Pressluft Pfeilabschussgeräte WBK Pflichtig?

Es gibt 298 Antworten in diesem Thema, welches 51.312 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. März 2020 um 13:37) ist von gilmore.

  • Ich bin kein Jurist, aber um verfassungsrechtliche Schritte einzuleiten, müsste ja ein Verdacht bestehen, dass das Gesetz gegen unser Geundgesetz verstösst. In welchen Punkten soll das sein?
    Und wenn man den verwaltungsrechtlichen Weg gehen will, sollte man spätestens dann die Notbremse ziehen, wenn es vors Bundesverwaltungsgericht geht.
    Der dort für waffenrechtliche Dinge zuständige Senat hat in der nicht allzu fernen Vergangenheit schon seine Einstellung dazu unter Beweis gestellt. Und die war deutlich nicht pro, im Gegenteil. Beide Urteile, die mir hier bekannt sind, haben die Situation der Kläger noch verschärft.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Auch ein Verbot von roten Socken verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Ist aber genau so sinnbefreit wie das gegen Pfeilabschußgeräte. Wenn es nur darum geht, ob etwas gegen das Grundgesetz verstößt, kann man 99% verbieten. Autos, Fahrräder, Kraftwerke/Strom, Zentralheizungen, Teller, ...... Da bleibt nicht viel übrig. ;)

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • Ich bin kein Jurist, aber um verfassungsrechtliche Schritte einzuleiten, müsste ja ein Verdacht bestehen, dass das Gesetz gegen unser Geundgesetz verstösst. In welchen Punkten soll das sein?
    Und wenn man den verwaltungsrechtlichen Weg gehen will, sollte man spätestens dann die Notbremse ziehen, wenn es vors Bundesverwaltungsgericht geht.
    Der dort für waffenrechtliche Dinge zuständige Senat hat in der nicht allzu fernen Vergangenheit schon seine Einstellung dazu unter Beweis gestellt. Und die war deutlich nicht pro, im Gegenteil. Beide Urteile, die mir hier bekannt sind, haben die Situation der Kläger noch verschärft.

    Mögliche Knackpunkte sind besonders die Enteignungen, zum Beispiel bei den Softairs <0,5 Joule. Es fehlen Altbesitzregelungen. Das Eigentum ist immerhin grundgesetzlich geschützt, von daher besteht hier durchaus ein Anknüpfungspunkt. Ich glaube aber nicht dass es wirklich ein (aus Sicht der Waffenbesitzer) positives Urteil dabei herauskommen wird, die "Sicherheit der Allgemeinheit" wird wohl wieder herangezogen werden als Totschlagargument.

  • Das Waffenrecht kennt mehrere Beispiele, wo bestimmte Waffen verboten wurden und entschädigungslos eingezogen wurden. Selbst das wirtschaftliche Bedürfnis über § 8 rettet da auch nicht. Ich habe mit mehreren Leuten gesprochen und die teilen meine Rechtsauffassung, dass damit nicht die Privatperson gemeint ist, die da mehr oder weniger geringwertige Güter vor der Vernichtung retten will. Selbst wenn das gelänge, heißt das noch lange nicht, dass man diesen Gegenstand dann auch benutzen dürfte.
    Beispielhaft sind da alte Elektroschocker ohne Prüfzeichen genannt. Jahrelang wurde ein Besitzstand der nachträglich verbotenen Geräte ohne Prüfzeichen per BKA Ausnahme anerkannt, aber das Führen war trotzdem verboten. Somit ist das Gerät für den Besitzer sinnlos. Das auch, weil eine Veräußerung ebenso verboten war. Diese Ausnahme ist dann irgendwann ausgelaufen, so dass der Besitzer diese Dinger dann doch abgeben oder vernichten musste. Bei den SSW ohne PTB war es ähnlich, wobei diese Waffen mit der damals ausgestellten WBK immer noch gültigen Bestand haben, sind dennoch nutzlos.
    Ähnlich erging es auch (zu) kurzen Pumpflinten. Dort konnte man zwar den Lauf durch einen längeren tauschen, um das Verbotsmerkmal zu beseitigen, aber das war in der Praxis kaum möglich, weil entweder unwirtschaftlich oder nicht beschaffbar.

