Schreckschusswaffe im ÖPNV

Es gibt 270 Antworten in diesem Thema, welches 22.981 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (14. Juni 2020 um 15:28) ist von Peterle57.

  • Jedermannsrecht: § 127 StPO – vorläufige Festnahme
    (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. (Quelle: § 127 StPO)

    Was willst du damit. Das betrifft nur die Beamten. Nicht Jedermann. Bitte nichts verwechseln. Das ist Poizeirecht und hat bei "Jedermann" nichts verloren. Nicht im Geringsten.

    Zitat:

    § 163b
    Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

    (1) 1Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 2Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 3Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
    (2) 1Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

    Und diese dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person angewendet werden.

    "Übt eine Person im Sinne des Jedermannsrechts eine irrtümliche Festnahme aus, ist der Tatbestand des Erlaubnistatbestandsirrtums erfüllt. In diesem Rahmen kann eine Ermittlung wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsstrafe drohen."

    Soweit verstanden ?

  • Habs selbst schon vor Jahren mit meinem Sohn im Eigenen Grundstück durchführen müssen.(Nachts um 1.00Uhr)
    Bis Dato noch keine Probleme gehabt und das Neue Moped ist auch noch da.

    Wo kein Kläger da kein Richter. Im übrigen befasse ich mich nur mit belegten Fakten. Fallbeispiele sind immer gut. Man muß aber wissen wie das gelaufen ist. Der Dieb könnte ja auch geflüchtet sein um "Unannehmlichkeiten" aus dem Weg zu gehen. Ein Plus für dich.

    Einmal editiert, zuletzt von Mr.EK (12. Juni 2020 um 13:37)


  • Strafprozeßordnung (StPO)
    § 127 Vorläufige Festnahme

    (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Die vorläufige Festnahme ist Jedermann (m/w/d) erlaubt - Polizisten nehmen dann "richtig" fest.

    Aber um noch mal auf das Ausgangsthema zurück zu kommen:

    Hallo!

    Ich habe vor mir in naher Zukunft den kleinen Waffenschein zu beantragen. Ich würde gerne mal wissen, wie es mit Schreckschusswaffen im ÖPNV aussieht.

    Ist es laut der DB Bahn AG erlaubt, eine solche Waffe gesichert mitzuführen?

    Liebe Grüße


    Wenn es darum geht, Abwehrmittel mitzuführen, würde ich mir jetzt weniger Gedanken machen, was in der Bahn, dem lokalen Busunternehmen, dem Supermarkt, der Bankfiliale (oder wo auch immer) in der Hausordnung steht.
    Ausnahme: behördlich geregelte Waffenverbotszonen. Das kann da empfindlich sanktioniert werden.
    Andernfalls ist es zivilrechtlich zu beklagen. Das wird aber kaum jemand machen und schlimmstenfalls Hausverbot erteilen. So what?

    So oder so sollte man versuchen, nicht aufzufallen - und die Waffe auch wirklich verdeckt zu führen.
    Gab erst vor ein paar Tagen einen Fall, wo jemand bei einem Fahrgast eine Schusswaffe erkannt haben wollte... obwohl nichts war:
    https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/117708/4618057

    DIe Leute reagieren immer panischer und da wird einmal mehr die Polizei gerufen, auch wenn nichts ist und/ oder die Person zum Führen sogar berechtigt ist.
    Und wenn der Richter mal wieder einen tollen Tag hat, dann wird bereits der hochgerutschte Pullover (beim Verstauen des Gepäcks), der einen Blick auf Holster/ Waffe zulässt als "Drohen mit Schusswaffe" gewertet und entsprechend sanktioniert - die Waffe sowieso eingezogen.

