Recht / Haftung Selbstgebaute Armbrust verkauf

Es gibt 19 Antworten in diesem Thema, welches 4.152 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Juli 2020 um 15:25) ist von Delphin.

  • Guten Tag , leider habe ich in der Suche nichts gefunden.

    Die Herstellung und der Handel einer Armbrust unterliegt keiner Lizenspflicht , doch wie sieht das mit der Haftung aus?

    Wenn ich eine Mittelalterliche Holzarmbrust baue und sie mir jemand abkauft , und sagen wir mal der Federstahlbogen bricht und sich jemand
    daran verletzt in wie weit kann ich dafür haftbar gemacht werden?

    Besteht eine Garantie Pflicht und was ist mit Zertifizierungen wie Ce oder Tüv?
    und wenn man sie nur als Replika für Deko zwecke verkauft fällt das , was eventuell anfällt dann weg?

    Und was ist mit einer Armbrust die mit Hilfe von einem Elektromotor gespannt wird , ist dies erlaubt ?
    Vielen dank falls jemand diese fragen beantworten kann
    MfG
    Kamelkor

  • Eine Armbrust ist nicht EU-harmonisiert. Eine CE-Kennzeichnung ist somit nicht möglich, es sei denn als Spielzeug (dann müsste sie aber sehr, sehr schwach sein).

    Der TÜV hat damit gar nichts zu tun.

    Verkaufst Du eine Armbrust, dann musst Du natürlich ein mängelfreies Produkt liefern, sonst greifen die Konsequenzen des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Alle zugesicherten Eigenschaften müssen vorhanden sein. Tritt ein Defekt auf, so wird in den ersten sechs Monaten davon ausgegangen, dass es sich schon bei Auslieferung um einen Mangel gehandelt hat, danach muss dies der Käufer beweisen. Du musst dann nachbessern oder den Kaufpreis rückerstatten bzw. mindern.

    Dazu kommt dann noch die Produkthaftung, nach dem gleichnamigen Gesetz. Weist Deine Armbrust einen Fehler auf und es kommt dadurch zu Schäden - dann gute Nacht. Bei Personenschäden haftest Du bis 85 Mio. €. Deshalb haben Armbrusthersteller in der Regel eine Produkthaftpflichtversicherung, ein Grund dafür, warum Armbrüste so teuer sind in der EU. Das muss alles einkalkuliert werden.

    Hat die AB einen Elektromotor, so ist dies im Moment noch kein Problem. Ab dem 1.9.2020 KÖNNTE es sich dann aber nicht um eine Armbrust, sondern um ein Pfeilabschussgerät handeln. Dann wäre es eine WBK-pflichtige Waffe und Du bräuchtest eine Waffenherstellungserlaubnis. Über die genaue Unterscheidung zwischen einer freien AB und einem erlaubnispflichtigen Pfeilabschussgerät müssen BKA und der Gesetzgeber aber noch entscheiden, das Gesetz gibt im Wortlaut dafür nichts her.

  • Beantworten könnten das bestimmt einige, da man dies aber (rechtlich) nicht darf und sich somit selber ggf. auf‘s Glatteis begib, möchten bzw. wollen das natürlich nur wenige ;)


    VORAB:
    Meine Antwort erfolgt selbstverständlich OHNE Übernahme einer Rechtspflicht ! und stellt KEINE Beratung, Rechtsberatung oder sonstiges dar !


    Also mal ganz theoretisch und hypothetisch (in der Praxis kann das außerdem noch mal ganz anders aussehen):

    Da Du wohl anzunehmender Weise in solch einem Fall ein Privatverkäufer wärest, kannst Du aus meiner Sicht recht einfach und vorsichtshalber die Haftung beim Verkauf / Angebot ausschließen.

    Wenn Du dies allerdings tust ... was denkst Du, wer dann noch solch ein Objekt kaufen wird / möchte ? bzw. wer ist dann noch bereit dafür einen „angemessenen“ und welchen Preis überhaupt noch zu bezahlen ?

