Schießen lt. Waffenrecht mit Beispiel (Frage)

Es gibt 153 Antworten in diesem Thema, welches 18.649 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Januar 2019 um 19:01) ist von gilmore.

  • Und wenn du schneller als diese Geschwindigkeit fährst, passiert dir auch genau nichts, außer du baust einen Unfall.

    Wer Parallelen zum Thread findet, darf sie behalten ;)

  • Kann man nicht einfach eine Mail an einen SB senden und ihn um eine deutliche
    Erklärung des Wortes "könnte" bitten. Er hat dann nur die Absendermail und kann
    somit auch nur schriftlich antworten. Entweder redet er sich raus, verweist auf jemand
    Anderen oder er gibt eine Erklärung des Wortes.

    Nachtrag: Es reicht doch, wenn er die Mindestanforderung von "könnte" definiert.

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Bei der WBK geht es nicht um dieses "könnte", und im Verein schießt man nicht im Garten.

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Man hat die Formulierung im Waffengesetz doch nicht aus Langeweile geändert.
    Bis vor ein paar Jahren stand dort dass das Geschoß das Grundstück nicht verlassen darf,das hatte die Lücke das man bei sicherem Umgang und Schußabgabe nur auf sicheres Zielgebiet dafür Sorge tragen konnte das kein Geschoss das Grundstück veläßt.
    Ich hatte beinahe das Gefühl das da hier und in anderen Foren jemand mitgelesen hat und diese kleine Änderung eingebracht hat ohne das es irgend jemand mitbekam.Denn auf einmal wurde eine kleine Formulierung geändert und mit einem großen Paket durchgewunken in der Abstimmung.
    Danach wurde leider die für alle unglückliche Formulierung eingeführt dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann.Leider beinhaltet diese Formulierung auch den unsachgemäßen Gebrauch des Lg's.Durch welchen man entweder auf bauliche Sicherheit zurückgreifen muß oder aber ein Grundstück hat wo jeder Punkt der Grundstücksgrenze so weit entfernt ist das die Diabolos nicht über diese hinaus fliegen können.
    @2erlei Wenn Du einen Sachbearbeiter nun zu einem Wort einer Formulierung befragst wird er Dir keine andere Antwort darauf geben als im Duden die Definition dieses Wortes nachzulesen.Ohne den Rest des Textes wird er Dir zu verstehen geben das er nicht weiß was Du von ihm willst.Mal ganz davon abgesehen das er bei deiner Email Adresse auch schnell herausfinden kann wer dies angemeldet hat und wo diese Person wohnt.

  • @2erlei Mal ganz davon abgesehen das er bei deiner Email Adresse auch schnell herausfinden kann wer dies angemeldet hat und wo diese Person wohnt.

    Mir geht es dabei darum, daß er schriftlich antwortet. Schwarz auf Weiß.
    Er soll ja nicht nur das Wort erklären, sondern die Definition im Bezug.
    Dazu noch die Mindestanforderung, um diesem zu genügen.
    Wenn er das dann wirklich macht, haben wir eine offizielle Grundlage.
    Ich gehe aber davon aus, daß er diese Grundlage nicht schaffen wird, da
    er damit seine Befugnis überschreiten könnte.

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Das ist graue Theorie, wir (ein paar Freunde) haben das mal über Wasser ausprobiert, bei 7,3j sind wir, egal unter welchem Winkel nicht über 165m Reichweite gekommen, nachgemessen mit Ruderboot und Schnur.Der Diabolo scheint ab einem gewissen Punkt zu trudeln anzufangen und bremst dadurch stärker ab.
    Bei mehr Joule dürfte da evtl. mehr Reichweite drin sein.
    Mag auch sein dass man mit 7,5j dann auch die zuvor angegebenen 180m schafft, aber die theoretischen 300m mit perfekter Flugbahn und sauber rotierendem Diabolo, niemals.

    Ach du warst das damals ,hier gabs darüber ja mal ein Thema und das auch mit Bild.

    In diesem hieß es damals auch maximal 180m.

    Wobei mit höherer Geschwindigkeit auch der Luftwiederstand zunimmt.

  • Mir geht es dabei darum, daß er schriftlich antwortet. Schwarz auf Weiß.Er soll ja nicht nur das Wort erklären, sondern die Definition im Bezug.
    Dazu noch die Mindestanforderung, um diesem zu genügen.
    Wenn er das dann wirklich macht, haben wir eine offizielle Grundlage.
    Ich gehe aber davon aus, daß er diese Grundlage nicht schaffen wird, da
    er damit seine Befugnis überschreiten könnte.

