Gültigkeit Bedürfnisbescheinigung

Es gibt 13 Antworten in diesem Thema, welches 2.676 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Juli 2020 um 12:20) ist von Floppyk.

  • Hallo wie lange ist den eigentlich eine Bedürfnisbescheinigung (nicht Voreintrag ) gültig wird es zb am 01.08.2020 erteilt kann man es noch 4 Monate später bei der Behörde abgeben?

  • Dazu gibt es keine Richtlinie. Manche Behörden wollen es Zeitnah eingereicht haben, andere haben mit 6 Monaten nach der Ausstellung keine Probleme. Ich würde da mein Sachbearbeiter fragen. Alles andere ist Glaskugel guckerei.

  • Soweit mir bekannt 6 Monate (ob das die verschiedenen Sachbearbeiter unterschiedlich handhaben???) wobei die Bescheinigung ja ansich zeitnah mit dem WBK Antrag abgegeben wird.
    Der Voreintrag auf der späteren WBK ist dann meines Wissens 1 Jahr gültig.

  • Wobei es irgendwie keinen Sinn macht 4 Monate zu warten, es sei denn man möchte den Kauf der Waffe irgendwie nach hinten zu ziehen. Aber wenn man die Bescheinigung hat und man muss länger verreisen oder man wird krank oder oder, sind da die Behörden schon kulant.

  • Ich wüsste auch kein Ablaufdatum für das Bedürfnisschreiben. Aber wer ein Bedürfnis beantragt, wartet ja schließlich auf das Schreiben. Ich habe noch nie gehört, dass das jemand liegen lässt. Eher das Gegenteil wäre normal. Man kann die Ausstellung nicht abwarten um dann endlich einkaufen zu dürfen.
    Richtig ist, dass ein Voreintrag auf der grünen WBK ein Jahr ab Eintrag gültig bleibt.

  • Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass ein Sachbearbeiter sich für den wenig wahrscheinlichen Fall, dass das Bedürfniss z.B. älter als ein Jahr ist, das Schiessbuch zeigen lassen will, als Nachweis des weitergeführten regelmäßigen Trainings.
    Ob das rechtens ist, sei jetzt mal dahingestellt.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Interessantes Thema!
    So wie mir das bei der WSK gesagt wurde, sollte man der Behörde nie das Schießsbuch zeigen, oder bei einem Besuch daheim zur Waffenkontrolle.
    Wäre aber cool zu wissen mit dem Bedürfnis. Da das noch bei mir auch bevorsteht

  • Howdy Kollegen, ein wirklich interessantes Thema. Ich kenne aus meiner Praxis kein "Verfallsdatum" einer Bedürfnisbescheinigung. Ich würde aber auch einen Sachbearbeiter der Waffenbehörde verstehen, der z. B. eine vor 6 Monaten ausgestellte Bescheinigung nicht (mehr) akzeptiert. Gruß HD

  • Interessantes Thema!
    So wie mir das bei der WSK gesagt wurde, sollte man der Behörde nie das Schießsbuch zeigen, oder bei einem Besuch daheim zur Waffenkontrolle.
    Wäre aber cool zu wissen mit dem Bedürfnis. Da das noch bei mir auch bevorsteht

    Was wurde denn gesagt, warum man das nicht tun sollte?
    Bei einer Aufbewahrungskontrolle kann ich das gut nachvollziehen. Das hat mit Aufbewahrung nichts zu tun und übersteigt die Befugnis des Kontrolleurs.

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  • Ich zitiere dich mal:

    Zitat

    Ob das rechtens ist, sei jetzt mal dahingestellt.

    Weil man bei Vorzeigen des Buchs in der Tat Probleme bekommen kann.
    Wenn man z.B. "auf grün" eine Langwaffe hat, aber lt. Schiessbuch die 2 Jahre gar nicht geschossen hat.
    Wenn's blöd läuft zickt der SB. Ob zu Recht oder unrecht ist dann erstmal egal....der zweifelt möglicherweise erst mal an ob du die Plempe überhaupt noch brauchst.

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Allerdings wirst du in diesem Fall sowieso früher oder später Probleme bekommen.
    Nach neuer Rechtslage wird nach fünf und zehn Jahren eine wiederholte Bedürfnisprüfung durchgeführt.
    Und hier musst du ja 4 bzw. 6 Trainingseinheiten pro Jahr mit Kurz- oder Langwaffe (egal, welche) nachweisen.
    Wenn du 2 Jahre gar nicht mit deinen Langwaffen trainiert hast, solltest du schon eine Begründung dafür liefern können.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

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  • Wenn man z.B. "auf grün" eine Langwaffe hat, aber lt. Schiessbuch die 2 Jahre gar nicht geschossen hat.
    ...der zweifelt möglicherweise erst mal an ob du die Plempe überhaupt noch brauchst.

    Bei 2 Jahren ohne jegliche Schiesstätigkeiten ohne nachvollziehbaren Grund, sollte man sich dann vielleicht selbst mal fragen ob das eigene Hobby noch ein Hobby ist.

  • Zu Recht....es ist ja jetzt eindeutig geregelt.

    Edit: genauso, Ingo!

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • So wie mir das bei der WSK gesagt wurde, sollte man der Behörde nie das Schießsbuch zeigen, oder bei einem Besuch daheim zur Waffenkontrolle.

    Habe ich ja noch nie gehört. Man steht aber in der Pflicht sein regelmäßiges Training belegen zu müssen. Das Schießbuch ist eine Möglichkeit. Die Behörde kann aber auch einen "richtigen" Bedürfnisnachweis zur Erhaltung des Bedürfnisses verlangen. Das würde bedeuten, dass der Schütze dieses beim Verband evt. kostenpflichtig beantragen muss. Da wäre ich doch froh, wenn sich die Behörde mit dem Schießbuch zufrieden gibt.

    Weil man bei Vorzeigen des Buchs in der Tat Probleme bekommen kann.
    Wenn man z.B. "auf grün" eine Langwaffe hat, aber lt. Schiessbuch die 2 Jahre gar nicht geschossen hat.

    Das hat sich aber ab September erledigt. Dann gilt die Neuregelung des Bedürfnisnachweises zum Bedürfniserhalt. Diese ist ja deutlich veeinfacht worden. Dann braucht der Schütze nur zweimal innerhalb 10 Jahre nach Erteilung des ersten Erlaubnis das Bedürfnis nachweisen. Hat der Schütze mehrere Waffenarten, so muss er das nur jeweils für Lang- und Kurzwaffe nachweisen und nicht pro Waffe. Das gilt dann auch nur für die Schützen, dessen erste Erlaubnis weniger als 10 Jahre alt ist. Für "Altschützen" reicht eine einfache Vereinsbestätigung auf Mitgliedschaft. Ergo brauchen Altschützen kein Schießbuch mehr führen.
    Somit gibt es ab Sept. eine Klarstellung, die faktisch eine deutliche Vereinfachung zum Bedürfniserhalt darstellt und der Schütze dann grundsätzlich zweimal nachgegrüft wird. Für die Beantragung des Erst-Erlaubnis hat sich nichts geändert.
    Das hat aber alles nichts mit der periodischen Überprüfung auf Zuverlässigkeit zu tun. Hier geht es nur um das Fortbestehen des Bedürfnisses.