    Denn ohne eine Funktions- / Einschalt- „Garantie“, von der jeder Käufer per see ausgehen kann (es sei denn Du sagst / schreibst gegenteiliges im Angebot), werden sich nur wenige bis keine Interessenten finden.


    Vielleicht sehr „deutsch“ und risikoavers gedacht ... aber wenn es ganz dumm läuft, dann kann der Käufer natürlich schon beim ERSTEN spannen / Schuss einen Fehler machen ODER es tritt von sich aus (Materialermüdung o.ä.) das „worst case scenario“ ein und die AB zerlegt sich und verletzt im unglücklichsten Fall auch noch den Schützen.

    In solch einem Fall müsste der Geschädigte natürlich erst einmal beweisen, dass es an der AB selbst bzw. Dir lag und nicht ev. ein Bedienungsfehler des Schützen vorlag ...

    Und schon beginnt schlimmstenfalls ein Gutachter-Spielchen vor Gericht, welches zudem noch richtig lange dauert und teuer werden kann !
    Für wen ... entscheidet sich meist am Ende oder eben gar nicht -> Mediation / Vergleich.

    Aber RICHTIG Stress habt Ihr beide dann auf jeden Fall ...

    Wie gesagt, alles rein theoretisch und hypothetisch !


    Wenn Du hingegen die AB als Deko-Objekt verkaufen möchtest, was glaubst Du dann für einen Preis erzielen zu können ?
    20,— bis max. 100,— Euro vielleicht, mal ganz grob geschätzt ... lohnt sich das dann überhaupt noch ?

    Was würdest Du denn sonst in den Angebotstext hineinschreiben wollen:
    „Deko-AB zu verkaufen !
    Kann auch schießen - das biete ich hier aber extra nicht an“
    So wird das definitiv NICHT funktionieren ...


    Gegenfrage:
    Wenn Du vergleichsweise eine AB eines gewerblichen Herstellers / Verkäufers gekauft hast und diese dann später privat gebraucht weiter verkaufst, wer würde denn in solch einem Fall haften, wenn etwas passiert ?

    Denn Du schreibst hier auch etwas von Handel, Lizenzen, CE und TÜV ...

    Wenn Du nämlich doch vor haben solltest, AB‘s sozusagen in Serie bzw. mehrere hintereinander für den Verkauf herzustellen, dann bist Du ein Händler und damit auch gewerblich - Punkt.

    Damit gelten ganz andere Regelungen, die ich hier nicht ausführen werde und auch NICHT will !

    Sprich diesbzgl. besser direkt mit einem Rechtsanwalt oder rufe mal bei Deiner Haftpflicht-Versicherung an.


    Wenn Du nun noch einen Elektromotor mit „ins Spiel“ bringst, kann man Dich nur auf das neue WaffGesetz hinweisen, welches im Sept. 2020 in Kraft tritt.

    Dort sind zwar AB‘s (zum Glück) n-o-c-h von einer WBK Pflicht ausgenommen, dennoch werden SOLCHE Pfeilbeschleuniger / Pfeilabschussgeräte / Pfeilwaffen mit einem Antrieb, der Dir anscheinend vorschwebt, dann nach aller Wahrscheinlichkeit nach, komplett verboten werden bzw. WBK-pflichtig (= unmöglich) sein !

    Stichworte:
    Steambow, Arringer, Benjamin Pioneer etc.

    bisher:
    https://www.all4shooters.com/de/shooting/zu…ot-freie-waffe/

    bald (siehe am Ende des Beitrages !):
    https://www.tactical-dad.com/waffen/freie-s…ringer-harpune/


    Abschließend kann ich nur sagen:
    Es kommt immer darauf an !

    Ferner kann eine Rechtsschutzversicherung niemals schaden, auch wenn dies hier bestimmt einige anders sehen werden ...


    PS:
    Aus Fairness unter Sportlern würde ich davon unabhängig bei einem Verkauf, den zukünftigen Besitzer einer AB aber IMMER auf die Gefahren und Risiken einer Armbrust und insbesondere einer mittelalterlichen und zudem selbst- bzw. nachgebauten AB hinweisen !