    Ja, ich weiß - WORST WORST CASE Szenario, aber auch das sollte man immer im Hinterkopf behalten.
    Wer Waffen/ Abwehrmittel mitführt macht sich oft schon des Verdachts schuldig, diese einsetzen zu wollen; ggf. Situationen heraufzubeschwören oder eskalieren zu lassen, um diese Teile einsetzen zu "müssen".
    Klar, die wenigsten wollen das. Kein normaler Mensch schließt eine Versicherung ab, um sie möglichst oft in Anspruch zu nehmen.
    ("Ei ,der hat doch nur ne Vollkasko-Versicherung, um möglichst oft Unfälle bauen zu können!")

    Aber bei Waffen ist die Denke anderer Menschen leider so.

    Fördermitglied des VDB.

  • @Mr.EK
    mit Überraschungseffekt meine ich die Zeit ab der meine SSW zu sehen ist bis zu dem Zeitpunkt wo der Täter bemerkt das ich weg bin (und ggf. mit Platzpatronen geschossen habe).

    "Dann muss ich wissen warum ich die mitnehme und wie ich sie zielgerichtet zu meinem Schutz einsetzen werde. Das ist meist eine mentale Frage. Und da passieren auch die meisten Fehler."
    Das meinte ich mit "Auch ist der Waffeneinsatz (egal welcher Art Waffe) unter Notbedingungen eine Frage der Übung und Routine.". Nur mentale Vorbereitung reicht da meiner Meinung nach nicht, das sollte auch motorisch Routine da sein. Es stimmt aber definitiv dass man vor Einsatz einer SSW wissen sollte was man im Anschluss macht. Stehen bleiben bis die bösen Buben einem die SSW in eine Körperöffnung falten ist vermutlich nicht die beste Idee.

    Wenn keine Fluchtmöglichkeit vorhanden ist, bin ich mit einem Spielgerät aus einer von Amerikas beliebtesten Sportarten (kein Ball :saint: ) besser aufgestellt als mit einer SSW.

    Selber nicht nach Opfer auszusehen/sich so zu benehmen kann man auch nur begrenzt beeinflussen. Selbst hatte ich da noch nie Probleme, liegt vermutlich daran das ich optisch eher in Kategorie "den lieber nicht" falle.

    Open und concealed carry, sowie Waffenrecht USA generell ist so ein großes und komplexes Thema, dass ich das nicht mal nur streifen möchte, egal ob persönliche Erfahrung oder nicht.

    "Man muss sie nur lassen und rechtlich absichern. Aber das wollen unser Staatsbeamten nicht. Die Sorge um ihre Pfründe." Gewaltmonopol des Staates ist irgendwie kürzer. Ob gut oder schlecht kann jeder selber beurteilen.

    Für die Jedermann-Festnahme reicht doch ein Blick in Wikipedia um zumindest grob zu wissen welche Bedingungen vorliegen müssen. https://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme#Jedermann-Festnahme

    So hiermit beende ich meine OT Exkursion. ;)

  • Wobei es irgendwo suspekt ist, das sich die Mehrzahl der Bevölkerung bei der Begrifflichkeit "Jedermannsrecht"
    gedanklich auf eben die Normierung der StPO versteift und an die verfassungsrechtlich geschützten, bei weitem
    umfassenderen sowie sich überall im Alltag findenden Jedermannsrechte erst erinnert werden muss.
    Anders ausgedrückt, das Jedermannsrecht findet dort seinen Ursprung und nicht in der nachfolgenden StPO.

  • Jedermann befugt heisst ein Polizist ohne ausdrücklichen Befehl handelt bei Verdacht. Mit Jedermann befugt ist nicht der Bürger gemeint. Es gibt keine gesetzl./richterliche Anordnung für Bürger die so einen Eingriff erlauben würden. Habe einen Strafrechtler dazu befragt. Das ergibt sich doch schon aus dem Satz: Auch ohne richterliche Anordnung. Der Gesetzgeber ordnet dem Ordnungsbeamten an. Verstanden. Kann doch nicht so schwer sein. Würde ein "Zivilist" in den "Genuss" einer Richterlichen Anordnung kommen bei rechtlichem Bedarf. Eher nicht. Oder ?

