Bundeskabinett beschliesst Änderung des Waffengesetzes

Es gibt 1.518 Antworten in diesem Thema, welches 187.928 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. Dezember 2019 um 15:00) ist von Magnum Opus.

  • Was hier geschieht, ist das Schlupfloch nach Schlupfloch im Waffengesetz geschlossen wird. Insofern müssen wir Waffenbesitzer umdenken. Wo es in der Vergangenheit genügt hat, immer schön unter dem Radar zu fliegen und die Schlupflöcher zu nutzen, sollten wir nun sichtbarer werden und unsere Anliegen offen vortragen. Sport, Jagd und Selbstverteidigung sind legitime Bürgerbegehren und sollten so auch artikulierbar sein.

    Auf die Frage, wie wir eine breite und geschlossenen Lobby Arbeit erbringen können, bin ich aber leider auch überfragt. Dies wird schließlich mit mäßigen Erfolg bereits seit einigen Jahren praktiziert.

    Vielleicht bedarf es aber eines persönlichen Umdenkens. Anstatt sich zu verstecken sollten wir aktiv Werbung für unsere Anliegen machen.

    In diesem Forum erzähle ich dies aber leider den Falschen, denn ihr macht ja durch eure Teilnahme bereits mit an der öffentlichen Darstellung. Wie aber könnten wir den Rest mobilisieren? Es gibt scheinbar ca. sechs Millionen legale (scharfe) Waffen in Deutschland und bestimmt noch einmal doppelt so viele freie Waffen. Gehen wir nun mal davon aus, dass diese 18 Millionen Waffen in den Händen von 9 Millionen Besitzern sind (im Durchschnitt zwei pro Person) haben 10 % der Bundesbürger eine Waffe. Ja das ist eine Minderheit aber eine verdammt große. Wenn wir diese Zahl nun mal mit ca. 18 Tausend Transsexuellen oder ca. 1,3 Millionen Veganer vergleichen, so betreiben die aber eine wesentlich effektivere Lobbyarbeit (die Zahlen sind alle auf die schnelle im Netzt zusammengeklaubt). Sie sind weitaus sichtbarer als wir. Warum kein Christopher Street Day für Waffenbesitzer und so weiter und so fort ...

    Gruß

    DSM

    No my mind is not for rent, to any god or government !

  • Wäre halt mal schön zu wissen, was überhaupt in dem Entwurf drin steht. Einen Gesetzestext unter Verschluss zu halten, finde ich ziemlich undemokratisch.

    If G is the number of guns you currently own and N the number of guns you desire, then: N = G + 1

  • Wäre halt mal schön zu wissen, was überhaupt in dem Entwurf drin steht. Einen Gesetzestext unter Verschluss zu halten, finde ich ziemlich undemokratisch.

    Sobald er ins parlamentarische Verfahren ist gibst die Drucksachen.

  • Die Regierung und ihre Lakaien werden sich schon noch umschauen.
    Es werden jetzt sicherlich mehr illegale Waffen in Umlauf kommen.
    Derzeit sterben die alten Jäger zu Hauf und ihre Schränke stehen dann "offen".
    Allein in den Schränken, wo ich das letzte halbe Jahr geschaut habe, waren soviele unregistrierte Waffen, noch aus der Zeit wo Männer bei Neckermann bestellt haben und Kriegsbeute.(einmal 3!!! Mosin Nagant mit originalen ZF's auf einen Schlag, leider unbezahlbar für mich)
    Die Frauen der Verstorben kennen sich nicht mit der Jagd und den Waffen aus, da ist es ein leichtes eine Waffe billig und ohne großes Theater zu erstehen. Wie die dann vom Käufer verwendet werden, ist dann nicht mehr zu erkunden.
    Den Ärger hat dann natürlich die Witwe.
    In Frankreich verkauft dir jeder Bauer eine seiner 3 oder 4 Querflinte am Stammtisch.
    In Osteuropa sind noch soviele Waffen gebunkert, da wird auch Geld benötigt.

    Und im übrigen haben sich allein aus den Schützenvereinen oder - gesellschaften in schweren Zeiten, Nöten und Kriegszeiten die Masse der Verteidiger rekrutiert bzw. freiwillig in Sold gegeben.
    Das vergisst die Regierung.

    Gruß Toto

  • Lieber Toto.

    Die Regierung und ihre Lakaien werden sich schon noch umschauen.

    Wer - wie wir - nicht hinter dem Mond wohnt, weiß das diese Verschärfungen nichts bringen. Zwischenfälle mit registrierten Waffen bilden ja zum Glück die Ausnahme, was uns jedoch nicht wirklich weiter hilft... ;(;(;(

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Auszug aus dem Entwurf vom 09.01.19

    "㤠58

    Altbesitz; Übergangsvorschriften“.


    b) Folgende Absätze 13 bis 21 werden angefügt:

    „(13) Hat jemand am [einfügen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
    ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Un-
    terabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er erlaubnisfrei erwor-
    ben hat, so hat er bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    + 1 Jahr] die erforderliche Erlaubnis zu beantragen oder das wesentliche Teil ei-
    nem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu
    überlassen.

    § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
    (14) Hat jemand am [Datum Inkrafttreten einsetzen] ein bislang nicht nach
    Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3, oder 1.2.5 verbo-
    tenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
    Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in
    Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er bis zum [Datum ein-
    setzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] das wesentliche Teil einem Berechtig-
    ten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen
    Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet ent-
    sprechend Anwendung.

    (15) Hat jemand am [Datum Inkrafttreten einsetzen] eine erlaubnispflichtige
    Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 be-
    sessen, die er erlaubnisfrei erworben hat, so hat er bis zum [Datum einsetzen:
    Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] die erforderliche Erlaubnis zu beantragen oder
    die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienst-
    stelle zu überlassen. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend An-
    wendung.

    (16) Hat jemand am [Datum Inkrafttreten einsetzen] eine bislang nicht nach
    Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, so wird das
    Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum
    [Datum einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] die Waffe einem Berechtig-
    ten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen
    Antrag nach § 40 Absatz 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Ab-
    satz 5 findet entsprechend Anwendung.
    (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt
    1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer
    1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegen-
    über in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er
    den Besitz bis zum [Datum einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] bei der
    zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem
    Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

    Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem [Datum Inkrafttreten Gesetz]
    ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbo-
    tenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse be-
    sessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum [Einsetzen: Datum Inkrafttreten
    des Gesetzes + 1 Jahr] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten,
    der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen An-
    trag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entspre-
    chend Anwendung.

    (18) Hat jemand am 13. Juni 2017 aufgrund einer entsprechenden Erlaubnis
    eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.6 oder 1.2.7 verbote-
    ne Schusswaffe besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese
    Schusswaffe nicht wirksam. Besitzt jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor
    dem [Einsetzen: Datum Inkrafttreten des Gesetzes] eine bislang nicht nach Anla-
    ge 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe, so wird das
    Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er
    bis zum [Einsetzen: Datum Inkrafttreten des Gesetzes + 1 Jahr] die Schusswaffe
    einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle über-
    lässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46
    Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

    (19) Hat jemand am [Datum Inkrafttreten Gesetz] den Nachbau einer histori-
    schen Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer
    2.10 besessen, so hat er den Besitz bis zum [Datum Inkrafttreten Gesetz + 1
    Jahr] bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    (20) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat fertiggestellte
    Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem
    [Datum des Inkrafttretens der Anzeigepflichten] in Besitz hat, bis zum [einsetzen:
    Datum des ersten Tages des siebten auf das Inkrafttreten folgenden Kalender-
    monats = 6 Monate] elektronisch gemäß § 37 Absatz 3 anzuzeigen.
    Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

    (21) Hat jemand am [Einsetzen: Datum Inkrafttreten Gesetz] ein bisher nicht
    nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen
    gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, so hat er bis zum [Einsetzen: Da-
    tum Inkrafttreten Gesetz + 1 Jahr] die erforderliche Erlaubnis für den Besitz des
    Pfeilabschussgeräts zu beantragen oder es einem Berechtigten oder der zustän-
    digen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.“


    Dann mal gute Nacht. ;(

    Quelle:https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/ges…icationFile&v=1

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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    You gotta pay to play, if you want

  • leute, die machen doch eh was sie wollen! wir gleiten stück für stück in eine art diktatur :thumbdown: die bundesrepublik ist ein rechtsstaat und hatt deshalb das recht dir deine legal gekauften sachen wegzunehmen ;(

  • der rest der welt wird lachen und sagen schaut mal die deutschen müssen pfeil und bogen registrieren lassen...wenn es nicht so traurig wäre würde ich selber lachen müssen ;(:D

  • Du hast nicht den letzten Entwurf. Im wohl letztem Entwurf ist die Meldepflicht für VL komplett entfallen.
    Aber es scheint eine weitgehende Neuregelung bezüglich Salutwaffen zu kommen.

    Mein letzter Absatz bezüglich Salutwaffen habe ich hier wieder gelöscht. Mir sind die betreffenden Absätze im Entwurf noch nicht klar.

