Welche Arbeiten oder Umbauten sind bei Freien Waffen legal?

Es gibt 95 Antworten in diesem Thema, welches 18.501 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Mai 2019 um 19:52) ist von gilmore.

  • Welche Arbeiten oder Umbauten sind bei Freie Waffen legal?

    Ausgehend von folgendem Thread habe ich diesen Thread hier aufgemacht, weil es sehr mich sehr interessiert und ich zuvor darauf verwiesen wurde diese Frage woanders zu stellen, was ich hiermit tue!

    Teile selber drehen mit Drehbank.

    Insbesondere diesen Beitrag.

    Teile selber drehen mit Drehbank.

    Natürlich möchte ich hiermit niemanden dessen Sachverstand in Frage stellen oder sonst wie auf die Füße treten!

  • Kurz und knapp, erlaubt sind:
    1. Alle Arbeiten die die Leistung NICHT über 7,5 Joule erhöhen
    2. Alle Arbeiten die NICHT am Lauf durchgeführt werden
    Das einzige wesentliche Teil an einem Luftgewehr ist der Lauf. Da darf nur der Büchsenmacher ran.
    Auszug aus der Waffensachkunde:
    3) Welches sind die "wesentlichen Teile" herkömmlicher Schußwaffen ?

    Wesentliche Teile sind:

    - der Lauf

    - der Verschluß

    - das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn letztere nicht Bestandteil des Laufs sind

    - das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des

    Auslösemechanismus bestimmt sind, von Kurzwaffen.

    Quelle: http://www.holm-rueger.de/sv1926/faq/Fra…20Sachkunde.htm

    Irgendwo im WaffG steht im Bezug auf Druckluftwaffen noch das alle Teile des Antriebs ebenfalls wesentliche Teile sind, sofern sie fest mit dem Lauf verbunden sind. Da Kolben und Feder NICHT fest mit dem Lauf verbunden sind, darf man auch da dran arbeiten. Keine Grauzone.

    Einmal editiert, zuletzt von Klugschei$$er (22. April 2019 um 22:55)

  • Wir reden hier aber doch von Freien Waffen, insbesondere von Luftgewehren, deine Ausführung spricht allerdings von herkömmlichen Schusswaffen - Also Feuerwaffen.
    Zudem hast du diesen Punk weggelassen.

    - von Waffen, die selbst der Erlaubnispflicht unterliegen.

    Und das sind doch erlaubnispflichtige Waffen

  • Das WaffG benennt Schusswaffen, unterteilt diese in erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Schussaffen. Aber die Unterscheidung betrifft nicht die Auflistung der waffenwesentlichen Teile, noch deren Umgang, wozu auch die Bearbeitung zählt.
    Nebenbei sei erwähnt dass man auch die Grenze zur Erlaubnispflicht nicht bei "Feuerwaffen" macht. Es gibt auch freie Feuerwaffen, wie es auch erlaubnispflichtige Druckluftwaffen gibt.

  • Es ist doch eigentlich so:

    Wenn ich in ein Luftgewehr mit F eine stärkere Feder einbaue, ist dies ein unerlaubter Umbau, dieser darf allerdings von einem Büchsenmacher vorgenommen werden. Dies setzt aber die Entfernung des F und einen Eintrag in einer WBK voraus. Diese Feder ist aber sonst frei erhältlich, also ist der Umbau entscheidend und der macht dann aus der Feder ein Waffen rechtlich relevantes Teil. Eine Original Feder ist ebenso frei erhältlich und der Einbau ist erlaubt, weil sich damit an der Zulassung mit F nichts ändert.

    Wo liegt jetzt aber rein rechtlich gesehen diese selbst gefertigte Federführung. Aufgrund der Stärke wird die Feder ja vorgespannt und somit die Schusskraft (wenn auch nur marginal) erhöht. Also hat ein Umbau stattgefunden welches das F theoretisch aufheben würde. Selbst wenn ich jetzt im Gegenzug die Feder kürze, bleibt das immer noch ein Änderung der wesentliche Teile, dessen Legalität nur ein Büchsenmacher bestätigen kann und darf. Ergo habe ich es hier mit einem Umbau zu tun, welcher aus einer freien Waffe eine erlaubnispflichtige Waffe macht.

  • Nochmal langsam und in übersichtlichen Druckbuchstaben:

    Alle Teile des Luftgewehres sind unwesentlich, außer der Lauf.

    Du kannst an allen Teilen rumfriemeln, wie du lustig bist, außer am Lauf.

    Du darfst bei deinen Umbauten lediglich die 7,5 Joule nicht überschreiten.

    Wenn du eine F-Knifte von 5,0 auf 7,0 Joule tunest, dann interessiert das den Gasmann.

    Capice?