    Aber ich beerdige mal meine Stellungnahme damit. In der Hoffnung das so etwas nie passiert.

  • Da hast Du aber etwas völlig falsch verstanden/gelesen.
    Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 der StPO (Jedermannsrecht) gestattet es jedermann, auch Minderjährigen, eine Person festzunehmen. Allerdings ist diese Festnahme an bestimmte Voraussetzungen und Bestimmungen geknüpft, welche im Folgenden erklärt werden.


    Auch Minderjährige dürfen jemanden festnehmen. Schon mal Minderjährige Polizisten gesehen?

  • Definition von Jedermann:

    Grundrechte nehmen den Menschen gegenüber dem Staat in Schutz. Im Grundrecht wird zwischen zwei Formen des Grundrechts unterschieden.

    • Jedermann-Grundrechte (Menschenrechte)
    • Deutschengrundrechte

    Träger des Jedermann-Grundrechts ist jeder Mensch, unabhängig von Staatbürgerschaft, Religion oder Geschlecht. Es ist ein subjektives Recht und geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet sind.

    Quelle: https://www.anwalt.org/jedermannsrecht/

  • Einen hab ich noch:
    https://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme
    Hier wird der Unterschied zwischen einer Jedermann Festnahme (durch Private Personen oder Wachleute)
    und der Hoheitlichen Festnahme die durch Polizisten (inflagranti erwischt) ausgeführt wird, oder durch Richter angeordnet wird, erklärt.

  • Es gibt halt Welche die wissen es immer Besser.

    Gruß Holger -- WLA / Stormrider --

    Immer die Wahrheit sagen bringt einem wahrscheinlich nicht viele Freunde, aber dafür die Richtigen. (John Lennon) Ich mag keine Socken!🧦

  • Auch ein Zivilist könnte in den "Genuss" kommen, eine richterliche Anordnung auszuführen.
    Das nennt sich dann Ersatzvornahme, präzisiert Fremdvornahme.
    Jedoch genug gefachsimpelt, nicht das es da noch beleidigte Gemüter gibt.
    Wochenende, spitzen Wetter mit Potential den Grill anzumachen, ein kaltes Getränk, was möchte man mehr...

  • "Insofern sollte man als Privatmann von einer Festnahme lieber Abstand nehmen,"

    Urteile die zu ungunsten dem Jedermann Recht entgegenstehen gibt es genug. Auch Kaufhausdetektive und Sicherheitsleute verfügen über keine weitergehenden Befugnisse.

    Fazit:
    "Dies alles zeigt, dass man vor der Ausübung des Jedermann-Festnahmerechtes durch persönliche Beobachtung davon überzeugt sein sollte, dass man einen Straftäter vor sich hat. Ansonsten kann man selbst schnell angeklagt werden etwa wegen Nötigung gem. § 240 StGB bzw. Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB. Wichtig ist, dass die Festnahme nur zwecks schneller Übergabe an die Polizei erfolgen darf, die sofort gerufen werden muss. Es ist nicht erlaubt, sich als Hilfssheriff aufzuspielen. Vielmehr drohen dann ernsthafte juristische Konsequenzen."

  • @Mr.EK du als mit deinem sollte.

    Du hast Unrecht und nu is gut. Man(n) sollte auch mal eingestehen können wenn man kein Recht hat,
    oder wenigsten dann den Sabbel halten.
    Als noch irgenwelche wenn-dann-sonst Kommentare zu bringen ist lachhaft.

    Es zählt das was im Gesetz steht, was daraus wird steht auf einem anderen Blatt.

