Co2 Kapseln entfernen?

Es gibt 26 Antworten in diesem Thema, welches 6.461 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. April 2019 um 00:44) ist von Olja.

  • Wenn die morgens vor der Tür stehen, könnt Ihr ihnen gerne sagen, daß ein
    verschlossener Raum auch zulässig ist. Damit kommt Ihr dann genau so weit,
    wie ich ein Klavier werfen kann. Probiert es aber gerne aus.

    Eine Stadt gilt im Übrigen auch als geschlossene Ortschaft. Das sollte dann
    ja auch ausreichend sein.

    Ich bin dann hier raus. Das wird schon wieder ein Aufbewahrungsthread.

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Quark..dann kannst du ihnen auch erklären, das Schalldämpfer für Luftgewehre auch zulässig sind. Es braucht nur ein Honk dabei zu sein, der eh keine Ahnung hat und sagt, das Schalldämpfer verboten sind. Aber ich bereite mich nicht für solche Fälle vor...sondern handle einfach nach geltendem Recht. Den Rest muß dann der Anwalt klären.


    Es zählt was im WaffG steht,

    Nein...

    Es ist nur ein Rahmen, auf den die Verwaltungsvorschrift aufbaut:


    36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

    Also, es muß einfach gegen unbefugeten Zugriff gesichert sein...und gut ist.

    3 Mal editiert, zuletzt von Olja (29. April 2019 um 20:26)

  • Aber ich bereite mich nicht für solche Fälle vor...sondern handle einfach nach geltendem Recht. Den Rest muß dann der Anwalt klären.

    Na dann bereite dich mal richtig gründlich vor. Es hilft hier nicht, irgendeinen Quatsch von selbstmitlesendem Paragraphenreiterum zu deuten oder irgendwelchen Briefcollagen mit Vorsitzenden irgendwelcher Verbände zu zitieren - und hier geht die zitierte Schei$$e wieder los und wird nicht enden, wenn dieses Thema aufkommt, ob es dir passt oder nicht. Solche Sachen wie "das hatten wir ja schon erörtert" oder "Quark" sind eher kontraproduktiv und zeigen nur, dass solch jemand nie in der gleichen Lage war, eine HD erlebt zu haben. Rechtsbeugung? Anwälte? Das interessiert die Exekutiven nicht in dieser Situation. Und hinterher jammern kannste noch lange, aber ob das nun auch noch was wird bei aller Schlauheit - wer weiß.

    Keine Ahnung ob Klaus Kinski genial war. Eines seiner berühmten Zitate jedoch absolut. Danke, Max Giermann.

  • Kannst du jammern wie du willst. Es gilt nun mal das Gesetz...und andere Buden sind auch schon auf links gedreht worden, obwohl sie sich dran gehalten haben. Und nun ?

    Und was ich verbreite ist kein Quatsch, sondern ist nun mal rechtlich geregelt, ob es dir passt oder nicht.

    Nein, ich bereite mich nicht gründlich vor und verbuddel meine Druckluftpusten im Bunker, das schrieb ich ja. Ich halte mich einfach nur an die gesetzlichen Vorgaben.

  • mit Vorsitzenden irgendwelcher Verbände zu zitieren

    Das ist die Rechtsabteilung des deutschen Schützenbundes, die ich angeschrieben habe, weil sie öffentlich die Broschüre rausgegeben haben. So einfach ist das. Denke, sie werden das Thema schon behandelt haben, bei 1,3 Mio Mitgliedern.

    Plärre weiter..

  • Für erlaubnispflichtige Feuerwaffen ist ein begehbarer, verschlossener Raum mit definierter Sicherung völlig ausreichend. Auch das offene Führen ebendieser Waffen ist klar geregelt, wenngleich es der Exekutive nicht immer gefällt. Für freie Luftdrucksportgeräte kann ich mir daher keine strengeren Vorschriften vorstellen.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Ist es auch nicht. lt. Verwaltungsvorschrift, die nach dem Waffengesetz kommt, kannst du die Dinger auch verschlossen an der Wand haben.
    Wahrscheinlich lesen hier zu viele Exekutive CO2 Forum, was das Waffengesetz anbelangt.


    Für erlaubnispflichtige Feuerwaffen ist ein begehbarer, verschlossener Raum mit definierter Sicherung völlig ausreichend.

    ..nur für Luftgewehre kacken sich hier einige in die Hosen...


    a. Aufbewahrung: Wer ab dem 6. Juli 2017 ein Behältnis zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition benötigt, muss sich einen Waffenschrank mit mindestens Widerstandsgrad 0 oder I nach DIN/EN 1143-1anschaffen. Diese Schränke müssen von einer akkreditierten Stelle zertifiziert sein, damit sichergestellt ist, dass sie die Anforderungen des jeweiligen Widerstandsgrades auch tatsächlich erfüllen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

    7 Mal editiert, zuletzt von Olja (30. April 2019 um 01:50)