Welche Arbeiten oder Umbauten sind bei Freien Waffen legal?

Es gibt 95 Antworten in diesem Thema, welches 18.517 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Mai 2019 um 19:52) ist von gilmore.

  • @Jiggs
    Du hast ein Frage gestellt und spätestens Post Nr. 18 ist alles beantwortet.
    Wenn dann aber dazwischen so etwas von dir kommt,

    "Bei Luftgewehren mit F gilt die PTB. Auch hier erlischt die Zuteilung des F bei einem Umbau durch Bauteile welche die Leistung (auch geringe) erhöhen. Von daher denke ich ist der Einbau solcher Teile sicherlich auch genehmigungspflichtig. Man sollte Bedenken, dass unter Umständen die Waffen-rechtliche Zuverlässigkeit auf dem Spiel steht."

    deutet alles daraufhin das du bereits eine vorgefasste Meinung hast und dich eigentlich gar nicht davon abbringen lasen willst.
    Trotz mehrmaliger verlinkung von Gesetzestexten und der Aufforderung diese zu lesen argumentierst Du um Deine Behauptung herum um diese als richtig darzustellen.
    Bitte wundere dich dann nicht, wenn man den Eindruck bekommt das du Langeweile hast und nur um des Diskutierens wegen schreibst. Irgendwann ist dann auch der dickhäutigste User genervt und hat keinen Bock mehr ein Thema durchzukauen, welches schon lange erledigt ist.

    Kennst Du das tote Pferd? So kommt mir das im Forum bei einigen Themen vor.
    http://www.roland-schaefer.de/totespferd.htm

  • Ich versuche hier ernsthaft ein Thema zu diskutieren und man wird gleich niedergemacht.

    Wenn du fragst wie es sich verhält wird man es dir erklären.
    Du stellst allerdings Behauptungen auf die abstrus sind.
    Deshalb gibt es dieses Echo...

    Wenn du von irgendwelchen Seiten (dazu gehört auch die
    des BMI) auf denen Jemand der weder dazu berufen noch
    fachlich dazu in der Lage ist das Waffengesetz auszulegen
    zitierst kommt halt die Antwort daß das Unsinn ist.
    Es kommt NUR auf das an was im Gesetz steht. In ganz
    wenigen Fällen wird das durch die sogenannte "herrschende
    Meinung" der Obergerichte weiter spezifiziert. Solche Dinge
    findet man in den Gesetzeskommentaren zum Waffenrecht.
    Da steht dann auch welche Gerichte der Auffassung folgen
    und welche möglicherweise nicht.
    Solche strittigen Fragen gibt es aber in dem Zusammenhang
    um den es hier geht nicht. Der Fall ist völlig klar.
    1.) Erlaubnispflichtig ist nur die Bearbeitung wesentlicher Teile
    2.) Waffen mit Antrieb durch kalte Gase unterliegen nicht der
    Beschusspflicht.
    3.) Der Hersteller/Importeur benötigt eine Bauartzulassung für
    serienmäßig herzustellende Waffen. Die Vorschrift (§9 BeschG)
    belastet ausschließlich Hersteller/Importeure.
    Nicht mal für den Einbau einer "Exportfeder" ist eine Erlaubnis
    erforderlich wenn entweder die Energie unter 7,5 Joule bleibt
    oder derjenige eine WBK hat. Dann muss er allerdings die jetzt
    erlaubnispflichtige Waffe fristgemäß der Waffenbehörde anzeigen
    (sofern kein Voreintrag erforderlich ist).

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das ist kein Beschuss in dem Sinne, sondern eine Leistungsmessung für die F Freigabe.
    Ein Beschuss erfolgt mit verstärkter Ladung um die Sicherheit zu gewährleisten.
    Der Hersteller erhält nach der bestandenen Messung eine Freigabe um allle weiteren gefertigten Modelle mit einem F versehen zu dürfen.
    Einem "echten" Beschuss fogt immer (sofern erfolgreich bestanden) eine Bestempelung durch das Beschussamt.

  • Verstehe auch nicht warum das immer so ausarten muss.
    Ein Hersteller gibt ein Baumuster zur Freigabe des F bei der zuständigen Prüfbehörde ab, diese prüft und erteilt dem Hersteller die Erlaubnis gleicher Waffen zur Stempelung des F und des freien Verkaufs.
    Soweit das Rechtliche für den Hersteller.

    Nachträgliche Modifikationen:
    Wesentliche Waffenteile dürfen laut Gesetz/Vorschrift nur von Büchsenmachern verändert werden, alles Andere darf Jedermann, wesentliche Waffenteile sind bei Luftgewehren nur der Lauf (warum auch immer, wahrscheinlich weil die entsprechende Vorschrift keine Unterschiede bei verschiedenen Waffen macht).
    Desweiteren darf durch Modifikationen von Jedermann die gesetzliche 7,5J Grenze nicht überschritten werden.
    Im Prinzip ist es Schei.. egal was man an einem Luftgewehr verändert, solange das nach der Veränderung nicht über 7,5J hat.
    Und selbst für das Absägen eines Laufs bei einem Luftgewehr, ist meines Wissens noch Niemand verurteilt worden, wichtig ist die 7,5J Grenze, da alles darüber WBK pflichtig ist und eben kein F tragen darf.