    If G is the number of guns you currently own and N the number of guns you desire, then: N = G + 1

  • Es wird dabei aber immer gern vergessen, dass nicht der unerlaubte Einbau der Exportfeder das Problem ist, sondern der unerlaubte Waffenbesitz einer (dann) erlaubnispflichtigen Waffe und das ist eine Straftat.

  • In manchen Diskussionsgruppen wird Neulingen übrigens zum Teil so was vorgesetzt:

    "...Das Bearbeiten von freien Waffen ist beschränkt möglich. Wie aus 41.3 hervorgeht ist das wesentliche ändern des Aussehens und eine erhebliche Kürzung des Schaftes einer Schusswaffe nicht erlaubt. Damit wären selber gebastelte Umbauten zu einer Bullpup nicht zulässig."

    Und dann aber die Kommentarfunktion deaktiviert und jedwede Kritik ignoriert. :rolleyes:

  • Es wird dabei aber immer gern vergessen, dass nicht der unerlaubte Einbau der Exportfeder das Problem ist, sondern der unerlaubte Waffenbesitz einer (dann) erlaubnispflichtigen Waffe und das ist eine Straftat.

    Es geht ja hier im einzelnen nicht um den Einbau einer Feder, sondern um den Einbau einer zusätzlichen Federführung und um den Umstand diese in Eigenregie selbst herzustellen!

  • sondern um den Einbau einer zusätzlichen Federführung und um den Umstand diese in Eigenregie selbst herzustellen!

    Gehört das zum Lauf? Nee -> erlaubt
    Kommste damit über F? Nee -> erlaubt, ja --> erlaubt, darfst dann aber das Gewehr ohne WBK nicht besitzen.

    "Umfahren" und "umfahren" ist die gleiche Bezeichnung für das genaue Gegenteil.

  • Also um es mal ganz klar zu sagen, ich bin persönlich nicht gegen solche, ich sag mal Feintuning Maßnahmen. Mir geht es lediglich nur darum, ob und in wie weit eine F Zulassung aufgrund solcher Maßnahmen erlischt.

    Bei KFZ gibt es doch eine Allgemeine Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt Bundesamt (KBA), diese stellt eine Betriebserlaubnis für die Reihenweise herzustellenden Fahrzeuge aus. Wenn ich jetzt am Fahrzeug Bauteile anbringe, welche keine Zulassung haben, müssen diese per Einzelgutachten genehmigt werden (TÜV) insofern, dass keine Betriebserlaubnis für das Bauteil vorliegt.

    Selbst relevante Bauteile wie Bremsklötze haben eine ABE. Wenn jetzt Bremsklötze eingebaut werden, welche keine ABE haben, erlischt damit die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.

    Bei Luftgewehren mit F gilt die PTB. Auch hier erlischt die Zuteilung des F bei einem Umbau durch Bauteile welche die Leistung (auch geringe) erhöhen. Von daher denke ich ist der Einbau solcher Teile sicherlich auch genehmigungspflichtig. Man sollte Bedenken, dass unter Umständen die Waffen-rechtliche Zuverlässigkeit auf dem Spiel steht.

  • Diese Feder ist aber sonst frei erhältlich, also ist der Umbau entscheidend und der macht dann aus der Feder ein Waffen rechtlich relevantes Teil.

    Nicht der Umbau ist entscheidend. sondern die Tatsache das Du damit über 7,5 Joule kommst.

    Wo liegt jetzt aber rein rechtlich gesehen diese selbst gefertigte Federführung. Aufgrund der Stärke wird die Feder ja vorgespannt und somit die Schusskraft (wenn auch nur marginal) erhöht. Also hat ein Umbau stattgefunden welches das F theoretisch aufheben würde. Selbst wenn ich jetzt im Gegenzug die Feder kürze, bleibt das immer noch ein Änderung der wesentliche Teile, dessen Legalität nur ein Büchsenmacher bestätigen kann und darf.

    Federführung=Zubehörteil.
    Umbau unter 7,5 Joule=alles gut.
    Selbst wenn man aus einer Feder 2 macht und mittig noch ein POM Stück zwischen setzt (FWB300 Style) ist alles gut, da NUR der Lauf ein wesentliches Teil darstellt.

    Es geht ja hier im einzelnen nicht um den Einbau einer Feder, sondern um den Einbau einer zusätzlichen Federführung und um den Umstand diese in Eigenregie selbst herzustellen

    Selbst der Eigenbau eines Abzugzüngels ist legal. Ebenso wie Umbau der Lederdichtung auf Kunststoff.
    Weil: KEIN LAUF!!!!

    Also um es mal ganz klar zu sagen, ich bin persönlich nicht gegen solche, ich sag mal Feintuning Maßnahmen. Mir geht es lediglich nur darum, ob und in wie weit eine F Zulassung aufgrund solcher Maßnahmen erlischt.