  • Also, wenn man den alten Threads hier in diesem Forum glauben kann war das bei den LEPs anders. Damals (2008) hatte der BMI eigens ein Rundschreiben an die Waffenbehörden verschickt, mit der Weisung, für Altbesitzer ein wirtschaftliches Bedürfnis anzuerkennen. Viele LEP-Besitzer sind diesen Weg gegangen und man kann davon ausgehen, dass diese WBKs auch heute noch existieren. Im Verkauf wertlos, aber immerhin nicht der Vernichtung preisgegeben.

    Bei verbotenen Gegenständen ist das anders, hier gibt es keinen Ansatz für eine WBK. Es handelt sich um echte Enteignungen.

  • Wenn etwas seinen Wert verliert, weil ich es nicht mehr verkaufen kann, ist das ebenso Enteignung.
    Ob im rechtlichen Sinn, weiß ich nicht, aber real ist es das.

    Wenn ich eine Puste für 1000 Euro kaufe, sie irgendwann so reguliert wird, daß ein Verkauf unmöglich wird, wird mir zumindest der Zeitwert genommen.

    Bei Sammlerwaffen, die mit der Zeit immer mehr wert wurden, ist das noch schlimmer.
    Da hat man eine schöne umgebaute 08 Jahrzehnte lang aufbewahrt, der Wert stieg, weil der Sammlermarkt dafür existierte und plötzlich kommt die Politik und sagt, man muss sie registrieren und ein Verkauf geht nicht mehr oder nur noch für nen Appel und n Ei, weil es nur noch eine Hand voll Berechtigte gibt...

    Ganz tolles Kino.


    Gruß k.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Wollen wir mal abwarten. Wichtig wird auch die kommende WaffVwV werden. Sie hat zwar keine bindende Wirkung, stellt aber quasi das Handbuch des WaffG für die Behörden dar. Daran kann man aber die Absicht lesen, wie gewisse Dinge auszulegen sind. Daher verspreche ich mir da eine Klarstellung gewisser Dinge.

    Jedenfalls jetzt noch schnell ein Pfeilgewehr zu kaufen und auf Besitzstandswarung im Sinne des wirtschaftlichem Interesse zu hoffen, halte ich für sehr gewagt.

  • Ich würd sagen, langfristig kann man im Bereich Freie Waffen gar nichts mehr kaufen, von dem man sicher sein kann, daß es auch in fünf Jahren noch frei zu kaufen und zu verkaufen ist.

    Die Entwicklung, sowohl in der Politik, als auch in der Gesellschaft geht in eine eindeutige Richtung.


    Gruß K.

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  • Wurde denn die Definition von Schießen (Geschoss durch einen Lauf) verändert? Sonst macht es überhaupt keinen Sinn von "Pfeilabschussgeräten" zu schreiben, sondern es müsste "Pfeilbeschleunigungsgeräte" heißen. Das war doch der Grunde, weshalb sie nicht erfasst wurden.

    Wahrscheinlich muss das BKA wieder jahrelang klären, ob die Teile jetzt WBK pflichtig sind oder nicht. Bis dahin herrscht Rechtsunsicherheit. Zudem wird im Unterabschnitt 1.2.3 nicht zwischen Armbrüsten und den im Grunde nicht existenten "Pfeilabschussgeräten" differenziert. Wie kann das sein? Die Lücke wurde meines Erachtens überhaupt nicht geschlossen, da die Definition von "Schießen" im Sinne des Waffengesetzes nicht verändert wurde und auch nicht definiert ist, was ein "Pfeilabschussgerät" überhaupt sein soll.

