Frage: Neues Waffenrecht - Messer führen mit KWS ?

Es gibt 39 Antworten in diesem Thema, welches 6.277 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. August 2020 um 00:18) ist von Schultz.

  • Nach momentaner Interpretation scheint das tatsächlich so zu sein, dass die verschärften Führverbote bezüglich Messer für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht gelten. Als waffenrechtliche Erlaubnis ist ja keine ausgeschlossen, so dass das prinzipiell auch für den KWS gilt. Offenbar erkennt man die besondere Stellung hinsichtlich der geprüften Zuverlässigkeit dieser Personengruppe an. So ist es auch nicht verwunderlich, dass der KWS als "kleinste" Erlaubnis nicht ausgenommen ist, weil für alle WR-Erlaubnisse die gleichen Voraussetzungen gelten.

    Dennoch sehe ich da drei "Pferdefüße".
    1. Gilt das nur innerhalb der neuen Waffenverbotszonen und nicht die, die nach altem Recht entstanden sind. Als Beispiel ist da mal die Reperbahn in Hamburg genannt.
    2. Wenn man mal genau den Abs. 6 liest, sind aber Spielräume eingebaut. Mir scheint es im Moment nicht sicher klar, dass in der Verordnung ein Führverbot zwingend jedes der genannten Gegenstände steht, wie auch die Ausnahmen in voller Gänze übernommen werden müssen.
    Bekanntlich ist auch die Begrifflichkeit des "berechtigten Interesses" schwammig und lässt viel Interpretationen zu, ganz wie wir das schon seit Jahren aus dem § 42a kennen. Ich frage ich überhaupt, wenn man das berechtigte Interesse aus dem 42a sinnvollerweise übernommen hat, warum hat man gerade die WR-Erlaubnisse in den noch sensibleren Waffenverbotszonen zusätzlich definiert.
    3. Diese Waffenverbotszonen sind völlig losgelöst vom der normalen Öffentlichkeit zu sehen. Daher gilt auch für Erlaubnisinhaber weiterhin das Führverbot nach 42a.

    Ich erwarte da über kurz oder lang noch Korrekturen beim 42 und 42a.
    Gedanke: Eine genauso gleichwertig überprüfte Person mit "nur" einer § 27 Erlaubnis nach dem SprengG dürfte demnach nicht? =O

    Wie auch immer, etwas Klarheit könnte mit der WaffVwV kommen oder es wird Urteile geben.

  • @
    Floppyk
    Danke. Deine Antwort bezieht sich in wesentlichen Teilen auf meine ursprüngliche Frage. Wobei ich dachte, dass dieser Bereich mittlerweile etwas klarer definiert ist. Aber vielleicht ist es gut so - dass es eben nicht verstärkt zu Konflikten kommt - die Gerichte entsprechend urteilen - und das WaffG noch weiter nachhaltig Einschränkungen mit sich bringt :) Besser wäre es dann wohl - dass auch Inhaber der "kleinen" waffenrechtlichen Erlaubnis - zeigen (...eben durch Unauffälligkeit) - dass sie mit den Regelungen gut umgehen können.

  • Ich denke es dürfte sicher sein, dass mit Inhaber eine WR-Erlaubnis auch wirklich jede Erlaubnis gilt. Daher wird auch der KWS sicher dazu zählen müssen. Das auch einfach aus der Tatsache heraus, dass die Prüfung der Zuverlässigkeit und pers. Eignung bei allen Erlaubnissen immer gleich ist und keine Unterschiede gemacht werden.
    Ich glaube es zwar nicht, aber ob in wirklich jeder Zone - Ausnahme die festen Waffenverbotszonen - auch automatisch alle im § 42 aufgeführten Ausnahmen sicher gelten, bin ich im Moment noch nicht sicher.

