Frage an die Armbrustschützen

Es gibt 15 Antworten in diesem Thema, welches 3.181 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. Januar 2019 um 00:09) ist von Armageddon.

  • Moin Moin

    Ich hoffe es ist nicht an euch vorbeigegangen, aber was ist eure Meinung hierzu :
    Auszug aus dem Gesetzentwurf des BMI :

    1.2.3
    bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle
    eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (z. B. Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für
    feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der
    Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

    § 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften
    (21) 1Hat jemand am [Einsetzen: Datum Inkrafttreten Gesetz] ein bisher nicht nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den
    Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, so hat er bis zum [Einsetzen: Datum Inkrafttreten Gesetz + 1 Jahr] die erforderliche
    Erlaubnis für den Besitz des Pfeilabschussgeräts zu beantragen oder es einem Berechtigten oder der zuständigen Behörde oder einer
    Polizeidienststelle zu überlassen.

    Betrifft das nun auch Armbrüste und eventuell Bögen ?

    "The right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed"

    "Die Frage ist nicht was wir dürfen, sondern was wir mit uns machen lassen!"

  • Steht doch so da - es geht nicht um Bogen ("Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle
    eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann ") sondern um die Armbrust, da diese ja schon derzeit ein
    den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät ist (was zwar frei ab 18 ist, aber an sich nur auf Schießstätten geschossen werden darf … da ja knapp über 7,5 Joule …

    Diese Änderung kriminalisiert mehr Bürger, als es den Betroffenen bewusst sein wird. Denn die wenigsten, die sich eine Arbrust kauften, werden diese zum Sport auf genehmigten Schießstätten einsetzen - und sich mit Änderungen des Waffenrechts überhaupt befassen. Und kommt dann irgendwo mal eine Behörde ins Haus, weil ein Strafzettel nicht bezahlt wurde - bäng, Unerlaubter Waffenbesitz, gleiches Vergehen wie eine scharfe AK47 unter dem Bett …
    Oder der missgünstige Nachbar macht ein Foto, wie mit dem Ding im Garten hantiert wird …

  • Was!??!
    Schießstättenpflicht besteht doch nur für Minderjährige! Und die Behörde interessiert es nicht, wenn du eine Armbrust zu Hause hast! Ist ja im Gegensatz zur AK keine verbotene bzw. Erlaubnispflichtige Waffe! Überhaupt wird die Armbrust zwar den Schusswaffen gleichgestellt. Ist aber eben doch keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinn.

    Einmal editiert, zuletzt von ben1287 (24. Januar 2019 um 09:11)

  • Was heißt noch nicht!? Seid doch froh das wir unserem Hobby ohne große Hürden nachgehen können. Und solange sich jeder Armbrustschütze über die Verantwortung bewusst ist, die er hat wenn er mit seinem Sportgerät trainiert und man die Sicherheit bei der ganzen Sache sehr ernst nimmt, wird der GG auch keinen Grund sehen, bzw keinen Grund bekommen, die Armbrust waffenrechtlich anders zu behandeln als bisher.

  • Warum hier außerdem der Paragraph 50 Altbesitz genannt wurde erschließt sich mir außerdem nicht so wirklich. Da gehts nämlich nicht um Armbrüste bzw Pfeilbeschleuniger.

    § 58 Altbesitz

    (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

    (2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

    (3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.

    (4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

    (5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.

    (6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

    (7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn1.

    sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und

    ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.

    § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

    (8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn1.

    vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

    der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

    (9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

    (10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.

    (11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

    (12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.


    Also ich finde da nichts über die Armbrust. Sofern sich das Gesetz nicht erst kürzlich geändert hat, betrifft das ganze also nicht die Armbrust.

  • Es soll ja dahinngehend geändert werden, der Entwurf kam ja erst raus!

    "The right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed"

    "Die Frage ist nicht was wir dürfen, sondern was wir mit uns machen lassen!"

  • Ok. Aber beim BMI finde ich den Entwurf trotzdem nicht. Kannst das mal bitte verlinken?

    Und ansonsten würde ich dann trotzdem erstmal locker bleiben. Von einem Gesetzentwurf, bis hin zu einer Gesetzesänderung ist es ein langer Weg, der erstmal im Bundestag beschlossen werden muss. Und das geht in der Regel ja auch nicht so ohne weiteres von heute auf morgen.

