Neues Waffengesetz: Verkündet

Es gibt 790 Antworten in diesem Thema, welches 85.686 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. August 2022 um 21:28) ist von pandur.

  • (1) Für Schusswaffen, die


    1.vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,

    [...]


    besteht die Berechtigung zum Besitz fort, [...]


    Somit gilt:

    "Alt-Altdekos" (Patronenlager verschweisst, Lauf unberührt, Verschluss unberührt) sind entsprechend den Anforderungen des Waffengesetzes VOR dem 24. Mai 1976 deaktiviert worden (WaffG von 1972). Somit sind diese da oben nicht inkludiert.

  • Sehr schön... Da war ich sechs und hatte naturgemäß nur eine sehr übersichtliche Anzahl an Dekos...

    Die erste kam kurz vor 'Torschluss', ein Revolver...

    Christopher Hitchens, Sam Harris, Lawrence Krauss

    and Richard Dawkins are those, who rock the Boat!

  • pandur - bitte keine Farbexperimente. Partiell nicht lesbar.


    "(1) Für Schusswaffen, die

    1.vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,

    [...]
    besteht die Berechtigung zum Besitz fort, [...]"


    Somit gilt:

    "Alt-Altdekos" (Patronenlager verschweisst, Lauf unberührt, Verschluss unberührt) sind entsprechend den Anforderungen des Waffengesetzes VOR dem 24. Mai 1976 deaktiviert worden (WaffG von 1972). Somit sind diese da oben nicht inkludiert.


  • Somit gilt:

    "Alt-Altdekos" (Patronenlager verschweisst, Lauf unberührt, Verschluss unberührt) sind entsprechend den Anforderungen des Waffengesetzes VOR dem 24. Mai 1976 deaktiviert worden (WaffG von 1972). Somit sind diese da oben nicht inkludiert.

    Auch nochmaliges Zitieren - in weiterhin ätzender Farbe - bekräftigt nicht solche Annahme. Angenommen § 7 Abs. 1 Ziff. 2 des besagten BGBL. I S. 1258 referiert darüber was dem Gesetz unterliegt, spricht es nicht aus, was dem anderweitig zurechenbar wäre. Ausgenommen solcher deaktivierten Waffen die mithin unter das KWKG fielen.

  • Ich verstehe deinen Text leider inhaltlich nicht...

    Also noch mal easy-peasy:

    Der §25c AWaffV erklärt, für welche "Zeiträume" des Waffengesetzes, mit den jeweiligen Deaktivierungsanforderungen, die mögliche Berechtigung (und WBK Option) zum Besitz von Dekos besteht. Der Zeitraum VOR 1976 ist dort NICHT aufgeführt. Somit sind die Umbauten mit den Anforderungen des WaffG von 1972 NICHT inkludiert (Alt-Altdekos, Verschluss intakt, sonst nix abgeändert).

    Keine Ahnung, wie ich es noch weiter runterbrechen soll.

  • Mein Text ist recht unbedeutend, aber der Inhalt des Gesetzestextes bezüglich der Annahme, daß solche deaktivierten Waffen mit z.B. einem intakten Verschlußträger von besagter Sache ausgenommen wären, wenn kein weiterer Hinweis zu anderweitiger Verwendung vorgebracht wird.

  • Zitat von El Tadashi

    Will deshalb keinen neuen Thread eröffnen.

    Habe eben auf eGun gelesen bei einer Auktion eines Händlers dass es angeblich möglich ist ein WBK für Dekowaffen zu beantragen.

    Tjap,

    laut der AWaffV §25c geht das tatsächlich: WBK für "Altdekos" nach WaffG (nicht KWKG) ausgenommen der Alt-Altdekos von vor 1976, welche noch unberührte Verschlüsse haben.