    Ich schrieb es an anderer Stelle auch schon:
    Der 42 und 42a sind wunderbare Beispiele für ein extrem kompliziertes deutsches Waffenrecht, welches vom Bürger gar nicht mehr verstanden werden kann.
    Wenn man denn schon das Führen von Messern unbedingt einschränken will, so hätte man das auch deutlich einfacher und klarer definieren können. Insbesondere wenn man nun die Zuverlässigkeit sicher geprüfter Personen ins Spiel bringt, so hätte man diese Personengruppe einfach komplett von allen Führverboten ausnehmen können. Dazu hätte man auch die beiden §§ zusammenfassen können.
    Das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit ohne Bezug zu einer Bewirtung sehe ich als erheblich problematischer an, zumal bei Straftaten fast immer Alkohol im Spiel ist und dann auch als Entschuldigung angeführt wird.


  • Gedanke: Eine genauso gleichwertig überprüfte Person mit "nur" einer § 27 Erlaubnis nach dem SprengG dürfte demnach nicht? =O

    Ein sehr treffendes Beispiel! Wahrscheinlich sollte ich heute einen Lottoschein abgeben. Die Chance, richtig zu liegen, ist wahrscheinlich höher, als bei Versuch, die Systematik des Waffenrechts zu verstehen...

  • Naja, mein Beispiel bleibt dennoch eher theoretischer Natur, weil Inhaber eines Pulverscheins eben in aller Regel auch eine WBK und/oder JS besitzen. Dennoch natürlich nicht zwingende Voraussetzung, denn auch ein Schütze (mit Vereinszugehörigkeit) kann ja auch mit einer einschüssigem VL und folglich ohne WBK einen Pulverschein bekommen, wie auch der reine Böllerschütze.
    Interessant ist da auch mal die Witwe eines Jägers mit Erben-WBK, der Munitionssammler mit MES, aber auch Inhaber einer Schießerlaubnis genannt.
    Ebenso dürfte es gleichwertige Überprüfungen geben, die der einer WR-Erlaubnis entsprechen, die aber nicht in eine WBK münden, sondern für einen völlig anderen Bereich gelten. Fahrlehrer vielleicht.

  • Naja, mein Beispiel bleibt dennoch eher theoretischer Natur, weil Inhaber eines Pulverscheins eben in aller Regel auch eine WBK und/oder JS besitzen. Dennoch natürlich nicht zwingende Voraussetzung, denn auch ein Schütze (mit Vereinszugehörigkeit) kann ja auch mit einer einschüssigem VL und folglich ohne WBK einen Pulverschein bekommen, wie auch der reine Böllerschütze.

    Nicht zu vergessen das Reenactment. Ob Dreißigjähriger Krieg mit Luntenschloss oder Napoleonische Befreiungskriege mit Steinschlossmusketen. Alles Einzellader. Genau wie die Perkussionsmuskete des gemeinen Soldaten im US-Bürgerkrieg. Da gibt es in Europa nicht wenige Darsteller, die schon hunderte Salven voller Pulverdampf, aber noch nie einen scharfen Schuss abgegeben haben.

  • Zitat von Floppyk

    Das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit ohne Bezug zu einer Bewirtung sehe ich als erheblich problematischer an, zumal bei Straftaten fast immer Alkohol im Spiel ist und dann auch als Entschuldigung angeführt wird.

    ...auch hier sind wir dann "wohl" wieder bei der Zuverlässigkeit. Insoweit weis jeder "der mehr will" was er zu tun oder besser zu lassen hat :)

  • dass der KWS als "kleinste" Erlaubnis nicht ausgenommen ist, weil für alle WR-Erlaubnisse die gleichen Voraussetzungen gelten.

    Ach, werden KWS-Inhaber jetzt auch alle vom Verfassungsschutz überprüft?
    Das wusste ich noch gar nicht.

  • Da müsste man noch mal richtig dran !

    Denn ob derjenige jetzt mit seiner Erlaubnis ein Einhandmesser ,2 Handmesser oder Fixed 13cm führt ist eigentlich Jacke wie Hose ,zuverlässig ist zuverlässig .

    Selbst eine Kampfmesser wär egal ,denn für das eine ist er zuverlässig für das andere wiederum nicht ,wie dämlich ist das .

