oder mehr hat.

    Natürlich darf der Zweck bei berechtigtem Interesse nicht der Selbstschutz sein.

  • "Zuverlässigkeit" und "berechtigtes Interesse" sind zwei völlig verschiedene Knackpunkte.
    Am sinnvollsten wäre es, einen entsprechenden Antrag bei deiner zuständigen Behörde zu stellen.

    Gerade beim neuen Waffenrecht gibt es zuviele Auslegungen, Meinungen, Spekulationen und im Zweifel örtlich unterschiedliche Verwaltungspraktiken.

  • Ok, ist wie gesagt auch nur eine Frage die mich interessiert. Ich nehme selten mal ein Messer mit ´raus. Höchstens wenn ich mich an den Rhein setze und Treibholz schnitzen will. Wenn die Klingenlänge dabei über 12 cm ist packe ich das Teil in einen Rucksack oder in die Fahrradtasche - jeweils mit kleinem Zahlenschloss :)

  • Zitat von WhynotBurp

    "Zuverlässigkeit" und "berechtigtes Interesse" sind zwei völlig verschiedene Knackpunkte.
    Am sinnvollsten wäre es, einen entsprechenden Antrag bei deiner zuständigen Behörde zu stellen.

    Ich denke "zuverlässig" ist "zuverlässig". Klar der Jäger weis wohl etwas mehr - und der Sportschütze trifft wohl meist etwas besser mit seiner Feuerwaffe. Aber egal welche Kategorie der Waffenerlaubnis -> "zuverlässig" ist "zuverlässig"! Das sollte eiheitlich geregelt sein. Und so lese ich es auch im § 42 WaffG

    Sicher. Aber mir geht es nicht darum ein Messer an der Hose zu tragen. Wobei - bei machen hübschen Lederscheiden und Griffen sicher was für´s Auge :)

    2 Mal editiert, zuletzt von bonner (28. August 2020 um 12:14)

  • Auch genial Messer mit Schein nach Gesetz Erlaubt ,SSW aber in der Zone nicht.

    Und das aller tollste jeder kocht wieder sein eigenes Süppchen und auf jeden fall bekommt man ans Bein gepisst wenn man Kontolliert wird ,Rechtssicherheit gibts in D eben nicht .

    Ist auch nicht gewollt denn eigentlich soll ja auch alles was mit dem Thema zu tun hat verschwinden .

    D ist mitlerweile eine Lachnummer .

    Das geht ja schon damit los das Richter Gesetze auslegen wie es ihnen grade passt,da wird aus einem UKPK oder Böker XS einfach ein verriegelndes Einhandmesser und man ist wieder der Dumme .

    Da bleiben wirklich nur Messer wie das Schweizer übrig wo einem keiner was kann bis zur nächsten verschärfung .

  • Geht doch wie schon geschrieben wurde um die Zuverlässigkeit die halt auch beim KWS geprüft wurde.
    Obs wirklich gilt wird wohl das erste Gerichtsverfahren klären sobald ein KWS Inhaber in einer Verbotszone erwischt wird.
    Der große Waffenschein bezieht sich genausowenig wie der kleine auf das Tragen von Messer.
    Bzw. gelten SSW als Waffen, Messer die als Waffen gelten sind vom 42a ausgenommen.

  • Bei den Messern in der Waffenverbotszone geht es um den Nachweis der Zuverlässigkeit.
    Da jeder der eine waffenrechtliche Erlaubnis hat, egal ob WBK, Jagdschein oder auch KWS, dementsprechend überprüft wurde, gilt für diese Personen eben eine Ausnahmeregelung.
    So zumindest habe ich den ganzen Wirrwarr verstanden.

  • ...ja mag sein, meine Frage bezieht sich auch nur darauf - ob es hierzu neue Erkenntnisse gibt. Der Gesetzgeber hat sich aus meiner Sicht schon etwas dabei gedacht.

