Welche Arbeiten oder Umbauten sind bei Freien Waffen legal?

Es gibt 95 Antworten in diesem Thema, welches 18.516 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Mai 2019 um 19:52) ist von gilmore.

  • Da ging es aber um eine WBK-Pflichtige Waffe

    Und wo gibts die Ausnahmeregelungen für Schusswaffen die nicht Erlaubnispflichtig sind ?
    Ich konnte das zumindest auf die schnelle nicht im WaffG finden.

    Vondaher ist es, meinem aktuellen Kenntnisstands nach, vollkommen egal ob es sich um eine WBK-, F- , PTB, oder Vorderlader- Schusswaffe handelt.

  • Wir waren beim abschneiden von Läufen.
    Griffstücke von Kurzwaffen sind natürlich
    auch wesentliche Teile.

    eben, wenn mal da zu viel absägt, wird aus der Langwaffe schnell mal eine Kurzwaffe.

  • Der Guteste hat aus einem Einzellader einen Mehrlader
    und aus einem Repetierer einen Vollautomaten gebaut.
    Für die Bearbeitung selbst wurde er nicht bestraft, aber
    da er für die entstandenen Waffen nicht die erforderliche
    Erlaubnis hatte wurde die Zuverlässigkeit aberkannt.

    Das ist mit dem hier diskutierten Fall nicht vergleichbar,
    nicht mal im Ansatz.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das ist mit dem hier diskutierten Fall nicht vergleichbar,
    nicht mal im Ansatz.

    Der Fall ansich spielt keine Rolle, der im Beschluss stehende Satz ist die Auslegung des Gesetzestextes.

    Auch wird hier nicht von den im WaffG definierten wesentlichen Teilen gesprochen, sondern von Teilen die für die Funktion der Waffe wesentlich sind.
    Die Feder in einem Luftgewehr wäre ein solches Teil, kein wesentliches Teil laut WaffG, aber zweifelsohne für die Funktion der Waffe wesentlich.

  • eben, wenn mal da zu viel absägt, wird aus der Langwaffe schnell mal eine Kurzwaffe.

    Was aber bei einem F Kaltgaser keinerlei rechtliche Unterschiede macht, beide darfst du frei ab 18 besitzen, beide dürfen bis 7,5J haben.
    Und ob du nun eine Einzellader Knicklauf Luftpistole oder ein Einzellader Knicklauf Luftgewehr besitzt, ist vom Gesetz her Schnuppe, du hast eine Luftdruckwaffe unter 7,5J.

  • Auch wird hier nicht von den im WaffG definierten wesentlichen Teilen gesprochen, sondern von Teilen die für die Funktion der Waffe wesentlich sind.

    Diese Formulierung ist dämlich, aber darauf kommt es nicht an.
    Das folgende steht da auch:

    Zitat

    Gem. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 8.2 wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden;

    Und genau deshalb war die Zuverlässigkeit weg.
    Daß der Staatsanwalt das eingestellt hat wundert
    mich noch am meisten (laut dem Beschluss hat er
    ja einen Vollautomaten gebaut).
    Oder - was nicht selten ist - der Verwaltungsrichter
    hatte nicht viel Ahnung von Waffen. Richtig souverän
    ist er mit dem WaffG auch nicht; immerhin stimmt
    das Ergebnis.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Auch wird hier nicht von den im WaffG definierten wesentlichen Teilen gesprochen, sondern von Teilen die für die Funktion der Waffe wesentlich sind.

    Aber immer im Kontext zur erlaubnispflichtigen Waffe.

  • Ich stelle jetzt mal eine gewagte These auf. :))

    Im WaffG gibt es zu freien Druckluftwaffen drei Punkte. Erwerb und Besitz, wo man damit schießen darf und die Vorschriften zum Transport.

    Ende. Nix weiter. Alles andere ist nicht geregelt. :confused2:;D

    Alles andere zählt halt für erlaubnispflichtige Waffen. Das ist quasi ein anderes Kapitel, aus juristischer Sicht. Oder?

  • Was aber bei einem F Kaltgaser keinerlei rechtliche Unterschiede macht, beide darfst du frei ab 18 besitzen, beide dürfen bis 7,5J haben.Und ob du nun eine Einzellader Knicklauf Luftpistole oder ein Einzellader Knicklauf Luftgewehr besitzt, ist vom Gesetz her Schnuppe, du hast eine Luftdruckwaffe unter 7,5J.

    Ache über mein Kopf. Ich war nur von Luftdruckwaffen ausgegangen. Also auch jene die WBK pflichtig sind. Das F hatte ich übersehen.

  • Ich stelle jetzt mal eine gewagte These auf. :))

    Im WaffG gibt es zu freien Druckluftwaffen drei Punkte. Erwerb und Besitz, wo man damit schießen darf und die Vorschriften zum Transport.

    Ende. Nix weiter. Alles andere ist nicht geregelt. :confused2:;D

    Alles andere zählt halt für erlaubnispflichtige Waffen. Das ist quasi ein anderes Kapitel, aus juristischer Sicht. Oder?

    Mamaaaa! :cry:

    Welche Arbeiten oder Umbauten sind bei Freien Waffen legal?

    Punkt 1.3.3
    Druckluftwaffen sind Waffen anderer Antriebsart.
    Somit ist die Definition "wesentliches Teil" klar geregelt.

  • Aber immer im Kontext zur erlaubnispflichtigen Waffe.


    Eben nicht.

