Legal oder Ilegal

Es gibt 15 Antworten in diesem Thema, welches 2.337 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. Mai 2020 um 19:05) ist von kevin231o.

  • Illegal weil:

    Waffengesetz (WaffG)
    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
    Waffenliste

    (Fundstelle: BGBl. I 2002, 3999 - 4002;
    bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
    Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    1.1
    Waffen
    (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen,
    die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
    (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
    1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach
    Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
    1.2
    Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
    1.2.1.1
    Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 sind oder
    1.2.1.2
    Vorderschaftrepetierflinten,
    bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist
    oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform
    weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;
    1.2.2
    ihrer
    Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder
    die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B.
    Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre,
    Taschenlampenpistolen);

  • Illegal. Wie Stock-Degen, .... Ausnahme man beantragt eine Ausnahme z.B. wegen historisch wichtigem Fund. Oder in einem Museum. So wie meinem ca. 450j altem jap. Stockschwert. Das ist ein Referenzfund!

    Viele Experten bezweifelten, daß es Stockschwerter in Japan gegeben hat da keines existiert. Mein Original beweist, daß es eines gab. Ich kenne noch ein Referenzschwert aus der Hallstattzeit. Wie neu, goldscheide, Highendstahlklinge und Elfenbeingriff.
    Es beweist, ab wann es hochqualitative Stahlschwerter zu Anfang der Eisenzeit gab und daß in dieser frühen Zeit Elfenbein über weite Strecken über die Alpen transportiert und gehandelt wurde.

    Für solche geschichtlich wichtigen Funde kann man Ausnahmen bekommen.

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

    2 Mal editiert, zuletzt von the_playstation (1. Mai 2020 um 15:51)

  • Illegal. Wie Stock-Degen, .... Ausnahme man beantragt eine Ausnahme z.B. wegen historisch wichtigem Fund. Oder in einem Museum. So wie meinem ca. 450j altem jap. Stockschwert. Das ist ein Referenzfund!

    Viele Experten bezweifelten, daß es Stockschwerter in Japan gegeben hat da keines existiert. Mein Original beweist, daß es eines gab. Ich kenne noch ein Referenzschwert aus der Hallstattzeit. Wie neu, goldscheide, Highendstahlklinge und Elfenbeingriff.
    Es beweist, ab wann es hochqualitative Stahlschwerter zu Anfang der Eisenzeit gab und daß in dieser frühen Zeit Elfenbein über weite Strecken über die Alpen transportiert und gehandelt wurde.

    Für solche geschichtlich wichtigen Funde kann man Ausnahmen bekommen.

    Gruß Play

    https://de.m.wikipedia.org/wiki/Shikomizue

    hast du sowas hier?

    Die egun Auktion dürfte dann wohl aber auch nicht erlaubt sein, da er ja keinerlei Papiere nachweisen kann.

  • Das Gewehr hat mal zufällig eine Form, die einem Spazierstock nicht unähnlich ist.
    Meine Spazierstöcke sind aber alle nicht so krum.
    Dafür habe ich aber einen Derringer, der einem Regenschirmgriff ähnlich sieht.
    Und viele, der frühen Gewehre oder Gewehrstudien, sehen wie Stöcke oder Krücken aus.
    Mit viel Phantasie, könnte man das angebotene Gewehr möglicherweise für einen Stock halten.
    Dann wäre mein Derringer aber auch nicht legal, würde ich ein Partyschirmchen in den Lauf stecken.

    Jetzt lass die Kirche mal im Dorf und hör auf, Dinge zu sehen, die nicht da sind.
    ...oder kommt das öfter vor?

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Ich weiß ja jetzt nicht wen Du explizit meinst, aber das verlinkte Gewehr ist nun mal als Gehstock Gewehr gebaut worden.
    Da muss man nun kein Experte sein um das zu erkennen.
    Eine Waffe die nur wie ein Griff eines Regenschirmes aussieht, sieht nun mal nicht wie ein Regenschirm aus und ist demzufolge legal.

  • Das Gewehr hat mal zufällig eine Form, die einem Spazierstock nicht unähnlich ist.

    Und genau DAS darf eben nicht sein, weder "Zufällig" noch absichtlich. War das gleiche wir früher mit dem Anscheinsparagraphen, wenn Zufällig
    dein LG ausgesehen hätte wie ein M16 hättest Du zufällig einen verbotenen Gegenstand gehabt. So einfach ist das. Kannst Dir das Teil aber gerne
    ersteigern und dann mal mit dem BKA drüber plaudern was die davon halten.

    Gruß
    Thomas

  • Legal oder nicht?

    Wie sieht es denn aktuell mit Magazinen für SSWs nach dem neuen Waffg aus? Sind die auch verboten, wenn sie für Kurzwaffen mehr als 20 Kartuschen fassen? Z.B. MP40 und STG 44 von GSG?

    Es grüßt der
    Theo :thumbup:

    Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren. (nach Benjamin Franklin)

  • Legal oder nicht?

    Wie sieht es denn aktuell mit Magazinen für SSWs nach dem neuen Waffg aus? Sind die auch verboten, wenn sie für Kurzwaffen mehr als 20 Kartuschen fassen? Z.B. MP40 und STG 44 von GSG?

    Nein, für SSW ändert sich diesbezüglich nichts.
    Da SRS Waffen Kartuschenmunition verschießen und das neue Waffengesetz aber Munitionskörper (10 bei LW 20 bei KW und nur Zentralfeuer) für Patronen verbieten

  • Danke Kevin.
    Ich habe mir mal den Antrag für das BKA zum Thema Altbesitz längerer Magazine angesehen. (Hier ein Auszug)
    Mein Bedürfnis zum Umgang mit den aufgeführten Magazinen ergibt sich aus der:
    jagdlichen Verwendung (erforderliche Anlagen: Nr. 1 – 4).
    schießsportlichen Verwendung (erforderliche Anlagen: Nr. 1 – 7).
    Waffensammler- / Waffensachverständigen-Tätigkeit (erforderliche Anlagen: Nr. 1 – 4).
    sonstigen Verwendung (erforderliche Anlagen: Nr. 1, 2 und 4):

    Dem Antrag sind folgende Dokumente in Kopie beigefügt: (unzutreffendes streichen)
    4. Nachweise über den Zeitpunkt des Erwerbs und die Aufbewahrung der Magazine und/oder Magazingehäuse gemäß § 36 WaffG (z. B. Rechnungskopie, Foto des Sicherheitsbehältnisses)
    7. Nachweis über die Teilnahme an national/international bedeutenden
    Schießsportwettkämpfen

    Wieviele Schützen heben sich wohl Rechnungen über Magazine von Anno dazumal auf?!?! Und was sind bedeutende Schießsportwettkämpfe?!? Wer definiert das?!?

    Es grüßt der
    Theo :thumbup:

    Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren. (nach Benjamin Franklin)

  • Gibt bestimmt die ein oder anderen die Rechnungen über alles aufheben, gerade wenn es um Erlaubnispflichtige Waffen geht, würde ich alle Rechnungen auch über freies Zubehör aufheben, man kann ja nie wissen ;)

    Mir würde aber auf die schnelle, bis auf IPSC eventuell, keine Disziplin einfallen, wo man wirklich mehr wie ein 5 Schüssiges Magazin benötigt.

    In der Regel, hat man ja genug Zeit um sein Magazin/waffe zu befüllen und zu laden.
    Es gibt Vereine, da wird nicht gern gesehen wenn im Magazin mehr wie 5 Patronen geladen sind, ist eben nicht "Sportlich" in dem Sinne