Schießen lt. Waffenrecht mit Beispiel (Frage)

Es gibt 153 Antworten in diesem Thema, welches 18.464 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Januar 2019 um 19:01) ist von gilmore.

  • Hallo,

    LG-Schießen im Garten. :rolleyes: (oje)

    Oft diskutiert und prinzipiell auch sehr einleuchtend im Waffenrecht beschrieben:


    Was mir allerdings nicht klar und auch nirgends verbindlich nachzulesen ist, ist die
    Bedeutung dieses KÖNNEN.

    Das Beispiel zu der Fragestellung:

    In dem da Haus wohne ich. ^^
    Von der Hausmitte nach rechts, bis etwa da wo das Weiße Auto in der Einfahrt steht,
    ist das Grundstück einen Meter Achtzig hoch eingezäunt. (Blickdicht).

    Stelle ich mich nun mit dem Rücken zu dem Zaun (rote Markierung) und stelle einen
    geeigneten Kugelfang direkt an die Hauswand (orange Markierung), kann das Dia das
    Grundstück mit Sicherheit nicht verlassen, denn evtl. Fehlschüsse würden die Hauswand
    (zweistöckiges Gebäude) treffen.

    In alle andere Richtungen, würde ein Dia allerdings das Grundstück verlassen, wenn ich
    über den Zaun schießen würde. Umliegende Gebäude und Grundstücke sind nicht so
    weit von unserem Grundstück entfernt, dass ein Dia dort nicht hin fliegen könnte.

    Bezieht sich dieses KÖNNEN aus dem Gesetzestext rein auf die Tätigkeit des Schießens
    auf den Kugelfang, oder schließt das auch alle Eventualitäten ein?

    Heißt im Klartext: Darf auf diesem Grundstück legal LG in Richtung des Ziels/der Hauswand
    geschossen werden, oder nicht?

    Dieser Gedanke beschäftigt mich schon so lange wir das Grundstück eingezäunt und neu
    gestaltet haben. Im Zweifelsfalle überlege ich mir, mal den Cop meines Vertrauens in den
    Garten zu bitten und das zu besprechen.
    Möchte mir wegen dem bissle Hobby kein Problem an die Backe holen.

    Für eine Antwort auf die Frage wäre ich sehr dankbar. :thumbsup:

    Bitte keine Diskussionen und keinen Streit!

    liebe Grüsse ... Patrick

  • Für eine Antwort auf die Frage wäre ich sehr dankbar. :thumbsup:

    Bitte keine Diskussionen.....

    So einfach wird das nix :D

    Ich interpretieren den Gesetzestext wie folgt: Das die Kugel unter Berücksichtigung von angemessenen Sicherheitsmaßnahmen das Grundstück nicht verlassen kann. Für angemessen halte ich meinen Geräteschuppen als Kugelfang (6m breit, 3m hoch).

    Wenn der Gesetzgeber es so gemeint hätte, dass das Geschoss unter gar keinen Ümständen, also auch wenn der Schützte es darauf anlegt, das Grundstück verlassen darf, hätte er das Schießen auf eigenem Grundstück grundsätzlich untersagt.

    Wie gesagt nur meine Auffassung.


    Andreas

    "Schusswaffen sind gefährlich. Doch in den richtigen Händen sind sie ein Quell ständiger Freude und Erbauung." Sledge Hammer

  • Das Thema gabs hier schon mal in epischer Breite.

    Nicht verlassen können heißt, dass das Geschoss physikalisch das Grundstück nicht verlasen kann, sei es durch entsprechende bauliche Maßnahmen, die das unmöglich machen (Keller) oder durch die schiere Größe des Grundstücks (Geschoss verliert vor Verlassen der Grundstücksgrenze Energie und plumpst zu Boden).

    Wenn das Verlassen des Grundstücks allein davon abhängt, dass der Schütze nicht daneben schießt (Beispiel: Aufstellen einer Zielscheibe mit Kugelfang direkt vor Grundstücksgrenze, drumherum alles frei) reicht das NICHT aus.

    In deinem Fall scheint ersteres zuzutreffen, das würde bedeuten, dass das Geschoss physikalisch das Grundstück nicht verlassen kann.