  • Es ging bei der Jedermann-Festnahme hier ursprünglich darum, dass du, Mr.EK sagtest, man müsse Einbrechern die Flucht ermöglichen. Und das ist nun mal falsch. Wenn ich einen Einbrecher beim Einbruch stelle, stellt sich die Situation nicht wie bei Ladendetektiven dar, die vielleicht nur einen verdächtigen Handgriff beobachtet haben.
    Beim Einbrecher ist es klar inflagranti und damit durch Paragraph 127 StPO gedeckt.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • "Insofern sollte man als Privatmann von einer Festnahme lieber Abstand nehmen,"
    Fazit:


    Hallo,

    lasse es einfach gut sein. Du schreibst hier seitenweise Unfug. Du schreibst speziell darinnen „Quelle“ ohne diese in concreto zu benennen. Du setzt Anführungszeichen und der Leser weis nicht woher das ganze Geschreibsel stammt. Dir fehlen Grundkenntnisse in wissenschaftlichem und juristischem Arbeiten. Was du hier sabbelst sind deine persönlichen Ansichten.


    Gruß Viper

  • Sinn und Zweck eine SSW in öffentlichen Verkehrsmitteln zu führen
    Als ich die Eingangsposts gelesen habe, dachte ich an etwas viel naheliegenderes, als die SSW in Bus oder Bahn im SV-Fall nutzen zu wollen: Der ÖV ist Mittel zum Ziel. Wenn die SSW am Reiseziel geführt werden soll, dann auch auf dem Reiseweg und in den Verkehrsmitteln dorthin. Andernfalls käme man in die Situation die SSW auf öffentlichem Grund aus ihrem Transportbehältnis entnehmen zu müssen, sie zu laden und zu holstern. Diesen für KWS-Inhaber bedeutenden Alltagsaspekt halte ich für weitaus diskussionswürdiger als das fachsimpeln über Für und Wider eine SSW in Bus und Bahn zu scheppern (Eine SSW scheppert, ab Softair aufwärts schießt).


    Zitat von Mr. EK

    Jedermann befugt heisst ein Polizist ohne ausdrücklichen Befehl handelt bei Verdacht. Mit Jedermann befugt ist nicht der Bürger gemeint. Es gibt keine gesetzl./richterliche Anordnung für Bürger die so einen Eingriff erlauben würden. Habe einen Strafrechtler dazu befragt. Das ergibt sich doch schon aus dem Satz: Auch ohne richterliche Anordnung. Der Gesetzgeber ordnet dem Ordnungsbeamten an. Verstanden. Kann doch nicht so schwer sein. Würde ein "Zivilist" in den "Genuss" einer Richterlichen Anordnung kommen bei rechtlichem Bedarf. Eher nicht. Oder ?

    Ich habe den von Dir auszugsweise wiedergebenen Paragrafen vollständig zitiert:

    Zitat von § 127 StPO

    (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann (Herv. d. Verf.) befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten ((Herv. d. Verf.) des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
    (2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
    (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
    (4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

    BMJV, Gesetze im Internet (2020), abgerufen am: 13.06.2020, URL: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html

    Die Norm des § 127 StPO differiert klar zwischen den Begriffen Jedermann und Beamter. Wäre hier Personenidentität gemeint, ist die Unterscheidung letztlich funktionslos. Ach, das sehe ich jetzt erst: Die Unterscheidung zwischen Jedermann und Staatsanwaltschaft oder Beamte springt förmlich ins Auge, da für letztere eine s. g. lex specialis (Vorrrangsnorm) gilt: "[...] bestimmt sich nach § 163b Abs. 1."

    Einmal editiert, zuletzt von Supernatural (13. Juni 2020 um 15:38)

  • @ Supernatural.

    würde ich mich dann bei einer "Selbstfestnahme" sprich Jedermanns Recht noch im rechtlichen Rahmen bewegen. Kann ich im Eifer des Gefechts in der Dämmerung noch einen jugendlichen Kirschendieb von einem Gewalt bereiten Einbrecher unterscheiden. Mir ist in der Gesetzgebung der Begriff zwischen Jedermann und Beamter zu schwammig formuliert. Da sehe ich das "Recht" des Bürgers zu Jedermann nicht eindeutig formuliert. Auch wenn das einige anders sehen mögen. Juris spricht ja andere Urteile aus. Hat mich die Erfahrung so gelehrt..