Nun neben §27 Schein auch Sachkundenachweis notwendig ?

Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 3.406 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. März 2019 um 01:25) ist von Floppyk.

  • Heute wurde im Verein über unseren bevorstehenden Lehrgang zum §27 Schein gesprochen und anscheinend soll von einigen Landratsämtern nun auch noch eine "Sachkundeprüfung" wie bei KK und GK notwendig zur Erteilung der §27 Bescheinigung zum SP Erwerb abverlangt werden.

    Zum Teil soll auch schon die "Registrierung" von VL Waffen angeboten worden sein ( frage mich dann auch in welchen Verzeichnis )

    Ist das schon vorauseilender Gehorsam zum EU Edikt und der Umsetzung in Nationales Waffenrecht oder ein Alleingang bestimmter Ämter ?

  • Salve,
    ich denke ich kann es etwas ordnen:
    Die Waffensachkunde ist Grundlage für das Besitzen von erlaubnispflichtigen (WBK) Feuerwaffen. D.h. Voraussetzung zur Erlangung der WBK (Spitzfindige Ausnahmen mal von abgesehen)

    Erlaubnispflichtige Feuerwaffen aus dem "Vorderladerbereich" sind alle Vorderladerrevolver (gehen auf gelbe o. grüne WBK) und Langwaffen-Vorderlader, die keinem Ursprung vor 1871 entsprechen (z.B. sog. Inlinevorderlader)
    Erlaubnisfreie Feuerwaffen aus dem "vorderladerbereich" sind alle einschüssigen Pistolen, und jene Originale und Nachbauten zu Waffen vor 1871.

    D.h. Die Waffensachkunde zu haben, schadet wirklich nicht. Sie ist auch ein nötiger Bestandteil, um als Aufsicht bei Feuerwaffenschießen agieren zu können. Der Waffensachkundelehrgang wird meist von den Vereinen/Verbänden bezuschusst und liegt oft unter 100€ eigenbeteiligung.


    Da bezüglich Feuerwaffen von seiten der EU geplant sind, und die Deutschen in ihrem referentenentwurf ar.schkriecherisch umsetzen wollen, ergibt sich bald eine Einschränkung der oben genannten Erlaubnisfreien Feuerwaffen aus dem "Vorderladerbereich". Dann werden nur mehr Originale vor 1871 frei ab 18Jahren zu kaufen sein, Nachbauten erhalten WBK-Pflicht. Waffenschrankpflicht für alle Vorderlader.

    D.h. im moment eilen die von dir bezeichneten Behörden vor.
    Verzeichnet wird das ganze im nationalen Waffenregister. Das PC-Programm der Behörden nennt sich XWaffe, die bedienungsanleitung gibt s online. ebenso die einordnungskategorien. Vorderlader sind da schon von jeher "vorgesehen"


    mfsg daniel

  • Wenn das so kommt, ist der Aufwand zum VL Schießen größer als bei anderen Waffen und der Bereich ist tot, die EU und ihre "Gutmenschen" haben wieder eine Etappe zum Ziel des totalen Waffenverbotes erreicht.

  • Da die WSK für das Waffenrecht und die Erlaubnis nach § 27 SprengG eine Sache des SprengG ist, ist Beides unabhängig voneinander zu sehen und auch zu beantragen. Eine Verqickung einer Erlaubnis in Abhängigkeit zu einer anderen machen zu wollen, wäre unzulässig. Denn wie schon richtig erkannt, könnte ansonsten der Schütze mit seiner freien VL-Waffe keine 27'er bekommen. Natürlich kann der VL-Schütze ohne WBK ein Bedürfnis geltend machen für den 27'er gelten machen, denn die Voraussetzungen dafür sind in der SprengVwV genannt. Das sind neben Zuverlässigkeit und pers. Eignung lediglich die 6 mon. Vereinsmitgliedschaft mit einer formlosen Bestätigung des Vereins.
    Siehe http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16497/4_1.pdf
    Abs. 27.8.2

    Weiterführende Voraussetzungen neben dem Fachkundenachweis (Zeugnis des Lehrgangs) gibt es nicht.

    Was eine Meldung bzw. Registrierung der VL betrifft, so gilt weiterhin der aktuelle Stand. Einschüssige VL ... sind frei ab 18 und mehrschüssige VL sind WBK-pflichtig (in Kurzform).
    Eine Meldepflicht aller VL ist zwar gemäß der EU-Richtline geplant und steht auch so in dem Referentenentwurf zur Änderung des Waffenrechts, aber wie der Name schon besagt, ist das Entwurf. Bis das in unsere Waffenrecht gültig umgesetzt ist, wird das mindestens bis Herbst diesen Jahres andauern.
    Mich würde mal interessieren, wie ein SB die angeblich verlangte Meldepflicht umsetzen würde. Das geht nämlich noch gar nicht, da bislang das Waffenrecht mit Ausnahme der üblichen freien Waffen nur eine WBK-pflicht zur Registrierung kennt.
    Eine die Gattung "meldepflichtiger Waffen" muss ja erst noch rechtlich geschaffen werden. Momentan gibt es diese Klasse noch gar nicht. Es ist auch überhaupt nicht sicher, dass das auch so kommen wird.
    Sollte das aber so kommen, ist das sicherlich ein zusätzlicher (und überflüssiger) Behördengang, aber als Sportschütze oder Jäger ist man über die WBK und/oder den 27'er ohnehin registriert. Daher sehe ich das entspannt. Ärgerlich ist das natürlich für die reinen Sammler, sie oftmals nur ein altes Stück an der Wand hängen haben und so unnötig bei nicht melden kriminalisiert werden, weil diese den neuen Umstand nicht kennen können.

    Nachtrag: Falls diese Meldung bislang freier VL erfolgen sollte, wird das sicherlich über das NWR geschehen. Nur so wäre dieses neue Bürokratenmonster überhaupt zu bewältigen, weil die Datenbank seit ein paar Jahren bereits läuft und alle scharfen Waffen auf WBK bereits enthält. Es ist auch anzunehmen, dass der Handel zumindest schon die Käufe über den Waffenhandel ins das NWR eintragen wird. Die Einbindung des Handels an das NWR ist in Planung und wird kommen. Die bisherigen Handelsbücher werden mit dem NWR verquickt.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (23. März 2019 um 23:59)

  • natürlich gibt es die Gattung "Meldepflichtige Schusswaffen" schon. Oben habe ich sie extra als Nicht erwähnenswert ausgeschlossen, weil sie bisher eine Niesche darstellen. Bedürfnisfrei, aber nicht Erlaubnisfrei. Das sind z.b. die 4mm RZ Revolver mit max. 7,5 Joule, wenn mit ptb und F

    Wer zum stichtag nicht anmeldet (so wie 1971 die bis dato freien Feuerwaffen Ab KK) und ab 1990 alle Flobert, und ab 2000irgendwann die Gekorenen LEP hat halt dann eben eine illegale Schusswaffe zu hause. Bei zufälligem Fund durch die Behörden ein gefundenes + für die Statistik.

    mfsg daniel