    2 Mal editiert, zuletzt von Delphin (1. Juli 2020 um 00:19)

  • @JMBFan
    Da haben wir wohl beide gleichzeitig am Thema geschrieben ;)

    Unsere beiden Postings ergänzen sich ja gegenseitig sehr gut, wobei ich noch ergänzen möchte, dass Gewährleistung (sechs Monate), Nachbesserung, Wandlung & Rücktritt etc. sowie Produkthaftung nur bei Gewerblichen in Betracht kommt !

    Ein privater Verkäufer kann ferner auch einiges ausschließen, wenn er denn wirklich ein privater Verkäufer ist !

    Bspw. gibt / gab es bei ebay ja ganz viele „private Verkäufer“, die mehr als offensichtlich voll gewerblich Handel treiben ... dann hat man noch ganz andere Probleme, wie Finanzamt, IHK, etc.

    Aber auch den „wirklich“ privaten Verkäufer entbindet dies alles natürlich NICHT von der einwandfreien Funktion / Zustand seines Artikels (es sei denn er hat diesen anders beschrieben - dann kauft das aber auch fast niemand und nur zu einem sehr niedrigen Preis) und eben auch NICHT von einer etwaigen Haftung / Schadensersatz, wie Du völlig richtig schreibst.

    Interessant wäre vom Threadstarter natürlich noch zu wissen, von was für AB‘s wir hier konkret sprechen ?

    Einmal editiert, zuletzt von Delphin (1. Juli 2020 um 00:20)

  • Aus meiner Sicht gibt es bereits zwei (drei) hochqualifizierte Antworten oben.
    Rechtlich verbindliche Informationen dürfen wir hier im Forum nicht abgeben, weil der kleinste Fehler - im Ernstfall - direkt auf den Poster zurückfällt.
    Deshalb sind auch folgende Sätze von mir keine Rechtsempfehlung sondern nur meine unverbindlichen privaten Gedanken.

    Ich glaube:
    - Wenn es einen Unfall mit einer Armbrust gibt, wird diese vom Gericht als gefährliche Waffe eingestuft (auch wenn dies vielleicht aktuell laut WaffGe noch nicht so ist).
    - Man denke der Einfachheit halber an einen Wagenheber. Wer einen Wagenheber verkauft, ist für die einwandfreie Funktion und Unfallsicherheit verantwortlich. Gibt es einen Unfall aufgrund von nachgewiesenen Material- oder Konstruktionsfehlern, ist der Hersteller verantwortlich.
    - Eine Dekowaffe darf konstruktiv nicht funktionieren, darf also nicht schussbereit sein und nur mit kriminellen Einsatz wieder schussbereit gemacht werden können. Allein die verbale Kennzeichnung reicht nicht aus, um aus schussfähigen Waffen eine Dekowaffe zu machen.

    Wie gesagt, kein Rechtshinweis sondern nur meine persönliche Meinung.

    Gruß
    Musashi

  • Jedenfalls kommen die Antworten von einem...

    • der sich offensichtlich mit der Thematik beschäftigt hat
    • sich auch mit automatischen Armbrüsten beschäftigt hat
    • die Produktionskosten kennt.
    • sich auch mit der Zulassung und dem Waffengesetz beschäftigt hat
    • und sich damit wohl auskennt.

    Tja...so viele gibts da wohl nicht.

  • Vielen dank für die mühen und die Antworten klar ist das alles nicht Rechtsbindent ,
    aber allemal ein erster Eindruck auf einstweilige Probleme .
    Ganz einfache Armbrüste , wenn weitere Fragen aufkommen Stelle ich sie gern wieder ganz unverbindlich dieser
    kompetenten Community
    mfg.

