Frage an die Jäger: Welche Waffen sind jagdlich verwendbar?

Es gibt 7 Antworten in diesem Thema, welches 2.058 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. Oktober 2019 um 02:24) ist von zyx.

  • Salvete, geschätzte Forenmitglieder!

    Ich frage mich schon einige Zeit, wo bei Langwaffen definiert ist, welche Modelle jagdlich verwendbar sind und welche nicht.

    Nehmen wir zum Beispiel die HK USC. Ist eindeutig eine Langwaffe, aber verschießt .45 ACP und damit ein Pistolenkaliber. Ein Jäger sagte mir, dass ein Erwerb auf Jagdschein nicht möglich sei, weil das Bedürfnis nicht gegeben ist.

    Stimmt das? Für die Jagd auf z. B. Füchse wäre die USC doch theoretisch geeignet, in welcher Vorschrift finde ich denn das Ausschlusskriterium dafür? Mir ist nur bekannt, dass der Munitionserwerb an einen passenden Eintrag in der WBK gekoppelt ist und man dementsprechend auch eine Kurzwaffe in .45 ACP bräuchte.

    Ich möchte keine Diskussion über die Sinnhaftigkeit oder Nicht-Sinnhaftigkeit einer solchen Waffe in der jagdlichen Praxis starten. Mich interessiert nur die Entscheidung der Verwendbarkeit.

    Grüße,
    zyx

    If G is the number of guns you currently own and N the number of guns you desire, then: N = G + 1

  • Rehwild

    Nach § 19 Absatz 1 Satz 2a BJagdG ist der Schuß auf Rehwild mit Büchsenpatronen zulässig, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) über 1 000 Joule beträgt.
    Somit ist die .222 Rem. die kleinste Patrone, die auf Rehwild zugelassen ist.

    übriges Schalenwild
    Nach § 19 Absatz 1 Satz 2b BJagdG ist der Schuß auf das übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen zulässig, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) über 2 000 Joule und mindestens 6,5 mm Geschoßdurchmesser beträgt.

    FangschußNach § 19 Absatz 1 Satz 2d BJagdG ist der Fangschuss mit Pistole oder Revolver zulässig, wenn die Mündungsenergie der Geschosse min. 200 Joule beträgt.

  • Die USC wäre auch jagdlich verwendbar, z.B. als Waffe für die Fallenjagd oder auf Raubwild.
    Im übrigen ist auch das jagdliche Übungs- und Wettkampfschiessen als Bedürfnis vorhanden.
    Ausser den gesetzlich verbotenen Waffen und Kalibern/Geschossarten fiele mir auch gerade nix ein, das nicht jagdlich irgendwie nutzbar wäre.
    Der Begriff ist halt sehr weit gefasst und definiert nicht, was wirklich sinnvoll ist.
    Nur bei solchen Langwaffen im Kurzwaffenkaliber sollte man tunlichsr darauf achten, den Munitionserwerb eingetragem zu bekommen.
    Als Jäger darfst du jegliche Langwaffenmunition erwerben unabhängig von Besitz einer passenden Waffe. Nur für KW-Munition gilt das nicht. Also könnte es Stress mit dem Verkäufer geben auch wenn du die Mun. für eine Langwaffe brauchst.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Sehr gute Erklärung Esti
    Eine Frage hätte ich da noch?

    Als Jäger darfst du jegliche Langwaffenmunition erwerben unabhängig von Besitz einer passenden Waffe. Nur für KW-Munition gilt das nicht. Also könnte es Stress mit dem Verkäufer geben auch wenn du die Mun. für eine Langwaffe brauchst.

    Wie sieht es aus wenn der Jäger auch Wiederlader ist?
    Der könnte ja auch KW Mun. laden dürfte er es in dem Fall?
    Oder würde man ihm einen Strick draus drehen wenn er als Fangschusswaffe z.B. eine 44er hat und mit 45er ACP angetroffen wird?

  • Als Wiederlader benötigt man die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz.
    Mit dieser Erlaubnis darf Treibladungspulver bis zu einer gewissen Menge erworben und verarbeitet werden.
    In der Erlaubnis nach § 27 wird nicht vorgeschrieben, welches Kaliber wiedergeladen wird.
    Also darf ich Patronen jeglichen Kalibers wiederladen.

  • Als Wiederlader hast du das Problem nicht. Da darfst du ja jegliche Munition wiederladen und auch besitzen.
    Bei Fabrikmunition bin ich mir allerdings nicht sicher.
    Und Munition, die man nicht wiederladen kann, wie .22lfb, dürfte vom Wiederladeschein auch nicht erfasst sein.
    Beides basiert ja auf unterschiedlichen Gesetzen. Einmal Waffengesetz und einmal Sprengstoffgesetz.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Wenn ich mal zusammenfassen darf:

    Ich frage mich schon einige Zeit, wo bei Langwaffen definiert ist, welche Modelle jagdlich verwendbar sind und welche nicht.