    2 Mal editiert, zuletzt von ben1287 (24. Januar 2019 um 10:12)

  • Hallo Jan, Du beziehst Dich auf den Referentenentwurf zum 3. WaffRÄndG:2019-01-09?

    Wenn ja, findest Du im Entwurf entsprechende Kommentare, welche Reglungen aktuell beabsichtigt sind. --- Ansonsten bist Du sicher bei unserem Sportverband gut aufgehoben, wenn Du noch Fragen hast oder den Bogensport mit der Armbrust unterstützen möchtest. Sportliche Grüße, Andreas

    5 Mal editiert, zuletzt von kreuzbogen (24. Januar 2019 um 19:14) aus folgendem Grund: Verweise aktualisiert


  • Überhaupt wird die Armbrust zwar den Schusswaffen gleichgestellt. Ist aber eben doch keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinn.

    waffenrechtliche Gleichstellung von Armbrüsten

    "Damit sind dem Grunde nach alle auf Schusswaffen bezogenen Vorschriften auf Armbrüste (entspr.) anwendbar ..."

    Diese richterliche Entscheidung besagt, dass durch die waffenrechtliche Gleichstellung der Armbrust mit Schusswaffen, generell alle Vorschriften für Schusswaffen gelten, so lange sie auf Armbrüste anwendbar sind. Ausnahme: Die Armbrust wird ausdrücklich ausgenommen.

    Es nutz überhaupt nichts, das Waffenrecht gebetsmühlenartig Wort für Wort herauf und herunter zu beten. Das reicht nicht! Man muss auch immer die rechtsgültigen Urteile mit einbeziehen.

    Manchmal hilft nur Hartholz!
    Meucci-Winner Queue

  • Hallo Jan, Du beziehst Dich auf den Referentenentwurf zum 3. WaffRÄndG:2019-01-09?

    Wenn ja, findest Du im Entwurf entsprechende Kommentare, welche Reglungen aktuell beabsichtigt sind. --- Ansonsten bist Du sicher bei unserem Sportverband gut aufgehoben, wenn Du noch Fragen hast oder den Bogensport mit der Armbrust unterstützen möchtest. Sportliche Grüße, Andreas

    Danke für die Info, die Anmeldung geht morgen raus !

    "The right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed"

    "Die Frage ist nicht was wir dürfen, sondern was wir mit uns machen lassen!"

  • waffenrechtliche Gleichstellung von Armbrüsten
    "Damit sind dem Grunde nach alle auf Schusswaffen bezogenen Vorschriften auf Armbrüste (entspr.) anwendbar ..."

    Diese richterliche Entscheidung besagt, dass durch die waffenrechtliche Gleichstellung der Armbrust mit Schusswaffen, generell alle Vorschriften für Schusswaffen gelten, so lange sie auf Armbrüste anwendbar sind. Ausnahme: Die Armbrust wird ausdrücklich ausgenommen.

    Es nutz überhaupt nichts, das Waffenrecht gebetsmühlenartig Wort für Wort herauf und herunter zu beten. Das reicht nicht! Man muss auch immer die rechtsgültigen Urteile mit einbeziehen.

    Absolut. Das heisst nicht, das sich momentan irgendjemand darum kümmert, ob man im Garten mit der Armbrust schießt. Mit etwas Pech und genügend "gesellschaftlichem Druck" kann das aber durchaus passieren. Denkt an die Diskussionen zum Schießen mit Luftgewehren auf dem Grundstück. Auf dem Dorf kann man sicher noch hier und da unter den Augen des Kontaktbereichsbeamten auf dem Dorfanger Field Target schießen, ohne das irgendjemand zuckt, in der Stadt kann man das SEK zum Kaffee einladen, indem man im Zimmer vor dem Fenster mit dem Legogewehr hantiert ..

  • Amtsdeutsch ist aber auch eine Sprache für sich.
    Normales Deutsch war schon schwer genug, zu lernen.
    ...und selbst bei normalem Deutsch bin ich mir noch nicht
    immer sicher, alles richtig zu verstehen.

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Es wird nix so heiß gegessen wie es gekocht wird.

    :p:

    Ich will lieber stehend sterben
    Als kniend leben
    Lieber tausend Qualen leiden
    Als einmal aufzugeben