    2 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (7. Juni 2019 um 21:29)

  • Salutwaffen
    So wie das verstehe, wird wohl folgendes kommen:
    Besitzer von Salutwaffen müssen diese melden.
    Keine Ausnahme bei Altbesitz
    Salutwaffen werden ohne Ausnahme erlaubnispflichtig
    Erlaubnis kann beantragt werden, aber Bedürfnis ist nachzuweisen
    Bedürfnis ist insbesondere:
    1. Theateraufführungen,
    2. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
    3. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege
    Das würde bedeuten, dass der Großteil kein Bedürfnis anerkannt bekommt und diese abgeben muss.
    WSK ist nicht nötig
    Trotz Erlaubnispflicht keine Waffenschranklagerung verlangt

    Ich betone aber ausdrücklich, es ist aus dem letztem Entwurf entnommen, der noch kein Gesetz ist. Aber dieser Entwurf scheint die Version zu sein, die am 06.06. (Do) im Kabinett beschlossen wurde. Das geht dann weiter zum Bundestag und dann zum Bundesrat.
    Da bedeutet dreierlei: 1. sind immer noch Änderungen möglich, 2. wird das kaum vor dem Spätsommer endgültig beschlossen werden und 3. könnte das auch komplett abgelehnt und zur Überarbeitung zurückgewiesen werden. Letzteres ist aber unwahrscheinlich, weil es ja auch um Umsetzung der EU-Richtlinie geht, die ja zwingend ist.
    Aus aus diesen Grund sind wahrscheinlich tiefgreifende Änderungen nicht mehr wahrscheinlich, denn auch da gilt die Richtlinie als Vorgabe.
    Aber ich lasse mich da gern korrigieren, sollte meine Einschätzung falsch sein.

  • Was wird sich denn bei Dekowaffen ändern? Wie sieht diese "Meldepflicht" aus?
    Was ist mit der geplanten Änderung daß das Gehäuse nun zum Waffenrelevanten Teil wird und Teilesätze dadurch illegal werden würden?

    Gelten die Magazinverbote für alle also auch nicht WBK Personen, oder nur für Personen welche auch die dazugehörige scharfe Waffe haben?

    Wäre super wenn jemand diese Fragen mit den entsprechenden Passagen beantworten könnte.

    Gruß Tadashi

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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  • Dekowaffen
    Offenbar wird man künftig zwischen drei Arten von Dekowaffen unterscheiden.
    1. Dekowaffen, die nach altem, nationalem, also deutschen Regeln unbrauchbar gemacht worden sind.
    2. Dekowaffen, die nach neuen, EU-weitem Standard unbrauchbar gemacht worden sind.
    3. Dekowaffen, die aus vormals Vollautomaten entstanden sind.

    1 wird erlaubnispflichtig, jedoch Wsk- und bedürfnisfrei
    2. wird meldepflichtig
    3 wird verboten

    Bei den verbotenen Waffen scheinen sicher die Salutwaffen aus Vollautomaten zu gehören und wahrscheinlich auch die Deko.

    Insgesamt sind die Änderungen schwer zu deuten, weil der Gesamtkontext fehlt. Sichere Aussagen kann man erst im vollständigen Gesetzestestext treffen.

  • Magazine
    Wie schon im frühen Vorfeld bekannt geworden ist, werden Magazine mit Kapazitäten über 10 Schuss für Lang- und über 20 Schuss bei Kurzwaffen zu verbotenen Gegenständen.
    Allerdings gibt es eine Besitzstandswahrung für Altbesitz.
    Das gilt auch schon für den Magazinkörper ohne Innereien!!

    Ein merkwürdiges Konstrukt ist die Benutzung. Normalerweise macht allein die Benutzung "großer" Magazine die gesamte Schusswaffe zum verbotenen Gegenstand.
    Mir scheint das bemerkenswert, weil das bedeuten würde, die Schusswaffe wird "temporär" zum verbotenen Gegenstand, denn wenn das Magazin wieder entnommen wird, ist sie wieder legal.
    Aber Sportschützen können Ausnahmen auch zur Nutzung bekommen.

    Warum man das so definiert hat und nicht per se diese großen Magazine verboten hat, wobei Sportschützen auf Antrag eine Ausnahme bekommen, ist mir schleierhaft.

  • Wäre super wenn jemand diese Fragen mit den entsprechenden Passagen beantworten könnte.

    Das kann zu diesem Zeitpunkt keiner, denn es ist alles erst ein Entwurf.
    Wie ich schrieb, kann man das erst im kompletten Gesetzestext vernünftig deuten.
    Sicher dürfte aber sein, wir bekommen tiefgreifende und umfangreiche Änderungen im Waffenrecht.
    Nach meiner Einschätzung sind Druckluftwaffen, SSW und Blankwaffen nicht betroffen. Zuminest habe ich darüber nichts gefunden.

    Lediglich scheinen nun "Pfeilabschussgeräte" genannt und den Armbrüsten gleichgestellt zu sein. Aber eine weitere Konsequenz habe ich beim Querlesen nicht gefunden.

  • Ist das mit den Magazinen jetzt sicher im Entwurf drin? Das ist der Passus, der mich am meisten nervt.

    If G is the number of guns you currently own and N the number of guns you desire, then: N = G + 1