  • Zudem wird im Unterabschnitt 1.2.3 nicht zwischen Armbrüsten und den im Grunde nicht existenten "Pfeilabschussgeräten" differenziert. Wie kann das sein?

    Das Gesetz definiert auch nicht was ein Wurfstern oder ein Totschläger ist. Trotzdem ist klar was damit gemeint ist und in Zweifelsfällen muss das BKA begutachten. Und wir wissen alle was mit Pfeilabschussgeräten gemeint ist. So eine Haarspalterei funktioniert in der Realität nicht. Interessant ist dann schon eher ob ein Pfeilabschussgerät noch eins ist, wenn der Lauf abgeschraubt ist.

  • Vor Allem wurde gepfuscht, was die Definition der wesentlichen Waffenteile angeht.

    Ein "Pfeilabschussgerät" ist WBK-pflichtig.
    Das kann aber nur für das komplette Gerät gelten, da für diese Geräte keine wesentlichen Teile definiert wurden.

    Das bedeutet, wenn das Gerät nicht so funktionsfähig ist, daß es auch wirklich Pfeile verschießt oder beschleunigt, dann ist es rechtlich wieder gar nichts, wie bisher auch.

    Theoretisch müsste man da also nur das Starterrohr abmontieren und daneben legen und schon hat man kein Pfeilabschussgerät mehr.
    Und die Einzelteile, auch wenn bis auf das Starterrohr alles komplett ist und funktioniert, sind keine wesentlichen Waffenteile, also nicht WBK-pflichtig.

    Wie schon so oft zitiert, unser Waffengesetz ist in großen Teilen reine Volksberuhigung und unlogische Flickschusterei.


    Gruß K.

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    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Das Gesetz definiert auch nicht was ein Wurfstern oder ein Totschläger ist. Trotzdem ist klar was damit gemeint ist und in Zweifelsfällen muss das BKA begutachten. Und wir wissen alle was mit Pfeilabschussgeräten gemeint ist. So eine Haarspalterei funktioniert in der Realität nicht. Interessant ist dann schon eher ob ein Pfeilabschussgerät noch eins ist, wenn der Lauf abgeschraubt ist.

    Doch, genauso läuft das in der Realität, da die Teile sonst nicht als Spielzeug eingestuft worden wären. Ein Gesetz muss eindeutig sein und der Begriff "Pfeilabschussgerät" ist ein Widerspruch in sich. Zudem hat es sowas, im Gegensatz zu einem Wurfstern usw., vorher noch nicht gegeben.

  • Das BKA könnte sonst ggf. auch Feststellungs-bescheide für jedes einzelne „Gerät“ erlassen bzw. prüfen ... und dann verbieten !

    Problem dabei ist eben nur, dass ein Bescheid immer nur für ein spezielles einzelnes Modell gültig ist / sein kann ...

  • Eine einfache Satzänderung hätte genügt. In etwa "Der Lauf oder Dorn, durch den ein Projektil oder über den ein Pfeil bzw hohler Bolzen beschleunigt wird."
    Aber das wäre wohl zu einfach gewesen. ;) :D

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • Brrrr. . .mir läuft es kalt den Rücken runter. . .warum müssen Gesetze immer so bescheuert geschrieben sein?
    Politiker sind total Überbezahlt :whistling:

    "The right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed"

    "Die Frage ist nicht was wir dürfen, sondern was wir mit uns machen lassen!"

  • Ich weiß auch nicht,aber geht es hier nicht übergeordnet um die Feuerwaffenrichtlinie? Und darunter fallen weder Armbrüste noch diese Pfeilabschussgeräte. Schon das Wort Pfeilabschussgerät ist ein Widerspruch in sich.

  • Vielleicht verbieten sie jetzt schon präemptiv das technisch Unmögliche. 8o
    Im Ernst, vielleicht ergibt es ja doch irgendwie Sinn und ich bin zu beschränkt es zu verstehen.