12/18 bei Corona ?

Es gibt 47 Antworten in diesem Thema, welches 8.221 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. Mai 2020 um 12:19) ist von Floppyk.

  • In Sachsen können die Stände auch wieder unter Auflagen aufmachen. Viele Vereine vergeben Termine, damit nicht zu viele da sind.

  • Bei uns (Berlin) soll ab den 15. zumindest der Bogenplatz unter Auflagen wieder öffnen. :thumbsup:
    Alles was Inndor ist, bleibt wohl noch gesperrt...

    Gruß
    Dom:)


    Hier steht nix... :whistling:

  • Unser Stand hat noch geschlossen, wir haben als Auflage im Innenbereich pro schütze einen Abstands- und Bewegungsradius von 20m² was ein Radius von 2,5m um den Schützen, 5m Abstand zwischen den Schützen, im Außenbereich 10m² was ein Radius von 1,8m also 3,6m Abstand entspricht, zu gewährleisten.
    Dazu Maskenpflicht.
    Das heißt in aktueller Situation dass im Innenbereich, trotz sehr guter Lüftungsanlage, maximal 2 Personen gleichzeitig schießen dürften.
    Evtl fangen die Bogenschützen die nächsten Tage draußen wieder an.

  • Ich schieße Schwarzpulver im Moment unter der Woche auf dem 50/100 Meter Stand. Interessiert niemanden wirklich. Haben scheinbar bei uns andere Interessen.

  • Diese Corona bedingte Zwangspause wird das Schützenwesen wohl noch länger beschäftigen. Ich möchte das einmal zusammenfassen, weil das mit einem Satz nicht zu fassen ist:
    Man muss ja zwischen zwei Bedürfnisarten unterscheiden:
    1. Das Bedürfnis zum Waffenerwerb
    2. Das Bedürfnis zum Fortbestand vormals erteilter Erlaubnisse
    Vereine haben nur zum Teil mit den Bedürfnisbestätigungen zu tun. Sie sind als Entscheidungsträger in Sachen Bedürfnis nicht eingebunden. Sie bestätigen nur eine Mitgliedschaft im Sinne von Dauer, bzw. Bestand und das Trainingsschießen. Diese Bestätigungen werden dem Verband zugeleitet. Er ist derjenige, der das eigentliche Bedürfnis für den Waffenerwerb und Fortbestand bescheinigt, was dann zur Waffenbehörde geht.

    Ich hatte auf eine rechtssichere neue Übergangsregelung gehofft, aber der DSB ist da nicht tätig geworden und hat vor ein paar Tagen dies veröffentlicht:
    https://www.dsb.de/aktuelles/arti…denpraxis-8175/

    Das heißt einfach - die Problematik ... ist bekannt, wir können nicht helfen, ist Ländersache und dafür sind die einzelnen Waffenbehörden zuständig.
    Der Kern, nämlich die Behandlung der Bedürfnisbestätigungen, die ja der Verband ausstellt, ist nicht beantwortet worden.

    Dennoch kann der ganzen Sache auch etwas Positives abgewinnen. Nun kommt meine pers. Spekulation:
    Ab Sept 2020 tritt die endgültige Stufe der Waffenrechtsnovelle in Kraft. Somit ist das 3. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes ... vollständig in Kraft. Vielleicht noch nicht jedem bekannt, aber dann gibt es auch neue Regeln zum Fortbestand bereits erteilter Erlaubnisse für Sportschützen. Neu sind zwei gravierende Änderungen:
    1. Das Fortbestehen des Bedürfnisses wird nur noch zweimal innerhalb der ersten 10 Jahre nach Ersterteilung (!) das Training mit der Waffengattung belegen kann. D.h. hat man eine oder mehrere Kurzwaffen, muss auch das Training mit einer dieser Waffe(n) belegt werden. Besitzt man Kurz- und Langwaffen reicht es aus, wenn man jeweils mit einer Kurz- und Langwaffe ein Training nachweist. Für diesen Nachweis gelten großzügigere Trainingszeiten. Bei der Prüfung muss man 2 Jahre rückwärts mindestens einmal alle drei Monate (das sind dann 4 x 2 = 8 Schießzeiten) oder 6 x eines abgeschlossenen Zeitraums (= 12) pro Waffengattung belegen können.
    Das gilt aber nur innerhalb von 10 Jahren nach Erteilung der ersten Erlaubnis. Das bedeutet auch, dass "Altschützen" im Prinzip nun schon "raus" sind, weil die Zwangspause nicht zu Lasten des Schützen gehen kann und somit Lücken aufweisen darf. Bis zum 01. Sept sind es ja nur noch 3 Monate.
    Wie aber schon gesagt, betrifft das nur für "Altschützen" mit WBK älter als 10 Jahre und eben nicht Neuanträge. Dem Gesetz zur Folge sollte das aber auch gelten, wenn ein "Altschütze" eine zusätzliche Waffe eingetragen bekommt. Für alle Altschützen reicht dann eine Mitgliedsbestätigung aus. Die Mitgliedschaft bleibt eine zwingende Voraussetzung, wobei aber alles dem Vorbehalt der Zuverlässigkeit steht.

    Für Neuaträge ändert sich nichts, egal ob Beginner mit Erst-WSK oder Altschütze. Das bleibt wie gehabt. Auch deutlich - diese Neuregelung gilt nur für Sportschützen, egal mit welcher WBK (Farbe). Hinzu kommt aber eine Limitierung der gelben WBK, die dann auf 10 Waffen beschränkt wird. Altbestand bleibt aber unangetastet. Neue Einträge gibt es dann auf der Gelben nur dann, wenn der Bestand < 10 Waffen ist.

  • Nachtrag. Die Innenanlage (LG / LP) auf unserem Stand dürfen wir auch nicht nutzen.

    Zumindest in NDS ist das wieder (seit 25.05.) erlaubt, jedoch unter den üblichen Corona Auflagen. Allerdings ist der Schankbetrieb weiterhin geschlossen. Es gibt also (nach dem Schießen) kein Bier!
    Bei uns werden die Tische so umgestellt, dass niemand dicht hinter dem Schützen laufen kann und jeder 2. Schützenstand wird gesperrt.