Welche Arbeiten oder Umbauten sind bei Freien Waffen legal?

Es gibt 95 Antworten in diesem Thema, welches 18.514 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Mai 2019 um 19:52) ist von gilmore.

  • Wie passt das dann mit den ab Werk verbauten externen V0 Einstellschrauben bei den Steyr zusammen? ;(

  • @NC

    Tja, so hab ich das damals auf der Waffensachkunde gelernt. "Lehrer" war ein Polizist und ein Zollbeamter.
    Wozu dient dann einer Baumusterzulassung? Auch ein Vor-F Gehwehr darf die Orginalleistung nicht überschreiten
    sonst eben auch hier neubeschuss. Es ist Frei so wie es im Orginalzustand war, veränderst Du dessen Energie
    ist es nciht mehr wie es vor 1970 war....


    Gruß
    Thomas

  • Du musst den Beschluß schon
    in Gänze lesen um zu verstehen was der Richter schreibt.

    Habe ich und tue ich, da du aber scheinbar eine gänzlich andere Interpretation der vorliegenden Information hast, wäre ich interessiert diese zu erfahren.

  • Polizisten und Zöllner - sorry die schlechteste Quelle.

    Die Bauartzulassung ist noch gar nicht lange (und
    noch immer nicht für alle) Luftpusten vorgeschrieben.
    Der ursprüngliche Sinn war es den Herstellern die
    recht zeitraubende und damit teure Einzelprüfung der
    serienmäßig gefertigten Waffen zu erlassen. Diese
    Bauartzulassung tritt an Stelle dieser Prüfungen.
    Diese Zulassung ist preiswert und recht einfach zu
    erlangen. Kein frühes Luftgewehr hat überhaupt eine
    solche Zulassung, nach 1970 wurden es immer mehr
    weil es für die Hersteller pragmatisch war. Welche
    Waffen genau geprüft wurden weis nicht mal mehr die
    PTB selbst.
    Diese Zulassung ist für den Besitz nicht erforderlich,
    daher darf auch jede Waffe abgeändert werden. Sie
    muss dann allerdings einzeln auf Ihre Energie geprüft
    werden (manches frühe Gewehr liegt im Original eher
    großzügig darüber - das geht dann nicht mehr).

    Und Waffen "vor 1970" sind im WaffG explizit von den
    Beschränkungen ausgenommen. Es spielt keine Rolle
    ob verändert oder nicht.
    Ein Beschuß wird für Luftdruckwaffen überhaupt nicht
    durchgeführt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • da du aber scheinbar eine gänzlich andere Interpretation der vorliegenden Information hast, wäre ich interessiert diese zu erfahren.

    im selben Beschluss steht:

    Zitat

    Gem. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 8.2 wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden;

    Das ist auch der Teil der diesen Beschluss im Wesentlichen trägt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
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  • @NC

    ICh seh schon, Du weist alles besser. Wenn Du meinst dass Du das alles darfst dann mach es
    aber leite nicht andere User dazu an es Dir nachzumachen. Und wenn es keinen Beschuss gibt warum wurde
    mene damalige MK3 welches ne WBK Waffe war dan beim Beschussamt Köln entsprechend beschossen und
    beglaubigt dass es ein F haben darf weil es vom BüMa in NL umgebaut wurde? Er hätte es ja auch so einfach
    einlasern können.............

    Aber ich bin raus hier

    Gruß
    Thomas

  • Die wurde nicht beschossen, es wurde die Energie gemessen.
    Ein Beschuss wird mit Überdruckmunition durchgeführt um die
    Haltbarkeit der Waffe sicherzustellen. Das ist für Waffen mit
    Antrieb durch kalte Gase nicht erforderlich.
    Und ja, er hätte das F auch einfach so einlasern können.

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  • Eine Prüfung beim Beschussamt wird laut allgemein gültigem Sprachgebrauch als "Beschuss" bezeichnet.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Das mag in der Umgangssprache unter Laien so sein,
    juristisch (und darum geht es hier) ist der Begriff genau
    spezifiziert.

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  • Und wenn es keinen Beschuss gibt warum wurde mene damalige MK3 welches ne WBK Waffe war dan beim Beschussamt Köln entsprechend beschossen und
    beglaubigt dass es ein F haben darf weil es vom BüMa in NL umgebaut wurde? Er hätte es ja auch so einfach
    einlasern können.............

