Bundeskabinett beschliesst Änderung des Waffengesetzes

Es gibt 1.518 Antworten in diesem Thema, welches 188.145 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. Dezember 2019 um 15:00) ist von Magnum Opus.

  • Der nächste Misthaufen fängt nämlich seitens Brüssel schon wieder an zu stinken, es geht um das Verbot von bleihaltiger Munition bzw. Geschossen. Dann ist auch das Schießen mit Druckluftwaffen vorbei!

    Nicht ganz, es gibt bleifreie Dias in den gängigsten Kalibern. Nutze ich schon länger und habe nicht nur ein sauberes Gewissen, sondern auch saubere Finger.

    freischütz

  • Nicht ganz, es gibt bleifreie Dias in den gängigsten Kalibern. Nutze ich schon länger und habe nicht nur ein sauberes Gewissen, sondern auch saubere Finger.

    Na dann bist Du ja vor Waffenrechtsverschärfungen sicher.

    Die drei größten Krisen im Leben eines Mannes: Job weg, Frau weg, Kratzer in der Brünierung

    Einer von Fünfen!

  • Beschlussempfehlung des Bundestages ist da, die am Freitag zur endgültigen Abstimmung kommt.
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915875.pdf

    So in Kürze, was ich rauslesen konnte:
    Wie schon befürchtet, werden Salutwaffen erlaubnispflichtig, keine Altbestandregelung.
    Dekowaffen werden meldepflichtig
    Pfeilanbschussgeräte erlaubnispflichtig, keine Altbestandregelung.
    Erster Bedürfnisnachweis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bleibt wie gehabt.
    Nachweis zum Erhalt des Bedürfnisses für die im Besitz befindlichen Schusswaffen 2 Prüfungen nach 5 und 10 Jahren, danach ist Fortbestand im Schützenverein ausreichend. Bedürfnisse kann der Verein bestätigen. Bedürfnis wird dann nicht für jede einzelne Waffe, sondern nur die Waffengattung Lang- bzw. Kurzwaffe verlangt.
    Künftig wird für die Zuverlässigkeit auch der Verfassungsschutz angefragt.
    "Große" Magazine werden verbotener Gegenstand. Altbestand nur Besitz vor 07/2017 möglich.
    Die gelbe WBK wird generell auf 10 Waffen begrenzt, allerdings wird Altbestand über 10 Waffen zeitlich unbefristet geduldet.
    Messerführverbot - Ausnahme für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnis vorgesehen, weil diese auf ihre Zuverlässigkeit geprüft sind. Somit dürfte das auch für den KWS gelten.

    Mir ist noch nicht ganz klar, ob man nun mit einer Erlaubnis generell vom bislang bestehendem Führverbot für Messer nach § 42a ausgenommen ist, oder das nur für Waffenverbotszonen und Veranstaltungen nach § 42 gilt.

    Weiterhin mir noch unklar, ob in Sachen Bedürfnisbestand generell der 10-jährige Sportschütze ausgenommen ist oder sich das auf die Einträge in seiner WBK beziehen, die älter als 10 Jahre sind.

    Bitte das mal prüfen.

  • Um es noch kürzer zu sagen:
    Fast alle Befürchtungen sind eingetreten in der Vorlage.

    Verstehe ich das richtig, das unter Pfeilabschussgerät nur diese Pfeilgewehre gemeint sind?

    Gute Frage. Beides möglich, da ich nicht glaube, daß die Verantwortlichen entsprechende Ahnung haben. Was Sie den Schußwaffen gleichstellen, können Sie ja recht frei auslegen.

    Auf jeden Fall sehr düstere und finstere Aussichten. Glaube, im Forum können Wir bald ganze Bereiche dicht machen.

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

    Einmal editiert, zuletzt von the_playstation (12. Dezember 2019 um 00:08)

  • Wenn da wirklich Pfeilabschussgeräte steht, dann dürfte das Alles betreffen was Pfeile abschießen kann, also auch Armbrust und Bogen, außer es sind Ausnahmen aufgeführt.

  • Ein interessanter und bedenklicher Einwand, den du da hast, denn:

    Zitat

    (20) Hat jemand am … [einsetzen: Datum des Ta-ges nach der Verkündung] ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Ver-kündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte an-dere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeil-abschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Be-hörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Ab-satz 5 findet entsprechende Anwendung.

  • Hallo,

    danke dir Klaus für die Info, und dass du uns hier auf dem Laufenden hältst.

    Ich kann mich nicht erinnern, dass der Begriff „Pfeilabschussgerät“ irgendwo bisher normiert wurde.

    Auf jeden Fall wird es hier noch ein Anwendungsgesetz, Anwendungsverordnung und Ausführungsbestimmungen geben, über deren Inhalt wir uns freuen dürfen.

    Gruss Viper