    Gleiches gilt auch für den Teleskopschlagstock.

    Und auch für sämtliche Waffenverbotszonen ,weil verliert er am Schild seine Zuverlässigkeit ?

  • Ach, werden KWS-Inhaber jetzt auch alle vom Verfassungsschutz überprüft?
    Das wusste ich noch gar nicht.

    Ja, das ist ab Februar schon so. Wie gesagt, in Sachen Prüfung der Person wird kein Unterschied gemacht welche Erlaubnis diese beantragt hat.

  • Neulich bei der Musterungsbehörde :

    "Herr Wels, kommen sie rein" !

    "Jawohl Herr Oberleutnant".

    "Setzen sie sich".

    "Danke Herr Oberleutnant".

    "Herr Wels, wie sie gehört haben hat uns Grönland den Krieg erklärt! Seit 07.00 Uhr überschreiten

    schwerbewaffnete Grönländer die Grenze zu unseren geliebten Vaterland" !

    "Wir müssen sie aufhalten, sonst sind wir verloren" !

    "Klar Herr Oberleutnant, müssen wir machen" !

    "Gehen sie also gleich zur Kleiderkammer und lassen sie sich gefechtsmäßig ausrüsten.

    Danach ab in die Waffenkammer und ein Sturmgewehr G27 in Empfang nehmen "!

    "Aber Herr Oberleutnant..."!

    "Kein Aber Kamerad Wels, jetzt müssen wir wirkungsvoll zurückschlagen".

    "Wenn sie 10 Grönländer umlegen bekommen sie das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold"!

    "Herr Oberleutnant, also...das kann ich nicht machen, das geht nicht".

    "Reden sie kein Bleich Obergefreiter, Befehl wird sofort ausgeführt" !!!

    "Herr Oberleutnant, es ist nämlich so...ich darf nicht einmal ein Zweihandmesser mit nach draußen nehmen,

    und jetzt soll ich mit einem Sturmgewehr Leute umnieten die mir nichts getan haben" ?

    "Verstehen sie Herr Oberleutnant ? So ein Messerchen ist mir verboten worden. Ein Messerchen zum Apfel

    schälen und zum schnitzen. Ist mir per Gesetz verboten worden. Und jetzt kommen sie mit ihren Gewehr zum

    Grönländer umnieten" ?

    "Obergefreiter Wels, sie sie ein Feigling, sie gehören standrechtlich erschossen" ! :knicker::cry:

  • an deinem foto erkennt man doch eindeutig das der schwachsinn des gesetzgebers uns einschränkt ;)
    der hammer ,das beil ,die machete ,der dreikanntschaber, der riesenschraubendreher, das 30cm küchenhackmesser sind alles wekzeuge.
    aber das einhandmesser mit der 2cm klinge ist ein böser gegenstand der nicht geführt werden darf... diese totale willkür schränkt uns alle ein
    vor allen denjenigen die diesem schwachsinn auch noch was abgewinnen können,sei gesagt, auch die letzten freiheiten werden durch eine breite aktzeptanz noch härter beschnitten.
    ich bin für ein verbot des schweizer messers ,ich möchte dieses blutrünstige brutale mordwerkzeug nicht mehr in der öffentlichkeit sehen !

    Jene, die ihre Schwerter zu Pflugscharen schmiedeten, pflügen nun für Männer, die ihre Schwerter behielten.

  • Werkzeuge sind frei zu führen wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und für die Altagsaufgaben reichen doch die im Bild gezeigten Klingen allemal.
    Mich Wundert nur das nach 12 Jahren §42a hier die Stimmen mit einmal laut werden zum Thema Messer?
    Scheint aber nachwievor niemand auf Nachfrage begründen zu können...

  • Zitat von Alles was man braucht an Messern ist zum Führen erlaubt.

    Der Führer führte
    Ich führ mein Hund
    Nur Messer führen ist ungesund !
    (Laut Gesetz + Brieftasche)