Schießen lt. Waffenrecht mit Beispiel (Frage)

Es gibt 153 Antworten in diesem Thema, welches 18.696 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Januar 2019 um 19:01) ist von gilmore.

  • Er kapierts nicht!

    Good n8
    Der Doc

    "Lasst mich als ersten starten, dann sehen die Anderen die Stages vorab in Zeitlupe!"
    Mein legendärer Spruch vom CO2CAS 18.05.2019 in Amberg bei der Red River Trail Crew 1968 e.V.

  • Wenn das so eindeutig wäre gäbe es die Diskussion nicht.Sicher ist nur daß man nicht nach Belieben schießen darf.
    Aber wie hoch die Anforderungen sind bleibt völlig offen.

    Siehst Du irgendwo eine Möglichkeit, darauf eine verbindliche Antwort zu bekommen?
    Ich befürchte ja, daß einem hier kein SB helfen kann/will/darf.
    Wer ist hier wohl verbindlich befugt und auskunftwillig?

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Also, obwohl da viel Geschurbel drin ist...wenn ein Geschoss das Grundstück nicht verlassen darf...sehe ich wenig Interpretationsspielraum für mich...aber viel für andere...Rechtsgelehrte, Polizisten, Behörden-Honks. Also Ausschlussverfahren.


    Ich habe gerade willkürlich mal einfach eine Anleitung von der Webseite rausgenommen...(Umarex, Hämmerli 500)

    "Das Schießen ist nur in der eigenen Wohnung, auf polizeilich zugelassenen Schießständen und im befriedeten Besitztumerlaubt, wenn das Geschoss dieses beim Schuss nicht verlassen kann. Hierbei den Gefahrenbereich des Geschosses beachten(ca. 500 m)."

    500m ist völliger Blödsinn...aber notfalls beruft sich ein Behördenhonk auf Herstellerangaben.

  • gehören sie natürlich nicht in die Altmetall Tonne sondern auf den Wertstoffhof in den Sondermüll....

    Auch die Bleifreien ?

    Ich hatte da mal meinen hiesegen Metallverwerter gefragt, er meinte: "Weichteile".
    Seit dem hab ich 4 "Tonnen" für Altmetalle in der Werkstatt.

  • Ups, ein Tippfehler disqualifiziert mich ... ;)

    @FJS, natürlich kannst du deine eigene Meinung haben, niemand hindert dich daran....
    Es war und ist nur in gut gemeinter Ratschlag.

    Deine Entscheidung.....

    shooter45

  • Das oder bezieht sich auf die beiden Möglichkeiten 7,5J oder §7 Beachussgesetz und bei beiden darf das Geschoss das Grundstück nicht verlassen.

    Da kann man trefflich darüber streiten. Ein Wort oder ein :D Komma an der falschen Stelle kann auch mal ein Leben kosten. (Hängen nicht leben lassen)

  • Auch die Bleifreien ?
    Ich hatte da mal meinen hiesegen Metallverwerter gefragt, er meinte: "Weichteile".
    Seit dem hab ich 4 "Tonnen" für Altmetalle in der Werkstatt.

    gehören sie natürlich nicht in die Altmetall Tonne sondern auf den Wertstoffhof in den Sondermüll....

    Auch die Bleifreien ?
    Ich hatte da mal meinen hiesegen Metallverwerter gefragt, er meinte: "Weichteile".
    Seit dem hab ich 4 "Tonnen" für Altmetalle in der Werkstatt.

    Wenn man genug sammelt gibt es beim Altmetall Händer sogar noch Geld dafür ....

    shooter45

  • Quasi verbindlich (aber nicht rechtlich bindend) wäre ein
    Urteil eines Bundesgerichts. Das könnte entweder vom
    Bundesverwaltungsgericht (wenn jemand auf Feststellung
    klagt) oder vom Bundesgerichtshof (im Falle einer Straf-
    verfolgung) kommen. Aber nur theoretisch.
    In der Realität wird man mit so einer Angelegenheit kein
    Bundesgericht erreichen.
    Die Beurteilung eines SBs der zuständigen Waffenbehörde
    (sofern der dazu bereit ist) schützt aber vor der Verfolgung.
    Mehr als die zuständigen Waffenbehörde zu fragen kann
    man ja gar nicht tun. Selbst wenn ein StA das ganz anders
    beurteilt befand man sich im unvermeidbaren Verbotsirrtum
    und bleibt straffrei.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Letzte gut gemeinte Ansage:

    Das Plinken oder ähnliches im Garten wird fast immer illegal und einen Verstoß gegen das Waffengesetz sein.
    Ich persönlich mache es nicht, werde aber auch niemanden "verurteilen" der es tut wenn er er seiner Sorgfaltspflicht nach kommt.

    Jeder sollte sich nur im Klaren sein welche Folgen es nach sich ziehen könnte. Im dümmsten Falle ist es eine Freiheitsstrafe die den Rest des Lebens zumindest nachhaltig negativ beeinflusst.

    shooter45

  • Schwachsinn!
    Das ist lediglich eine OWi.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Naja...Was NC sonst so schreibt, hat schon Hand und Fuß. Kein Mensch ist ja vollkommen.
    Aber Verstoß gegen Waffengesetz und OWI passt für mich nicht so recht..OK, es gibt Ausnahmen..

    Beispiel: Wenn ich ohne KWS mit einer SSW auf öffentlichen Gelände rumballer..ist das ein Verstoß gegen das Waffengesetz und eine Straftat.
    Tue ich das mit KWS, ist es eine OWI.

    Nur müßte man jetzt wissen, warum das Schiessen ohne die entsprechenden Vorkehrungen auf eigenem Grund eine OWI ist. ?(


    nen Ticket für falsches Parken riskier ich eher

  • Steht wo?Ich weiß dies nicht genau...
    Das Erste "Schwachsinn!" hättest du dir sparen können ;)

    shooter45

    Nein, das konnte ich mir nicht verkneifen.
    Du hast dir nicht mal die Mühe gemacht auch nur
    einen Blick ins Gesetz zu werfen, argumentierst
    aber im Brustton der sicheren Kenntnis.
    Das ich einfach nur daneben!


    Zitat von WaffG

    § 53 Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    ...
    3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das muß man jetzt erstmal zusammenschustern....Verbindung..Absätze... Unterabschnitte...

    Im Moment kann ich ohne Erlaubnis vorsätzlich mit ner scharfen rumballern und begehe lediglich eine OWI

  • Wenn du eine Erlaubnis für den Besitz hast - ja.
    Die bist du dann aber los...

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich habe mir gerade mal den Absatz zum Verbotsirrtum angesehen.
    Kannte ich gar nicht, klingt jedoch interessant.

    Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld.

    Das ist zumindest ein guter Ansatz.

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Ich Denke da kommt Absatz 11. zum tragen.

    Zitat

    ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,

    Da ja die Erlaubnisbefreiung an die Bedingung geknüpft ist das die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können.
    Ist diese Bedingung nicht gegeben bräuchte man eine Erlaubnis, die man idR. nicht hat.
    Ist aber ebenfalls OWi