Ankauf von illegal im Besitz befindlicher scharfer Munition - rechtlicher Aspekt

Es gibt 48 Antworten in diesem Thema, welches 5.844 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. August 2020 um 19:51) ist von Supernatural.

  • Hallo!

    Was mich einmal interessieren würde, man stelle sich folgenden Fall vor:

    A kauft von B 1.000 Schuß scharfe Munition z. b. 9x19. A hat eine grüne WBK mit Munitionserwerb des entsprechenden Kalibers. B der Verkäufer hat keine Erwerbs- oder Altberechtigung der bei ihm lagerden Munition. A kauft nun alles und zahlt bei B dementsprechend. Somit ist ja dann die Munition "legalisiert" wenn man so will. Das Rechtsgeschäft ist auch o.k. da ja beide ihren Teil des Kaufvertrages erfüllt haben.

    Nur rein theoritisch: wäre das Geschäft irgendwie anfechtbar? Es ist nur ein fiktiver Fall, verschont mich jetzt bitte mit vorauseilenden Gehorsamssprüchen wie "lass bloß die Finger davon" und ähnlichem! :S

    Gruß
    Henning

    Einmal editiert, zuletzt von Flammpanzer (1. August 2020 um 17:15)

  • Ich sehe da kein Problem, Munition ist ja auch nirgends registriert, und wenn Jemand seine Waffe verkauft und Munition übrig hat, für die er dann ja keine Berechtigung mehr hat und diese dann an einen Inhaber einer WBK mit entsprechendem Eintrag verkauft, sollte doch alles OK sein. Auch wenn es dann theoretisch beim Verkäufer um Munitionsbesitz ohne Berechtigung geht.
    Bin da aber auch kein Rechtsverderher.

  • Für den Käufer ist das kein Problem, es gibt keine
    Verpflichtung die Berechtigung des Verkäufers zu
    prüfen.
    Für den Verkäufer könnte das böse enden...

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Für den Käufer ist das kein Problem, es gibt keine
    Verpflichtung die Berechtigung des Verkäufers zu
    prüfen.

    Sowas habe ich auch noch nie gehört, der Verkäufer muss sicherstellen dass der Käufer eine WBK hat, andersrum aber nicht.
    Und wenn sich da beide einig sind, wird es auch keinen Ärger für den Verkäufer geben, der kann dann froh sein dass er den Kram los ist.

  • Ich weiss nicht wie es jetzt im Moment ist.
    Aber in egun gibt es immer wieder Angebote wo zwischen den Zeilen ersichtlich ist daß der
    Verkäufer geerbte Munition verkauft.
    Und in jeder Verkaufsanzeige steht, Verkauf nur an Berechtigte.
    Und so wird das auch gehandhabt.
    Hier hat der Käufer der keine Berechtigung hat auch ein Problem wenn
    er was ersteigert was er nicht ersteigern kann.

    Ich hatte ja auch den Fall daß jemand Jagdmunition an einen Berechtigten
    abgeben wollte.
    Ich habe aber keinen Jäger gefunden der sie nehmen wollte.
    Erstens weil jeder Jäger nur "seine" Munition verschießen will.
    Zweitens hat es einer abgelehnt weil er seit der letzten Kontrolle
    auch notieren muss WOHER er die Munition hat. Wusste ich auch nicht daß
    das so gehandhabt wird.

    Hier ist echt eine Lücke weil die Legalisierung geerbter Munition die "vergessen" wurde
    praktisch unmöglich ist.

  • Zweitens hat es einer abgelehnt weil er seit der letzten Kontrolle

    auch notieren muss WOHER er die Munition hat. Wusste ich auch nicht daß
    das so gehandhabt wird

    Darüber würde ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und dann...Rechtsmittel in Anspruch nehmen.
    Das ist bar jeder gesetzlichen Grundlage.

  • Ich will nichts falsches sagen.
    Ich kann nur sagen wie ich es verstanden habe.
    Er hat gesagt, bei der Kontrolle habe der Kontrolleur gesagt,
    er wolle daß von jeder Munition im Tresor auch der Kaufbeleg aufgehoben wird.

    Mehr weiss ich nicht.

  • Wenn man wirklich Waffen und Munition erbt kommt die zuständige Behörde auf die Erben zu. Die werden einem schon sagen was man wie legal veräußern kann. Meistens läuft sowas über Bümas.
    Hinsichtlich der Eingangsgrage ist es sicherlich eine sehr gute Idee sich mit Leuten abzugeben die mit solchen Aktionen sicherlich nicht über die Zuverlässigkeit verfügen um mit Waffen und Munition umzugehen.

    „Wenn ein Mensch behauptet, mit Geld lasse sich alles erreichen, darf man sicher sein, dass er nie welches gehabt hat.“

    Aristoteles Onassis

  • Und wenn sich da beide einig sind, wird es auch keinen Ärger für den Verkäufer geben, der kann dann froh sein dass er den Kram los ist.

    Nur wenn niemand davon erfährt.
    Wenn der Käufer es nicht weis wird er sich verplappern.
    Wenn er es weis riskiert er seine Zuverlässigkeit.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Er hat gesagt, bei der Kontrolle habe der Kontrolleur gesagt,

    er wolle daß von jeder Munition im Tresor auch der Kaufbeleg aufgehoben wird.