    Der Schlagbolzen einer Feuerwaffe ist laut WaffG kein wesentliches Teil einer Schusswaffe.
    Bau ich den Schlagbolzen aus schießt die Waffe nicht mehr.
    Der Schlagbolzen ist also ein für die Funktion der Waffe wesentliches Teil und nach auffassung des VG Oldenburgs ist zum ändern dieses Teils eine Erlaubnis erforderlich.

    Der Ventilstößel in einem Pressluftgewehr ist ebenfalls kein wesentliches Teil laut WaffG.
    Bau ich den aus, schießt das Gewehr nicht mehr...

    Und das lässt sich noch auf einige andere Teile ausdehnen, vollkommen egal welche Antriebsart oder Einstufung im WaffG die Waffe nun hat.

  • Kurz und Knapp gesagt. Man kann bei einer F-Waffe den Orginalzustand wieder herstellen. Sprich, die Feder war gebrochen oder ist
    einfach nur lasch darf man diese gegen eine Orginale austauschen sofern die Leistung welches sie einst mal hatte nicht überschritten wird.
    Man kann das Gewehr außen verschönern wie man will, man darf sogar die Brünierung vom Lauf entfernen denn es verändert nicht den
    Lauf an sich. Kürzen oder Gewinde für einen SD ranschneiden darf man selber nicht, darf nur der BüMa. Auch der Irrglaube dass man
    auf einem Schießstand eine F-Waffe zu einer WBK-Waffe umbauen darf ist falsch auch wenn man sie nach dem Schießen wieder
    zurück baut. Veränderung an der Energie darf nunmal nur der BüMa. Auch eine andere, gleichwertige Feder in ein altes F-Gewehr einsetzen
    ist eine Grauzone weil das Gewehr dann halt nicht mehr mit Orginalteilen FÜR diese Waffe repariert wurde, aber danach wird kein
    Hahn krähen sofern eben die Orginalenergie NICHT überschritten wird. Aus einem Orginal 5J Gewehr ein 7,5J Gewehr zu bauen
    ist auch nicht erlaubt denn es wird die Energie der Waffe verändert über das was Muster welches bei der Prüfung war überschreitet.
    Wir wissen alle dass auch bei Luftgewehren in einer Modellreihe die V0/E0 etwas schwanken kann, hier braucht nur der Federstahl
    etwas anders zu sein als bei der Serie, aber das Gewehr hat eine Baumusterzulassung und sofern am Gewehr nicht gebastelt
    wurde ist alles im grünen Bereich.

    Gruß
    Thomas

  • Der Schlagbolzen ist also ein für die Funktion der Waffe wesentliches Teil und nach auffassung des VG Oldenburgs ist zum ändern dieses Teils eine Erlaubnis erforderlich.

    Nein, das steht da nicht.

    Aus einem Orginal 5J Gewehr ein 7,5J Gewehr zu bauen
    ist auch nicht erlaubt denn es wird die Energie der Waffe verändert über das was Muster welches bei der Prüfung war überschreitet.

    Könntest du das mal belegen?

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Mamaaaa!

    Welche Arbeiten oder Umbauten sind bei Freien Waffen legal?

    Punkt 1.3.3
    Druckluftwaffen sind Waffen anderer Antriebsart.
    Somit ist die Definition "wesentliches Teil" klar geregelt.

    Nee, das war jetzt nicht das worauf ich hinaus wollte. Mir ist schon klar was du meinst, aber dir noch nicht was ich meinte. ;)

  • Nein, das steht da nicht.

    Stimmt, ist aber leider die logische Konsequenz dieser Auslegung.
    Oder würdest du ein Bauteil dass die eigene Abwesenheit durch versagen der Schussauslösung anzeigt als "für die Funktion nicht wesentlich" bezeichnen ?

  • Stimmt, ist aber leider die logische Konsequenz dieser Auslegung.

    Waffengesetz und Logik passt nicht zusammen.
    Ein für die Funktion wesentliches Teil ist noch lange kein wesentliches Teil im Sinne des Gesetzes.
    Das würde nämlich im Umkehrschluss bedeuten das auch eine Pressluftkartusche ein wesentliches Teil ist.
    Oder eine Gelenkschraube bei einem Knicker, oder ein Spannhebel bei einem Seitenspanner.Oder sogar ein Abzugzüngel. :D

  • Nein, das steht da nicht.

    Könntest du das mal belegen?

    Ist doch oben schon gesagt. Du veränderst die Energie einer F-Waffe. Die Baumusterzulassung lag bei 5J, nicht bei 7,5J
    und jegliche Energieänderung über das Baumuster ist nunmal nicht erlaubt. Du könntest das natürlich dann auch den BüMa
    machen lassen der das dan neu bemustern lässt. Fakt ist, jegliche Energieveränderung durch Umbau ist nicht erlaubt.

    Gruß
    Thomas

  • Stimmt, ist aber leider die logische Konsequenz dieser Auslegung.

    Nein, nicht mal das. Du musst den Beschluß schon
    in Gänze lesen um zu verstehen was der Richter schreibt.

    und jegliche Energieänderung über das Baumuster ist nunmal nicht erlaubt.

    Also nur deine Meinung. Die ist allerdings nicht richtig.

    Tatsächlich gibt es keine andere Einschränkung als die
    7,5 Joule. In diesem Rahmen darf man auch ändern.
    Und Waffen "vor 1970" unterliegen gar keiner Energie-
    Beschränkung.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.