  • War das nicht so, dass Waffen aller Art keine CE Kennzeichnung haben?
    Wenn ich weiter nicht irre, so betrifft eine Produkthaftung nur gewerbliche Hersteller, bzw. der Importeur. Ich habe nach kurzer Suche dieses gefunden:
    https://www.weingarten.ihk.de/innovation/inn…haftung-3346678

    Auch wenn eine Produkthaftung bei Privatpersonen nicht greift, könnte dennoch auch eine Privatperson haftbar gemacht werden. Wenn der Nachbar die Bremsen am Auto der hübschen Nachbarin repariert und diese baut einen Unfall weil die Bremsbeläge falsch herum eingebaut wurden, dürfte das Ärger geben.
    Dennoch wird man den Verursacher grobe Fahrlässigkeit nachweisen müssen. Ob er als Privatperson schon bei einfacher Fahrlässigkeit haftet, wage ich zu bezweifeln, insbesondere wenn der Verursacher keine Fachperson ist.

    Es könnte aber einen Fallstrick geben. Wenn eine Privatperson viele gleichartige Stücke speziell zum Verkauf herstellt, so handelt dieser in jedem Fall gewerblich. Die Anforderung eines gewerblichen Handelns liegt nicht im Vorhandensein eines Gewerbescheins, sondern einfach mit der Tatsache dass dieser mit der Herstellung und Verkauf eine Gewinnabsicht hatte. Das verstärkt sich, wenn derjenige mehrere Stücke wiederkehrend verkauft hat. Nochmals erschwerend sind dann neue Teile.
    Die Finanzämter haben besondere Zugriffe und durchsuchen die üblichen Auktionsplattformen mit einer speziell dafür entwickelter Software.

  • @Floppyk
    Alles völlig richtig, was Du schreibst :)

    Und bei Deinem Beispiel mit dem Nachbar, den Bremsen am Auto und der hübschen Nachbarin, wird / kann es dann noch komplizierter werden !

    Denn dann kommt noch die Problematik dazu, ob der Nachbar diese Hilfe / Leistung unentgeltlich, also aus reiner Hilfsbereitschaft erbracht ODER ob er dafür eine Entlohnung erhalten hat ... was eine andere (rechtliche) Bewertung zur Folge hätte.

    Allies ein wenig schwierig und „irre“ 8|

  • Vielen dank für die mühen und die Antworten klar ist das alles nicht Rechtsbindent ,
    aber allemal ein erster Eindruck auf einstweilige Probleme .
    Ganz einfache Armbrüste , wenn weitere Fragen aufkommen Stelle ich sie gern wieder ganz unverbindlich dieser
    kompetenten Community
    mfg.

    Wenn ich nicht irre, sind doch ALLE mittelalterlichen AB‘s -Recurve‘s mit durchgehendem Wurfarm (Compounds gab es damals ohnehin noch nicht ...).

    Die Konstruktion war für die damaligen Zeit TOP, aus heutiger Sicht allerdings, war der Powerstroke recht kurz, weswegen mit hohen Kräften gearbeitet werden musste.

    Vergleichbar wäre eine solche AB heute vielleicht mit einer „Anfänger / Einsteiger“ AB - Modell Jaguar ... natürlich hinkt der Vergleich etwas, aber es geht in diese Richtung.

    Was ich damit sagen will ist folgendes:
    Solch eine Einsteiger-AB kostet im Angebot NEU um die 100-150,— Euro (Made in Asia).

    Die Ziel-/Interessenten Gruppe für historische mittelalterliche AB‘s ist vorhaben, aber noch viel viel kleiner ! Folglich weniger Verkauf ...

    Wenn Du da keine ausgesprochen gute Reputation mitbringst und auch keine sehr guten oder überhaupt noch keine Referenzen hast, wird fast niemand zugreifen.

    Schau Dir mal ein paar Seiten an, wo historische AB‘s angeboten werden !