  • Rein von der Praxis her kann so ja eigentlich nichts passieren.
    Und wo kein Kläger da kein Richter.
    Rein rechtlich müsste man sich glaube ich einen Unterstand (Wand re. & li. + Dach) bauen, so daß es nicht möglich ist am Haus vorbei bzw. überweg zu schießen.

  • Bezieht sich dieses KÖNNEN aus dem Gesetzestext rein auf die Tätigkeit des Schießens
    auf den Kugelfang, oder schließt das auch alle Eventualitäten ein?

    Das gilt "unter allen Umständen" incl. Querschläger (z.B. bei Stahl BB's)

  • Das gilt "unter allen Umständen".....

    glaub ich nicht. :D

    Das würde bedeuten, dass das Grundstück kugelsicher überdacht und allseitig durch Mauern oder gleichwertig verschlossen sein müsste. Oder andersgesagt, es wäre auf befriedetem Besitztum nur in einem geschlossenen Raum erlaubt. Wenn der Gesetzgeber das gemeint hätte, hätte er es auch geschrieben.

    Andreas

    "Schusswaffen sind gefährlich. Doch in den richtigen Händen sind sie ein Quell ständiger Freude und Erbauung." Sledge Hammer

  • Nicht verlassen können heißt, dass das Geschoss physikalisch das Grundstück nicht verlasen kann, sei es durch entsprechende bauliche Maßnahmen, die das unmöglich machen (Keller) oder durch die schiere Größe des Grundstücks (Geschoss verliert vor Verlassen der Grundstücksgrenze Energie und plumpst zu Boden).

    Vollkommen unrealistisch

    Wenn ich von eine Max. Reichweite einer Luftgewehrkugel von 400m ausgehe, würde das bedeuten, dass ich nur vom Mittelpunkt eines befriedetem Grundstücks 800m Durchmesser schießen dürfte. Da Grundstücke i.d.R. aber eher rechteckig sind, wäre die Mindest Grundstücksgröße bei ca. 640.000m²


    Andreas

    "Schusswaffen sind gefährlich. Doch in den richtigen Händen sind sie ein Quell ständiger Freude und Erbauung." Sledge Hammer

  • Wo steht, dass das Recht auf befriedeten Besitztum zu schießen im Garten bedeutet? Damit ist auch der Keller, Dachboden usw. gemeint.

    Befriedet bedeutet eingezäunt. Wenn es nur innerhhalb eines Gebäudes erlaubt wäre, warum sollte das Grundstück dann eingezäunt sein?


    Andreas

    "Schusswaffen sind gefährlich. Doch in den richtigen Händen sind sie ein Quell ständiger Freude und Erbauung." Sledge Hammer

  • Es MUSS eingezäunt sein?
    Mein Waldgrundstück ist nicht eingezäunt. Was sagt das Recht dazu?

    Frogger Grove

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Ob das Grundstück eingezäunt ist oder nicht, ist wurscht. Das Geschoss darf so oder so nicht die Grenze des Grundstücks überfliegen, da das Schutzinteresse die öffentliche Sicherheit außerhalb ! des Grundstücks ist.

    Aber wie schon gesagt, das Thema wurde hier im Forum schon längst geklärt. Es soll unter allen Umständen verhindert werden, dass die Öffentlichkeit außerhalb des Grundstücks von irgendwelchen Geschossen von einem privaten Grundstück "belästigt" wird. Das allein indiziert schon, dass es nicht nur auf die Schießfertigkeiten irgendeines Schützen auf dem Grundstück ankommen kann, sondern darauf, dass das Geschoss AUF KEINEN FALL das Grundstück verlassen darf.

  • Zitat von eiischbinsnur

    ...das Thema wurde hier im Forum schon längst geklärt.

    Eben nicht.

    Sonst hätte ich die Frage nach gefühlt 50 Threads zum Thema nicht so gestellt.

    Die Frage ist, ob es statthaft ist, gegen die Hauswand gerichtet zu schießen, wo
    es sicher ist, dass da nie eine Kugel das Grundstück verlässt, auch wenn das
    nach links, rechts oder hinten möglich wäre, dass sie das könnte. Da gibt es
    nirgends eine gesicherte Antwort drauf.