    Aber ich bin raus hier

    Gruß
    Thomas

    ...Weil die nachdem Beschuss, bzw der Messung aus deiner WBK ausgetragen wurde?

    Und damit nicht Hinz&Kunz ihre WBK-pflichtigen (eingetragenen) Luftgewehre "umbauen lassen" und dann auf das Vertrauen der Behörden bauen, dass diese ohne Beschuss (V0 Messung) einfach aus dem Waffenregister ausgetragen werden.

    Es ist ja quasi so, ein freies Luftgewehr existiert für die Waffenbehörden nicht, ein eben-nicht-freies sehr wohl...

    Der Übergang in frei von nicht-frei wird von der Behörde geprüft, in die andere Richtung glaubt man den Büchsenmachern, weil nur die wenigsten würden grundlos ihre "freien" Luftgewehre in die WBK eintragen lassen.

  • Dann wurde die geprüft, weil kein Muster bei den Ämtern vorlag.

    es gibt ja die Baureihen Abnahme, bei der dem Amt ein baugleiches Muster überlassen wird, welches entsprechend getestet und abgesegnet wird, damit nicht jedes einzelne Gewehr geprüft werden muss.

    Gibt es dieses Muster nicht, so muss sicher gestellt werden, dass das Gewehr nicht über 7,5J hat und diese Messung kann nur eine amtliche Prüfstelle durchführen bzw. abnehmen, damit werden die Schlupflöcher massiv verkleinert.

  • Bekanntermaßen ist die nichtgewerbliche Bearbeitung von Schusswaffen ohne besondere Erlaubnis verboten. Nun schauen wir genauer in das Waffengesetz:

    Zitat von Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe

    Im Sinne dieses Gesetzes ... wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden.

    Das gilt ganz allgemein für alle Schusswaffen und deren gleichgestellten Gegenstände, also auch für unsere geliebten Luftdruckspielzeuge. Jetzt kann sich jeder ausmalen, welche allgemein übliche Veränderungen, worüber wir kaum noch nachdenken und die wir hier im Forum ganz normal besprechen plötzlich doch einen weiteren Schritt hin zur Verurteilung führen.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • es gibt ja die Baureihen Abnahme, bei der dem Amt ein baugleiches Muster überlassen wird, welches entsprechend getestet und abgesegnet wird, damit nicht jedes einzelne Gewehr geprüft werden muss.

    Gibt es dieses Muster nicht, so muss sicher gestellt werden, dass das Gewehr nicht über 7,5J hat und diese Messung kann nur eine amtliche Prüfstelle durchführen bzw. abnehmen, damit werden die Schlupflöcher massiv verkleinert.

    Ich weiß nicht ob sich da in den letzten Jahren was geändert hat, vor einigen Jahren durfte jedenfalls noch der Büma messen und das F Stempeln. Auch scharfe Waffen durfte der Büma unbrauchbar machen, da wurde auch nichts amtlich geprüft, die wurden mit einem Schreiben vom Büma einfach aus der WBK ausgetragen und erledigt.
    Um rechtlich raus zu sein haben das aber einige an die amtliche Prüfstelle abgegeben.

  • Daran hat sich nichts geändert.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Techies und Juristen haben keine gemeinsame Sprache. Nicht mal die Juristen machen Gesetze, sondern Politiker. Läßt man sich auf alle drei Gruppen ein, versteht man sich leicht selbst nicht mehr.

    Da hier jeder mitliest, der Hinweis auf einige Verkürzungen.

    Eine unnötige Definitionsverunsicherung ist meines Erachtens der Passus: "Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist". Wäre der Teil nach dem Komma entfallen, wäre weder die Definition unklarer noch die praktische Handhabung.

    Wenn nur der Lauf wesentliches Teil wäre, könnte ich um jeden beliebigen :F:-Lauf herumbauen was ich wollte, solange die 7,5 J eingehalten werden.
    Des weiteren wäre die explizite und separate Erwähnung der Antriebsvorrichtung überflüssig.