    Ist somit alles beantwortet.

    ei KFZ gibt es doch eine Allgemeine Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt Bundesamt (KBA), diese stellt eine Betriebserlaubnis für die Reihenweise herzustellenden Fahrzeuge aus. Wenn ich jetzt am Fahrzeug Bauteile anbringe, welche keine Zulassung haben, müssen diese per Einzelgutachten genehmigt werden (TÜV) insofern, dass keine Betriebserlaubnis für das Bauteil vorliegt.

    Selbst relevante Bauteile wie Bremsklötze haben eine ABE. Wenn jetzt Bremsklötze eingebaut werden, welche keine ABE haben, erlischt damit die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.

    Äpfel und Birnen.

    Bei Luftgewehren mit F gilt die PTB. Auch hier erlischt die Zuteilung des F bei einem Umbau durch Bauteile welche die Leistung (auch geringe) erhöhen. Von daher denke ich ist der Einbau solcher Teile sicherlich auch genehmigungspflichtig. Man sollte Bedenken, dass unter Umständen die Waffen-rechtliche Zuverlässigkeit auf dem Spiel steht.

    Wenn Du dir deine Meinung schon gebildet hast ist somit jede weitere Diskussion überflüssig.
    Um es mal klar zu sagen: Nicht denken, NACHDENKEN und das Gesetz lesen und VERSTEHEN.

  • Bei Luftgewehren mit F gilt die PTB. Auch hier erlischt die Zuteilung des F bei einem Umbau durch Bauteile welche die Leistung (auch geringe) erhöhen. Von daher denke ich ist der Einbau solcher Teile sicherlich auch genehmigungspflichtig. Man sollte Bedenken, dass unter Umständen die Waffen-rechtliche Zuverlässigkeit auf dem Spiel steht.

    Wie kommst Du jetzt auf die PTB? Es gilt das F im Fünfeck bei Waffen unter 7,5 J und das ist die Grenze des erlaubten.
    Alles darüber ist WBK-pflichtig. Selbst in der Serie gefertigte Druckluft bzw. CO2 Waffen haben eine Streuung von 2 J. lt. meinen Messungen. Du darfst an Deiner Waffe tunen, basteln mit Ausnahme des Laufes ... nur darf diese danach die 7,5 J Grenze nicht überschreiten.

    Bei Gas und Schreckschuss mit PTB sieht es anders aus, diese dürfen an wesentlichen Teilen, die den scharfen Waffen gleichgestellt sind nicht verändert werden... also Lauf, Trommel, Patronenlager, Verschluss...

    Das sind  

    3 Zeilen 

    Signatur

  • Bei beiden müssen vor dem Verkauf / bevor sie in den Handel gemacht werden zu einer „Art tüv / Zulassung“

    Wenn man bestimmte Teile ändert kann es zu Verletzungen / Unfällen kommen.

    Deshalb müssen gewisse Veränderungen angemeldet werden / von bestimmten Leuten geprüft werden.

    Das haben Autos und Schusswaffen in Deutschland gemeinsam.

  • Man beachte die Fett hervorgehobenen Passagen, insbesondere das rot hervorgehobene welches die Druckluftwaffen betrifft.

    Auszug aus :
    Waffengesetz (WaffG)
    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen


    1.3
    Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
    Wesentliche
    Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem
    Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie
    bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen
    verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht
    beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
    wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des
    Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert
    durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
    die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und
    nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer
    zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
    Wesentliche Teile sind
    1.3.1
    der
    Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder
    Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind;
    der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender
    rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden,
    ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben
    anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des
    Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der
    Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der
    Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen-
    oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;
    1.3.2
    bei
    Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder
    gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die
    Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
    1.3.3
    bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;


    Fest bedeutet: Unlösbar, unbeweglich, nicht mit herkömmlichem Werkzeug entfernbar.

  • Bei KFZ gibt es doch eine Allgemeine Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt Bundesamt (KBA), [...]
    Wenn ich jetzt am Fahrzeug Bauteile anbringe, welche keine Zulassung haben, müssen diese per Einzelgutachten genehmigt werden (TÜV) insofern, dass keine Betriebserlaubnis für das Bauteil vorliegt.

    Beim Flieger ist es noch schlimmer, und in der Raumfahrt erst ...
    Worüber reden wir eigentlich?
    Über ein kleines Teil, das verhindert, dass die Feder besser läuft und nicht klappert?

    "Umfahren" und "umfahren" ist die gleiche Bezeichnung für das genaue Gegenteil.

  • Nun vergleichst du aber Äpfel mit Birnen.
    Was haben Waffen mit Autos gemeinsam? Das beide eine Waffe sind ok. Aber sonst?

    Eine Zulassung durch eine Behörde.