4mm Waffen und WBK

Es gibt 72 Antworten in diesem Thema, welches 25.928 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. Juni 2021 um 23:12) ist von Esti.

  • Es scheint ja eine "geborene" Waffe in 4M20 zu sein. Wenn diese momentan legal auf eine WBK steht, sollte das möglich sein.

    Aber es gibt keine Munition dafür mehr zu kaufen.

  • Es scheint ja eine "geborene" Waffe in 4M20 zu sein. Wenn diese momentan legal auf eine WBK steht, sollte das möglich sein.

    Aber es gibt keine Munition dafür mehr zu kaufen.

    Ja das schon.

    Nur ich weiß nicht ob diese ein F hat (habe sie momentan nicht vor mir)

    Und es sind zwei "Hülsen" dabei. Ka für was.

    Diese Waffe wurde von jemandem gekauft bevor eine Eintragung in der WBK Pflicht war. In den 70ern soll die ja noch frei gewesen sein. Somit steht die nirgends drin. Macht sich der aktuelle Besitzer damit schon strafbar?

    Ich würde sie aber gerne von dieser Person übernehmen. Legal natürlich.

    Sonst muss sie demnächst entsorgt werden (wie auch immer das legal gehen soll).

  • Das dürfte nun unmöglich sein. Wenn sie nicht sei Jahren schon auf einer WBK steht, ist sie illegal und kann auch nicht mehr legalisiert werden, da die Amnestiefrist längst vorbei ist.

    Somit hat sie bereits illegalen Status und der jetzige Besitzer hat sich bereits strafbar gemacht.

    Deswegen dürfte ein Nach-Eintrag, wie auch die legale, straffrei Vernichtung nicht mehr möglich sein.

    Deswegen gibt es ja die Amnestiefristen, die i.d.R. immer auf ein Jahr begrenzt sind.

  • Ich weiß momentan gar nicht, wann die 4M20 Waffen WBK-pflichtig wurden. Ab dann begann die Jahresfrist der Eintragung oder Abgabe.

    Wann das genau war, weiß sicher jemand. Das ist aber schon eine Weile her.

  • Das dürfte nun unmöglich sein. Wenn sie nicht sei Jahren schon auf einer WBK steht, ist sie illegal und kann auch nicht mehr legalisiert werden, da die Amnestiefrist längst vorbei ist.

    Somit hat sie bereits illegalen Status und der jetzige Besitzer hat sich bereits strafbar gemacht.

    Das die Waffe aktuell nicht legal ist, stimmt.

    Auch schützt Unwissenheit ja bekanntlich nicht vor Strafe.

    Aber prinzipiell ist es möglich, eine nicht eingetragene Waffe zu legalisieren.

    Ich probiere nachher mal, den entsprechenden Paragraphen zu finden.

    Allerdings liegt das im Ermessen der Behörde bzw. des Sachbearbeiters.

    Wenn man sich auf eine Amnestieregelung berufen würde, wäre die Waffe auch sicher futsch, weil ja die Abgabe bei der Behörde straffrei ist.

    Und ist die Waffe erstmal durch die Waffenbehörde angenommen, muss definitiv vernichtet werden.

    Man kann sie in der aktuellen Situation vielleicht als Dachbodenfund anmelden.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Ich habe die entsprechende Textstelle in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz gefunden.

    Zitat von Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

    Zu § 20: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

    20.1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert, d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis einen Rechtsanspruch auf das Erteilen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Erblasser legal im Besitz der Waffe war. Hierdurch wird jedoch – vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 54 – im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 auch eine nicht legal im Besitz des Erblassers befindlich gewesene Waffe durch die Waffenbehörde legalisiert und einem Berechtigten übergeben werden kann. Die Anzeigepflicht nach § 37 Absatz 1 bleibt unberührt. Für die Praxis bedeutet dies, dass demjenigen, der die erlaubnispflichtige(n) Waffe(n) beim Tod eines Waffenbesitzers in seinen Besitz nimmt, unabhängig davon, ob er das Erbe annimmt oder nicht, (zunächst) eine Anzeigepflicht nach § 37 obliegt.

    Wäre nur die Frage zu klären, ob man so etwas wie einen Erbfall behandeln kann.

    Letztlich hilft hier nur das persönliche Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Waffenbehörde und gute Vorbereitung darauf.

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  • Erwerb ging auch nach der Amnestie über einen Büchsenmacher oder Waffenhändler. Der übernahm die Waffe , danach durfte er sie an Berechtigte verkaufen . Wie das nach der Änderung mit Identnummern ist , keine Ahnung .

    Aber wieso willst du eine Waffe kaufen , für die es keine Munition mehr gibt , beim Eintragen mit WBK 3-stellig Geld kostet , und deren Aufbewahrung wie bei erwerbspflichtigen Waffen gefordert ist ?

    Der Nutzen kommt doch einer Deko gleich .

    Du fragst ja gleich in mehreren Foren , und dann überall als Erstposting nach .

    Einmal editiert, zuletzt von raze4711 (21. Juni 2021 um 10:23)

  • Aber prinzipiell ist es möglich, eine nicht eingetragene Waffe zu legalisieren.

    Zu den neuen Zeiten des NWR glaube ich daran nicht mehr.

    Wenn man sich auf eine Amnestieregelung berufen würde, wäre die Waffe auch sicher futsch, weil ja die Abgabe bei der Behörde straffrei ist.

    Das stimmt so im Grundsatz nicht. Die Amnestieregelungen schaffen einen Übergangszeitraum durch neues Recht eine drohende Illegalität abzuwenden. Dann ist die entschädigungslose und auch straffreie Abgabe an die Behörde die letzte Möglichkeit. Bislang enthielten fast alle Amnestieregelungen auch die Möglichkeit, dem Besitzer diese durch Ausstellung einer WBK weiterhin im Besitz legal zu halten.