    Der wird dir nichts Schwarz auf Weiß geben da wär er ja blöd ,ich ich wüsste nicht wer das überhaupt könnte.

    Obs danach ok war oder nicht bekommt man dann nach der Verhandlung höchstens vom Richter Schwarz auf Weiß und auch da bestimmt 3 Richter = 4 Urteile ;)

  • Moin moin

    So etwas nennt man(n) Schlafende Hunde wecken!
    Macht weiter so.
    Gruß

    Gruß Holger -- WLA / Stormrider --

    Immer die Wahrheit sagen bringt einem wahrscheinlich nicht viele Freunde, aber dafür die Richtigen. (John Lennon) Ich mag keine Socken!🧦

  • Das alte Lied..."wer viel fragt - bekommt viele Antworten"...hier wieder aktueller denn je.


    Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
    ...
    (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.


    Mal zum Thema nachfragen bei der örtlichen Behörde.
    Das Problem, dort kann man auch nichts genehmigen was keiner Genehmigung bedarf, denn dazu fehlen dort schlicht und einfach die Richtlinien. Eine Unbedenklichkeits-Aussage bekommt man heute schwerer denn je, da niemand mehr Verantwortung übernehmen will.
    Als Sachbearbeiter in der Waffenbehörde sitzen auch "nur" Verwaltungsfachangestellte ohne praktische Kenntnisse.
    Zudem ist genau diese Position ein übler Schleudersitz.

    Also, entweder ist es Erlaubnisfrei, da die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, egal wie.
    Oder man bemüht sich um eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht...zu den Voraussetzungen könnte der örtliche Sachbearbeiter durchaus Stellung nehmen.

    Viel Glück!

  • Also, ich persönlich hasse diese Gummi-Paragraphen.

    Klarere Gesetze wären hier gefragt.

    Der Nachbar in meiner Schusslinie ist Polizist und weiss genau, daß ich verantwortungsvoll mit meinen LGs, sowie der Schleuder umgehe.

    Ich verstehe das Problem, aber so lange es Gummiparagraphen gibt, bringen unsere Diskussionen hier genau eines:

    Nichts.

  • Ich verstehe das Problem, aber so lange es Gummiparagraphen gibt, bringen unsere Diskussionen hier genau eines:

    Nichts.


    Tja, drum hatte ich auch geschrieben:


    Zitat von verodog

    Für eine Antwort auf die Frage wäre ich sehr dankbar.


    Bitte keine Diskussionen und keinen Streit.

  • "Bitte keine Diskussionen und keinen Streit."

    Dann können wir die Diskussion ja schliessen......

    Die Antwort ist und bleibt: Es gibt keine rechtsverbindliche Antwort.

    Gruß Udo

  • "Bitte keine Diskussionen und keinen Streit."

    Dann können wir die Diskussion ja schliessen......

    Sag' ich doch. Bringt eh nix. Und Streit noch viel weniger.


    Zitat von Udo1865

    Die Antwort ist und bleibt: Es gibt keine rechtsverbindliche Antwort,

    Und das ist inakzeptabel.

    Ein Gesetz oder eine Vorschrift darf nicht zu Rechts-Unsicherheit führen.

    Da gehste frohgemut und guten Gewissens ein paar Enten umlegen und
    dann kommt der Sheriff ums Eck und Du hast ne Anzeige am Arxch.

    Gibt's doch nicht.

  • Es MUSS eingezäunt sein?
    Mein Waldgrundstück ist nicht eingezäunt. Was sagt das Recht dazu?

    Frogger Grove

    Das Recht sagt dazu, dass man ein Waldstück nicht einfach einzäunen darf.
    Nach dem Bundeswaldgesetz gibt es ein allgemeines Betretungsrecht für den Wald.
    Ausnahmen müssen behördlich genehmigt werden.


    Ach du warst das damals ,hier gabs darüber ja mal ein Thema und das auch mit Bild.
    In diesem hieß es damals auch maximal 180m.

    Wobei mit höherer Geschwindigkeit auch der Luftwiederstand zunimmt.

    Wenn ich mich recht erinnere, war das hier im Forum beschriebene damals eine Aktion zur Ermittlung des Sicherheitsbereiches beim Field Target. Da wurden die maximalen Reichweiten von F und 16J Waffen ermittelt unter notarieller Aufsicht.
    Maximal ging es ca. 180m mit 16J.
    Der Sicherheitsbereicht liegt jetzt, meine ich, bei 250m.