    Stichwort bspw. gerade zu diesem Thema:
    Jens Sensfelder

    https://www.armbrust-manufaktur.de/qualitaetsansprueche.html

    https://www.echo-online.de/lokales/kreis-…bruste_20412910

    https://www.bz-berlin.de/liveticker/150…fuer-eine-waffe

    https://www.lovelybooks.de/autor/Jens-Sensfelder/

    http://fechtfabrik.de/jahrblatt-der-…-armbrust-2017/

  • Als nicht gewerblicher Verkäufer kann man in der Tat die Gewährleistung ausschließen - aber das muss sehr deutlich gekennzeichnet sein, ansonsten gilt die gesamte Sachmängelhaftung des BGB. Der Ausschluss muss Bestandteil des Kaufvertrags sein. Ein Satz wie "Die Armbrust wird ausdrücklich unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsansprüche angeboten, spätere Reklamationen sind ausgeschlossen" würde dies bewirken. Aber wer kauft eine solche Armbrust?

    Wenn man auch nur die ABSICHT hat, mit dem Verkauf von Armbrüsten nachhaltig Geld zu verdienen, ist man bereits im gewerblichen Bereich. Von daher kann bereits die allererste Armbrust, die ein neu angetretener Hersteller verkauft, gewerblich sein. Dann gilt die volle Gewährleistungspflicht, die auch nicht durch explizite Ausschlussklauseln im Kaufvertrag vermieden werden kann. Auch die Produkthaftung ist dann voll wirksam.

    Waffen zu verkaufen erfordert eine gründliche Vorbereitung, über die allgemeinen Aspekte einer Unternehmensgründung hinaus. Das Studium der einschlägigen Gesetze ist unverzichtbar, und auch die Bewertung der daraus resultierenden Risiken bzw. Versicherungen. Viele Banken, aber auch Speditionen etc. lehnen Waffenhändler als Kunden generell ab. Das macht ein Start-Up Vorhaben in dieser Branche nicht gerade leichter.

  • Sehe ich genau so wie ihr.

    Die Definition von gewerblich kann man googeln, das läuft üblicherweise auf so etwas hinaus:
    nach außen gerichtete Tätigkeit
    selbständige Tätigkeit
    planmäßig auf Dauer angelegt
    Gewinnerzielungsabsicht
    keine generell gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende Tätigkeit (Wiki)

    für Online Verkäufe kann man bei Online Plattformen wie z.B. hier https://www.hood.de/tips/1004/wann…ich-taetig-.htm nachlesen.

    Ergänzung:
    Ein Schlupfloch erlaubt evtl. die Fragestellung des OP "Die Herstellung und der Handel einer Armbrust".
    Wenn diese (eine) für eigene Zwecke gebaut wurde und später verkauft wird dürfte man auch nicht gewerblich sein.

    Die Frage die sich für mich stellt ist, da die AB ja den Schusswaffen gleichgestellt ist, gelten hier andere (strengere) Regeln als im Vergleich zum privaten Verkauf von irgendwas selbstgebautem?

  • Jein ... ABs sind zwar den Schusswaffen gleichgestellt (aber eben doch nicht identisch mit diesen - zum Glück !).

    Wichtig ist hierbei auch auf die „Waffen- Kategorie“, die Unterteilungen und die Anlagen zu schauen:

    § 2 WaffG spricht bereits die ersten Verbote aus und unterscheidet zwischen verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen. Was damit genau gemeint ist, regelt Anlage 2.

    Der Waffenbegriff wird dann noch mal in verschiedene Gegenstände aufgeteilt.
    Sowohl § 1 WaffG als auch Anlage 1 unterscheiden unter anderem zwischen:

    • Schusswaffen
    • den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände
    • Waffen im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG, insbesondere Hieb- und Stichwaffen
    • Waffen im nichttechnischen Sinne nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) Waffg


    Die einzige Beschränkung ist meines Wissens die Altersgrenze von 18 Jahren (zumindest in Deutschland), sprich einem Minderjährigen dürfte man keine AB verkaufen, auch nicht privat !
    (Einem Minderjährigen darf man aber auch keine volle Flasche Whiskey in die Hand drücken, von daher also eigentlich ganz logisch ...).