    Wäre nur die Frage zu klären, ob man so etwas wie einen Erbfall behandeln kann.

    Das wäre zu prüfen. Ob das allerdings heutzutage bei illegalen Waffen noch geht, wage ich zu bezweifeln. So wie mir bekannt ist, haben die alle Sachbearbeiter die Anweisung bekommen, dass Waffenrecht restriktiv zu behandeln. Wohlwollende Zeiten einer gewissen Entscheidungsfreiheit scheinen mir vorbei.

    Überhaupt ist das mit Erbfälle nicht so ganz einfach, weil viele gar nicht wissen, was erben überhaupt bedeutet. Es ist eben nicht so, wenn Opa stirbt der Enkel auch automatisch Erbe wird. Entweder ist jemand in der Erbfolge oder mittels Testament begünstigt worden. Dann bekommt man einen Erbschein ausgestellt. Dann ist man Erbe von irgendwas. Es reicht eben nicht, wenn Oma sagt, die Waffen von Opa kann Enkel haben. Das hätte (!!) Opa sicher auch so gewollt.

    Dann ist Oma Erbin. Sie kann die Waffen dann dem Enkel überlassen, aber der Enkel müsste dann vollumfänglich ein Bedürfnis belegen können.

    Das ist als Beispiel für die Anderen genannt.

    Aber wieso willst du eine Waffe kaufen , für die es keine Munition mehr gibt , beim Eintragen mit WBK 3-stellig Geld kostet , und deren Aufbewahrung wie bei erwerbspflichtigen Waffen gefordert ist ?

    Der Nutzen kommt doch einer Deko gleich .

    Das habe ich mich auch gefragt. Aber der Umstand der nicht mehr erhältlichen Munition ist ihm sicher nicht bewusst gewesen.

    Aber als Deko würde ich das nicht ansehen, denn eine Dekowaffe kann man sich an die Wand hängen. Diese Waffe eben nicht. Sie ist vollumfänglich waffenschrankpflichtig. Er müsste auch einen 0-Schrank kaufen. Mit etwas Suche und Glück noch unter 200 € als kleiner Kurzwaffenschrank zu bekommen. Das ist auch zu berücksichtigen, da bei einer alten und nun illegalen Waffe kaum ein brauchbarer - d.h. heute zulässiger - Waffenschrank dabei sein wird.

    Kurz um - selbst wenn eine WBK bedürfnisfrei ausgestellt werden würde, wären das schon mehr als 300 €. WSK allerdings vorausgesetzt. Wenn die auch nicht vorhanden ist, nochmals 200 € und viel Fleiß, wenn man nicht im Schützenverein ist.

    Ach ja, die Munition hat damals 25 € pro 100'er Dose gekostet. Eine Munition, die Energie einer Druckluftwaffe hat...

  • Nochmals Danke für die Klarstellungen. Munition ist reichlich vorhanden. Das Geld wäre mir hier egal für die WBK da ich die sowieso machen will. Bin auch im Schützenverein, aber nicht sehr aktiv bisher.

    Aber da es wohl nicht legal geht bleibt die Waffe beim Besitzer so wie die letzten zig Jahre auch und im Erbfall wird man dann evt. sehen.

    Sorry wegen Doppelpost im anderen Forum.

  • Aber prinzipiell ist es möglich, eine nicht eingetragene Waffe zu legalisieren.

    Zu den neuen Zeiten des NWR glaube ich daran nicht mehr.

    Die Verwaltungsvorschrift zeigt klar noch die Möglichkeit auf, es zu tun. Und die Verwaltungsvorschrift ist bindend.

    Nur ist es halt im Ermessen des Sachabearbeiters und eine Einzelfallentscheidung.

    Möglicherweise macht sich hier jedoch die Bedürfnisfreiheit und die geringe Energie der Waffe positiv bemerkbar.

    Aber bei der Munition fällt mir noch ein:

    Ist die 4mm M20 frei verkäuflich oder erwerbscheinpflichtig?

    Denn bei erlaubnispflichtiger Munition sagt das WaffG ganz klar, dass nur ein Erlaubnisinhaber diese erben kann.

    Erben ohne Erlaubnis müssen Munition abgeben.

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  • Die Verwaltungsvorschrift zeigt klar noch die Möglichkeit auf, es zu tun. Und die Verwaltungsvorschrift ist bindend.

    Sie stellt quasi das Benutzerhandbuch des WaffG für den SB dar. Ich bin mir unsicher, in wie weit diese Verwaltungsvorschrift für den SB bindend ist, bzw. wie viel Ermessensspielraum sie dem SB lässt.

    Man könnte es auch so sehen - nicht mit jeder Änderung des WaffG wird eine neue VwV aufgelegt. Sie kommt zudem stark zeit verzögert. Wenn das wirklich vom SB streng ausgelegt werden muss, dann müsste sie auch annähernd zeitgleich zu den jeweiligen Änderungen des WaffG erscheinen.

    Wie auch immer - die WaffVwV ist kein Gesetz, jedoch ist es hilfreich diese zu kennen. Wenn der SB dann nicht gemäß dieser entscheidet, kann man ihn ja darauf hinweisen. Das mag dann im Einzelfall helfen.

  • Die Verwaltungsvorschrift ist für die Behörde bindend. Der Sachbearbeiter muss sich an die Vorgaben der Vorschrift halten.

    Der Ermessensspielraum wird ja innerhalb der Vorschrift festgelegt.

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