    Beim Schiessen im Garten sollte man zuerst mal die Bedingungen checken. Und zwar die der Nachbarn.
    Sind die entspannt, kennen das Hobby und würden vielleicht sogar mitschiessen, kann man dann weiter an den Gartenstand denken.
    Sind die Nachbarn stressig und das Verhältnis ist schlecht oder sind sie negativ zum Thema eingestellt, würde ich hier aufhören oder doppelt abgesichert bauen.
    Denn sonst dürfte Ärger mit den Kollegen in Blau vorprogrammiert sein.
    Ansonsten gibt es ja auf offenen Schießständen Hochschussblenden, die das Geschoss aufhalten. Sowas ist mit ner dünnen Spanplatte und ein paar Dachlatten auch leicht gebaut.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Ich finde nun mal gar nicht das das ein Gummiparagraph ist. Es ist eindeutig, nur schwer vermittelbar an die LG und CO2 Schützen. Den Unmut und das wenn und aber kann ich auch ein wenig nachvollziehen...

    "Das Geschoss darf das eigenen Grundstück nicht verlassen können"
    Es ist im eigenen Grundstück, wenn wir mal Keller, Scheune usw. ausblenden, schwierig zu erreichen.
    Der gleiche Grundsatz gilt genau so für Schießstätten auf denen mit Erlaubnis pflichtigen Waffen geschossen wird (dort gibt es noch etliche weitere Voraussetzungen).

    Von der Schützenlinie, also von dem Standpunkt aus von dem ich schieße darf ich keinen Punkt sehen der nicht auf meinem Grundstück liegt. Keinen Himmel, keinen Wald oder sonstiges was außerhalb meines Grundstückes liegt. Das erreiche ich im Freien nur mit seitlichen ausreichend hohen Mauern (für LGs reichen sicher auch blickdichte Holz Konstruktionen) und Hochbords (oder ich schieße z.B aus einer Garage heraus auf ein Ziel welches z.B, an einer ausreichend großen Wand befindet.
    Nur so kann ich sicherstellen das das Geschoss mein Grundstück nicht verlässt. Das die Waffe nur an der Schützenlinie geladen werden darf ist klar.
    Es geht halt nicht darum das das Geschoss (hier Diabolo oder BB) beim schießen auf das eigentliche Ziel nicht das Grundstück verlässt, sondern das ausgeschlossen wird das das Geschoss auch bei äußeren Einflüssen (man zielt, eine Wespe sticht und schon geht der Schuss meilenweit am Ziel vorbei) das Grundstück verlassen kann.

    So ist man auf der sicheren Seite.
    Alles Andere ist halt ein Glücksspiel. Im Falle einer Anzeige kann man auf einen Richter stoßen der es nicht so genau nimmt, verlassen darauf würde ich mich nicht.

    Eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz will hier sicher keiner an der Backe haben.....

    Zusammenfassung:
    Vom Standort des Schützen darf in Luftlinie zu keinem Bereich außerhalb des eigenen Grundstücks Einsicht bestehen.
    (es gab hier mal ein Urteil, finde ich gerade nicht, da hat der Richter (selber Sportschütze und Jäger) den Gefahrenbereich mit 500m angenommen).

    Gruß schooter45

    Einmal editiert, zuletzt von shooter45 (14. Januar 2019 um 21:14)

  • Genau...und deshalb verstehe ich nicht, was daran eigentlich so schwer zu verstehen ist. Irgendwie habe ich so den Eindruck, das dieses Gesetz manchen nicht so recht ist und sie hier Bestätigung für ihre persönliche Auslegung suchen. Deshalb schrieb ich ja...es muß physikalisch unnmöglich sein, dass das Geschoss das Grundstück verlässt....und nicht weil einer ein guter Schütze ist, oder der Kugelfang entsprechend groß, oder nen Hauswand...oder oder...


    Aber sehr gut beschrieben. Wenn das jetzt nicht zu verstehen ist, ist es wirklich zwecklos.

  • Irgendwie habe ich so den Eindruck, das dieses Gesetz manchen nicht so recht ist und sie hier Bestätigung für ihre persönliche Auslegung suchen.

    Dito! ;)

    Je mehr man Waffen aus der Öffentlichkeit verbannt -
    desto mehr Macht verleiht man ihnen ! * Muhahaha