    Wer darf alles eine Armbrust kaufen?
    Ab dem 18. Lebensjahr können Armbrüste frei erworben werden, wie ein DSB-Sprecher sagt.

    "Erwerb und Besitz sowie Führen von Armbrüsten sind nach dem Waffengesetz erlaubnisfrei", teilt auch ein Sprecher des bayerischen Innenministeriums mit.
    vom 14.05.2019


    Viele Auktions- / Verkaufs- Plattformen lehnen aber Waffenangebote meist kategorisch ab !

    Sicherlich ist dies zum Teil auch nur eine „Vorsichtsmaßnahme“ ...

    Bspw. kann man problemlos AB‘s bei ebay USA und Amazon USA - kaufen und verkaufen ... dort gelten aber auch andere Gesetze !

    Bei ebay.de und Amazon.de hingegen findet man nichts, lediglich Zubehör dazu.

    Auch bei ebay Kleinanzeigen, Wish etc. stehen manchmal AB‘s mit drin, werden zum Teil vom Betreiber aber auch wieder gelöscht - ist wohl dort eine gewisse „Grau- Zone“ ?!

    Bei eGun und Auctronia hingegen ist dies natürlich wieder ohne Probleme möglich ... diese haben sich allerdings auch auf Waffen etc. spezialisiert. Dabei sind dann aber die Verkaufsgebühren wohl auch wesentlich höher.


    PS:
    Zudem ist der Begriff der Waffe im deutschen Recht nicht einheitlich geregelt.
    So muss ein Gegenstand, der laut Versicherungsgesetz eine Waffe darstellt, nicht unbedingt unter das Waffengesetz fallen.
    Auch der strafrechtliche Begriff ist nicht immer mit dem waffenrechtlichen identisch, wenngleich das Waffengesetz hierfür eine erste Orientierung bietet.
    Im Strafrecht spielt z.B. das Tatbestandsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen Körperverletzung eine wesentliche Rolle.

    PPS:
    Bis ins 20. Jahrhundert hinein war der private Besitz und Gebrauch von Waffen weit verbreitet und selbstverständlich.
    Zum Ende des 19. Jahrhunderts besaß fast jeder Deutsche eine Schusswaffe.

    5 Mal editiert, zuletzt von Delphin (1. Juli 2020 um 13:34)

  • eBay und amazon erlauben keine Waffen in den Angeboten. Dabei gelten die jeweiligen gesetzlichen Definitionen für die Einstufung. In Deutschland ist eine Armbrust eine Waffe, explizit im Waffengesetz so festgelegt. Zwar ist sie erlaubnisfrei in so ziemlich jeder Hinsicht (lediglich das erlaubnisfreie Schießen auf Privatgelände ist rechtlich umstritten), aber dennoch handelt es sich um eine Waffe - kein Anbieten über ebay oder amazon.

    Ein Bogen ist KEINE Waffe im Sinne des Waffengesetzes, und daher kann man Bögen auf amazon und ebay verkaufen. Gleiches gilt für Gebrauchsmesser, im Gegensatz zu Springmessern oder Kampfmessern. Letztere sind rechtlich gesehen Waffen.

  • Genau, dass liegt an der / den Plattformen selbst (aber, wie gesagt, um wahrscheinlich im Vorfeld schon etwaigen Ärger aus dem Weg zu gehen).

    Ist aber alles auch etwas theoretisch, denn auch bei ebay finde ich gleich eine komplette Titan CP Armbrust und Kampfmesser gibt es dort auch in rauen Mengen ;)

    Wobei ich mir explizit bei Messer nicht sicher bin (müsste man bei Bedarf mal genau nachschauen), da diese anders als AB‘s sich in einer anderen Waffen-Kategorie befinden !

    Hierbei kann und darf man ja durchaus gewisse Messer zwar kaufen, aber nicht etwa führen ...


    Wenn dann noch die Angebote aus Asien dazu kommen (die es ebenso bei Amazon.de gibt), dann wird es richtig „schön“.