    Dann gib deinem Bekannten den gutgemeinten Rat dies nicht zu tun, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu verlangen und sich dann ggf. Rechtsbeistand bei einem Fachanwalt zu suchen.
    Mein voller Ernst.
    So mancher Sachbearbeiter dehnt Gesetze und Auflagen über jedes erträgliche Maß hinaus und soetwas gehört unbedingt Einhalt geboten.

    Wo soll bspw. ein Kaufbeleg für privat veräußerte, wiedergeladene oder überlassene Munition herkommen?

  • Yabadabadu

    das hat Fred Feuerstein gesagt.
    Ist ungefähr von der selben Relevanz wie der
    Quatsch den der Kontrolleur abgelassen hat.

    Einfach ignorieren.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Also ich seh das Problem nicht. Wenn einer illegal Munition besitzt, aber so ehrlich ist, sie loswerden zu wollen, dann soll er sie halt unter vier Augen verkaufen. Der Käufer verbraucht die Munition innerhalb der nächsten Zeit und alle sind glücklich. Da muss man einfach mal clever und selbstbewusst sein.

    If G is the number of guns you currently own and N the number of guns you desire, then: N = G + 1

  • Hallo!

    Ich sehe schon da ist einiges missverstanden worden und der "Gehorsam" ist auch da...! Genau das wollte ich vermeiden.

    Es geht hier um einen fiktiven Fall... sicher ist das alles kein Problem und in der Realität würde man wohl kaufen und gut ist... kräht ja keiner nach. Wo kein Kläger, da kein Richter!

    Es geht um die Frage, kann B überhaupt eine Sache verkaufen, die ihm zwar gehört er Diese aber gar nicht hätte erwerben dürfen (obwohl es keine Hehlerware ist, dann wäre der Fall ja klar). Kann so etwas überhaupt in sein Eigentum übergehen. Das ist doch alles nur rein theoretisch...! Also, ist da ein gültiger, rechtskräftiger Kaufvertrag entstanden?!

  • Kann so etwas überhaupt in sein Eigentum übergehen. Das ist doch alles nur rein theoretisch...! Also, ist da ein gültiger, rechtskräftiger Kaufvertrag entstanden?!

    Sollte eigentlich kein Problem sein, da der zivilrechtliche und der waffenrechtliche Eigentumsbegriff ja nichts miteinander zu tun haben. Ist ja z.B. auch ein übliches Vorgehen, dass man bei seinem Büxer schon einen Kaufvertrag über eine bestimmte Waffe abschlossen hat (zivilrechtlicht erwirbt), die dort noch eine Weile einlagert und die Waffe erst später (mit entsprechendem Eintrag in der WBK) dann abholt (waffenrechtlich erwirbt).

  • Eigentum darf man ganz legal erwerben,
    nur der Besitz (also die Verfügungsgewalt)
    steht unter Erlaubnisvorbehalt.
    Selbstverständlich darf man sein Eigentum
    auch übertragen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Angenommen ich würde beim entrümpeln meines Elternhauses plötzlich noch Schachteln 22lfb vom Gewehr meines Vater finden, Ihr Lieben.

    • Der SB der Kreispolizeibehörde bot mir an die kostenlos zur Vernichtung dort abzugeben, wenn das der Fall wäre.
    • Natürlich könnte ich die problemlos an einen Berechtigten weitergeben aber was will der damit?

    Munition ist nicht ewig haltbar. Mein Vater verstarb 2006. Zuletzt geschossen? Vor 30 Jahren vielleicht. Also wenn die Projektile schon ordentlich angelaufen sind??? Klar kann die noch funktionieren, jedoch drauf verlassen würde ich mich nicht.

    Ist aber ja praktisch die vom Threadstarter beschriebene Rechtslage: Als Finder besitze ich die Mun illegal, kann sie aber an einen berechtigten weitergeben. Gibt der mir was dafür, um so besser. An der rechtlichen Situation dürfte sich nicht viel ändern. Förderlich wäre natürlich zu wissen, ob der Käufer wirklich berechtigt ist. Glauben reicht leider nicht.

    Liebe Grüße
    Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Klar, kommt auf die Lagerung/Zustand drauf an, habe da beim Training aber selbst schon mal ca. 50 Jahre alte KK Patronen verschossen, die funktionierten noch einwandfrei, und selbst wenn da mal 1-2 Versager dabei sind, ja und?
    Heißt ja nicht dass man die unbedingt mit auf eine einen Wettkampf nehmen muss.

  • Munition ist nicht ewig haltbar. Mein Vater verstarb 2006. Zuletzt geschossen? Vor 30 Jahren vielleicht. Also wenn die Projektile schon ordentlich angelaufen sind??? Klar kann die noch funktionieren, jedoch drauf verlassen würde ich mich nicht.

    Meine 22lfb Munition ist teilweise 60+ Jahre, hatte bisher noch keinen Versager, im Gegensatz zu einigen neuen Schrotpatronen. Warum die 22lfb wegwerfen?


    Förderlich wäre natürlich zu wissen, ob der Käufer wirklich berechtigt ist. Glauben reicht leider nicht.

    Das steht normalerweise in der WBK/MES des Käufers oder der Käufer hat einen Jagdschein.