    Falls doch und ich habe es nur nicht gelesen, sage doch bitte, wo das steht.

  • Eben nicht.
    Sonst hätte ich die Frage nach gefühlt 50 Threads zum Thema nicht so gestellt.

    Die Frage ist, ob es statthaft ist, gegen die Hauswand gerichtet zu schießen, wo
    es sicher ist, dass da nie eine Kugel das Grundstück verlässt, auch wenn das
    nach links, rechts oder hinten möglich wäre, dass sie das könnte. Da gibt es
    nirgends eine gesicherte Antwort drauf.

    Falls doch und ich habe es nur nicht gelesen, sage doch bitte, wo das steht.


    Ich hab doch oben meine Antwort aus Februar 2018 gepostet, wo ich die Antwort eines Kollegen für Waffenrecht ausführlich wiedergebe.

    Die Voraussetzung "Geschoss darf Grundstück nicht verlassen können" ist das Gegenstück zu der Aufsichtspflicht bzgl. Personen, die auf einem Schießstand schießen. Auf einem privaten Grundstück muss eine solche Aufsichtsperson nicht anwesend sein, als gleichsam Ersatz hierfür um sicherzustellen, dass die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, muss aber sichergestellt sein, dass das Geschoss auf jeden Fall auf dem Grundstück verbleibt.

    Oder noch anders und platter ausgedrückt: Der Gesetzgeber will auf alle Fälle verhindern, dass von privater Hand abgefeuerte Geschosse in den öffentlichen Raum gelangen. Das ist die oberste Maxime.

    Deine oben genannte Fragestellung ist im Übrigen widersprüchlich. Wenn es möglich wäre, dass eine Kugel das Grundstück verlassen könnte, wie kann dann sicher sein, dass da nie eine Kugel das Grundstück verlässt?

  • Moin,
    Vor ca.3 Jahren wie und wo ich in meinem Garten das Schiessen darf und kann.
    Ich habe die Fotos von dem Platz wo ich schiessen wollte in alle Richtungen,und bin damit zur Pol.gegangen der SB.hat sich alle Fotos angeschaut,und gab die Empfellung gegen die eigene Giebelwand 13m breit,und 10m hoch zu schiessen.
    Nur da könnte man sicher stellen dass das Diabolo das Grübdstück nicht verlässt.

  • Moin,
    Vor ca.3 Jahren wie und wo ich in meinem Garten das Schiessen darf und kann.
    Ich habe die Fotos von dem Platz wo ich schiessen wollte in alle Richtungen,und bin damit zur Pol.gegangen der SB.hat sich alle Fotos angeschaut,und gab die Empfellung gegen die eigene Giebelwand 13m breit,und 10m hoch zu schiessen.
    Nur da könnte man sicher stellen dass das Diabolo das Grübdstück nicht verlässt.


    Hatte ich mir auch vorhin so für mich überlegt, ob man sich als Schütze gleichsam eine behördliche Feststellung besorgen kann, dass und wie und wo man auf eigenem Grund schießen darf.

    Hat der Polizist das bei Dir damals schriftlich fixiert oder nur seine Meinung geäußert?

  • Da kann ich mich ja auf meinem Grundstück austoben, hab 60m x 415m Berggrundstück, von oben nicht begehbar. :thumbsup:

    Gruß Holger -- WLA / Stormrider --

    Immer die Wahrheit sagen bringt einem wahrscheinlich nicht viele Freunde, aber dafür die Richtigen. (John Lennon) Ich mag keine Socken!🧦

  • gegen die Hauswand gerichtet zu schießen, wo
    es sicher ist, dass da nie eine Kugel das Grundstück verlässt

    Nein, auch bei Abprallern und Querschlägern muss das ausgeschlossen sein.
    Eine Hauswand ist kein sicherer Kugelfang.
    Ein Kugelfang / Geschoßfang muss das Projektil sicher aufnehmen können.
    Vielleicht hilft Dir dies ein wenig weiter

    Nur da könnte man sicher stellen dass das Diabolo das Grübdstück nicht verlässt.

    s.o.