    Allerdings ist dabei das „Blöde“, dass in solch einem Fall der Käufer abgestraft wird, da dieser gegen deutsche Gesetze verstößt, der im
    Ausland ansässige Käufer aber hingegen anbieten kann, was und wie er lustig ist ...

  • Jaha, weiß ich doch :D . Die Frage war ob ich als Hersteller einer freien Waffe (AB) im nicht gewerblichen Bereich (z.B. Einzelstück für mich) eine andere Haftung habe, wenn ich sie irgendwann verkaufe als z.B. jemand der eine selbstgebauten Bogen privat verkauft. Also gibt es zwischen Bogen und Armbrust größere Unterschiede als das WaffG?
    "Zudem ist der Begriff der Waffe im deutschen Recht nicht einheitlich geregelt." genau deshalb bin ich mir nicht sicher.

  • „Jaha“ LOL :thumbsup:

    Alles nur „meine unwesentliche Meinung“ ;)


    Aber genau da „liegt eben auch der Hund begraben“ !
    Dies gilt übrigens sowohl für eine AB als auch für einen (total freien) Bogen ...

    Bei Deinem ersten Punkt würde ich NEIN sagen, es gibt keinen Unterschied (bis eben auf die erwähnte Volljährigkeit).


    Man darf sicherlich beides so verkaufen, aber je nachdem, was passiert (passieren kann), können jeweils ganz andere Gesetze „im Falle eines Falles“ greifen ;(

    Aber, wie gesagt, einen Unterschied sehe ich da bei AB oder Bogen keinen !


    PS:
    Das Problem (für den Geschädigten) ist im deutschen Recht - aus meiner Sicht - eher der Punkt, dass meist (fast immer) der Geschädigte (bzw. das Opfer) auch gleichzeitig der Dumme ist !

    Der Schädiger kann sich meist erst mal „entspannt“ zurück lehren und die „Show“ genießen ... denn der Geschädigte muss meist A-Z alles dokumentieren, beweisen und begründen, sich selbst rechtlich beraten lassen, ggf. langwierige Klagen führen (Beweislast-Umkehr ist die Ausnahme - bspw. seltenst bei Arzthaftung).

    Aber das führt hier viel zu weit ...

    2 Mal editiert, zuletzt von Delphin (1. Juli 2020 um 14:20)

  • Mal etwas plastischer umschrieben:

    Wenn Du ein selbstgebautes Modellbau-Auto später mal verkaufst ... und dem Käufer springt eine Feder aus diesem Auto ins Auge, wobei dieser einen Schaden erleidet, hast Du sicherlich ein Problem !

    Eher muss man aber sagen:
    Du könntest dann ein Problem bekommen ...

    Denn die Frage ist ja immer, was in der Praxis dann als nächstes folgt / passiert ?

  • Wenn man als Privatperson verklagt wird sollte der Kläger die Beweislast tragen. Solang man nicht fahrlässig oder vorsätzlich etwas unsicher gebaut/konstruiert hat ist man als Privatperson (und als Gewerblicher?) aber recht sicher. Soll heißen der Käufer muss mir nachweisen dass die Feder aufgrund meines Fehlers in seinem Auge gelandet ist und nicht ich muss beweisen dass die Feder aufgrund seines Fehlers in seinem Auge gelandet ist.

    Zivilrecht ist aber nicht meine Baustelle, da können sicherlich fähigere Leute hier Auskunft geben.

  • Im Großen & Ganzen schaut es genau so aus :thumbup:


    Nur, wenn man fortlaufend, sozusagen in Serie etwas herstellt, was dann sogar noch Mängel hat, kann es schnell „böse“ werden ..

    Oder, wenn man einen Fehler (von dem man selber wusste) verschweigt oder absichtlich unterschlägt ...

    etc.


    Mit VORHERIGEN Erkundigungen und einer umfassenden Beratung, nebst entsprechenden Versicherungen (Haftpflicht, Rechtsschutz, etc.) macht man sicherlich nichts falsch und minimiert das auftreten von etwaigen späteren Problemen !