    Da erweitere ich Fragestellung
    Welche Waffen darf man auf Jagdschein erwerben?
    Alle, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind. Das sind nur Vollautomaten.

    Mit welchen Waffen darf gejagt werden?
    Prinzipiell mit allen, die zum einen die Mindestenergien bzw. -Kaliber einhalten, darf auf Reh- und Schalenwild (alles was größer als Reh ist) werden. Aber es dürfen auch Waffen für bestimmtes Wild - Klein- und Raubwild ohne Mindestanforderungen bejagt werden. Das gilt auch für Flinten.
    Zusätzlich noch die Kurzwaffen zum Fang- oder Fallentotschuss.
    Weiterhin ist zu beachten, dass bestimmte Waffenarten ein Verbot in den Landesjagdgesetzen der einzelnen Bundesländer haben. Z.B. ist die Jagd generell mit Vorderlader- oder Druckluftwaffen in NDS verboten. Da aber diese in anderen Bundesländern erlaubt sind, darf der Jäger diese erwerben, auch wenn er in einem Bundesland mit entsprechenden Verbot wohnt. Er darf ja bundesweit jagen und dann ggf. diese Waffen einsetzen wollen.
    Außerdem spricht nichts gegen den Erwerb von Waffen zum Übungsschießen, da das auch den Zweck der jagdlichen Übung zählt. Der § 13 WaffG nennt ausdrücklich das Trainingschießen und jagdliche Wettkämpfe.
    Im Klartext: Der Jäger hat mit seinem JS die Erlaubnis auf jede beliebige Langwaffe im beliebigen Kaliber. Die Auswahl der Waffe zur Jagd obliegt ihm, wobei der die gesetzlichen Auflagen (i.d.R. Mindestanforderungen) einzuhalten hat.
    Bei Kurzwaffen wird dem Jäger zwei KW zugebilligt, wobei das Kaliber und die Ausführung ihm überlassen ist.
    Beim Erwerb von Langwaffen legt er einfach seinen JS auf den Tisch und kann die Waffe und Munition sofort mitnehmen.
    Bei KW benötigt er einen Voreintrag.
    Eine weitere Bedürfnisprüfung erfolgt nicht.

    Nehmen wir zum Beispiel die HK USC.

    Problemlos, da halbautomatische Langwaffe. Diese wäre z.B. als Schonzeitwaffe (auf Klein- und Raubwild) durchaus nutzbar, auch wenn es sicherlich bessere Waffen dafür gibt. Des weiteren zum Übungsschießen.

    Wie sieht es aus wenn der Jäger auch Wiederlader ist?
    Der könnte ja auch KW Mun. laden dürfte er es in dem Fall?

    So ist es. Aber der Jäger kann sich ja für eingetragene Waffen auch den Mun-Erwerb gegen Gebühr eintragen lassen. Für reine Langwaffenmunition braucht er keinen Eintrag, da er beliebige Langwaffenmunition einfach per JS einkaufen kann.

    In der Erlaubnis nach § 27 wird nicht vorgeschrieben, welches Kaliber wiedergeladen wird.
    Also darf ich Patronen jeglichen Kalibers wiederladen.

    Sachlich nicht ganz richtig.
    Das ist eindeutig im § 10 WaffG beschrieben:

    Zitat:
    § 10
    Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
    ...
    (3) 1Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.
    ...
    Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

    Also darf mit dem 27'er jede beliebige Munition hergestellt werden (die nicht dem KWKG unterliegt oder verboten ist)

    Bei Fabrikmunition bin ich mir allerdings nicht sicher.

    Siehe oben. Ich habe das hervorgehoben. Es gilt nur "diese" also die wiedergeladene Munition.

    Und Munition, die man nicht wiederladen kann, wie .22lfb, dürfte vom Wiederladeschein auch nicht erfasst sein.

    Auch falsch. Es gab sogar schon Bastelvorschläge, um Randzünder und Stiftzünder zu laden. Aber aus mehreren Gründen ist das zumindest bei üblichen Randfeuerpatronen absolut nicht sinnvoll.
    Der 27'er enthält im Normalfall keine Auflagen bezüglich der Kaliber. Es sind auch schon Beschränkungen der auszustellenden Behörde wie:" Es dürfen nur Kaliber wiedergeladen werden, die in der WBK eingetragen sind" (oder sinngemäß), erfolgreich weg geklagt worden.

    Beides basiert ja auf unterschiedlichen Gesetzen. Einmal Waffengesetz und einmal Sprengstoffgesetz.

    Richtig! Die Erlaubnis nach § 27 SprengG - wie der Pulverschein richtig heißt, betrifft nur das SprengG. Allenfalls der § 10 WaffG nimmt Rücksicht auf diese Erlaubnis und hat somit damit zu tun.

  • Danke für eure Antworten, Jungs! Damit habt ihr mir die Sache aufgeklärt. :thumbsup:

    If G is the number of guns you currently own and N the number of guns you desire, then: N = G + 1