Ihr habt die Texte bzw. Änderungen quasi aus dem Kontext gesogen und falsch interpretiert.
In der Anlage 1 befinden sich die Begriffsdefinitionen. Nun wird die Definition und Gleichstellung der Armbrust zur Schusswaffe unter
Anlage 1,
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
...
1.2.3
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen
werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch
eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste)
...
nun um die Pfeilabschussgeräte erweitert. Somit sind dann die Pfeilabschussgeräte zusammen mit den Armbrüsten in ihrer Eigenschaft definiert und (beide) den Schusswaffen gleichgestellt.
Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
„1.2.3
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper
gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie
durch Muskelkraft oder eine andere
Energiequelle eingebracht und durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten
werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).
...
Zusätzlich wird der § 58 stark ergänzt, der den Altbesitz - also die bereits im Besitz befindlichen Gegenstände regelt:
§ 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Altbesitz; Übergangsvorschriften“.
...
(20) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein
nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes
Pfeilabschussgerät besessen, das er vor
diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens
am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10
Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte an-
dere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder
das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten,
der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle
zu überlassen.
...
Dort wird bestimmt, dass die Pfeilabschussgeräte erlaubnispflichtig werden, bzw. wer keine Erlaubnis bis zum 01.09.2021 nachweisen kann, muss er diese an ... abgeben.
Der § 10... sagt:
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.
...
Offenbar also vollumfänglich mit Bedürfnis und WBK nachzuweisen.
Mir fällt da nun kein Bedürfnis ein, was faktisch auf ein Verbot hinausläuft, wenn denn die Sportverbände nicht eine Disziplin schaffen. Dazu wäre ja prinzipiell noch bis Herbst nächsten Jahres Zeit, damit Mitglieder eines Schützenvereins dafür ein Bedürfnis und nachfolgend eine WBK dafür beantragen können. Allerdings ist mir nicht zu Ohren gekommen, dass irgendein Verband sich darüber Gedanken macht. Das muss dann ja auch bis dahin in einer Sportordnung als Disziplin stehen.
Von Armbrüsten ist da nicht die Rede. Da die Gleichstellung zur Schusswaffe schon vorher da war, ändert sich diesbezüglich nichts.
Ob werter Herr Jörg Sprave an diesem Umstand nun "Schuld" ist, ist unbewiesen und auch nebensächlich. Fakt ist aber, dass diese Pfeilabschussgeräte nicht seine Erfindung sind, wenn er diese aber auch wohl kräftig beworben hat. Ich kannte diese Dinger vorher jedoch nicht. Aber einen bis dato zulässigen Gegenstand zu bewerben, ist ja auch nicht verwerflich. Warum und unter welchen Umständen diese Dinger nun genau der Politik aufgefallen und in Ungnade gefallen sind, wissen wir ja nicht.
Ist das nun aufgeklärt?