    Bestandteil der Erlaubnis, das :F: bei einer Bauserie draufzupappen sind ein Hinterlegungsmuster, eine Konstruktionsbeschreibung und eine Erklärung des Antragstellers, ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe verändern kann.

    Dieser BKA-Feststellungsbescheid tut zwar so, als ob er die obengenannte Definitionsunsicherheit heilt, meines Erachtens ist es aber nicht Aufgabe des BKA, Rechtsvorschriften mit neuem Wesensgehalt zu erschaffen, sondern nur diese verbindlich (aber einklagbar) einzuordnen.
    Z. B. eine Feststellung bei den neonfarbenen Nichtanscheinswaffen lehnt das BKA ab, da es für Neonfarben keine klare Definitionsnorm sieht.

    https://www.co2air.de/attachment/209…ftairwaffe-pdf/

    Ungeachtet dessen ist der Bescheid ein Beispiel einer Rechtsmeinung, die ernstnehmende Zeitgenossen nicht mit "alles fauler Zauber" abtun sollten.

    Ebenso sehe ich den Standpunkt kritisch, das jeder BüMa ein :F: stempeln dürfe. Teils liest es sich so, als ob das auch legal von meiner Friseurin erhältlich sei.

    Meines Erachtens nennt § 11 Absatz 6 der Beschussverordnung die Berechtigten abschliessend. Jedenfalls ist mir keine weitere Quelle bekannt:


    Zitat

    (6) Für Schusswaffen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 des Waffengesetzes anzuzeigen sind und deren Geschossen eine Bewegungsenergie von höchstens 7,5 Joule erteilt wird, ist eine Messung der Bewegungsenergie nach Anlage VI durchzuführen. Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt werden oder durch den Antragsteller mit einer kalibrierten Geschossgeschwindigkeitsmessanlage selbst durchgeführt werden. Es sind der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fünf Messprotokolle und ein Hinterlegungsmuster, das aus der Serie der Prüfgegenstände ausgewählt werden muss, einzureichen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die Anzeige und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10. Soweit es sich um Einzelstücke handelt, das heißt sofern nicht mehr als drei Stücke eines bestimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, die nicht das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, können von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Beschussämter das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen.

    Gern wird damit argumentiert, das das :F: ja gar kein gesetzlich geschütztes Kennzeichen sei. Bei TÜV-Plaketten wird auch angenommen, das diese für sich allein keine Urkunde seien, als zusammengesetzte Urkunde, d.h. mit der Prüfbestätigung in der Zulassungsbescheinigung o.ä. aber den Fälschungstatbestand erfüllen können.

    Eine gültige schriftliche Bescheinigung zum :F: (mit Ortszeichen beim von Paramags oben geschilderten Eigenimport) dürften weder der BüMa noch die Friseuse vorlegen.


    aus: Art. Nr. 10, S&W Revolvergewehr

    Eine interessante Definitionslücke bei der fest verbundenen Antriebseinheit wären noch LEP-Patronen, als weiteres Beispiel, nicht der Meinung zu sein, das Juristen alles haarklein für uns regeln sollten.

    Als Beispiel für 100 % tuninggeschützt taucht die Umarex DX17 auf: Hat zwar ein :F: , bräuchte es aber nicht, da sie mit gängigen Geschossen < 0,5 J macht. Mangels Schrauben nicht zerstörungsfrei zerlegbar, mit einer > 7,5 J Feder würde sie sich nicht Zusammenbauen lassen oder dabei selbst Zerstören. Wären diese beiden Hürden genommen, würde man sie mit der staaken Feder dennoch nicht spannen können. Sozusagen die Volksluftpistole, die sich jeder leisten kann und demnächst jeder hat, dafür aber nix anderes mehr.

    "Nur Lauf + < 7,5 J ist relevant" ist ungeachtet der uns belastenden Rechtsunsicherheiten in der Außenwirkung eine brisante Verkürzung für Nur-Leser, die es in der von ihnen verstandenen Form mal eben so übernehmen.

    Also: Nachdenken, sauber + raus aus den Akten bleiben ist die angenehmste Form des Rechtbehaltens. Eine Anlassgesetzgebung, wie sie sich bei den Pressluftpfeilabschussgeräten andeutet, braucht niemand.

    Andreas