    Der war gut :laugh:

    Hätten die mal was gedacht hätten sie das Gesetz nicht noch mehr zugemüllt sondern erstmal aufgeräumt und anschliessend ein neues gesetz verfasst ,so hat man den Müll genommen und noch etwas dran rum geschnippelt bis zum schluss keiner mehr weiß was jetzt überhaupt gilt und jeder sich da raus lesen kann was er möchte :klo: .

    Als ob das so schwer wäre !

    § 1 Inhaber einer Waffenrechtlichen Erlaubnis sind berechtigt Messer die nicht als Verbotene Gegenstände gelten zu führen,sowohl die Waffe für die das Dokument gilt als auch Messer die keine Verbotenen Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes sind.

  • Zitat von Christian 1984

    Hätten die mal was gedacht hätten sie das Gesetz nicht noch mehr zugemüllt sondern erstmal aufgeräumt und anschliessend ein neues gesetz verfasst ,so hat man den Müll genommen und noch etwas dran rum geschnippelt bis zum schluss keiner mehr weiß was jetzt überhaupt gilt und jeder sich da raus lesen kann was er möchte .

    Ok, Deine Sicht hierzu erscheint mir etwas angespannt. Ich selbst sehe es etwas moderater. Natürlich gibt es eine Gesetzesschwemme in allen Bereichen - aber hier im neuen WaffG sehe ich schon viel Sachkenntnis wiedergespiegelt. Jedenfalls mehr als früher

    ... Einschränkungen sind nie schön, aber damit müssen wir leben. Sonst auswandern in ein Land Deiner Wahl ;)

    Der Punkt ist die Zuverlässigkeit und damitt steht oder fällt alles. Zur Zuverlässigkeit zählt aus meiner Sicht auch -> z. B. auf das Tragen eines Messers in einer Situation zu verzichten, obwohl man ggf. eine waffenrechtliche Erlaubnis dazu hat. Soetwas muss man abwägen können.

    Aber das ist ja alles nur mein persönliches Gedankengut :)

    Einmal editiert, zuletzt von bonner (28. August 2020 um 12:54)

  • Ok, Deine Sicht hierzu erscheint mir etwas angespannt. Ich selbst sehe es etwas moderater. Natürlich gibt es eine Gesetzesschwemme in allen Bereichen - aber hier im neuen WaffG sehe ich schon viel Sachkenntnis wiedergespiegelt. Jedenfalls mehr als früher
    ... Einschränkungen sind nie schön, aber damit müssen wir leben. Sonst auswandern in ein Land Deiner Wahl ;)

    Der Punkt ist die Zuverlässigkeit und damitt steht oder fällt alles. Zur Zuverlässigkeit zählt aus meiner Sicht auch -> z. B. auf das Tragen eines Messers in einer Situation zu verzichten, obwohl man ggf. eine waffenrechtliche Erlaubnis dazu hat. Soetwas muss man abwägen können.

    Aber das ist ja alles nur mein persönliches Gedankengut :)

    Genervt bin ich von dem ganzen Kram ;) ,Hüh und Hott ,in München so, in Hamburg dagegen wird es wieder ganz anders interpretiert.

    Abwägen hier und da.

    Daran sieht man doch das man mit einem Bein immer im :knast: steht.

    Da bleiben doch nur 3 möglichkeiten ,möglichkeit 1 mir ist alles Sch...egal ,möglichkeit 2 ich probier da was raus zu lesen wo einem keiner eine verbindlichkeit geben will und kann und im zweifel entscheidet der Richter wie er denkt mit allen Konsequenzen was dann womöglich wieder auf möglichkeit 1 raus kommt oder aber möglichkeit 3 mit vorrauseilendem Gehorsam lasse ich wie gewünscht alles zuhause .

    Mir persönlich kommt es eh so vor jetzt nicht nur in dem zusammenhang das die nächste Staatsform wieder der Komunismus werden soll.

    Nicht wenige ziehen sich deshalb wieder zurück und wollen einfach ihre Ruhe , https://lektuerehilfe.de/literaturepochen/biedermeier lässt grüßen .