  • Und selbst für das Absägen eines Laufs bei einem Luftgewehr, ist meines Wissens noch Niemand verurteilt worden,

    Das wird auch kein Staatsanwalt der seine Sinne beieinander
    hat verfolgen. Ausgeschlossen ist das aber nicht. Die Irre in
    Flensburg würde sicher eine Klage erheben.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Da braucht es kein Aktenzeichen.
    In meiner Disziplin ist das nicht erlaubt, fertig. Egal ob frei oder wbk.
    Was ihr daheim macht, ist euere Angelegenheit.

    Technik ohne Toleranz

  • In meiner Disziplin ist das nicht erlaubt

    Was hat deine Disziplin mit dem Gesetz zu tun?
    Und wie kommt es zu einer Verurteilung?

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
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  • Da braucht es kein Aktenzeichen.
    In meiner Disziplin ist das nicht erlaubt, fertig. Egal ob frei oder wbk.
    Was ihr daheim macht, ist euere Angelegenheit.

    Du verwechselst da gesetzliche Vorschriften mit dem von einem Verband gesetzten Randbedingungen für eine Disziplin.
    Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.
    Dass man in der Wettkampf Luftgewehr Disziplin nicht mit einer Luftpistole mit schießen darf und bei Zuwiderhandlung disqualifiziert wird, steht ja auf einem anderen Blatt. Hat aber nichts mit gesetzlichen Vorschriften zu tun.
    Du darfst dir auf dein Wettkampfgewehr auch ein Zielfernrohr drauf schrauben, nur die 10m wirst du damit wettkampfmäßig nicht schießen dürfen, eben weil da zB ein Diopter vom Verband vorgeschrieben ist.

    2 Mal editiert, zuletzt von Ingo.M (23. April 2019 um 12:26)

  • Und aus welchem Grund? Die Gesamtlänge spielt bei F Waffen keinerlei Rolle, da wird zwischen Luftpistole und Luftgewehr nicht unterschieden, es geht da um Luftdruckwaffen.

    Es wird grundsätzlich zwischen Lang- und Kurzwaffen unterschieden, egal welche Antriebsart.
    – WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

  • Dass man in der Wettkampf Luftgewehr Disziplin nicht mit einer Luftpistole mit schießen darf und bei Zuwiderhandlung disqualifiziert wird, steht ja auf einem anderen Blatt. Hat aber nichts mit gesetzlichen Vorschriften zu tun.
    Du darfst dir auf dein Wettkampfgewehr auch ein Zielfernrohr drauf schrauben, nur die 10m wirst du damit wettkampfmäßig nicht schießen dürfen, eben weil da zB ein Diopter vom Verband vorgeschrieben ist.

    Genau, das fällt quasi unter dem Hausrecht, wo der Hausrechtsinhaber Regeln im Umgang miteinander vorschreiben kann. In diesem Fall hat es einfach den Grund der Chancengleicheit. Dazu gibt es die Regeln, die meist sogar international festgelegt sind.
    Das Schießstandbetreiber dennoch nicht alle Waffenarten trotz technischer Verwandtschaft - vor allem der Schussenenergie - zulässt, liegt aus Sorge eines möglichen Versicherungsfalls.

  • Es wird grundsätzlich zwischen Lang- und Kurzwaffen unterschieden, egal welche Antriebsart.– WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

    Das ist zwar richtig, hat aber für erlaubnisfreie Waffen keine Relevanz.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Wir waren beim abschneiden von Läufen.
    Griffstücke von Kurzwaffen sind natürlich
    auch wesentliche Teile.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Vielleicht auch interessant :


    Zitat von ...


    VG Oldenburg, Beschluss vom 21.11.2006 - 11 B 4846/06


    ... lediglich die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, Funktionsweise oder Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht (vgl. Apel/Bushart, a.a.O., § 21, Rdnr. 26).

  • Wie heißt dir Spruch doch gleich:
    Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!

    Insofern weiß man bei aller Zitirerei der Gesetzestexte wahrscheinlich nie ob es nicht doch ein Gereicht gibt, dass Veränderungen ,an welchem Teil auch immer, zunächst mal verurteilt. Oder zumindest ein Staatsanwalt mit aller Härte ermittelt. :/

    Ein Grund warum das Thema hier im Forum oft so hoch kocht, hat vermutlich auch mit des Akzeptanz bzw. der Logik der gesetzlichen Regelungen zu tun. Vieles ist mit gesundem Menschenverstand kaum zu erklären, weshalb es alle möglichen Interprätationen des Gesetzeswillens gibt. Und wie gesagt: ich wäre mir auch nciht sicht, dass nicht ein Erstinstanzliches Gericht auch den Umbau an definitiv nicht waffenwesentlichen Teilen veruteilt.

    Deshalb hier vieleicht nicht streiten . ;)